|
|
|
Verkehrsstrafrecht Rechtsanwalt Wolfgang Ferner, Heidelberg/Koblenz Aufbau und Inhalt
1. Die Mandatsannahme in Verkehrssachen 1.1. Die Erwartungen des Mandanten Die Mandatsannahme ist geprägt von den Erwartungen des Mandanten, den Erfahrungen des Anwaltes, der Organisation seines Büros sowie zahlreiche Vorschriften des Berufsrechts und leider gelegentlich auch des Strafrechts. „Sie machen doch auch Verkehrsrecht", ist eine Frage, die standardmäßig auch auf anderen Gebieten spezialisierten Anwälten immer wieder gestellt wird. Die Erwartungen der Mandanten sind häufig durch die eigene Praxis als Verkehrsteilnehmer geprägt – wenn jeder in der Lage ist, am Verkehr teilzunehmen, muss doch auch jeder Anwalt in der Lage sein, die Probleme des Verkehrsrechts adäquat zu bewältigen. Die Erwartungen des Mandanten gehen noch weiter: Der Unfall soll schnell, ohne Aufwand des Mandanten und ohne Kosten erledigt werden – nicht selten erwartet der Mandant, dass vielleicht tatsächlich auch noch ein wenig mehr in der Summe ausgezahlt wird, als er an eigenen Aufwendungen hatte. Als selbstverständlich erachtet der Mandant als notwendige und kostenlose Leistung des Anwaltes, dass auch Nebenprobleme mit entsprechender Korrespondenz erledigt werden, wie beispielsweise mit der Rechtsschutzversicherung, Erklärungen gegenüber der Krankenkasse, Arbeitgeber etc. Auf diese Erwartungen muss sich der Anwalt einstellen. Für die Unfallregulierung ist es daher wichtig, sich von Anfang an um alle auch nur entfernt in Betracht kommenden Schadenpositionen zu kümmern und eine entsprechende Prozess- und Ablauforganisation zu schaffen, um Fehler, Versäumnisse und Zeitverzögerungen zu vermeiden. Schnelles Handeln ist auch in Ordnungswidrigkeitenverfahren und Verkehrsstrafverfahren von Bedeutung. In allen diesen Verfahren von besonderer Bedeutung ist jedoch auch die Erarbeitung einer Verfahrens- und Verteidigungsstrategie, die in den einzelnen Verfahren umgesetzt werden muss:
Das Problem der Mandantenerwartung kann jedoch sein, dass der Mandant von Tricks und Kniffs der Anwälte gehört hat (oder im Fernsehen gesehen hat) und Ansinnen vorbringt, die den Anwalt jedenfalls in die Gefahr einer Strafvereitelung bringen können, wie wir das nicht selten in Trunkenheitsfällen erleben. Wichtig ist es daher, die Mandanten vollständig, nicht nur mündlich sondern auch schriftlich über den Gang des Verfahrens, eigene Beteiligung- und Mitwirkungsmöglichkeiten zu informieren, aber auch die Grenzen anwaltlicher Tätigkeit klarzumachen.
1.2. Berufsrecht Gerade in Verkehrsunfallsachen besteht nicht selten die Gefahr eines Verstoßes gegen die Grundpflichten des Rechtsanwaltes, so zum Beispiel die Gefahr von Doppelmandaten gemäß § 43a BRAO. Ein Doppelmandat – und damit die Gefahr eines Verstoßes gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen - ist gegeben, bei gleichzeitiger Vertretung mindestens zweier Mandanten, deren Interesse gegenläufig sind, weil der eine auch Gegner des anderen sein oder werden kann. Dabei kommt es im Einzelfall nicht darauf an, ob tatsächlich ein Interessenkonflikt eingetreten ist, es reicht der Umstand, dass ein solcher Konflikt möglich ist. Dass die gemeinsame Vertretung von Unfallgegnern durch den selben Anwalt unzulässig ist, bedarf keiner weiteren Erörterung. Dieser Grundsatz gilt nach dem Prinzip der einheitlichen Vertretung auch für die Beauftragung verschiedener Anwälte der gleichen Sozietät (in Zivilsachen) und auch für Anwälte in Bürogemeinschaft (vgl. § 3 Abs. 2 BORA). Im Gesetz fehlt eine ausdrückliche Erstreckung der in § 43 a BRAO genannten Berufspflichten auf Sozien und andere zu gemeinschaftlichen Berufsausübung verbundenen Rechtsanwälte, wie sie in den §§ 45 Abs. 3 und 46 Abs. 3 BRAO aufgeführt sind. Dies ist jedoch kein Versehen des Gesetzgebers, sondern wurde als überflüssig angesehen, weil bei Zweifeln über die Reichweite einzelner Grundpflichten, die Berufsordnung Konkretisierungen vornehmen kann. So weist die Begründung des Gesetzentwurfes ausdrücklich auf die Gefahr der Vertretung widerstreitender Interessen hin, die mit der Entstehung immer größerer Kanzleien und überörtlicher Sozietäten verbunden ist und verweist in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die Möglichkeit der „Praxisorientierten Leitlinien der Berufsangehörigen" hin. Das Anwaltsbüro muss daher auch in größeren Sozietäten und überörtlichen Organisationen so ausgerichtet sein, dass jederzeit gewährleistet ist, dass mögliche Kollisionen erkannt und damit ausgeschlossen werden. Das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen gilt auch für Schein- und Außensozietäten. Dieser Konflikt beginnt bereits mit der Mandatsannahme. Typische Konstellationen, in denen ein entsprechender Konflikt in Betracht kommt: 1.2.1. Einholung von Aktenauszügen für die gegnerische Versicherung. Dies ist ein besonderes Problem, dass zahlreiche Anwälte nicht beachten. Der Anwalt des Anspruchsstellers wird von der gegnerischen Versicherung häufig aufgefordert, zur Beschleunigung der Schadenregulierung einen Aktenauszug aus den Straf- oder Owi - Akten zur Verfügung zu stellen. Für die Zulässigkeit eines solchen Vorgehens wird argumentiert, dass der Anwalt als unabhängiges und objektives Organ der Rechtspflege nur Unterlagen weiterleitet, also gewissermaßen zur Durchführung des Regulierungsauftrages notwendige Unterlagen der Versicherung vorlegt. Dieses Verfahren wird in der Praxis häufig als zulässig angesehen, weil es der Beschleunigung der Schadensregulierung für den Mandanten dienen soll. Die Aushändigung entspricht sogar einer Empfehlung des HUK-Verbandes. Eine Reihe von Autoren sieht dies jedoch sehr kritisch.
Der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners möchte die Akten einsehen, um Einwendungen gegen eine Unfallregulierung vorzubereiten. Der Rechtsanwalt würde dann dem Gegner die Unterlagen beschaffen, die dieser für eine Schadensregulierung in eigenem Interesse, aus Sicht des Mandanten, also für die Verwirklichung gegnerischer Interessen benötigt. Problematisch ist auch, dass nach den allgemeinen Grundsätzen der Anwalt kein Honorar vom Gegner verlangen kann, sondern im Falle einer Beschaffung der Straf- oder Owi- Akten für den Gegner die hierfür angefallenen Gebühren allenfalls im Rahmen der Regulierung als Schaden des Mandanten einfordern kann.
Zahlt jedoch die gegnerische Versicherung dem Anwalt des Anspruchsstellers für den Aktenauszug ein Honorar und erstattet die Schreibauslagen, führt dies zu dem Problem der widerstreitenden Interessen gemäß § 3 BORA und § 356 StGB. Für die Frage der Beschleunigung der Schadensregulierung ist weder § 356 StGB noch § 3 BORA relevant: Auch das Argument, die Versicherung würde sich, wäre der Anwalt nicht hilfsbereit, die Akten anderweitig besorgen, ist für die Beurteilung eines Verstoßes gegen die Grundregeln anwaltlicher Pflichten völlig uninteressant. Der durch die Vertretung widerstreitender Interessen eingetretener Schaden ist nicht ein eventueller Vermögensverlust des Mandanten, sondern der Vertrauensverlust der „Gemeinschaft" in die Tätigkeit aller Anwälte. In dieser Situation gibt es nur eine Lösung:
Die hierdurch entstandenen Gebühren und Auslagen sind also von dem Mandanten des Anwaltes an diesen zu zahlen. Der Mandant hat im Falle des Obsiegens einen Anspruch auf Erstattung gegen die Versicherung.
1.2.2. Ansprüche des Halters bei Sachschäden; Schmerzensgeldansprüche des Insassen Eine derartige Interessenkollision liegt in den Fällen vor, in denen die Vertretung des geschädigten Halters, der das Fahrzeug selbst gefahren hat und eines verletzten Insassen übernommen wird; bzw. Fahrer und Halter bei einem Sachschaden vertreten werden. Dies gilt auch, wenn das Ziel ist, grundsätzlich gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners vorzugehen. Da aber auch in diesen Fällen stets ein Mitverschulden des Fahrers in Betracht kommt, kann es zwangsläufig zu Interessenkollisionen kommen. Nur bei offensichtlich dem Haftungsgrund nach unstreitigen Fällen kann eine Kollision ausgeschlossen werden.
1.2.3. Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Fahrer; zivilrechtliche Ansprüche des Halters oder des Insassen Auch diese Konstellation begründet einen Interessenkonflikt.
In der Sozietät ist die Gefahr unerkannter Interessenkollisionen groß. Hier kann beispielsweise ein Anwalt die zivilrechtlichen Ansprüche des einen verfolgen, während der Kollege den gegnerischen Fahrer im Ordnungswidrigkeitenverfahren betreut. Durch die Reform des Schadensersatzrechtes, die zum 01.08.2002 in Kraft getreten ist, wurde die komplizierte Situation noch weiter kompliziert. Die Gesetzesänderung sollte insbesondere die Rechtsstellung von Opfern, die Körper- und Gesundheitsschäden erlitten haben, stärken - so kann ein Geschädigter jetzt auch ein Schmerzensgeld in Fällen der Gefährdungshaftung verlangen. Bei der Vertretung von Halter, Fahrer und Mitfahrer gegen den Unfallgegner, der den Unfall alleine verursacht hat, treten nach der Reform des Gesetztes ebenfalls Probleme auf. Diese werden noch gesteigert, wenn es um die Vertretung eines geschädigten mitfahrenden Kindes geht.
Beispiel: Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall ist der Fahrer O und das mitfahrende Kind leicht verletzt. Halterin des beschädigten Fahrzeuges ist die Ehefrau des Fahrers und Mutter des verletzten Kindes. Die Eltern O. und das Kind möchten nun von einem Anwalt vertreten werden und die entsprechenden Ansprüche durchsetzten.
Das Problem des pflichtwidrigen Handelns wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich die Mandanten wechselseitig mit der Vertretung des anderen durch den selben Anwalt oder die selbe Anwaltskanzlei einverstanden erklären. Parteiverrat kann auch vorliegen, wenn der Anwalt den Unfallfahrer verteidigt und die Interessen des Unfallgeschädigten vertritt, auch wenn dies wiederum im Einverständnis mit den beteiligten Geschädigten vertritt. Dies gilt auch, wenn er Ansprüche nur gegen die hinter dem Fahrer stehende Haftpflichtversicherung richtet.
Des Parteiverrats macht sich strafbar, wer ....... „als Anwalt bei einer ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheit in der selben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient."
Als dieselbe Rechtssache im Sinne des § 356 StGB wird hier der Verkehrsunfall anzusehen sein, da dieser Lebenssachverhalt eine Klammerwirkung hinsichtlich aller möglichen Ansprüche zwischen den beteiligten Personen herstellt. Im Rahmen dieser selben Rechtssache gibt es nicht nur Ansprüche der Familie O., d.h. der einzelnen Mitglieder dieser Familie, gegen den Gegner, sondern möglicherweise auch Ansprüche innerhalb der Familie, insbesondere des Vaters gegen die Ehefrau und des Kindes gegen den Vater und der Mutter als Halterin des Fahrzeuges.
Wird mithin der Rechtsanwalt in dieser Angelegenheit von allen drei Mitgliedern der Familie O. mandatiert, was einem Anvertrauen im Sinne des § 356 StGB entspricht, so sind schon die ersten objektiven Tatbestandsmerkmale des Parteiverrats erfüllt. Findet hiernach eine Beratung und/oder Sachbearbeitung für die Familienmitglieder statt, so ist hierin nicht nur ein Dienen, sondern auch ein pflichtwidriges Dienen zu sehen, da die Pflichtwidrigkeit durch den Interessengegensatz der vertretenden Parteien im Rahmen der Ansprüche der Familienmitglieder untereinander indiziert ist.
1.3. Verstoß gegen § 181 BGB? Sind in unserem Beispielsfalle Ansprüche des Kindes gegen den Dritten auf Schmerzensgeld geltend zu machen, bzw. durchzusetzen, muss sich der Rechtsanwalt auch von dem Kind eine Vollmacht erteilen lassen.
Im Zweifel wird die Vollmacht für ein Kind von den gesetzlichen Vertretern, d.h. von den Eltern unterschrieben. Hier gibt es in unserem Beispielsfall die Problematik, dass eine Gemengelage von Ansprüchen aller Beteiligten untereinander, also auch des Kindes gegen seine Eltern als Halter und Fahrer des Fahrzeuges besteht. Wird nunmehr der Rechtsanwalt mit der Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Verkehrsunfall für das Kind beauftragt, sind auch die Ansprüche des Kindes gegen die Eltern als Halter und Fahrer des Fahrzeuges inbegriffen. Nach den Grundsätzen der Gesamtschuldnerschaft kann sich zwar das Kind – d.h. nach Beratung durch den Rechtsanwalt – aussuchen gegen wen die Ansprüche geltend gemacht werden, den Innenausgleich haben die Beteiligten untereinander später zu regeln. Hier könnte aber in der Bevollmächtigung ein Verstoß gegen § 181 BGB zu sehen sein, da die Vertreter im Rahmen des Verkehrsunfalls ihrerseits als Anspruchsgegner in Betracht kommen. Konsequenz wäre schlichtweg, dass für den am Unfall beteiligten Elternteil, der als gesetzlicher Vertreter des Kindes handelt, in diesen Fällen das Vormundschaftsgericht handeln müsste.
1.4. Lösungsansatz Nach der bisherigen, gängigen Kommentierung ist das Einverständnis der Betroffenen mit der Vertretung des anderen Teils unbeachtlich, da das geschützte Rechtsgut „Ansehen der Anwaltschaft" für die Beteiligten nicht disponibel ist. Es gibt daher im Moment für den vorsichtigen Rechtsanwalt – der sich das auch leisten kann – nur zwei Handlungsalternativen:
Das OLG stellt zunächst fest, dass die Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 356 StGB einen Interessengegensatz zwischen den Parteien voraussetzt. Dieser Interessengegensatz ist nicht abstrakt, sondern anhand der objektiven Interessenlage der Parteien her zu definieren, der sich wiederum in der Vertragslage widerspiegelt. Mithin ist wesentlich der Auftrag, der dem Anwalt erteilt wird. Es ist daher rechtlich möglich, dass ein Anwalt in der selben Rechtssache mehreren Beteiligten dient, soweit sich die Interessen der Parteien in der selben Rechtssache vom Standpunkt der Beteiligten aus miteinander vereinbaren lassen. Diese tatsächliche Interessenlage der Beteiligten/Mandanten gilt es durch die Bevollmächtigung beweissicher herzustellen.
Schlussfolgerung: Der Anwalt, der in einem Verkehrsunfall mehrere Beteiligte vertritt, sollte strikt darauf achten, dass der ihm erteilte Auftrag Interessengegensätze seiner Mandanten ausschließt.
So sollten bei einer Vollmacht zur außergerichtlichen oder prozessualen Vertretung nicht die Standarttextbausteine „wird hiermit Vollmacht erteilt mich/uns in der Angelegenheit x gegen y und etwaig weitere Beteiligte zu vertreten ……" Vielmehr sollte hier ein expliziter Ausschluss dahingehend aufgenommen werden, dass die Vollmacht sich nicht auf Ansprüche bezieht, die sich gegen Halter, Fahrer, Mitfahrer usw. des gleichen Fahrzeuges richten, in dem der Mandant saß. Möglicherweise sollten in der Vollmacht auch die Namen der ausgeschlossenen Beteiligten aufgenommen werden. Der neue, angepasste Textbaustein könnte insoweit wie folgt lauten:
„Die Vollmacht umfasst in Verkehrs-Unfallangelegenheiten nicht die Vertretung gegen Halter, Fahrer und/oder Mitfahrer des gleichen Fahrzeuges, in dem ich gesessen habe, bzw. dessen Fahrer, Halter oder Mitfahrer ich war, namentlich nicht gegen Herrn/Frau ......................; Herrn/Frau ......................; Herrn/Frau ......................."
Um darüber hinaus sicher zu gehen, sollte/n der/die Mandant/en bei der schriftlichen Mandatsbestätigung auf diesen Umstand nochmals deutlich hingewiesen werden.
1.5. Widerklage Nicht selten bestehen für die in den gleichen Unfall verwickelten Fahrzeuge Versicherungsverträge bei der selben Haftpflichtversicherung. Oftmals bestellt der Haftpflichtversicherer einen Anwalt für den Kläger zur Abwehr der gegen diesen im Wege der Widerklage erhobenen Haftpflichtansprüche.
Beispiel: Der Kläger (K), vertreten durch Rechtsanwalt (KV) erhebt Klage auf vollen Ersatz seines Unfallschadens gegen den Unfallgegner (B) und dessen Haftpflichtversicherung (V). K ist ebenfalls bei V versichert. Prozessbevollmächtigter von B und V ist Rechtsanwalt BV. BV erhebt dann namens des B Widerklage gegen K. KV bestellt sich auch bezüglich der Widerklage als Prozessbevollmächtigter.
Der Interessenkonflikt tritt schon bei der Widerklage auf, einer weiteren Drittwiderklage gegen den Versicherer bedarf es dabei nicht, da wegen des Freistellungsanspruchs des Versicherungsnehmers die Interessen des Versicherers auch bei der Widerklage nur gegen den Kläger betroffen sind. Eine Drittwiderklage dokumentiert den Widerstreit der Interessen lediglich in besonderer Weise.
1.5.1 Anwalt der Versicherung Grundsätzlich hat der Versicherer das Recht und die Pflicht, seinen verklagten Versicherungsnehmer zu vertreten. Durch § 10 Abs. 5 AKB wird hierzu die entsprechende Vollmacht eingeräumt. Auf Grund dieser Prozessführungsbefugnis kann der Versicherer einen Anwalt zur Abwehr der Ansprüche sowohl gegen sich als auch gegen den Kläger bestellen. Wegen des dabei auftretenden Interessenwiderstreits schränkt die Rechtsprechung die Befugnis des Versicherers jedoch dahin gehend ein, dass eine Vertretung nur isoliert für die Widerklage bestellt werden darf. Nach der vom BGH ausdrücklich hervorgehobenen Interessenkollision kann der zunächst für die Erhebung der Klage von K gestellte Anwalt nicht gleichzeitig für den Prozessbereich der Widerklage tätig werden. Die Interessenkollision hängt nämlich nicht davon ab, ob die Vollmacht für KV von V oder von dem Mandanten K erteilt wird. Nicht die Unterschrift auf der Prozessvollmacht, sondern der Inhalt des Mandats ist entscheidend. Eine Vertretung der klagenden Partei für Klage und Widerklage durch einen Anwalt erscheint daher kaum möglich.
1.5.2. Anwalt des Geschädigten: Die gleichen Grundsätze führen auch zu Problemen auf der Seite des Beklagten. Der vom BGH betonte Interessengegensatz besteht darin, einerseits die Interessen des Versicherers zu vertreten, nämlich eine Zahlungsverpflichtung zu verhindern und andererseits die Interessen des Widerklägers zu berücksichtigen, eine Zahlung von derselben Versicherung herbeizuführen. Insoweit wird der Interessenkonflikt bereits im vorprozessualen Stadium erkennbar, wenn der vom Versicherungsnehmer für die Abwicklung seines Schadens beauftragten Anwalt das Prozessmandat von der Versicherung erhalten soll oder umgekehrt, wenn der von der Versicherung bereits beauftragte Anwalt vom Versicherungsnehmer beauftragt werden soll. Die Übernahme des zweiten Mandats ist dann nicht mehr möglich.
1.6. Berufsrechtliche Aspekte § 43a Abs. 4 BRAO verbietet ohne nähere Definition die Vertretung widerstreitender Interessen. Nach dieser Vorschrift darf der Rechtsanwalt nicht tätig werden, wenn er, gleich in welcher Funktion, eine andere Partei in derselben Rechtssache mit widerstreitendem Interesse bereits beraten oder vertreten hat. Die dargestellten Fälle erfüllen den Tatbestand und verletzten daher Vorschriften des Berufsrechts. Über berufsrechtliche Probleme hinaus, kommt auch strafbares Verhalten in Betracht. Gemäß § 356 Abs. 1 StGB kann ein Anwalt, der beiden Parteien durch Rat oder Beistand in derselben Rechtssache pflichtwidrig diente mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft werden.
§ 356 Abs. 1 StGB setzt keine Schädigungsabsicht oder den Eintritt eines Nachteils voraus.. Folge eines Verstoßes ist, dass der Honoraranspruch insgesamt entfällt. Dies gilt auch, wenn es nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung kommt. Ein Verstoß gegen die Berufsregeln führt zum Verlust des Honoraranspruchs.
1.7. Prozessuale Situation Ist ein Rechtsanwalt zur Niederlegung des Mandates trotz Hinweises des Gerichtes nicht bereit, da er die rechtliche Situation anders beurteilt, kann er als Bevollmächtigter vom Gericht zurückgewiesen werden. Dabei wird die Auffassung vertreten, dass ein Verstoß gegen § 41 a BRAO, § 3 BORA eine wirksame Bevollmächtigung hindert. Mangels offensichtlich wirksamer Vollmacht fehlt es an einem Wirksamen Vertretungsverhältnis. Dies kann aber gemäß § 88 Abs. 2 ZPO nur auf Rüge berücksichtigt werden. Allerdings gibt es die Auffassung, dass dies auch von Amts wegen geprüft werden kann.
1.8 Vertretung von Beschuldigtem und Zeuge Ein Parteiverrat setzt voraus, dass bei Übernahme des zweiten Mandats ein Interessengegensatz beider Parteien gegeben ist. Die Einwilligung der Partei in eine Vertretung widerstreitender Interessen ist unbeachtlich, da Schutzgut des § 356 StGB die Integrität der Rechtspflege ist. Ein pflichtwidriges Dienen liegt indessen nur vor, wenn bei der Übernahme des Mandats ein Interessengegensatz beider Parteien zu bejahen ist. Das Tatbestandsmerkmal „in der selben Rechtssache" ist nicht darauf beschränkt, dass der Rechtsanwalt in den selben Verfahren tätig wird. Maßgebend ist vielmehr die Identität des anvertrauten Sachverhalts, mag dieser auch in Verfahren verschiedener Art und unterschiedlicher Zielrichtung von Bedeutung sein. Anvertrauter Gegenstand eines Verfahren ist grundsätzlich alles, was für den Ausgang dieses Verfahrens relevant ist. Sobald und solange der anvertraute Verfahrensstoff bei einem anderen Auftragsverhältnis widerrechtliche Bedeutung erlangen kann, darf der Anwalt nicht in eben dieser Rechtssache den nunmehrigen Gegner seines früheren Auftraggebers Rat und Beistand gewähren. Nach allgemeiner Meinung ist ein interessengegensätzliches Handeln Bestandteil des § 356 StGB. Für die Beurteilung des Interessengegensatzes ist die wirkliche Interessenlage, die durch den Auftrag der Parteien festgelegt wird, maßgebend. Das Tätigwerden des Rechtsanwaltes im Rahmen des neu erteilten Auftrages muss den Interessen der anderen Partei objektiv entgegengesetzt sein.
Wer allerdings einen Beschuldigten im Rahmen einer des Vorwurfs des § 142 StGB vertritt begeht keinen Parteiverrat, wenn er in diesem Zusammenhang das Mandat eines Zeugen annimmt, der vor der Polizei nicht aussagen möchte.
Besonders günstig war eine Entscheidung des OLG Karlsruhe, auf deren Bestand vor dem BGH ich jedoch nicht vertrauen würde. Gegenstand des Verfahrens war ein Scheidungsprozess
2. Organisation
Die Organisation des Anwaltsbüros muss daher darauf ausgerichtet sein, Doppelmandate zu vermeiden. Empfohlen wird dabei die Führung eines Unfalltagebuches. Dabei werden in einem normalen Kalender unter dem Ereignisdatum sämtliche verfügbaren Informationen zu dem Unfalls eingetragen und mit einer entsprechend geführten Akte verknüpft.
Die Bedeutung der Mandatsbestätigung wird häufig unterschätzt. Dabei sind die Frage der Mandatsannahme und der Mandatsbeendigung zwei Punkte, zu denen Mandanten sich häufig äußern, dass sie von ihren Anwälten im Unklaren gelassen wurden. Beides ist auch eine Quelle von Ärgernissen für beide Seiten, Beschwerden und Regressen. Wichtig ist daher routinemäßig ein Schreiben an Mandant, dass das Mandat angenommen wurde und ein Schreiben über die Niederlegung des Mandates.
2.1. Fingierte Unfälle: Verstärkt muss der Anwalt sich auch bei der Annahme des Mandanten mit kritischen Fragen auseinander setzen: Gestellte Unfällen sind zwar keinesfalls die Regel, Strafverteidiger können dem zivilrechtlich tätigen Kollegen jedoch bestätigen, dass sie immer mehr Aufträge in Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Versicherungsbetrugs erhalten. Die Strafsenate des Bundesgerichtshofs haben Kriterien entwickelt, die bereits bei einer relativ geringen Anzahl von Verkehrsunfällen, die alle auf Fahrfehler anderer Verkehrsteilnehmer beruhten, eine strafbare Unfallprovokation nahe legen. Werden mehrere Unfälle eines Mandanten innerhalb einer überschaubaren Frist abgewickelt, ist besondere Vorsicht geboten.
2.2. Korrespondenz mit Rechtsschutzversicherungen Eingebürgert hat es sich, dass Rechtsanwälte für ihre Mandanten kostenlos bei der Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage einzuholen. Dies erscheint nicht nur unklug sondern auch riskant:
2.3. Problem Nebenklage Jeder Verletzter einer Körperverletzung hat das Recht sich als Nebenkläger im Strafverfahren anzuschließen. Als Nebenkläger kann er einen Vertreter mit der Wahrnehmung seiner Rechte beauftragen. Für Anwälte ist dies scheinbar leicht verdientes Geld: Sie erhalten die vollen Gebühren des § 83 BRAGO, ohne viel Arbeit zu haben. Die Ermittlungen führt der Staatsanwalt, die Hauptverhandlung leitet der Richter. Die Gebühren für die Nebenklage werden von der Rechtschutzversicherung allerdings nicht übernommen! Wird der Mandant darüber aufgeklärt, dass er das Kostenrisiko einer Nebenklage trägt – sei es, dass es nicht zu einer Verurteilung kommt, sei es, dass der Angeklagte nicht leistungsfähig ist, wird er nur in Ausnahmefällen den Auftrag zu einer Nebenklage erteilen.
2.4. Notwendige Daten bei der Mandatsannahme in Verkehrssachen allgemein:
Jeder Rechtsanwalt wird sich mit der Zeit eine Methodik erarbeiten, um möglichst keine Fragen zu vergessen. Es ist zweckmäßig, die erforderlichen Daten Checklisten oder Formularen festzuhalten. Dieses Formular kann als Handaktenbogen auch zur Kontrolle für die gesamte Schadensachbearbeitung dienen, z. B. zur Kontrolle von delegierten Aufgaben
2.5. Fragenkatalog Owi-Verfahren und Verkehrsstrafsachen
2.6. Wichtig ist auch, dass der Anwalt sich schon bei der Mandantsannahme Gedanken macht zur Beweissicherung:
Beispielsfälle für Mängel der Beweissicherung
Wird ein über die Straße laufender Fußgänger von einem Pkw erfasst und aufgeladen, schleifen hierbei die Sohlen der Schuhe bzw. die Kanten der Sohle über den Asphalt und hinterlassen (schwache) schwarze Schleifspuren. Damit steht die Kollisionsstelle unverrückbar fest, wenn man - weiß, dass es solche Spuren geben kann, - intensiv nach diesen Spuren sucht und - sie sogleich sichert (nur kurze Zeit später können sie verwischt sein).
An der Verformung der Glühwendel einer Glühbirne vermag ein Sachverständiger festzustellen, ob die betreffende Beleuchtungseinrichtung zum Unfallzeitpunkt in Funktion war (oder nicht). Hier zu muss die entsprechende Glühbirne jedoch umgehend gesichert werden!
Es gibt zwischenzeitlich Geräte, mit denen man Beleuchtungssituation zur Nachtzeit genau messen, analysieren und damit rekonstruieren kann. Dies kann bei Dunkelheitsunfällen eine entscheidende Hilfe sein. Zu beachten ist auch hier, dass sich die Beleuchtungssituation durchaus kurzfristig ändern kann (z.B. wird eine Baustelle aufgehoben und die Beleuchtung / Beschilderung abgebaut).
Zumindest die Spuren am Fahrzeug des Mandanten sollten vor einer Reparatur fotografisch gesichert werden (Fotos aus mehreren Blickwinkeln!). Im übrigen lohnt es sich auch, den Mandanten zu bitten, die Unfallstelle zu fotografieren - im Zweifel kennen Staatsanwalt und Richter die genaue örtliche Situation nicht.
2.7. Muster eine Vollmacht in Verkehrszivil- und Strafsachen
2.8. Entbindungserklärung
Betreff: Unfall vom Beteiligte:
Hiermit entbinde ich, (Mandant) geboren am
alle Ärzte, die mich aus Anlass des oben bezeichneten Unfalles/Ereignisses bisher behandelt haben und in Zukunft behandeln gegenüber Rechtsanwalt XY von ihrer Schweigeverpflichtung, auch über meinen Tot hinaus.
Außerdem ermächtige ich alle Versicherungen, Versicherungsträger und Behörden, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, vor allem auch ärztliche Atteste und Gutachten über meine Person herauszugeben.
Die Schweigepflichtentbindungserklärung und Auskunftsermächtigung erteile ich unter der Bedingung, dass alle ärztlichen Atteste, Gutachten, Auskünfte und Stellungnahmen schriftlich erteilt werden und der von mir beauftragte Rechtsanwalt jeweils eine Zeitschrift erhält.
2.9. alternative Mandantsannahme
2.10. Checkliste: Verkehrs-Rechtsschutz
Der Verkehrs-Rechtsschutz ist immer noch das wichtigste Rechtsschutzangebot am Markt. Ein großer Teil der anfallenden Rechtsschutz-Schadenfälle betrifft den Verkehrs-Rechtsschutz. Für den Rechtsanwalt ist es wichtig, schnell und einfach zu prüfen, ob sein Mandant Anspruch auf eine Leistung des Rechtsschutzversicherers hat. Diesem Ziel dient das nachstehende Prüfschema im Schadenfall
Die Rechtsschutzversicherer sind seit längerer Zeit berechtigt eigene Bedingungen, die von den ARB 2000 abweichen können, zu verkaufen. Dies bedingt, dass der Rechtsanwalt die Bedingungen, die dem Rechtsschutzversicherungsvertrag zugrunde liegen, genauestens prüfen muss, um seinen Mandanten richtig zu beraten. Das nachstehende Prüfschema basiert auf die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung - ARB 2000. Nicht eingegangen werden kann hier auf unternehmensspezifische Unterschiede zu dem ARB 2000
Bei jedem verkehrsrechtlichen Mandat ist durch den Rechtsanwalt zu prüfen, ob der Rechtsschutzversicherungsvertrag den Verkehrs – Rechtsschutz beinhaltet. Rechtsschutz für den verkehrsrechtlichen Lebensbereich bieten die Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung – ARB 2000 zunächst in der grundlegenden Form des
§ 21 ARB 2000 - Verkehrs – Rechtsschutz.
Der Verkehrs – Rechtsschutz im Sinne des § 21 ARB 2000 wird verbunden mit anderen Risiken als Kombiprodukt angeboten. Enthalten ist der Verkehrs – Rechtsschutz in folgenden Formen des Versicherungsschutzes:
· § 26 ARB 2000 Privat-, Berufs- und Verkehrs – Rechtsschutz für Nichtselbständige· § 27 ARB 2000 Landwirtschafts- und Verkehrs – Rechtsschutz· § 28 ARB 2000 Privat-, Berufs- und Verkehrs – Rechtsschutz für Selbständige
Die Kombiprodukte können insbesondere in der Frage der Mitversicherten Besonderheiten aufweisen. Der Fahrer – Rechtsschutz nach § 22 ARB 2000 bezieht sich ebenfalls ausschließlich auf den Verkehrsbereich. Allerdings sind die Leistungen aus dieser Versicherung gegenüber dem Verkehrs – Rechtsschutz eingeschränkt.
2. Frage Besteht eine entsprechende Rechtsschutzversicherung, die den Verkehrs – Rechtsschutz beinhaltet, so ist als nächstes zu prüfen, ob der Mandant zum versicherten Personenkreis der abgeschlossenen Rechtsschutzversicherung gehört.
Unterschieden wird zwischen dem Versicherungsnehmer selber und dem, im Rahmen des Vertrages, mitversicherten Personenkreis. Zu den Mitversicherten kann der Ehegatte, der nichteheliche Lebenspartner, die minderjährigen und eingeschränkt die volljährigen Kinder des Versicherungsnehmers bzw. des ehelichen oder nichtehelichen Lebenspartners und alle berechtigten Fahrer oder Beifahrer im versicherten Fahrzeug gehören.
Der Landwirtschafts- und Verkehrs – Rechtsschutz weist eine weitere Gruppe von mitversicherten Personen aus. Dass sind zum einen, die im Betrieb wohnenden und dort arbeitenden Mitinhaber des landwirtschaftlichen Betriebes, deren Lebenspartner und minderjährige Kinder und die im versichertem Betrieb lebenden Altenteiler und ebenfalls deren Lebenspartner und minderjährigen Kinder. Mitinhaber und Altenteiler des Betriebes und die genannten mitversicherten Personen sind dem Versicherungsnehmer und dessen Lebenspartner und minderjährigen Kinder gleichgestellt.
Die nachstehende Tabelle gibt einen Überblick über die versicherten und mitversicherten Personen:
3. Frage Jedes Rechtschutzversicherungsangebot setzt sich aus einer Anzahl von unterschiedlichen Leistungsarten zusammen. Rechtsschutz kann nur dann gegeben sein, wenn die streitige Rechtsangelegenheit unter eine der versicherten Leistungsarten zu subsumieren ist.
Der Versicherungsschutz des Verkehrs – Rechtsschutzes setzt sich nach § 21 Abs. 4 ARB 2000 aus den nachfolgenden Leistungsarten zusammen:
Mit Ausnahme des Rechtsschutzes in Vertrags- und Sachenrecht besteht für den Versicherungsnehmer, aber nicht für die mitversicherten Personen, Fußgänger – Rechtsschutz. Hier ist der Versicherungsnehmer bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr in seiner Eigenschaft als
versichert.
Die Versicherungsformen der §§ 26, 27 und 28 ABR 2000 weisen, soweit eine verkehrsrechtliche Angelegenheit betroffen ist, die selben Leistungsarten auf, wie sie der Verkehrs – Rechtsschutz beinhaltet. Nicht extra erwähnt wird der „Fußgänger – Rechtsschutz". Hierdurch ergeben sich aber keine Probleme für eine Rechtsschutzzusage. Der Versicherungsnehmer, der Ehepartner und die mitversicherten Kinder sind als Fußgänger, Fahrgast und Radfahrer versichert.
Der Fahrer – Rechtsschutz nach § 22 Abs. 3 ARB 2000 umfasst, mit Ausnahme des Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht die selben Leistungsarten wie sie der Verkehrs – Rechtsschutz beinhaltet.
Nachstehend einige Hinweise zu den einzelnen Leistungsarten. An dieser Stelle kann schon nicht auf Einzelheiten eingegangen werden. In Problemfällen muss auf die Literatur zur ARB verwiesen werden.
Der Schadenersatz – Rechtsschutz Der Schadenersatz – Rechtsschutz besteht für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen. Nicht versichert in dieser Leistungsart sind Ansprüche die auf einer Vertragsverletzung oder auf einer Verletzung dinglichen Rechts basieren. Siehe hierzu aber den Rechtschutz im Vertrags- und Sachenrecht. Nicht versichert ist die Abwehr von Schadenersatzansprüchen. Dies fällt, im Rahmen von Schadenersatzansprüchen aus dem Verkehrsbereich, in den Zuständigkeitsbereich des Kraftfahrzeug – Haftpflichtversicherers.
Der Hauptanwendungsfall des Schadenersatz – Rechtsschutzes ist die Geltendmachung vom Schadenersatzansprüchen nach Verkehrsunfällen. Beachtet werden sollte hier das mögliche Mitverschulden des Mandanten. Hier könnte zumindest der Rechtsschutzversicherer mangelnde Erfolgsaussichten bezüglich eines Teils des Schadenersatzanspruches einwenden.
Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht Versichert ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und aus dinglichen Rechten. Eine Ausnahme bilden die Ansprüche, die unter den Schadenersatz – Rechtsschutz fallen.
Hauptanwendungsfälle sind hier rechtliche Streitigkeiten aus Kauf- und Reparaturverträge über versicherte Kraftfahrzeuge und Streitigkeiten über die Anmietung von Selbstfahrer Vermietfahrzeugen.
Der Steuer – Rechtsschutz vor Gerichten Versichert ist hier die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in steuer- und abgabenrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Verwaltungs- und Finanzgerichten.
Zu beachten sind hier die beiden Einschränkungen:
Hauptanwendungsfälle wären die Kraftfahrzeugsteuer und Probleme bei der Verzollung von außerhalb der Bundesrepublik gekaufte Kraftfahrzeuge. Große Bedeutung hat diese Leistungsart für den Versicherungsnehmer und seinem Anwalt in der Regel nicht.
Der Verwaltungs- – Rechtsschutz in Verkehrssachen Versichert ist nach § 2 g) ARB 2000 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und vor Verwaltungsgerichten. Diese Leistungsart hat den Führerschein – Rechtsschutz der ARB 75 abgelöst. Die neue Leistungsart der ARB 94 und 2000 ist erheblich weitergefasst als der alte Führerschein – Rechtsschutz. Vom Versicherungsschutz umfast werden jetzt alle möglichen verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten, die mit der Teilnahme am Straßenverkehr entstehen können. Die verwaltungsrechtlichen Ordnungswidrigkeitsverfahren fallen unter den Ordnungswidrigkeiten - Rechtsschutz.
Hauptanwendungsfälle sind Rechtsstreitigkeiten wegen der Nichterteilung, der Entziehung, der Einschränkung der Fahrerlaubnis, Anordnung eine Fahrtauglichkeitstestes, der Auflage eines Fahrtenbuches, des Abschleppen eines Fahrzeuges.
In dieser Leistungsart besteht der Rechtsschutz sowohl für das verwaltungsrechtlich notwendige Vorverfahren als auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Die Stellung eines Antrages, der auf Erlass eines Bescheides gerichtet ist, stellt keinen Rechtsschutzfall dar. Wird aber ein derartiger Antrag vor Beginn des Versicherungsschutzes gestellt, und tritt daraufhin ein Rechtsschutzfall ein, besteht für diesen Rechtsschutzfall kein Versicherungsschutz.
Der Ordnungswidrigkeiten – Rechtsschutz Der Ordnungswidrigkeiten – Rechtsschutz nach § 2 j ARB 2000 besteht für die Verteidigung des Versicherungsnehmers oder des Mitversicherten wegen des Vorwurfs einer verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeit. Bei sozialrechtlichen Vorschriften, die den Fahrer eines Fahrzeuges treffen, besteht nur Rechtsschutz, wenn durch diese Bestimmung auch die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs tangiert wird.
Straf – Rechtsschutz Der Straf – Rechtsschutz nach § 2 i) aa) ARB 2000 besteht für die Verteidigung wegen eines verkehrsrechtlichen Vergehens. Wird rechtskräftig festgestellt, dass der Versicherte das Vergehen vorsätzlich begangen hat, so entfällt der Versicherungsschutz im nachhinein. Gezahlte Vorschüsse sind vom Versicherten an den Rechtsschutzversicherer zurückzuerstatten.
4. Frage Rechtsschutz kann nur zugesagt werden, wenn ein Rechtsschutzfall, während der Laufzeit des Versicherungsvertrages eingetreten ist.
Die Art des Rechtsschutzfalles richtet sich nach der Leistungsart, der das Mandat zuzuordnen ist. Im Verkehrs – Rechtsschutz kommen in Betracht:
5. Frage Rechtsschutz kann nur zugesagt werden, wenn kein allgemeiner Risikoausschluss im Sinne des § 3 ARB 2000 eingreift. Im Verkehrs – Rechtsschutz haben die allgemeinen Risikoausschlüsse keine wesentliche Bedeutung.
Wichtig ist hier nur der § 3 Abs. 2 a) ARB 2000. Danach besteht kein Rechtsschutz für die Abwehr von Schadenersatzansprüchen. Ausnahme, wenn Sie auf einer Vertragsverletzung beruhen. Diese gehören allerdings auch nicht in den Bereich des Schadenersatz-, sondern des Rechtsschutzes im Vertrags- und Sachenrecht. Die Abwehr von Schadenersatzansprüchen ist Sache des Kraftfahrt-Haftpflicht-Versicherers.
6. Frage Es ist weiterhin zu prüfen, ob der Versicherungsnehmer ( oder sein Anwalt in seiner Vertretung) eine Obliegenheitspflichtverletzung im Sinne der §§ 6 VVG; 17 Abs. 3 bis 5: 21 Abs. 6; 22 Abs. 5; 26 Abs. 5; 27 Abs. 5 und 28 Abs. 6 ARB 2000 begangen hat.
Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalles die vorgeschriebene Fahrerlaubnis besitzen und zum Führen des Fahrzeugs berechtigt sein, zudem muss das betroffene Fahrzeug zugelassen oder mit einem Versicherungskennzeichen versehen sein. Hierbei handelt es sich um Obliegenheiten, die vor Eintritt des Rechtsschutzfalles erfüllt sein müssen. Der Versicherer ist bei einer verschuldeten Obliegenheitsverletzung von der Verpflichtung zur Leistung frei. In diesem Fall kann der Versicherer den Versicherungsvertrag innerhalb eine Frist von einem Monat, nach Erlangung der Kenntnis, kündigen. Kündigt der Versicherer nicht, so kann er sich auf seine Leistungsfreiheit nicht mehr berufen.
Ergebnis Soweit der Versicherungsnehmer eine Verkehrs – Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat, der Betroffne in der Sache versichert und ein Versicherungsfall in der versicherten Leistungsart eingetreten ist und kein Risikoausschluss eingreift und des Weiteren eine verschuldete Obliegenheitspflichtverletzung nicht gegeben ist, besteht für den Mandanten Rechtsschutz.
Die Leistungen des Rechtsschutzversicherers, nach § 5 ARB 2000, stehen dann dem Mandanten zur Seite. Hierzu gehören unter anderem:
Vorsicht: An einen möglicherweise vereinbarten Selbstbehalt, an die Deckungssumme und an die weiteren Einschränkungen des § 5 Abs. 3 ARB 2000 muss gedacht werden
II. Der Bußgeldkatalog
1. Der neue Bußgeldkatalog Die neue BußgeldkatalogVO, die die durch das StrRÄndG erweiterte Ermächtigung des § 26a StVG in Anspruch nimmt und die am 1.1.2002 in Kraft getreten ist, hat die bislang in unterschiedlichen Werken enthaltenen Tatbestände des Verwarnungsgeldes und des Bußgeldes zusammengefasst. Im Bußgeldkatalog sind jetzt die meisten Verkehrsverstöße enthalten, die ein Verkehrsteilnehmer begehen kann.
Die Bundesländer wollen, dass das maximale Verwarnungsgeld auf 38 Euro erhöht wird; dies setzt jedoch voraus, dass auch der in § 56 Abs. 1 OWiG bestimmte Höchstbetrag von 35 Euro für ein Verwarnungsgeld erhöht wird. Die Verstöße, die im Katalog nicht enthalten sind können von den einzelnen Bundesländern fallbezogen und nach pflichtgemäßen Ermessen festgelegt werden. Als Orientierungshilfe dienen dabei die Tatbestände ähnlicher Art und Schwere im Bußgeldkatalog. Die Eintragungsgrenze für das Verkehrszentralregister wurde ebenfalls im Verhältnis eins zu zwei von 80 DM auf 40 Euro umgestellt.
2. Zumessung der Geldbuße Die Regelsätze der Bußgelder gehen von fahrlässige Tatbegehung, gewöhnlichen Tatumständen und keiner Eintragung im Verkehrszentralregister aus. Bei vorsätzlicher Tatbegehung erhöht sich die Geldbuße, darf aber auch nicht mechanisch verdoppelt werden; ebenso bei Schädigung eines Dritten, falls diese Umstände nicht schon im Grundtatbestand ausdrücklich aufgeführt werden. Bei Tateinheit, wenn durch ein und dieselbe Handlung mehrere Tatbestände verwirklicht werden, gilt nur ein Regelsatz. Bei unterschiedlicher Höhe wird der Höchste angewandt. Die maximale Höhe beträgt 475 Euro. Auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen kann von Regelsatz abgewichen werden. Geschieht dies, so ist in der Urteilsformel gem. § 28a StVG zwingend anzugeben, wenn trotz eines im Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelsatzes von 40 Euro eine geringere Geldbuße festgesetzt wurde und dies auf Grund der ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen erfolgt. In diesen Fällen kann auch eine Eintragung von niedrigeren Geldbußen als 40 Euro erfolgen. Bei Verwarnungen von mehr als 20 Euro kann bei offenkundig außergewöhnlich schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen der Regelsatz bis auf zwanzig Euro ermäßigt werden.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse: Bei geringfügigen Bußgeldern, solche bis 35 Euro sind die Verhältnisse des Betroffenen ohne Bedeutung. Bislang gingen einige Oberlandesgerichte davon aus, dass ab 100 Euro auch zu den wirtschaftlichen Verhältnissen Stellung genommen werden muss. Davon will das OLG Zweibrücken abweichen mit Blick auf die auf 250 Euro erhöhte Zulassungsgrenze für Rechtsbeschwerden. Laut Gebhardt ist diese doch fehlerhaft, da § 17 OWiG nichts mit den rein prozessualen Fragen der Zulassung einer Rechtsbeschwerde zu tun hat . Die Mehrheit der Oberlandesgerichte verlangt eine Auseinandersetzung mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen ab einer Geldbuße in Höhe von 100 Euro. Bewertung einer Vorstrafe nach § 28 Abs.2 StVG Das Amtsgericht hatte eine Geldbuße erhöht wegen Vorstrafen: Eine im öffentlichen Straßenverkehr begangene Beleidigung in zwei Fällen davon in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung (bei Anordnung eins Fahrverbots von drei Monaten) sowie wegen einer weiteren Körperverletzung. Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung hatte Erfolg: Berücksichtig werden können nur Eintragungen im Verkehrszentralregister nach § 28 StVG. Dabei muss sich das Gericht damit auseinandersetzen, ob es diese Entscheidung Tilgungsreif war.
Geldbuße bei Geschwindigkeitsüberschreitung Bei der Geschwindigkeitsmessung nachts mit einem ungeeichten Tacho durch Nachfahren ist ein Abzug von 20 % erforderlich. Wenn dann weitere Verstöße nicht vorliegen und andere Verkehrsteilnehmer zu Nachtzeiten nicht beeinträchtigt wurden, reicht es aus zur Ahndung der Verkehrsordnungswidrigkeit (Geschwindigkeitsüberschreitung Innerorts um 30 km/h) auf 30 € festzusetzen).
3. Bindungswirkung Durch die Neufassung des Katalogs in Form einer Rechtsverordnung wurde materielles Recht geschaffen, dass für die Bußgeldbehörde, aber auch für die Gerichte verbindlich ist; allerdings wird der Opportunitätsgrundsatz des Ordnungswidrigkeitenrechts durch den neuen Bußgeldkatalog nicht eingeschränkt Abweichungen von der Bußgeldkatalogverordnung bedürfen deshalb immer eine Begründung .
4. Identifizierung an Hand von Lichtbildern Es ist Aufgabe des Tatrichters zu beurteilen, ob ein gefertigtes Foto zur Identifizierung des Fahrers geeignet ist. Er muss sich hierzu nicht eines Sachverständigen bedienen.
Wenn ausreichende individuelle Merkmale, die eine Person erkennen lassen, vorhanden sind, kann auch ein Beweisantrag ohne Verstoß gegen das rechtliche Gehör oder das Willkürverbot abgelehnt werden. Etwas anderes gilt aber, wenn vorgetragen wird, dass ein Dritter dem Betroffenen täuschend ähnlich sieht. Liegen ausreichend gute Fotos vor, reicht es nicht aus, dass der Betroffenen nur einen Zeugen als angeblichen Fahrer bezeichnet. In einem entsprechenden Beweisantrag müsste auch etwas zur Identifizierung und zur Ähnlichkeit vorgetragen werden.
Der Richter kann nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO im Urteil auf das in den Akten vorhandene Foto verweisen. Dann braucht er keine näheren Ausführungen über die Identifikationsmöglichkeiten zu machen. Es reicht auch, wenn er mitteilt, dass es sich um ein Radarfoto, an einem bestimmten Aufnahmeort und zu einer bestimmten Aufnahmezeit aufgenommen, handelt und das Gesicht einer männlichen oder weiblichen Person zeigt. Die Bezugnahme im Urteil ist insbesondere möglich, wenn einzelne Gesichtszüge deutlich erkennbar sind. Nach einer Entscheidung des OLG Hamm reicht es allerdings nicht aus, wenn das Urteil lediglich mitteilt, dass das Foto in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurde.
5.Fahreridentifizierung an Hand eines Lichtbildes
Urteil: Der Richter kann auch das Foto in die Urteilsgründe einkopieren. Eine ausdrückliche Bezugnahme nach § 267 StPO bedarf es dann nicht mehr. Aber nicht ausreichend ist es, wenn in dem Urteil nur mitgeteilt wird, dass Bild sei in Augenschein genommen worden und mit der Person des Betroffenen verglichen worden und hierbei auf eine Fundstelle in den Akten verwiesen wird. Verzichtet der Richter auf eine Bezugnahme, muss er Einzelheiten zur Identifizierungsfähigkeit und zur Qualität des Bildes darlegen. Hierbei reicht es nicht aus, allgemeine Merkmale wie Augen- und Nasenpartie, Haaransatz auszuführen.
6. Identifizierung und Personalausweis Die Bußgeldbehörde kann das bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit aufgenommene Foto zum Zweck der Fahreridentifizierung mit dem bei der Meldebehörde hinterlegtem Ausweisfoto vergleichen. Werden dabei Datenschutzrechtliche Bestimmungen unzureichend beachtet, führt dies nicht zu einem Verfahrenshindernis – in der Regel ergibt sich hieraus kein Beweisverwertungsverbot.
III. Fahrverbot
Ein Fahrverbot kann sowohl nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches ( § 44 StGB) als auch nach den Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes ( § 25 StVG z.B. in Verbindungen mit den Regelungen des Bußgeldkataloges) angeordnet werden. Bei der Anordnung eines Fahrverbotes bleibt die Fahrerlaubnis unberührt: bei einer verbotswidrigen Fahrt wird daher der Haftpflichtversicherer nicht leistungsfrei.
1. Fahrverbot gemäß § 44 StGB Das Fahrverbot gem. § 44 StGB ist eine Nebenstrafe. Wird jemand wegen einer Straftat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge zu führen. Das Fahrverbot kann jedoch nur bei Verhängung einer vollstreckbaren Strafe ausgesprochen werden, es scheidet aus, wenn das Gericht von einer Strafe absieht.
Nach § 44 Abs. 1 S. 2 StGB ist ein Fahrverbot in der Regel anzuordnen, wenn der Täter nach § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a allein oder in Verbindung mit § 315 c Abs. 3 StGB oder nach § 316 StGB verurteilt wird, die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB aber unterbleibt. Dies gilt auch dann, wenn sie nur unterbleibt, weil der Zweck der Entziehung bereits durch eine vorläufige Entziehung erreicht erscheint. Nur wenn ganz besondere Umstände vorliegen, die einen Verzicht auf die Anordnung rechtfertigen, darf von ihr abgesehen werden, etwa in einem Fall des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 StGB bei geringerem Schweregehalt.
Neben den eigentlichen Verkehrsdelikten wurde bis ein Fahrverbot auch dann angeordnet, wenn der Täter das Fahrzeug zur Begehung von Straftaten benutzt hat und ein innerer Zusammenhang zwischen der Straftat und dem Führen eines Kraftfahrzeugen besteht, z. B. verbale oder tätliche Auseinandersetzungen zwischen Verkehrsteilnehmern wegen Verhaltens im Straßenverkehr, auch Beleidigungen, etwa „Vogelzeigen". Meist wurde ein Fahrverbot aber bei Kriminalstrafen verhängt, wie etwa Transport der Diebesbeute, Durchführung von BtM-Geschäften unter Benutzung eines Kraftfahrzeuges, Vergewaltigung in einem Kfz, körperliche Misshandlung eines anderen Verkehrsteilnehmers nach Beinaheunfall selbst dann, wenn ein Kraftfahrer Ansprüche aus einem fingierten Unfall vorgibt oder auch bei einer falschen Diebstahlsanzeige (§ 145d StGB) zur Vertuschung eines verursachten Unfalls.
Nachdem der 4. Strafsenat aber diese Praxis für die Entziehung der Fahrerlaubnis in Frage stellt mit der Begründung:
ist es konsequent, auch ein Fahrverbot nach § 44 StGB nur noch zu prüfen, wenn Belange der Verkehrssicherheit betroffen sind. In der Zwischenzeit hat der 4. Strafsenat bei den anderen Strafsenaten offiziell angefragt, ob sie an der bisherigen Praxis der Entziehung der Fahrerlaubnis bei Verstößen gegen das allgemeine Kriminalstrafrecht festhalten wollen.
2. Fahrverbot gemäß § 25 StVG Im Verfahren wegen Verkehrordnungswidrigkeiten soll bei groben oder beharrlichen Pflichtverletzungen gemäß § 25 StVG neben der Geldbusse ein ein- bis dreimonatiges Fahrverbot verhängt werden. Im Gegensatz zum Fahrverbot nach § 44 StGB, das eine Nebenstrafe ist, stellt das Fahrverbot des § 25 StVG eine Nebenfolge dar. Das Fahrverbot nach § 25 StVG hat nach der Intention des Gesetzgebers insbesondere eine erzieherische Funktion. Es ist als Denkzettel und als Besinnungsmaßnahme gedacht und ausgeformt. Trotz der Bedeutung der Mobilität in unserer Gesellschaft für die Möglichkeiten der Teilhabe der Bürger am kulturellen und sozialen Geschehen bestehen keine Bedenken, dass die Maßnahmen des § 25 StVG in ihrer konkreten Ausgestaltung und Anwendung sowie in ihrer Zielsetzung verfassungsgemäß sind.
Insbesondere die Bußgeldkatalog-Verordnung enthält Bestimmungen über die Anordnung eines Fahrverbotes wegen Ordnungswidrigkeiten. Ein Fahrverbot kommt insbesondere in Betracht bei
2.1 Grober Verkehrsverstoß Die Bußgeldkatalog-Verordnung listet insbesondere abstrakt oder konkret gefährliche Verstöße auf, die häufig zu schweren Unfällen führen oder die subjektiv auf besonders groben Leichtsinn, grobe Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit zurückgehen und im Allgemeinen einen so hohen Grad an Verantwortungslosigkeit beweisen, dass es grundsätzlich eines eindringlichen Denkzettels bedarf, insbesondere wenn auch eine höhere Geldbuße als unzureichend erscheint. Von der vorgesehenen Verhängung eines Fahrverbotes im Bußgeldkatalog kann die Verwaltungsbehörde und soll der erkennende Richter nur ausnahmsweise absehen. Die Verwirklichung eines in der Vorschrift genannten Tatbestandes führt dazu, dass ohne zusätzliche wesentliche Besonderheiten die Anordnung eines Fahrverbots in der Regel geboten ist – ein Absehen von Fahrverbot, insbesondere für den Richter, zieht ein erhöhtes Maß an Begründung nach sich. Allerdings muss der Richter in seiner Entscheidung zu erkennen geben, dass er sich der Möglichkeit bewusst war, im Einzelfall von der Verhängung eines Fahrverbotes abzusehen.
Bei bestimmten Geschwindigkeitsüberschreitungen wird gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKatV in Verbindung mit den Regelungen des Anhangs zu Nummer 11 BKatV eine objektiv und subjektiv grobe Pflichtwidrigkeit vermutet mit der Folge, dass ein Fahrverbot verhängt werden kann. Die Erfüllung eines der Tatbestände des § 4 Abs. 1 S. BKatV indiziert damit das Vorliegen eines groben Verstoßes im Sinne von § 25 Abs. 1 S. 1 StVG. Dies ist bei Geschwindigkeitsüberschreitungen um mehr als 30 km/h innerorts oder mehr als 40 km/h außerorts in der Regel der Fall.
2.2. Beharrlicher Verkehrsverstoß Beharrlich begangene Pflichtverletzungen sind solche, durch deren wiederholte Begehung in relativ kurzer Zeit ein Betroffener zeigt, dass ihm die für die verantwortungsvolle Teilnahme am Straßenverkehr erforderliche „rechtstreue Gesinnung" und die notwendige Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlt. Bei wiederholten, erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen innerhalb relativ kurzer Zeit wird vermutet, dass der Kraftfahrer ein erhöhtes Maß an Gleichgültigkeit an den Tag legt und deshalb die Unrechtsfolge des Fahrverbotes nicht nur verhältnismäßig, sondern angesichts der Unfallsituation auf unseren Straßen geboten ist. Jedoch zieht eine beharrliche Pflichtverletzung nicht ohne weiteres die Verhängung eines Fahrverbotes nach sich. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechend ist das Ermessen an die Feststellung der Angemessenheit und Erforderlichkeit des Fahrverbots gebunden. Das bedeutet, dass auch bei der Prüfung der „Beharrlichkeit" die Grundsätze, die der BGH zum so genannten „Augenblicksversagen" entwickelt hat, zu berücksichtigen sind.
Eine beharrliche Pflichtverletzung begeht, wer Verkehrsvorschriften aus mangelnder Rechtstreue verletzt. Hierfür ist Vorraussetzung, dass ein innerer Zusammenhang zwischen den früheren Ordnungswidrigkeiten und der neuen Tat besteht. Dies ist nicht der Fall, in einer Vorverurteilung lediglich festgehalten wurde, dass der Betroffene in folge Übermüdung das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage nicht rechtzeitig registriert hat. Das ist allerdings der Fall, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeuges wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht. Es kommt für die Beurteilung der Jahresfrist nicht auf den Zeitpunkt der Begehung der ersten Tat, sondern allein auf den der Rechtskraft der Verurteilung an.
Beharrlichkeit hat das BayObLG angenommen in einem Fall, in dem zwar nicht innerhalb eines Jahres zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 26 km/h vorgekommen waren, aber Verstöße von insgesamt ähnlichem Gewicht: drei Geschwindigkeitsüberschreitungen in 17 Monaten und zwei. von mehr als 26 km/h. Beharrlichkeit nehmen Richter auch an, wenn gegen einen Betroffenen in den letzten 3 ½ Jahren vier Fahrverbote ausgesprochen wurden und er jetzt einen einfachen Rotlichtverstoß begeht.
Überhaupt ist das Zeitelement bei der Bestimmung der Beharrlichkeit von Bedeutung: je größer der Abstand zwischen den Verkehrsverstößen ist, desto eher wird eine Beharrlichkeit verneint; schon ab 16 Monaten kann je nach Umständen des Einzelfalles nicht mehr von Beharrlichkeit gesprochen werden. Für die Berechnung des zeitlichen Abstandes kommt es auf die Rechtskraft der Entscheidungen an.
Nimmt der Tatrichter eine beharrliche Pflichtverletzung an, muss er im Urteil die Vorverurteilung aufführen: hierbei muss er die jeweils erkennende Stelle und die näheren Umstände des Vorfalls so ausführlich schildern, dass ohne Zuhilfenahme von Beiakten eine Überprüfung durch das Beschwerdegericht möglich ist. Insbesondere bei verschiedenartigen Vorwürfen (etwa Geschwindigkeitsüberschreitung und Rotlichtverstoß) zur Begründung eines Fahrverbotes einer beharrlichen Pflichtverletzung unterlassen einige Amtsrichter eine ausreichende Darstellung der Vorverurteilungen. Bei der Begründung der Rechtsbeschwerde sollte der Verteidiger gerade auf diese Details achten und ausführen: Er kann sich nicht darauf verlassen, dass die allgemeine Sachrüge ohne weitere Ausführungen ausreicht! anderer Ansicht: BayObLG Beschluss vom 27.11.2003, 1 Ob OWi 429/03 das es ausreichen heißt, wenn die Eintragungen aus dem Verkehrsregister zitiert werden.
3. Absehen von Fahrverbot Gemäß § 2 Abs. 4 BKatV kann in Ausnahmefällen unter Erhöhung der Geldbuße von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen werden. Im Unterschied zu dem Regelfahrverbot in den Anwendungsfällen des § 24a StVG, in denen nur Härten ganz außergewöhnlicher Art oder sonstige, das äußere und innere Tatbild beherrschende außergewöhnliche Umstände ein Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbotes rechtfertigen können, reichen in den Fällen des § 2 Abs. 1 BKatV zwar möglicherweise schon erhebliche Härten oder eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände aus, um einen Ausnahmefall zu begründen.
Verwaltungen neigen nicht dazu, intensiv die Möglichkeit eines Absehens von der Verhängung eines Fahrverbotes zu prüfen und in Erwägung zu ziehen. Vor dem erkennenden Richter sind die Chancen und Möglichkeiten für den Verteidiger zu agieren deutlich größer: Insbesondere kann der Richter von einem Fahrverbotes absehen, wenn er auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalles einen Regelfall i.S.v. § 25 StVG verneint oder aber die Sanktion eines Fahrverbotes im konkreten Fall für unangemessen hält. Dabei sind die Voraussetzungen für ein Absehen vom Fahrverbot beim Regelfahrverbot des § 25 Abs. 1 S. 2 StVG geringer als in Fällen einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a StVG wegen Verstoßes gegen die 0,5 o/oo Verbots bzw. des Gebots der Drogenabstinenz. Anders als dort bedarf es insbesondere nicht ganz besondere Umstände und außergewöhnliche Härten; vielmehr können schon „erhebliche Härten oder eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher oder durchschnittlicher Umstände" ein Absehen vom „Regelfahrverbot" rechtfertigen.
Solche besonderen Umstände und Härten müssen umso gewichtiger sein, je schwerwiegender das vorwerfbare Fehlverhalten ist (und umgekehrt). Ob danach ein Fahrverbot zu unterbleiben hat, unterliegt in erster Linie tatrichterlicher Würdigung und zwar nach OLG Hamm „bis zur Grenze des Vertretbaren".
Erfüllt ein Betroffener mit einem Geschwindigkeitsverstoß aber nicht nur den Tatbestand einer groben sondern wegen einer Vorverurteilung auch noch den Tatbestand einer beharrlichen Pflichtverletzung hat er damit gezeigt, dass er sich die vorangegangene Verhängung eines Bußgeldes nicht hat zur Warnung diesen lassen. Dies kann ein Anzeichen dafür sein, dass von einem Augenblickversagen nicht ausgegangen werden kann.
In geeigneten Fällen kann der Verteidiger versuchen, durch erlaubtes taktisches Verhalten, eine Entscheidung des Gerichts auf einen Zeitpunkt zu verschieben, zu dem die Vorverurteilung bereits gelöscht oder löschungsreif ist. Allerdings Achtung, es ist unzulässig und kann als Strafvereitelung verfolgt werden, wenn mit unwahren Behauptungen eine Verschiebung des Termins zur Hauptverhandlung beantragt wird.
3.1. Absehen mangels abstrakter Gefährdung Gerichte haben auch bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen eine abstrakte Gefährdung verneint:
Wie wichtig es sein kann, die Hauptverhandlung auch mit Schaltplänen der Ampelsteuerung und mit der Darstellung des Verkehrsflusses mit Hilfe von Ablaufschemata vorzubereiten, ergibt sich aus einer Entscheidung des Kammergerichts. Es ist u.U. Aufgabe des Betroffenen bzw. seines Verteidiger, darzulegen, dass auf Grund der Ampelschaltung und der Geschwindigkeit der übrigen Verkehrsteilnehmer eine Gefährdung des durch die Ampelanlage geschützten Verkehrs, insbesondere des Querverkehrs, ausgeschlossen ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Querverkehr zum Zeitpunkt des Vorfalles bereits die Kreuzung überquert hat und der Betroffene wegen der eigenen geringen Geschwindigkeit jederzeit auf unerwartete Situationen noch reagieren konnte.
Allerdings kann von einem Fahrverbot mangels Gefährdung nicht abgesehen werden, weil der Betroffene ein Vielfahrer ist und die Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer verkehrsarmen Zeit auf einer ansonsten stark frequentierten Autobahn erfolgte.
3.2. Augenblickversagen Ein Fahrverbot darf jedoch selbst bei generell als objektiv schwerwiegend eingestuften Verkehrsordnungswidrigkeiten nur verhängt werden, wenn auch im Einzelfall ein subjektiv besonders verantwortungsloses Verhalten des Betroffenen bejaht wird. Liegen besondere Verhältnisse vor, so müssen diese auch in Regelfällen bedacht werden, wenn ein grober oder beharrlicher Verstoß gegen die Vorschriften bejaht werden kann. Die Voraussetzungen eines beharrlichen oder groben Verstoßes gegen die Verkehrsvorschriften und das Erkennen der abstrakten oder konkreten Gefährlichkeit müssen von dem Betroffenen auch subjektiv wahrgenommen werden. Subjektiv ist damit eine gesteigerte Fahrlässigkeit des Fahrzeugführers notwendig. Dies bedeutet, dass bei einfacher Fahrlässigkeit unter Umständen die Voraussetzungen zur Verhängung eines Fahrverbotes nicht vorliegen. Es sind dies die Fälle des Augenblickssagens durch schlichtes Übersehen des die zulässige Geschwindigkeit anordnenden Verkehrszeichens. Übersieht ein Betroffener auf Grund von einfacher Fahrlässigkeit ein Verkehrszeichen, erkennt er auf Grund einfacher Fahrlässigkeit nicht die Gefährlichkeit der Situation, kann wegen eines Augenblickversagens von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen werden. Der BGH hat für diese Fälle ein Prüfungssystem vorgegeben, um den Missbrauch der bloßen Behauptung des Augenblicksversagens oder Übersehens vorzubeugen:
Für die effektive Verteidigung bedeutet dies, dass z. B. für die Hauptverhandlung, Bilder, Skizzen, vielleicht sogar Videoaufnahmen sinnvoll und wichtig sein können und vorbereitet sein müssen. Auch Ausführungen zur Ortskunde des Fahrers und zur konkreten Verkehrsituation muss der Verteidiger vorbereiten. In der Regel ist es sinnvoll, die Umstände in Form einer schriftlichen Einlassung zu den Akten zu reichen. Dabei muss der Verteidiger beachten, dass diese Einlassung in der Hauptverhandlung verlesen wird. Sollte der Verteidiger diese Einlassung bereits vor der Hauptverhandlung zur Untermauerung eines Antrages auf Einstellung nach § 47 OWiG zu den Akten gereicht haben, muss diese Einlassung des Betroffenen gleichwohl noch einmal in der Hauptverhandlung verlesen werden, damit sie zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wird. Bilder und Skizzen müssen in Augenschein genommen werden: nur dann muss der Tatrichter diese Beweismittel im Urteil gem. § 261 StPO würdigen. Der erkennende Richter kann den Schriftsatz des Verteidigers aber nur verlesen, wenn er eine Einlassung des Betroffenen wiedergibt. Beinhaltet der Schriftsatz nur allgemeine Ausführungen des Verteidigers, werden diese nicht als Beweismittel zugelassen.
Das Gericht muss sich mit der Einlassung des Betroffenen, es läge lediglich einfache Fahrlässigkeit vor, auseinandersetzen und prüfen, ob in Anlehnung an die höchstrichterliche Rechtssprechung trotz Vorliegens eines objektiven groben Pflichtverstoßes ein Absehen vom Fahrverbot gerechtfertigt sein könnte. Erklärt der Betroffene, er habe die innerörtliche Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h übersehen, kommt ein Entfallen eines Fahrverbots wegen lediglich einfacher Fahrlässigkeit in Betracht.
Der Gedanke des Augenblickversagens wurde ursprünglich für Fälle des groben Verkehrsverstoßes entwickelt. Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für Fälle beharrlicher Pflichtwidrigkeiten, da die Grundkonstellation in beiden Fallgruppen vergleichbar ist.
Augenblickversagen scheidet aus:
3.3. Besondere Härten und Nachteile Aus Gründen der Gleichbehandlung kommt in der Regel ein Absehen von einem Fahrverbot nur in Betracht, wenn wesentliche Besonderheiten zu Gunsten des Betroffenen vorliegen, insbesondere erhebliche und unvermeidliche Härten durch Arbeit- oder Existenzverlust. Es kann auch sein, dass mehrere für sich betrachtet gewöhnliche Umstände in ihrer Gesamtheit die Anordnung des Fahrverbots als unverhältnismäßig erscheinen lassen. Einfache Nachteile, beruflicher oder wirtschaftlicher Art reichen nicht um von einem Fahrverbot abzusehen.Das Amtsgericht muss sich dieser Möglichkeit bewusst sein, wegen solcher besonderer Härten vom Fahrverbot und Erhöhung des Bußgeldes absehen zu können. Das Amtsgericht muss daher in der Regel Feststellungen darüber treffen, welche Berufstätigkeit der Betroffene ausübt. Allerdings wird das Gericht Einlassungen dahingehend, die berufliche oder wirtschaftliche Existenz sei gefährdet, nicht ohne weiteres ungeprüft übernehmen können. Die tatrichterliche Überzeugung hiervon darf nach Auffassung einiger Oberlandesgerichte nicht ausschließlich aus der nicht näher belegten Einlassung des Betroffenen abgeleitet werden. Das OLG Hamm verlangt, dass wenigstens ein die Darstellung des Betroffenen stützendes Schreiben des Arbeitgebers vorgelegt wird.
Es bedarf daher seitens der Verteidigung eines detaillierten Vortrags, aus welchen Gründen ein vorübergehendes Fahrverbot zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz führen würde. Der Verteidiger muss in einem geeignetem Fall auch daran denken, die (beengten) persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Betroffenen zu belegen und zu untermauern. Dies kann z. B. durch Vorlage von Einkommens- und Verdienstbescheinigungen geschehen, Steuerbescheinigungen, betriebswirtschaftlichen Auswertungen (bei Selbstständigen), Bankbescheinigungen usw. Auch muss daran gedacht werden, die Tätigkeit des Betroffenen eingehend zu schildern und zu belegen und sei es durch Auszüge aus dem Terminkalender, aus denen sich ergibt, dass Betroffene darauf angewiesen ist, die Termine selbst mit dem Pkw wahrzunehmen.
Bei einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG ist die Anordnung eines Fahrverbotes bereits im Gesetz nach § 25 Abs. 1 S. 2 StVG "in der Regel" vorgeschrieben. Damit hat der Gesetzgeber Trunkenheitsfahrten nach § 24a StVG als besonders verantwortungslos klassifiziert und die Bewertung hinsichtlich der Anordnung eines Fahrverbots vorgenommen. Ein Absehen von der Anordnung eines Fahrverbotes kommt daher nur bei Vorliegen ganz besonderer Ausnahmeumstände äußerer oder innerer Art in Betracht oder wenn das Fahrverbot für den Betroffenen eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Der im Fall der Vollstreckung des Fahrverbots eintretende Verlust der Arbeitsstelle wäre eine den Verzicht auf ein Fahrverbot begründende außergewöhnliche Härte.
Ein Ansatzpunkt für die Verteidigung ist immer das Urteil: Beschwerdegerichte verlangen von dem Tatrichter, dass er sich auch mit den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen auseinandersetzt. Nur in diesem Fall kann das Obergericht prüfen, ob die Verhängung eines Fahrverbots im konkreten Fall etwa wegen besonderer Umstände in den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen eine unverhältnismäßige Reaktion ist. Unterlässt der Tatrichter diese Erörterung, liegt ein Erörterungsmangel des Urteils vor, der zur Aufhebung führen kann. Dieser Fehler wird vom Beschwerdegericht auf Grund der Sachbeschwerde geprüft.
3.4 Messung kurz hinter dem Ortseingang Auch aus der besonderen Situation der Messung kann sich eine Reduzierung der angenommen Pflichtwidrigkeit ergeben. Zwar muss grundsätzlich jeder Kraftfahrer so fahren, dass er zu Beginn einer Geschwindigkeitsbeschränkung die vorgeschriebene Geschwindigkeit einhalten kann, so also bereits ab Ortseingang die vorgeschriebenen 50 km/h. Eine Milderung des Verschuldens kann das Gericht aber annehmen, wenn ein ortsunkundiger Autofahrer den Beginn der Ortschaft auf Grund der besonderen Örtlichkeit oder Sichtverhältnisse nicht erkennt.
Eine mildere Beurteilung kann sich aber auch unter Berücksichtigung der Richtlinien für die Überwachung und Aufstellung von Messgeräten ergeben. Aus den Richtlinien zu Geschwindigkeitsüberwachen der Bundesländer ergeben sich zu berücksichtigende Toleranzen und das konkrete Maß der Pflichtwidrigkeit. Nach vielen Richtlinien sollen mindestens 150 bis 200 m vom Anfang oder Ende einer Geschwindigkeitsbeschränkung entfernt die Geschwindigkeitsmessung nicht stattfinden. Wird eine Geschwindigkeitsmessung innerhalb dieses Bereiches dennoch durchgeführt, so kann dies unter den Gesichtspunkten der Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer in vergleichbaren Situationen zur Annahme eines Ausnahmefalles führen. Allerdings kann von diesen Richtlinien abgewichen werden, insbesondere bei besonderen Gefahrsituationen. Durch einen Verstoß gegen die Richtlinien wird die Messung aber nicht unwirksam oder nicht verwertbar. Ein Verstoß gegen die Richtlinien kann aber dazu führen, dass ein mögliches Fahrverbot nicht verhängt wird. Der Verteidiger muss in diesem Fall damit argumentieren, dass durch diese besondere Situation keine gewöhnlichen Umstände im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 BKatV vorliegen. Die Einhaltung der Richtlinien kann der Verteidiger anhand des Messprotokolls überprüfen. Gegebenenfalls muss er vor Ort überprüfen, wie die konkrete Verkehrssituation aus Sicht des Kraftfahrers empfunden wird. Behauptungen müssen durch Beweisanträge in die Hauptverhandlung eingeführt werden. Diese Umstände sind auch zu beachten, wenn eine Messung innerhalb des Ortes unmittelbar vor dem Ortsausgangsschild erfolgt.
3.5. Sonstige subjektive Milderungsgründe Subjektiv mildernde Umstände können sich auch aus der Persönlichkeit des Betroffenen oder aus den Umständen der Fahrt, auf der sich der Verkehrsverstoß ereignete, ergeben. Von einem Fahrverbot kann auch bei solch besonderen Täterumständen (langjährige einwandfreie Fahrpraxis, drohender Arbeitsplatzverlust bei Fahrverbot, besonders günstige Täterprognose) abgesehen werden: z.B.: ein Arzt überschreitet die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 36 km/h, um möglichst rasch in seine Praxis zu kommen, wo ein Patient mit akuten Rückenschmerzen und Kreislaufproblemen auf ihn wartet. Der Verkehrsverstoß ist zwar nicht als Notstandshandlung gerechtfertigt; eine grobe Pflichtverletzung, die zur Verhängung eines Fahrverbotes führt, liegt aber nicht vor.
Keine Besonderheit des Einzelfalles oder eine besondere Härte wird angenommen, wenn die Fahrverbotsschwelle um lediglich 1 km/h überschritten wurde und es sich um eine verkehrsschwache Tatzeit - nach 1.20 Uhr - handelt.
3.6. Berufliche Nachteile Bloße berufliche Nachteile, die Ersttätereigenschaft als solche, sowie die Qualifikation als Vielfahrer reichen alleine hingegen zumeist nicht aus. Grundsätzlich sind wirtschaftliche Nachteile aufgrund der Verhängung eines Fahrverbotes – weil selbstverschuldet – vom Betroffenen hinzunehmen. Trifft allerdings das Fahrverbot den Betroffenen unverhältnismäßig hart oder verliert er seinen Arbeitsplatz, so muss auch ein Absehen von der Verhängung in Betracht gezogen werden.
Obwohl an die Gründe eines bußgeldrichterlichen Urteils keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen, müssen sie jedoch so beschaffen sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht in der Lage ist zu überprüfen, ob ein Rechtsfehler vorliegt. Zum unverzichtbaren Inhalt eines solchen Urteils gehört insbesondere die Angabe der für erwiesen erachteten Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit gesehen wird (§§ 71 Abs. 1 OWiG, 267 Abs. 1 Satz 1 StPO) und außerdem, wenn dazu Anlass besteht, die Mitteilung derjenigen tatrichterlichen, auf nachvollziehbaren Anknüpfungstatsachen beruhenden Erwägungen, aufgrund derer die Annahme eines Ausnahmefalles im Sinne des § 2 Abs. 4 BKatV bejaht worden ist.
Das OLG Celle hatte in einer früheren Entscheidung den Ermessensrahmen des erkennenden Richters weiter gezogen: Einen Ausnahmefall im Sinne von § 2 Abs. 4 BKatV hat es akzeptiert, wenn der erkennende Richter die tatsächliche Gefahr eines Arbeitsplatzverlustes feststellt. Der erkennende Richter darf es sich – wenn die Problematik des Arbeitsplatzverlustes in die Hauptverhandlung eingeführt wurde – auch nicht zu leicht machen. Eine Formulierung wie „Gesichtspunkte für ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes sind nicht ersichtlich, insbesondere auch nicht vor dem Hintergrund der beruflichen Situation des Betroffenen" bringt nicht eindeutig zum Ausdruck, dass sich der Tatrichter der Möglichkeit, trotz der Annahme eines Regelfalles unter Erhöhung der Geldbuße von der Verhängung eines Fahrverbotes absehen zu können, bewusst war.
Der Bußgeldrichter darf Feststellungen, aus denen er auf das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte schließt, auch allein auf die Einlassung des Betroffenen stützen. Dabei muss er allerdings nach allgemeinen Regeln zu der Überzeugung einer realen und konkreten Gefährdung des Arbeitsplatzes kommen: Dies ist möglich, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass eine Gefährdung des Arbeitsplatzes bereits besteht, wenn der Arbeitgeber von dem Vorfall erfährt und er sich aus diesem Grunde für den Tag der Hauptverhandlung unter einem Vorwand Urlaub genommen hat.
Nimmt das Gericht eine fristlose Kündigung bei einem Fahrverbot an, so darf es nicht nur eine Vermutung des Gerichts sein, der Schluss muss vielmehr mit Tatsachen unterlegt werden. Es muss dargelegt werde, dass der Betroffenen keinen Urlaub nehmen kann, auf das Fahrzeug beruflich unabdingbar angewiesen ist, finanziell keinen Fahrer einstellen kann. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ein über einen längeren Zeitraum anhängige Bußgeldverfahren entsprechende Urlaubsdispositionen seitens des Betroffenen ermöglicht, insbesondere durch die zusätzliche Möglichkeit, den Beginn des Fahrverbotes gem. § 25 Abs. 2a StVG selbst zu beeinflussen. Aus diesem Grunde ist bei der Frage, ob und inwieweit wirtschaftliche Nachteile für die Beurteilung der Angemessenheit und Vertretbarkeit eines Fahrverbots von Bedeutung sind, ein noch strengerer Maßstab als in der Vergangenheit anzulegen. Einem Betroffenen ist deshalb nach der Rechtsprechung des OLG Frankfurt grundsätzlich zuzumuten, durch eine Kombination verschiedener Maßnahmen die Zeit des Fahrverbots zu überbrücken, zum Beispiel durch Inanspruchnahme von Urlaub, Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Inanspruchnahme einer Fahrgemeinschaft, Anstellen eines bezahlten Fahrers usw. Die hierdurch auftretenden finanziellen Belastungen hat der Betroffenen hinzunehmen, notfalls durch Aufnahme eines Kredits. Im Hinblick auf die verhältnismäßig kurze Dauer des Fahrverbots von in der Regel einem Monat bewegen sich eventuelle finanzielle Belastungen in einem überschaubaren und grundsätzlich zumutbaren Rahmen.
Der Gesichtspunkt einer nachhaltigen Existenzgefährdung wird weniger berücksichtigt, wenn ein Betroffener in der relativen kurzen Zeitspanne (z.B. 16 Monate) bereits zum dritten Mal wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung aufgefallen ist. Andernfalls könnte ein Betroffener die an sich unzumutbaren Folgen als Freibrief für wiederholtes Fehlverhalten ausnutzen. Selbst bei Existenzgefährdung wird in solchen Fällen nicht von einem Fahrverbot abgesehen. Dem Betroffenen wird auch zugemutet notfalls eines seiner für den Kurierdienst benötigten Kraftfahrzeuge verkaufen und den Kurierdienst mit einem Aushilfsfahrer aufrechterhalten. Der Umstand, beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen zu sein, ist für einen Betroffenen ein besonderer Grund, sich besonders verantwortungsbewusst im Verkehr zu verhalten.
3.7. Erheblicher Zeitablauf Ist zwischen dem Vorfall und der Hauptverhandlung – auch nach einer Zurückverweisung durch das OLG – ein besonders langer Zeitraum verstrichen, kann ausnahmsweise die Warn- und Denkzettelfunktion des Fahrverbots entfallen. Die Frage, wann ein relevanter „erheblicher Zeitablauf" vorliegt und ob weitere Tatumstände berücksichtigt werden können oder müssen, wird unterschiedlich beantwortet. Das OLG Hamm stellt lediglich auf den Zeitraum zwischen Tatbegehung und der letzten tatrichterlichen Verhandlung ab, der sich daran anschließende Zeitraum zwischen dieser Entscheidung und deren Rechtskraft sei nicht zu berücksichtigen. Dieses Gericht bestätigt auch ausdrücklich bei einem Zeitraum von einem Jahr und fünf Monaten noch ein Fahrverbot. Wie einige andere OLG sieht das OLG Düsseldorf grundsätzlich einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren seit der Tat als ausreichend an, um einem Fahrverbot die Denkzettelfunktion abzusprechen: so auch das OLG Zweibrücken, wenn der Betroffene in dieser Zeit bei einer nicht unerheblichen Fahrleistung beanstandungsfrei am Straßenverkehr teilgenommen hat.
Ist die Verzögerung allerdings auf ein Verhalten des Betroffenen zurückzuführen sein, soll noch ein Fahrverbot möglich sein. Wenn aber bei einer Verfahrensdauer von zwei Jahren und zwei Monaten eine Verzögerung von mindestens zehn Monaten auf einem Fehler des Amtsgerichts (fehlende Urteilsgründe der ersten Entscheidung und darauf gestützte erfolgreiche Rechtsbeschwerde) beruht, liegt ein derartiger gravierender Fehler der Justiz außerhalb des Verantwortungsbereiches des Betroffenen vor, so dass die Verzögerung dem Betroffenen nicht anzulasten ist. Ist die Verzögerung auf Verteidigungsverhalten zurückzuführen, etwa durch unergiebige „ins Blaue hinein" gestellte Beweisanträge des Betroffenen, kann die Dauer des Verfahrens nicht zugunsten des Betroffenen berücksichtigt werden.
3.8. Ausländische Führerscheine Führerscheine, die von einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) ausgestellt worden sind, werden behandelt wie deutsche Führerscheine, wenn der Verurteilte seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Sie werden also für die Dauer des Fahrverbots amtlich verwahrt. Hat der Inhaber des ausländischen Führerscheins keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, so wird das Fahrverbot in dem ausländischen Führerschein vermerkt, gleichgültig ob es sich um einen EU/EWR – Führerschein handelt oder um einen von einem Drittland ausgestellten. Mit diesem Zeitpunkt beginnt dies Verbotsfrist.
3.9. Beginn des Fahrverbotes Gemäß § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG kann ein Fahrzeugführer den Beginn des Fahrverbotes innerhalb einer Frist vier Monaten seit Rechtskraft der Entscheidung selbst bestimmen, es sei denn, gegen ihn wurde innerhalb von zwei Jahren bereits einmal ein Fahrverbot ausgesprochen. Diese Frist von zwei Jahren rechnet ab dem Zeitpunkt, in denen das frühere Fahrverbot rechtskräftig geworden ist, auf den Zeitpunkt der Entscheidung kommt es nicht an. Diese so genannte „Schonfrist" ist in die Urteilsformel aufzunehmen. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so steht es nicht im Ermessen des Gerichts, ob eine solche Schonfrist festgesetzt wird oder nicht. Eine Verwirkung dieser Vergünstigung sieht das Gesetz nicht vor. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann das Beschwerdegericht den Tenor ändern, wenn der erkennende Richter zu Unrecht in seiner Entscheidung von der Bestimmung der Frist nach § 25 Abs. 2a StVG abgesehen hat. Dieser Teilerfolg einer Rechtsbeschwerde hat aber auf die Kostenentscheidung keine Auswirkung.
Spätestens nach Ablauf der vier Monate wird das Fahrverbot auch ohne Abgabe des Führerscheins wirksam. Das Fahrverbot endet erst wenn der Führerschein für die Dauer des Fahrverbotes bei der zuständigen Behörde hinterlegt war. 3.10. StVG § 25 Abs. 2a und Entzug der Fahrerlaubnis Ist gegen den Betroffenen in den zwei Jahren vor der Bußgeldentscheidung kein Fahrverbot verhängt worden, sondern die Fahrerlaubnis entzogen worden, so ist gleichwohl die Vergünstigung des § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG zu gewähren. Dies ergibt sich aus dem Analogieverbot zu Lasten des Betroffenen nach § 3 OWiG. Auch wenn der Gesetzgeber offensichtlich die Regelung des § 59 StGB übersehen hat, kann sie nicht analog angewandt werden.
3.11. Verbotsirrtum Irrt ein Fahrzeugführer über die rechtliche Bedeutung eines optisch richtig wahrgenommenen Verkehrszeichens, so liegt ein Verbotsirrtum vor. Der Verbotsirrturm ist vermeidbar, wenn er auf Mangel der Kenntnis der einschlägigen StVO-Vorschriften beruht. Sind aber z.Z. an einem Pfosten ein Zusatzschild und zwei Vorschriftzeichen übereinander angebracht und irrt ein Fahrzeugführer über die objektiv beschränkte Wirkung des Zusatzschilds auf das dicht über ihm angebrachte Vorschriftzeichen, so stellt dies einen vermeidbaren Verbotsirrturm dar. Dieser kann aber dazu führen, dass trotz Vorliegens der Regelvoraussetzung die Anordnung des Fahrverbots entfällt.
3.12 Alkohol und Fahrverbot Bei einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG ist die Anordnung eines Fahrverbotes bereits im Gesetz nach § 25 Abs. 1 S. 2 StVG "in der Regel" vorgeschrieben. Damit hat der Gesetzgeber Trunkenheitsfahrten nach § 24 a StVG als besonders verantwortungslos klassifiziert und die Bewertung hinsichtlich der Anordnung eines Fahrverbots vorgenommen. Ein Absehen von der Anordnung eines Fahrverbotes kommt daher nur bei Vorliegen ganz besonderer Ausnahmeumstände äußerer oder innerer Art in Betracht oder wenn das Fahrverbot für den Betroffenen eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.
Dauer des Fahrverbotes Ebenso wie bei der Anordnung des Fahrverbots hat der Richter auch auf der Stufe der zeitlichen Bemessung des Fahrverbotes ein eingeschränktes Ermessen, das ihm erlaubt, die besonderen Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen und vom Regelfall des Bußgeldkataloges abzuweichen. Dieser Möglichkeit muss er sich bewusst sein und dies in den Entscheidungsgründen zu erkennen geben, wo Ausnahmeumstände anklingen. Macht ein Betroffener geltend, gerade ein dreimonatiges Fahrverbot sei existenzgefährdend, muss der Richter die wirtschaftlichen Folgen erörtern. Unterlässt er dies, kann das Urteil aufgehoben werden, weil der erkennende Richter nicht zu erkennen gegeben hat, dass er sein Ermessen bei der Dauer des Fahrverbotes erkannt und ausgeübt hat.
Fahrverbot wegen wiederholter Geschwindigkeitsüberschreitung
Arbeitshilfe/Übersicht
Absehen von einem Fahrverbot
Gerichtliche Verfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten drehen sich meist um die Frage, ob gegen den Betroffenen ein Fahrverbot verhängt wird oder ein Fahrverbot noch einmal vermieden werden kann. Nach § 25 StVG kommt bei bestimmten Verkehrsverstößen in der Regel ein Fahrverbot in Betracht. Diese Formulierung impliziert, dass es von dieser Regel Ausnahmen gibt. Ausnahmen werden u.a. anerkannt wegen Zeitablaufs, mangels Gefährdung im konkreten Einzelfall und wegen besonderer Härten für den Betroffenen. Diese Übersicht soll dem Verteidiger bei der Vorbereitung der Hauptverhandlung helfen, schnell die Argumente für ein Absehen von einem Fahrverbot zu sortieren-
Absehen von einem Fahrverbot wegen Zeitablauf
Absehen vom Fahrverbot mangels Fremdgefährdung
Absehen von Fahrverbot wegen besonderer Härten – Verlust des Arbeitsplatzes
IV. Überblick über Messverfahren
1. Polizeiliche Messverfahren Wie Geschwindigkeitsmessung durchgeführt werden müssen, ergibt sich aus der Polizeirichtlinien der Länder. Diese sind interner Natur und nur teilweise veröffentlicht. Für die Gerichte können verwaltungsinterne Richtlinien grobe Orientierungshilfen seien. Eine Abweichung von diesen Richtlinien kann einen Verstoß zu einem Fall mit nicht gewöhnlichen Umständen machen. Dies kann auch dazu führen, dass geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitungen nach § 47 OWiG nicht verfolgt werden.
1.1. Nach den meisten Richtlinien soll eine Geschwindigkeitsmessung nicht vor 150 bis 200 Meter nach dem die Geschwindigkeit beschränkenden Schild erfolgen, gleiches gilt für Messungen bei Ortseingangsschildern. Eine Toleranz wird aber nicht gewährt nach so genannten Geschwindigkeitstrichtern.
Werden ortsfeste Geschwindigkeitsmessungen vorgenommen, wird vor Beginn der Messung ein Messprotokoll angefertigt. Diese Protokolle enthalten genaue Angaben über die Einrichtung der Messstelle, das Ergebnis der Funktionsprüfung und den Ablauf des Messeinsatz. Werden technische Geräte eingesetzt, müssen diese nach § 2 Eichgesetzt geeicht sein. Die Gültigkeitsdauer der Eichung beträgt in der Regel ein Jahr. 15,7% aller Geräte müssen vor oder wegen der anstehenden Eichung repariert werden. Die Eichung von Geschwindigkeitsmessgeräten bleibt bis zum Ablauf des auf die Eichung folgenden Kalenderjahrs gültig. Allerdings ist die Nacheichung eines Gerätes, insbesondere erheblich vor Ablauf der Eichfrist, ein Indiz dafür, dass an dem Gerät ein Fehler aufgetreten war. Hierüber gibt diese Lebensakte des Gerätes Auskunft. Diese Lebensakte wird bei der Polizei oder deren vorgesetzter Dienststelle geführt. Allerdings sind auch Messungen mit nicht geeichten Geräten gerichtlich verwertbar - lediglich die Toleranzen müssen größer sein.
1.2. Messtoleranz Die Messtoleranz wird vom Richter festgesetzt und ist von ihm im Urteil festzuhalten. Allerdings werden Richtwerte für alle Geräte entwickelt, die den Richter nicht binden – aber den Begründungsaufwand im Urteil reduzieren..
2. Standardisierte Messverfahren Bei standardisierten Messverfahren genügt es, wenn der Richter, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Kontrolle der Beweiswürdigung zu ermöglichen, neben der angewandten Messmethode den Toleranzwerte mitteilt. Manche Gerichte meinen, dass auch auf die Angabe des Toleranzwertes verzichtet werden kann, wenn kenntlich gemacht ist, dass der im Urteil zugrunde gelegte Wert bereits nach Abzug der Messtoleranz errechnet wurde. Ein standardisiertes Messverfahren muss nicht vollautomatisch, frei von menschlichen Handhabungsfehlern sein. Vielmehr ist hier unter ein vereinheitlichtes technisches Verfahren zu verstehen, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse erwartet werden. Anerkannte Messverfahren sind zum Beispiel: Truvelo M 4 - 2,0; Multanova VR 6 F; Police-Pilot (ProViDa), Proof Speed, Traffiphot, VAMA, VAS-CAR 500 D, Dräger Alcotest Evidential MK III,
3. Geschwindigkeitsmessverfahren Die Geschwindigkeitsüberschreitung kann auch auf einem Geständnis beruhen. Voraussetzung ist jedoch, dass das Gericht darlegt, wieso es dazu kommt, dass Geständnis zur Grundlage seiner Entscheidung zu machen.
Besonderheit: Führt das Gericht aus, dass der Betroffene den eigenen Tachometer abgelesen hat, muss das Gericht auch angeben, von welchem Mindestwert der abgelesenen Geschwindigkeit es ausgegangen ist.
Ist der Tachometer defekt, kann kein glaubhaftes Geständnis vorliegen.
Auch bei einem glaubhaften Geständnis muss das standardisierte Messverfahren und der Abzug der Messtoleranz, sowie die ermittelte Geschwindigkeit mitgeteilt werden. Das Gericht muss auch darlegen, wieso der geständige Betroffene zu der Erkenntnis (zuverlässige Schätzung?) gekommen ist, dass die erlaubte Geschwindigkeit überschritten war. Die Äußerung, der Betroffene ziehe das Messergebnis nicht in Zweifel, ist kein Geständnis der gefahrenen Geschwindigkeit.
4. Abstandsmessung Weder Gesetz noch Bußgeldkatalog regeln den einzuhaltenden Abstand zwischen Kraftfahrzeugen. In § 4 Abs. 3 StVO ist bestimmt, dass Lastkraftwagen über 3,5 t oder Omnibusse bei einer höheren Geschwindigkeit als 50 km/h einen Mindestabstand von 50 Metern einhalten müssen. Die Bestimmungen „halber Tacho oder zwei Sekunden" sind nur Anhaltspunkte, um sich in der Praxis orientieren zu können. Nach dem Bußgeldkatalog Nr.12.5 Tabelle 2 wird ein Sicherheitsabstand von halben Tachowert bzw. von nicht mehr als in 1,5 Sekunden durchfahrener Stecke ausgegangen. Dabei darf diese Abstandsunterschreitung nicht nur ganz vorübergehend sein. Zur Messung des eingehaltenen Abstandes gibt es verschiedene Verfahren:
5. Geschwindigkeitsmessung durch Kommunen Es ist zulässig, dass Kommunen Geschwindigkeitsmessungen durchführen, wenn der Landesverordnungsgeber die Gemeinden hierzu ermächtigten (Beck-Berr Rdnr. 299). Diese Befugnis umfasst dann die selbständige und eigenverantwortliche Ermittlung, Feststellung und Erforschung von Verkehrsverstößen sowie die Beweissicherung. Die Kommunen haben jedoch anders als die Polizei keine Anhaltekompetenz nach § 36 StVO.
Streitig ist die Tätigkeit von Privaten bei der Geschwindigkeitsmessung. Wird dabei alleine ein privates Geschwindigkeitsmessgerät geleast oder gemietet und nach den Richtlinien des Herstellers oder der PTB betrieben, so ist dies zulässig. Der Einsatz von privaten Messgeräten mit privatem Überwachungspersonal ist dagegen unzulässig. Allerdings führt eine unzulässige Messung nur zu einem Beweiserhebungsverbot, aber kein Beweisverwertungsverbot.
Wird ein der Gemeinde gehörendes Messgerät beschädigt, so sind die durch den Ausfall dieses Gerätes entgangenen Bußgeldern nicht Teil des Schadensersatzes. Wer das Objektiv einer Geschwindigkeitsmessanlage durch Beschmieren zeitweise unbrauchbar macht, begeht eine strafbare Sachbeschädigung, aber keinen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 316 b.
6. Radarwarngerät Der Verkauf und der Vertrieb von Radarwarngeräten war nach den Fernmeldeanlagengesetzt zulässig, die Benutzung jedoch unzulässig. Durch die Änderung und Überführung der Vorschriften in das Telekommunikationsgesetz gilt dies nicht mehr und der Betrieb von Radarwarnanlagen ist nicht mehr strafbar. Allerdings wurde eine Änderung von der StVO mit Wirkung vom 01.01.2002 an (Bundesgesetzblatt I 2001 Seite 3783) wurde ein bundesrechtliches Verbot von Radarwarn- und Laserstörgeräten eingeführt. Ein Verstoß hiergegen ist eine Ordnungswidrigkeit die nach dem Bußgeldkatalog geahndet wird. Unabhängig davon, konnten solche Geräte stets nach Polizeirecht beschlagnahmt und eingezogen werden, auch unbrauchbar gemacht werden.
Zur Wirkung von Gegenblitzanlagen siehe Hentschel § 23 StVO Randnummer 39; Hentschel NJW 2002, 1237.
Reflektierende Kennzeichen (Folie, Besprühung): Hierdurch wird keine Urkundenfälschung, ist aber eventuell Kennzeichenmissbrauch
7. Warnung durch Dritte:
ist nicht verboten und stellt keinen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung dar
8. Neu eingeführt werden auch automatische Auswertungsprogramme für die Filme von Geschwindigkeitsüberschreitungen. Ein System ist das Programm Argus Select. Die Auswertung erfolgt dabei in zwei Phasen. Der Film wird automatisch und ohne menschliche Ressourcen digitalisiert. Dabei wird das KfZ-Kennzeichen gelesen und das Gesicht des Fahrers herausgearbeitet danach werden die ausgelesenen Daten mit dem dazu erzeugten Bildern gespeichert und durch Messdaten, Tatort, erlaubte Geschwindigkeit sowie die beteiligten Personen ergänzt.
In einer zweiten Phase erfolgt die Bearbeitung von Hand, eventuell vermerkte Fehler und Unsicherheiten werden abgearbeitet. Ein weiteres System ist das Programm Poli Scan, mit einer vollautomatischen Filmauswertung und anschließender Fahrzeugidentifikation.
V. Die verschiedenen Messverfahren:
Benutzte Geräte des Radarverfahren sind Traffipax Mesta 208, Microspeed 09 und Speedophot, sowie Multanova (VR 3F/4F; VR 4F200; VR 5F; VR 6F; VR 6F AFE).
Das Messprinzip beruht auf dem sogenannten Dopplereffekt. Auf das kontrollierte Fahrzeug wird ein eng gebündelter Radarstrahl unter einem Winkel von 20 bzw. 22 Grad je nach Gerätetyp zur Fahrbahn ausgestrahlt. Die Sendekeule ist dabei unscharf begrenzt. Jedes in diesem Radarstrahl befindliche Fahrzeug reflektiert einen Teil der Radarwellen zum Gerät zurück. Die Reflektion des Radarstrahls bewirkt dessen Frequenzänderung. Der Frequenzunterschied zwischen der ausgesandten und der reflektierten Strahlung wird als Maß für die Geschwindigkeit des Fahrzeugs herangezogen. Dabei wird ein Radarfoto geschossen, dessen Auswertung durch Nachmessen zur Kontrolle der Messwerte, zur Prüfung, dass die Messung ordnungsgemäß verlaufen ist, herangezogen werden kann.
1.1. Fehler 1.1.1. Geometrische Fehler Das zu messende Fahrzeug muss den Radarstrahl im 22 Grad-Winkel bzw. bei Traffipaxgeräten im 20 Grad-Winkel durchfahren. Wird die Messung von einer Brücke aus durchgeführt, muss dieser Winkel durch ein spezielles Stativ gewährleistet sein. Fehler treten auf, wenn
Ist der Winkel zu gering, werden zu hohe Geschwindigkeiten gemessen, bei zu großem Winkel ist die Geschwindigkeit höher als die angezeigte. Die Messwerte können daher bei einem nicht parallel zur Fahrbahn stehende Messfahrzeug bei einem Gerät des Typs Multanova bis zu 7,85 % über der wirklichen Geschwindigkeit liegen.
Radarstrahlen können außer von dem zu messenden Fahrzeug auch von Metallflächen, unter Umständen auch von Betonflächen, reflektiert werden. Dies wird um so wahrscheinlicher, wenn eine hohe Sendefrequenz vorhanden ist, der Radarstrahl von großer Intensität ist und die Reflektionsfläche groß oder zu nahe am Messgerät ist oder wenn das fälschlich erfasste Kraftfahrzeug groß ist.
Es gibt auch Fälle der Doppelrefflektion, etwa wenn der Radarstrahl auf das Zusammenlaufen dreier senkrechter Flächen, etwa bei einem Brückenbauwerk trifft oder der Radarstrahl an einem rotierenden Teil des Fahrzeugs total reflektiert wird: Dies führt zu erheblich überhöhten Geschwindigkeiten. Auch die so genannte Knickstrahlrefflektion führt zu Zuordnungsfehlern.
1.1.2. Zuordnungsfehler Bei solchen Fehlern wird die Reflektion des Vorausfahrenden dem nachfolgenden Fahrzeug zugerechnet. Diese sind problematisch, weil nicht unbedingt ein zweites Fahrzeug auf dem Foto zu sehen sein muss. Allerdings dürfen die Messungen auch nicht ausgewertet werden, wenn sich weitere Fahrzeuge in der gleichen Fahrtrichtung im Abstand von weniger als 20m auf dem Foto (bzw. auf der Straße)befinden.
1.1.3. Eine Störung durch Funk wird heute nicht mehr festgestellt.
Der Verteidiger muss überprüfen, ob die Radarmessgeräte entsprechend der Zulassung, den Anweisungen der Hersteller und der Verkehrsüberwachungsrichtlinien der Länder aufgestellt und bedient worden sind. Nach Aufstellen der Geräte einschließlich dem Einpegeln der Sollwerte, Justieren und Kalibrieren, sind Probemessungen und Probeaufnahmen notwendig. Gleiches gilt nach einem Wechsel des Filmes. Über den gesamten Messeinsatz muss ein Messprotokoll gefertigt werden. Dieses kann von dem Verteidiger angefordert und eingesehen werden. Die Eichtoleranzgrenzen werden von Gerät zu Gerät von der PTB festgelegt und überprüft. Sie beträgt für alle Radargeräte 3 km/h bis 100 km/h und 3 % des angezeigten Wertes bei höheren Geschwindigkeiten. Beim sogenannten Movingbetrieb liegt die Toleranz bei 5 km/h bzw. 5 %.
Die Radarmessungen sind sogenannte standardisierte Messverfahren. Dies erleichtert dem Richter die Darstellung des Tatbestands im Urteil. Das Urteil muss aufführen, welches zugelassene Radargerät benutzt wurde sowie die Dauer der Eichgültigkeit. Es muss festgestellt werden, dass das Gerät vor Beginn der Messung auf Funktionsfähigkeit überprüft wurde und entsprechend der Bedienungsanleitung eingesetzt wurde, damit mögliche Fehlerquellen ausgeschaltet werden. Ausreichend kann es sein, wenn aber schon dargestellt wird, welches standardisierte Messverfahren benutzt und welcher Toleranzwert berücksichtigt wurde. Standardisierte Verfahren, die insbesondere eingesetzt werden ist das Gerät Traffiphot S und Multanova 6F. Noch nicht anerkannt als solches ist das Gerät Speedophot M-Movingradar.
2. Geräte im einzelnen:
2.1. Traffipax Mesta 204 DD Bei diesem Gerät wird nur eine einmalige Messung vorgenommen. Gravierende Fehlmessungen werden so nicht automatisch eliminiert. Hierdurch kann es passieren, dass Werte festgehalten werden, die durch die allgemeinen Messtoleranzen nicht mehr korrigiert werden. Auch Probleme mit Knickstrahlrefflektion und Doppelmessungen wurden beschrieben. Beide werden nicht automatisch verworfen. Das Radarfoto wird erst 0,5 sec. nach Verlassen des Radarstrahls geschossen. Bei besonders hohen Geschwindigkeiten ist bei der Auswertung der Fotoposition kein zwingender Rückschluss auf die Korrektheit der Messung mehr möglich.
2.2. Traffipax SpeedoPhot SpeedoPhot ist ein Radargerät in Kombination mit einer automatischen Fotoeinrichtung. Es wird sowohl der entgegenkommende wie der verkehrsgleiche Verkehr gemessen. Für die Auswertung der Fotografien gibt es auch eine gesonderte Schablone. Sind mehrere Fahrzeuge im Foto zu erkennen, kann das gemessene Fahrzeug mit dieser Schablone festgestellt werden.
Besonderheiten:
Im Verlauf des Radarstrahls dürfen keine Hindernisse (Gräser, Hecken und ähnliches) sein. Die Antenne muss einen Freiraum von 4m haben. Die Straßen muss je nach gewählter Fahrrichtung bzw. Messrichtung vor und nachdem Standort des Radargeräts mindestens 30 m bei einspuriger Fahrbahn, 40 m bei zweispuriger Fahrbahn, 50 m bei dreispuriger Fahrbahn gerade verlaufen. Mit diesem Gerät sind auch Geschwindigkeitsmessungen aus fahrenden Fahrzeugen möglich. Vor Beginn der Messung ist ein sogenannter Kalibrierungstest vorgeschrieben. Fehler wurden beobachtet, wenn gleichzeitig Verkehr in beiden Richtungen gemessen wurde.
2.3. Micro Speed 09 Dieses Gerät entspricht bezüglich der Fehleranfälligkeit dem Gerät Multanova VR 6 F Multanova VR 3 FG/VR 3 FG/ 4F; VR 4 F200. Diese Geräte werden kaum noch eingesetzt, da mit ihm nur der abfließende Verkehr gemessen werden kann, wodurch kein Fahrerfoto mehr hergestellt werden kann.
2.4. Multanova VR 5F Dieses Gerät ist zur Messung des ankommenden und abfließenden Verkehrs geeignet: Es darf aber nur der eine oder der andere Verkehr gemessen werden, eine gleichzeitige Messung beider Verkehrsarten ist nicht zugelassen. Kritisch ist die Messung des ankommenden Verkehrs, da nur einmal gemessen wird, mithin die Fehler bei Knickstrahlrefflektion, Doppelrefflektion oder Doppelmessung nicht erfasst werden. Ebenso führt zu Fehlmessungen, wenn der Bedienschalter benutzt wird mit dem der Wechsel der Verkehrsmessungsrichtung veranlasst wird (was auch nach der Bedienungsanleitung streng verboten ist).
Beim Nachladen des Blitzes kann es zu Fehlermessungen kommen, wenn das Radarantennengehäuse mit dem Minuspol der Batterie in Kontakt steht. Zuordnungsfehler können auftreten, wenn der Seitenabstand zum Radargerät mehr als 6 m beträgt. Nach der Umrüstung des Geräts und der neuen Bedienungsanleitung muss je Messstrecke ein LKW Test durchgeführt werden und der seitliche Abstand mindestens 1,50 m betragen. Der Kamerawinkel muss bei Verwendung eines 85 mm Objektivs 25 Grad betragen, bei Verwendung eines 50 mm Objektivs 18 Grad.
2.5. Multanova VR 6F Multanova VR 6F ist eines der sichersten standardisierten Messverfahren. Die abziehbare Toleranz beträgt 3 km bei Geschwindigkeiten bis 100 km/h und bei 3 % bei höheren Geschwindigkeiten. Bei diesem Gerät ist eine Kalibrierung durch das Bedienungspersonal vor Beginn eines Einsatzes nicht möglich, aber auch nicht notwendig. Wichtig ist jedoch, wie die Empfindlichkeit (Einstellungen nah oder fern) eingestellt wird. Ist diese Einstellung nicht beachtet, ist eine höhere Toleranz von insgesamt 5 % notwendig.
2.6. Speed Control Speed Control ist ein Handradargerät, eine Radarpistole. Das BayObLG hat das Gerät als zuverlässig anerkannt, wenn sichergestellt ist, dass sich während des Messvorganges nur ein einziges Fahrzeug im Strahlungsbereich befindet.
3.Laser Messgeräte
Lasermessung beruht auf dem Messen der Übertragungszeit kurzer Infrarotimpulse. Mehrere nicht sichtbare Lichtimpulse werden ausgestrahlt, am Messobjekt reflektiert und auf dem Rückweg von der Empfangsoptik des Messgerätes erfasst.
3.1. Fehlerquellen: Geringes Wackeln des Lasergerätes, beim Einsatz ohne Stativ, bedingt, dass der Laserstrahl nicht während des gesamten Messvorganges auf der selben Stelle auftrifft, was zu Fehlmessungen zu Ungunsten des Betroffenen führt. Dies ist insbesondere bei Heckmessungen an einem LKW festgestellt worden. Dabei führte dies nicht in jedem Fall zu einer automatischen Annullierung der Messung. Problematisch sind auch die Fälle, wenn der Laserstrahl nicht auf ein senkrecht stehendes Fahrzeugteil (Nummernschuld) trifft sondern auch stark gewölbte Teile (Porsche). Es ist daher empfohlen, dass der Tatrichter im Urteil Feststellungen hinsichtlich des avisierten getroffenen Fahrzeugteils trifft. Eine neue Software bei den Riegelgeräten soll Fehlmessungen jedoch prinzipiell ausschließen.
Die meistens eingesetzten Lasergeräte nehmen keine fotografische Dokumentation des Vorganges vor: Daher ist die größte Gefahr, die eines Zuordnungsfehlers.
4. Die einzelnen Geräte:
4.1. LTI 2020
Das Gerät kann bei der Messung frei in der Hand gehalten werden. Auch die Messung durch die Windschutzscheibe und das Wagenfenster ist zulässig. Der vorgesehene Messwinkel zwischen Laserstrahl und dem zumessenden Fahrzeug soll 0 Grad betragen. Bei Abweichungen hiervon ergibt sich eine Geschwindigkeit, die zu Gunsten des Betroffenen heruntergerechnet wird. Während des Messvorganges muss das Gerät ruhig (1/3 sec. ) auf das Ziel gerichtet sein.
4.2. LR 90-235P Die Laserpistole setzt beim Einsatz ebenfalls das Vorliegen einen Eichscheins voraus. Am Messgerät muss an der rechten Seite ein Typenschild angebracht sein aus dem sich unter anderem Baujahr und Geschwindigkeitsmessbereich sowie der zugelassene Entfernungsbereich ergibt. Dieses Typenschild muss mit einer Eichmarke gesichert sein.
Die Entfernung ist bei diesem Gerät auf 500 m zugelassen. Der Selbsttest wird bei diesem Gerät per Hand ausgelöst. Das Gerät ist mit einem Zielrohr ausgestattet. Vor Aufnahme der Messungen muss eine Nullmessung durchgeführt werden.
4.3. Laveag/LaserPatrol Das Gerät Laveag ist als standardisiertes Messverfahren anerkannt. Es wird der übliche Abzug von 3 km/h bis 100 gutgeschrieben. Die Funktionsweise und Voraussetzung der Benutzung sind gleich wie bei dem LTI und LR 90 Gerät.
Das neuste Gerät ist das von Lyker XV2. Dabei wird die Messung auf einem Camcorder aufgezeichnet. Auf Grund der besonderen Technik sind Geschwindigkeitsmessungen im Abstand von 50 m bis 30 m möglich. Zwischen dem Sensor und dem Fahrzeug darf jedoch kein Hindernis in Form von Bäumen, Verkehrszeichen oder geparkten Autos stehen. Die Messbeamten brauchen bei diesem Gerät keinen Test vorzunehmen.
Die Funktionsweise setzt allerdings im Idealfall voraus, dass sich das Fahrzeug pro definiertem Zeitabstand (zeitlicher Abstand zwischen zwei Laserimpulsen) entweder dem Lasergerät um einen konstanten Betrag nähert oder vom Lasergerät um einen konstanten Betrag entfernt. Die Berechnung geht daher von einer gleichbleibenden Geschwindigkeit des gemessenen Fahrzeuges aus.
Das Problem ist aber schon, dass die gemessene Fahrzeugfront keine homogene, senkrecht zur Messrichtung ausgebildete Fläche ist. Sie ist strukturiert und weist Stufenprofile aus, dies hat zur Folge, dass der Laser und Infrarotstrahl leicht „zittert". Er beschreibt Bewegungen in horizontaler und vertikaler Richtung entsprechend der normalen Unruhe der Hand des Polizeibeamten. Darüber hinaus ist die Einsatzfähigkeit des Geschwindigkeitsmessgerätes stark davon abhängig, wie sicher und zuverlässig der konkret tätige Beamte das Gerät an einem bestimmten Tag bedient. Um dies zu erleichtern oder zu sichern, sind einige Geräte auch mit Visiereinrichtungen (Zielfernrohren) ausgerichtet, mit denen der messende Beamte das Auftreffen des Infrarotstrahls überprüfen kann. Allerdings ist diese Visiereinrichtung extern auf das Lasergerät aufgeschraubt: Dadurch ist es im täglichen Gebrach auch durch unbeabsichtigte Stöße und Schläge erheblichen Belastungen ausgesetzt, die die Zielsicherheit beeinträchtigen. Außerdem kann es zu Messfehlern kommen, durch unbewusstes oder bewusstes horizontales Schwenken an parallel oder teilweise parallel zur Fahrrichtung ausgerichteten Bauteilen des Fahrzeuges. Das Problem ist, dass bei Messungen dieser Art während der gesamten Messdauer der Strahl auf dieselbe Fahrzeugoberfläche treffen soll. Zwar führt eine Veränderung des Messstrahls in vielen Fällen, aber nicht in allen Fällen, zu einem Abbruch der Messung durch die Software.
Bei dem Lasergerät sind drei Tests vorgeschrieben, der Eigentest, der selbständig ausgeführt wird, der Programm- und der Ramtest. Aus den Akten sollte sich ergeben, dass vor jeder Messung dieser Test durchgeführt wird. Bei der Messung muss der Camcorder (Sony FX 700 E) auf maximale Telestellung eingestellt sein. Nur bei der maximalen Teleeinstellung entspricht das Suchbild des Camcorders etwa dem Gesichtsfeld des Sensors. Am unteren Teil des Messbildes (Standbild) muss stehen
Auch wenn festgestellt wurde, dass Mobiltelefone und anderen Geräte die Messungen nicht stören, wurden bis heute keine Messungen vorgenommen, ob externe Lasersender das Messergebnis beeinflussen können. Probleme gibt es auch, wenn zwei Fahrzeuge im Messbereich des ankommenden Verkehrs sich befinden.
5. Abstandsmessung
Zur Messung des eingehaltenen Abstandes gibt es verschiedene Verfahren:
5.1. Brückenabstandsmeßverfahren: hierbei sind die Verfahren Traffipax und Distanova gebräuchlich. Bei dem Traffipax-Verfahren wird Abstand und Geschwindigkeit von Polizeibeamten beobachtet. Im Nahbereich wird die mittlere Geschwindigkeit des vorausfahrenden Fahrzeuges mit geeichten Stoppuhren festgestellt. Die Ermittlung des Abstandes erfolgt mit Hilfe von Fahrbahnmarkierungen.
5.2. Distanova: Das Distanova Abstandsgerät besteht aus einem Steuergerät und einem Fototeil. In zeitlichem Abstand von 0.6 sec. werden von einer Brücke herab zwei Aufnahmen geschossen. Das Fahrzeug passiert während dessen eine Straße, auf der Metermarkierungen aufgezeichnet sind. Bereits im Fernbereich wird ein Lichtbild gefertigt, auf dem zum ersten Mal der Abstand der beiden Fahrzeuge ermittelt wird. Im eigentlichen Auswertungsbereich von 70 Meter bis 0 Meter vor der Messstelle werden zwei Lichtbilder gefertigt. Mit Hilfe der Markierung auf der Autobahn kann dann der Abstand und die Geschwindigkeit ermittelt werden.
Diese Abstandsmessungen sind keine standardisierten Messverfahren. Geschwindigkeit und Abstand müssen jeweils nachvollziehbar durch den Richter festgestellt werden.
5.3. Das Videoabstandsmessverfahren Vama dient der Überwachung von Abständen und Geschwindigkeiten. Die Anlage besteht aus zwei Videokameras, einem Bildmischer und einem Titelgenerator, sowie einem Videorecorder und Monitoren zur Aufzeichnung. Die Eichfehlergrenze wird aus der gemessenen Zeitdauer (0,1 % errechnet). Dabei wird der Videocontainer auf der Autobahnbrücke aufgestellt. Die Kameras erfassen ohne Unterbrechungen den auflaufenden Verkehr. Das produzierte Bild wird gemischt. Auf der linken Bildhälfte wird von der ersten Kamera der Fernbereich 70 – 600 Meter aufgenommen, die zweite Kamera im rechten Bildbereich zeichnet den Nahbereich auf, nach dem an Hand von Fahrbahnmarkierungen die Auswertung erfolgt.
5.4.Messung durch Polizeifahrzeuge Abstandsmessungen erfolgen auch durch fahrende Polizeifahrzeuge. Hierbei wird der Verkehrsverstoß durch eine Heckkamera festgehalten. Dabei werden mehrere Bilder im Abstand von 1 bis 2 Sekunden gefertigt. Parallel dazu kann eine Frontkamera ausgelöst werden, mit der die Geschwindigkeit dokumentiert wird.
Seltener eingesetzt, aber möglich, sind auch Spiegelmessverfahren und Messungen mit dem Sesam-Abstandsmessgerät. Auch das Police-Pilot-System wird zum Messen des Abstandes eingesetzt. Hierbei muss die Steckenlänge und Geschwindigkeit aufgezeichnet werden. Mit Hilfe von Fahrbahnmarkierungen können diese Aufzeichnungen dann ausgewertet werden. Im Allgemeinen wird bei Änderungen des Abstandes und der Geschwindigkeit auf einer Strecke von 200 bis 300 Metern bis zu 25 % nicht erkannt. Mit dem bloßem Auge sind in einer Entfernung von mehr als 150 Metern Abstandsveränderungen von bis zu 25 % in der Regel nicht erkennbar. Besonders problematisch sind immer die Grenzfälle.
5.5. Ungünstig ist die Messung mit dem Zeitgenerator JVC. Bei diesem System wird nur ein einziges Foto gefertigt. Das Problem von Abstandsveränderungen und Geschwindigkeitsveränderungen wird hierbei nicht dokumentiert.
5.6. VKS (Verkehrskontrollsystem): Dieses von der PTB zugelassene System zeichnet ebenfalls mit einem Videogerät den Vorgang auf der Straße auf. Eine zweite Kamera wird installiert zur Identifizierung des Fahrers. Bei diesem Gerät werden Toleranzabzüge von 3 % der gefahrenen Geschwindigkeit gemacht (bzw. bis 100 km/h, 3 km/h).
Die üblichen Brückenabstandsmessverfahren werden von den Gerichten als zuverlässig anerkannt. Meist wird ein Sicherheitsabschlag bei der Berechnung der Abstände von 15 % bewilligt. Problematisch bei VAMA und Traffipax ist es, wenn die erste Messlinie 100 Meter nach der Falllinie der Brückenkante aufgetragen ist. Dann soll ein weiterer Abzug in Höhe von 1/10 des gemessenen Abstandes berücksichtigt werden. Problematisch ist die Feststellung einer dauerhaften Unterschreitung:
5.7. Sonstige nichttechnische Verfahren: Geschwindigkeitsmessungen sind auch durch Vorausfahren möglich. Bei einem mit zwei Polizeibeamten besetzten Fahrzeug ist auch die Möglichkeit gegeben, durch Vorausfahren die Geschwindigkeit eines nachfolgenden Fahrzeuges zu messen. Ein Beamter kontrolliert die Geschwindigkeit, der andere achtet darauf, dass der Abstand gleich bleibt.
Diese Methode wird von Gerichten als beweiskräftig anerkannt. Erhöhte Anforderungen bei der Beweisführung sind jedoch an der Sicherstellung des gleich bleibenden Abstandes zu richten. Dabei muss auch klar gestellt werden, welche Markierungspunkte für die ununterbrochene Beobachtung gewählt wurden. Bei einer gültigen Eichung des Messgerätes wird ein Toleranzabzug von 10 % gewährt, vereinzelt gewähren Gerichte aber auch einen Abzug von 20 %.
5.8. Funkstopmessverfahren Bei dieser Messmethode wird von vorne herein eine Messstrecke festgelegt. Diese soll nicht zu Beginn und zu Ende einer Geschwindigkeitsbegrenzung liegen. Das Verfahren eignet sich insbesondere bei Dunkelheit. In diesen Fällen wird durch einen beobachteten Polizeibeamten beim Durchfahren der Startmarkierung ein Startzeichen über Funk weitergegeben und am Ende der Messstrecke postierte Polizisten messen die Geschwindigkeit mit einer Stoppuhr. Die Messstrecke soll mindestens 300 Meter betragen, bei Geschwindigkeiten von mehr als 100 km/h soll sie größer sein. In der Regel werden geeichte Stoppuhren verwendet. Die Eichfehlergrenze ist der kleinste Skalenwert der Uhr, meist 0,1 Sekunden zuzüglich 0,5 % der gestoppten Zeit.
Die relevante Fehlergrenze beträgt die doppelte Eichfehlergrenze: mithin in der Regel 0,2 Sekunden. Auch der Einsatz nicht geeichten Uhren ist zulässig. Dabei soll in einem 5 minutigen Probelauf keine größere Abweichung als eine Sekunde festgestellt werden. Insgesamt wird eine Toleranz von 0,5 Sekunden gewährt. Hierbei wird auch ein Reaktionsdefizit gewährt.
5.9. Spiegelmessverfahren. Das Spiegelmessverfahren ist eine einfache Wegzeitrechnung, durch die die Durchschnittsgeschwindigkeit ermittelt wird. Zum Beginn der Messstrecke wird ein Winkelspiegel aufgestellt. Eine dem Spiegel gegenüber stehende Person muss über den zu ihr hin geöffneten Spiegel das Ende der Messstrecke oder die die Zeit stoppenden Polizeibeamten sehen können. Überfährt ein Fahrzeug die Anfangsmarkierung, muss hierdurch eine für die zeitstoppenden Polizeibeamten eindeutige Spiegelrefflektion gesehen werden. Die Zeitnahme soll durch mindestens zwei Polizeibeamten erfolgen. Hierbei ist maßgeblich das Überfahren der Endmarkierung, die mindestens 150 Meter nach dem Spiegel stehen soll. Die Messmethode wird nur noch selten benutzt. Der anerkannte Toleranzwert beträgt 5 km/h. Darüber hinaus gibt es noch Geschwindigkeitsermittlung anhand ortfester Markierungen. Diese werden meist von Brücken ausgemessen, teilweise auch fotografisch dokumentiert.
Geschwindigkeitsmessungen bzw. Kontrollen können auch anhand von Fahrtenschreiberdiagrammen und EG-Kontrollgeräten durchgeführt werden. Dabei kann zugunsten des Betroffenen davon ausgegangen werden, dass er auf einer inländischen Autobahn gefahren ist. Den Mindestanforderungen des § 66 OwiG wird aber nicht genügt, wenn im Bußgeldbescheid lediglich die Geschwindigkeit aufgeführt ist die Geschwindigkeitsüberschreitung aber nicht annährend einer örtlich bestimmte Stelle zugeordnet wird.
5.10. Schätzungen Einzelne Verurteilungen wurden auch darauf gestützt, dass Personen die Geschwindigkeit geschätzt haben. Problematisch sind Schätzungen aber, wenn sie von unerfahrenen und unbefugten Personen erfolgen, es um eine Geschwindigkeit nachts geht, oder bei beleuchteten Straßen. In diesen Fällen sind Schätzungen meist ohne Beweiswert. Allerdings besonders hohe Geschwindigkeitsüberschreitungen, auch in verkehrsberuhigten Bereichen und durch besonders geschulten Personen, können Grundlage einer Entscheidung sein. Vereinzelt wurde auch über Geschwindigkeitsmessung durch Hubschrauber, die aber nichts weiter als eine Schätzung sind, berichtet .
5.11. Lichtschrankengeräte Im Einsatz befindliche Geräte sind folgende:
- P80/VI-4, - P80/VIII-4, - LS4.0, - ES1.0.
Die Zweifachlichtschranke bestand früher aus einem elektronischen Steuer- und Rechengerät sowie einer Fotoregistriereinrichtung. Im Abstand von einem Meter wurden die beiden Lichtschranken aufgestellt. Es wurde die Zeit gemessen, mit der das Fahrzeug die beiden Lichtschranken durchfuhr. Diese Lichtschranke wurde dann weiterentwickelt in eine Dreifachlichtschranke.
Das Gerät P80/VI baut auf einer solchen Dreifachlichtschranke auf. Die Geräte P80/ VIII wurden als Vierfachlichtschrankengeräte umgebaut. Der Rechner ist dabei in einem eigenen Gerät aufgebaut.
LS4.0 – das Messprinzip beruht auf dem gleichen System einer Wegzeitrechnung. Dabei wird die Lichtschranke auf beiden Seiten der Straße aufgebaut.
Das Gerät ES1.0 beruht auf einem Sensorknopf mit vier optischen Helligkeitssensoren. Drei der vier Sensoren sind für die Geschwindigkeitsmessung vorbeifahrender Fahrzeuge ausgerichtet. Der vierte Sensor ist in seiner optischen Achse um ca. 2 Grad schräggestellt und dient zur Messung des Abstandes des vorbeifahrenden Fahrzeuges zum Sensor. Die Sensorebene ist in der Regel parallel zur Fahrbahn ausgerichtet.
5.12. Fehlerquellen: Schon die alten Zwei- und Dreischrankengeräte wurden grundsätzlich als zuverlässig anerkannt. Voraussetzung war jedoch, dass Sie im rechten Winkel über die Fahrbahn ausgerichtet waren. Es musste dabei stets darauf geachtet werden, ob die Messung durch Gegenverkehr oder Überholen der Fahrzeuge beeinflusst wurde. Einige Fehlerquellen wurden durch das Gerät PK3131J-K/VI aufgearbeitet. Dies erfolgte durch zwei Messungen, wobei die Messungen verworfen wurden, wenn die Differenz zwischen beiden Geräten größer als 3 % war. Die noch im Einsatz befindliche Geräte P80/VI und P80/VIII können mit der verbesserten Version verglichen werden, allerdings erarbeitet der gesondert aufgestellte Mikroprozessorrechner zuverlässiger; die Fehlerquote ist geringer. Voraussetzung für die Anerkennung als standarisiertes Messverfahren ist, dass die vorgeschriebenen Funktionsprüfungen durchgeführt werden. In verschiedenen Untersuchungen wurden aber auch bei diesen Geräten nach der Bauart ESO Abtastfehlmessungen festgestellt. Nach der Umrüstung erfolgt bei diesen Geräten eine zweifache Doppelmessung. Es erfolgen zwei Messungen bei Einfahrt und zwei Messungen bei Ausfahrt aus dem Lichtschrankenbereich. Nach der Umrüstung ist dies insoweit zu erkennen, als auf den Geräten der Zusatz „Minus 4" festgeschrieben ist. Intern vergleicht der Rechner die Messungen und bei einer Abweichung von mehr als 6 % voneinander wird die Messung geräteintern annulliert. Dabei bedeutet ein Messfoto mit den Daten OEE km/h eine annullierte Ausfahrtmessung. Dies ist bei einer Kontrolle des gesamten Films für einen Sachverständigen erkennbar.
5.13. LS4.0 Vorgeschrieben ist, dass einmal zum Beginn und einmal am Ende des Messeinsatztests von jeweils zwei Durchläufen Probenmessungen durchgeführt werden. Zu Abtastfehlern kann es kommen, wenn es Abweichungen von der horizontalen Längsachse in Fahrtrichtung kommt. Zu Fehlmessungen kann es auch kommen, wenn sich in Lichtstrahlhöhe pendelnde Objekte befinden. Ansonsten reicht eine Toleranz von 3 % bzw. 3 km/h bis 100 km aus.
5.14. ES1.0 Mit diesem Gerät sollen Messungen in Kurven, im Bereich von Straßenbaustellen, 30-km/h-Zonen sowie in verkehrsberuhigten Bereichen ab 10 km/h möglich sein. Jeweils vor Beginn und zu Ende einer Messung erfolgt ein Fototest. Die Durchführung der Messung erfolgt unterschiedlich; entweder automatisch oder manuell. Eine Fehlerquelle kann sein, dass nach Betätigen der Taste der Fototeil erst 0,5 Sekunde nach Betätigung der Taste reagiert. Dies kann beim ersten Foto dazu führen, dass erst das zweite Auto gemessen wird. Bewegen sich zwei Fahrzeuge nebeneinander in gleiche Fahrtrichtung am Sensor vorbei, ist allein anhand der eingeblendeten Daten eine zweifelsfreie Zuordnung nicht in jedem Fall möglich. Fotos können nur ausgewertet werden, wenn nur ein Fahrzeug in Fahrtrichtung auf oder hinter der Messlinie zu sehen ist. Löhle spricht auch von Problemen bei einem stark bewegten Hintergrund (Büsche).
6. Koaxialverfahren Im Einsatz befindlich ist insbesondere das Gerät Truvelo M4.2; außerdem teilweise noch das System V-Control II-K1. Stationär wird auch das Gerät Traffipax, Traffiphot S, verwendet. Alle Geräte sind in etwa dem Verfahren Truvelo vergleichbar. Das Gerät arbeitet nach der üblichen Weg-Zeit-Berechnung. Es wird die Zeit bemessen, die ein Fahrzeug zum Durchfahren einer genau festgelegten Wegstrecke zwischen zwei Messsensoren benötigt. Besonders anfällig für Fehlmessungen sind die Geräte, wenn ein Fahrzeug einen Radabstand von weniger als 1,5 Meter hat. In diesen Fällen wird das Startkabel von dem Hinterrad überfahren, bevor das Vorderrad das Stopkabel berührt. Dies kann zu völlig überhöhten Geschwindigkeitsmessungen führen. Teilweise wurde auch festgestellt, dass durch auf der Fahrbahn liegende Hindernisse Fehlmessungen verursacht werden können. Gleichwohl werden diese Verfahren immer noch als standardisierte technische Messverfahren anerkannt.
Ein neueres Gerät im Einsatz mit Induktionsschleifen ist das Esomat 2000. Das Messprinzip beruht auf der Ermittlung der Zeit, die ein Fahrzeug benötigt, um drei hintereinander im Abstand von 6 Meter liegende Induktionsschleifen zu durchfahren. Während der Durchfahrt der Fahrzeuge wird ein vorhandenes elektromagnetisches Feld über den Induktionsschleifen gestört.
Vor der Messung muss eine Prüfung der Coaxialkabelschleifen durchgeführt werden und vor der Messung muss ein Kalibriertest durchgeführt werden, der fotografisch registriert wird. Fahren mehrere Fahrzeuge auf den Messschleifen zur gleichen Zeit, kann eine Messung ungültig sein. Bei diesen Geräte ist auch der übliche Toleranzwert von 3 km/h bis 100 Stundenkilometer zu berücksichtigen.
7. Geschwindigkeiten durch Nachfahren Geschwindigkeiten durch Nachfahren wird festgestellt durch Ablesen des Tachos des nachfahrenden Fahrzeuges. Dabei kann die Messung mit einem Polizeifahrzeug oder einem Privatfahrzeug eines Polizeibeamten gemessen werden. Dabei ist die Messung auch verwertbar, wenn ein nicht geeichter Tachometer des nachfolgenden Fahrzeuges benutzt wird. Im Falle der Eichung werden die eichrelevanten Teile verplombt und ein Eichschein ausgestellt.
Eichung ist von der Justierung zu unterscheiden: Justieren bedeutet, dass die konkrete Geschwindigkeitsanzeige nur für einen Wert oder für den gesamten Anzeigebereich vom Gerätehersteller überprüft und eingestellt wird. Je nach verwendeter Messmethoden kann während des Nachfahrens auch der Vorgang mit Fotos festgehalten werden, z. B. Traffipax mit sieben Aufnahmen in 4 Sekunden.
Eine weitere Methode der Geschwindigkeitsermittlung durch nachfahrende Polizeibeamten ist die Zeit zu stoppen, die zum Durchfahren einer bestimmten Wegstrecke benötigt wird. Die Verfahren werden tagsüber aber auch nachts angewandt. Beim Messen in der Nacht bedarf es jedoch zusätzlicher Feststellungen bei der Entscheidung des Richters: Die Beleuchtungsverhältnisse müssen geschildert werden, künstliche Lichtquellen und vorhandene Festorientierungspunkte müssen beschrieben werden. Auch werden größere Tolleranzen gebilligt.
Probleme: Bei 90-Meter-Abstand ermöglicht das Aufleuchten der Rückleuchte keine Entfernungsschätzung. Ebenso bei einer Entfernung von 100 bzw. 150 Metern das Abblendlicht. Auch die Einhaltung eines gleich bleibenden Abstandes von 400 Metern ist zur Nachtzeit nicht überprüfbar. Es ist auch nicht ausreichend, wenn der Polizeibeamte feststellt, dass bei Dunkelheit „die Konturen problemlos erkennbar waren". Problematisch ist auch, wenn bei einem Abstand von 150 Metern der nachfahrende Polizeibeamte bekundet, dass keine anderen Lichtquellen als die Scheinwerfer zur Verfügung standen.
Gleichwohl gelten sämtliche denkbaren Variationen der Geschwindigkeitsmittlung als zuverlässig. Es unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters, welche Messergebnisse er anerkennt und welche Toleranzwerte er von der festgestellten Geschwindigkeit abzieht. Dies gilt auch, wenn zwischen dem messenden Fahrzeug und dem verfolgten Fahrzeug sich ein weiteres Fahrzeug befindet.
Achtung: Nach jedem Reifenwechsel muss der geeichte Tachometer nachgeeicht werden. Problemzonen sind sowieso die Reifen: Die Frage, ob Winterreifen oder Sommerreifen benutzt werden, ob der Reifenluftdruck unterschiedlich ist. Der Reifenverschleiß sowie die Radlast haben Auswirkungen auf das Messergebnis.
Messstrecke: In der Regel soll eine gerade Messstrecke gewählt werden. Sie muss ausreichend lang sein. Die notwendige Entfernung der Messstrecke hängt von der Geschwindigkeit ab: 50 km/h – 300 bis 400 Meter; 70-80 km/h – 400 bis 600 Meter; 90 – 120 km/h – 500 Meter und bei Geschwindigkeiten über 120 km/h sollten 900 bis 1000 Meter Messtrecke gewählt werden. Der Abstand des nachfolgenden Fahrzeuges sollte in etwa dem halben Tachoabstand entsprechen. Bei größeren Abständen, die auch zulässig sind, können größere Toleranzen berücksichtigt werden. Der Abstand hängt aber auch von der gefahrenen Messstrecke ab.
Ist der Tacho weder geeicht noch justiert, sind Abzüge von 10 % zuzüglich 4 km/h von der abgelesenen Geschwindigkeit notwendig. Schwankte der Abstand, wird ein weiterer Zuschlag von 7 % als angemessen erachtet.
Es gibt auch Entscheidungen, bei denen pauschal 20 % abgezogen wird. Nach Eichung des Tachometer wird grundsätzlich wegen der Ungenauigkeit des Verfahrens ein Abzug von 10 km/h bzw. 10 % des über 100 km/h Stunde festgestellten Messwertes abgezogen.
8. Urteil Im Urteil muss festgestellt werden, welche Messstrecke und welcher Abstand beachtet wurden. Dabei ist insbesondere wichtig, festzustellen, ob der Abstand während der Verfolgung gleich blieb. Das Urteil muss außerdem feststellen, ob ein geeichter oder ungeeichter Tachometer Grundlage der Entscheidung ist, und welche Toleranzen berücksichtigt wurden. Als standarisiertes Messverfahren ist das System Police Pilot (proof speed) und Waska 500 E anerkannt. Anerkannt ist auch das Verfahren mit einem Traffipax-Gerät.
Zum Geschwindigkeitsmessung geeignet ist auch das Gerät Distanova sowie das Geräte ProViDa. Bei diesem Gerät handelt es sich um das meist benutzte Gerät. Es besteht aus einem geeichten Digitaltachometer (Proof speed), einem Steuergerät (PolicePilot) und einer Interface-Einheit mit einer Videoanlage zu Dokumentationszwecken. Die gemessenen Daten werden auf einem Monitor angezeigt. Die Abstände zu dem herausfahrenden Fahrzeug werden dabei nicht gemessen, sondern unter Auswertung des Videobandes errechnet.
Bei diesem Gerät ist sicher auch leicht feststellen, ob sich der Abstand zwischen vorausfahrendem und verfolgendem Fahrzeug geändert hat. Durch Messung der Breite des kontrollierten Fahrzeuges ergibt sich dies: bleibt die Breite des verfolgten Fahrzeugs gleich, hat sich der Abstand nicht geändert. Bei Überprüfung der Verfolgungsfahrt ist aber auch darauf zu achten, dass eine Brennwinkelveränderung nicht stattgefunden hat. Ein Ansatzpunkt ist auch immer die Frage, ob der Sicherheitsabstand (halber Tacho) eingehalten wurde.
Manuell bedient wird in diesem Gerät der Start- und Endpunkt. Dabei sucht der Fahrer einen bestimmten Messpunkt (Leitposten oder Brücken) aus. Sobald das Polizeifahrzeug diesen Punkt erreicht löst er diesen bei Messung aus Der Bediener sucht sich den Endpunkt aus, den das verfolgte Fahrzeug passiert. Er stoppt die Aufnahme, sobald das Polizeifahrzeug diese Stelle erreicht. Da insgesamt also vier Mal die Start- bzw. Endtaste bedient werden muss, können sich hierdurch Abweichungen ergeben. Bei dem ProViDa-Gerät wird allgemein ein Abzug von 5 km/h anerkannt.
9. Entwürfe von Schriftsätzen:
9.1. Geschwindigkeitsmessung Nachfahren
Ich beantrage, das Verfahren einzustellen.
Die angeblich überhöhte Geschwindigkeit wurde durch Nachfahren mit einem Polizeifahrzeug beobachtet. Diese Art der Geschwindigkeitsermittlung ist äußerst unzuverlässig: Nach ständiger Rechtsprechung müssen daher die Vorgänge sorgfältig beobachtet und nach Möglichkeit dokumentiert werden. Insbesondere muss aber die Messstrecke ausreichend lang sein.
Nach Einsicht in der Akte wurde die Geschwindigkeit über eine Fahrstrecke von 300 Metern beobachtet. Dabei soll eine Geschwindigkeit von 103 km/h gemessen worden sein. Nach ständiger Rechtsprechung ist diese Messstrecke zu gering. Bei Geschwindigkeiten von mehr als 90 km/h muss die Messstrecke mindestens 500 Meter betragen. Außerdem ist nicht ersichtlich, wie im vorliegenden Fall die Messstrecke festgestellt wurde. Die Polizeibeamten können keine genauen Markierungspunkte auf der Verfolgungsstrecke angeben.
Des weiteren wurde offensichtlich kein gleichbleibender Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen eingehalten. Die Angaben in dem Polizeibericht: „Verfolgungsabstand 80 Meter bis 110 Metern" ist zu ungenau und damit nicht verwertbar. Außerdem muss bei Verfahren dieser Art ein erheblicher Abzug von der abgelesenen Geschwindigkeit vorgenommen werden: Da der Tachometer des Polizeifahrzeuges weder geeicht noch justiert war, ist ein Abzug von 15 % + 7 % des Skalenwertes notwendig und angemessen.
9,2. Beweisantrag Radar Ich beantrage, das Verfahren einzustellen, hilfsweise ein Sachverständigengutachten über die Zuverlässigkeit der Messung einzuholen. Eine solche ordnungsgemäße Messung hat nicht stattgefunden:
Der Sachverständiger wird feststellen, dass der Betroffene mit seinem Fahrzeug den Radarstrahl nicht unter einem Sollwinkel von 22 Grad durchführ. Ist der Winkel zwischen Längsachse des Fahrzeuges und Radarstrahl kleiner als 22 Grad, wird eine zu hohe Geschwindigkeit gemessen.
Begründete Bedenken ergeben sich aus dem Messfoto. Darauf ist zu erkennen, dass offensichtlich ein Fahrspurwechsel vorbereitet wurde. Auch ist eine Reflektionsmessung möglich. Auf dem Lichtbild ist erkennbar, dass die Fahrrichtung des Fahrzeuges nicht parallel zur Fahrbahn verläuft. Hierdurch kann es zu Reflektionen des Radarstrahls kommen.
9.3. Beweisantrag Speedcontrol Geschwindigkeitsmessungen mit der Radarpistole Speedcontrol sind besonders fehlanfällig. Der messende Polizeibeamte hat darauf zu achten, dass in dem Strahlungsbereich sich nur ein Fahrzeug befindet. Angesichts des üblichen Verkehrs auf der gemessenen Strecke kann nicht ausgeschlossen werden, dass aufgrund einer besonderen Verkehrssituation mehrere Fahrzeuge in diesem Strahl erfasst wurden und es hierdurch zu Fehlmessungen kommt, wodurch auch eine sichere Zuordnung der Geschwindigkeit auf bestimmtes Fahrzeug unmöglich ist.
9.4. Lasermessung Werden Lasermessungen durch Beamte ohne fotografischer Dokumentation vorgenommen, darf sie nur beim schwachen Verkehrsaufkommen erfolgen. Außerdem muss sie durch speziell ausgebildete Polizeibeamte durchgeführt werden. Je größer die Entfernung von der Messstelle ist, desto größer ist die Möglichkeit, dass ein falsches Fahrzeug angepeilt wird. Die Messung darf auch nur durchgeführt werden, nachdem alle erforderlichen vier Tests unmittelbar vor Messbeginn am Einsatzort vorgenommen werden.
VI. Verkehrsstrafrecht
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, Straßenverkehrsgefährdung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer
Der 4. Strafsenat hat in den letzten Monaten angesetzt das Verkehrsstrafrecht in zahlreichen Bereichen zu präzisieren, teilweise neue Wege zu beschreiten. Es begann mit einer Neuausrichtung der Entziehung der Fahrerlaubnis bei allgemeinen Straftaten, worüber demnächst der Große Senat entscheiden wird. Aber auch in der Abgrenzung der Straftaten des „Gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr" und der „Straßenverkehrsgefährdung" wurden neue Akzente gesetzt. Bei der Strafbarkeit des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer wurde der Begriff „der Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs" konkretisiert.
I. Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr: § 315b StGB
1. Der Tatbestand Der Strafrahmen beträgt 1-10 Jahre Freiheitsstrafe. Hierbei handelt es sich um einen gegenüber §315c StGB verschafften Strafrahmen. § 315b StGB ist ein konkretes Gefährdungsdelikt und soll das Leben, die körperliche Unversehrtheit und das Eigentum des Einzelnen schützen. Während § 315c StGB vorschriftswidriges, gefährliches Verhalten im fließenden oder ruhenden Straßenverkehr erfasst, zielt § 315b StGB auf verkehrsfremde Eingriffe von außen in den Straßenverkehr. Das Delikt ist in einen Handlungs- und einen Gefährdungsteil aufgeteilt. Die Gefährdung entspricht dabei dem Tatbestand des § 315c StGB. Durch die Tathandlung nach § 315b Abs. 1 StGB muss zusätzlich die Sicherheit des Straßenverkehrs direkt beeinträchtigt werden. Die Handlung muss so riskant sein, dass sie sich störend auf die Sicherheit der Verkehrsvorgänge auswirkt und so eine Steigerung der allgemeinen Betriebsgefahr verursacht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH wird ein vorschriftswidriges Verkehrsverhalten im fließenden Verkehr nur dann von § 315b StGB erfasst, wenn ein Fahrzeugführer das von ihm gesteuerte Kraftfahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewusst zweckwidrig einsetzt, der Fahrer mithin in der Absicht handelt, den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr zu "pervertieren", und es ihm darauf ankommt, durch diese Verhaltensweise in die Sicherheit des Straßenverkehrs einzugreifen. Ein bloß vorschriftswidriges Verkehrsverhalten fällt dagegen grundsätzlich nicht unter § 315b StGB, sondern nur unter § 315c StGB.
2. Änderung der Rechtsprechung Unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise ein Verkehrsvorgang im fließenden Straßenverkehr zu einem "Eingriff" in den Straßenverkehr "pervertiert" wird, hat der BGH in der Vergangenheit für verschiedene "Fallgruppen" entschieden. Er hält an dieser Rechtsprechung zwar im Grundsatz noch fest, ist jedoch der Auffassung, dass zu dem bewusst zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung hinzukommen muss, dass das Fahrzeug mit (mindestens bedingtem) Schädigungsvorsatz - etwa als Waffe oder Schadenswerkzeug - missbraucht wird. Erst dann liegt eine - über den Tatbestand des § 315c StGB hinausgehende - verkehrsatypische "Pervertierung" des Verkehrsvorgangs zu einem gefährlichen "Eingriff" in den Straßenverkehr im Sinne des § 315b Abs. 1 StGB vor; das gilt für alle Alternativen der Vorschrift. Mit dieser Einschränkung stellt der BGH nicht in Frage, dass für den subjektiven Tatbestand des § 315b Abs. 1 StGB Gefährdungsvorsatz ausreicht; er konkretisiert hierdurch lediglich die schon bisher geforderte "Absicht", den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr zu "pervertieren".
Beispiel In Fällen, in denen der Täter sein Fahrzeug als Fluchtmittel benutzt und er bei der Flucht (lediglich) verkehrswidrig fährt, scheidet ein verkehrsfremdes, verkehrsfeindliches Verhalten daher jedenfalls dann aus, wenn er nur mit Gefährdungsvorsatz handelt.
Diese Fluchtfälle werden regelmäßig von § 315c StGB (hier: § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b StGB) erfasst. Der BGH weicht damit von seiner früheren Rechtsprechung ausdrücklich ab. Ist nämlich das eigene Fortkommen primäres Ziel einer bestimmten Fahrweise, so macht das in der gewollten Behinderung eines anderen Fahrzeugs liegende Nötigungselement allein ein Verkehrsverhalten noch nicht zu einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr.
Soweit der BGH in früheren Entscheidungen den Tatbestand des § 315b StGB mit der Begründung bejaht hat, das absichtliche - ohne durch die Verkehrslage veranlasste - Hindern am Überholen falle "ausnahmsweise" nicht unter § 315c StGB, sondern unter § 315b (Abs. 1 Nr. 2) StGB, weil die Behinderung nicht die bloße Folge, sondern der Zweck der verbotenen Fahrweise sei, hält er daran für die Fälle nicht fest, in denen der Täter lediglich mit Gefährdungsvorsatz handelt. Der Nötigungscharakter ist ebenso wie die Inkaufnahme der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer Bestandteil einer Vielzahl alltäglichen bewusst regelwidrigen Verkehrsverhaltens (beispielsweise bewusster Vorfahrtverletzungen), ohne dass solche vorsätzlichen Verkehrsverstöße als "Pervertierung" gewertet würden. Ebenso wenig kann es für die rechtliche Einordnung von regelwidrigem Verkehrsverhalten im fließenden Straßenverkehr auf eine "moralische Bewertung" der Motive ankommen, aus denen der Täter sein Interesse an der ungehinderten Fortsetzung seiner Fahrt über das Interesse anderer Verkehrsteilnehmer an gefahrloser Teilnahme am Straßenverkehr stellt.
Ein gefährlicher Eingriff im Sinne des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB liegt nur dann vor, wenn es dem Täter darauf ankommt, durch diesen in die Sicherheit des Straßenverkehrs einzugreifen. Sein Handeln muss durch ein verkehrsfeindliches Verhalten unter bewusster Zweckentfremdung des Fahrzeugs gekennzeichnet sein. Der Täter muss mit „Gefährdungsvorsatz" handeln und das Fahrzeug „bewusst" zweckwidrig in verkehrsfeindlicher Einstellung einsetzen, es also nicht seiner Zweckbestimmung entsprechend als Fortbewegungsmittel gebrauchen, sondern zweckfremd als Mittel zur Gefährdung eines Menschen missbrauchen.
3. Schweigen des Beschuldigten Schweigt der Beschuldigte zu den Vorwürfen, muss das äußere Tatgeschehen auf den Vorsatz hinweisen. Schweigen darf nicht zu Lasten eines Beschuldigten gewertet werden. Fährt ein Kfz-Führer auf eine Fahrzeugkontrolle zu und hat er bei dieser Kontrolle nichts zu befürchten (etwa wegen einer vorangegangenen Ordnungswidrigkeit oder weil er keine Fahrerlaubnis hat oder zuvor eine Straftat begangen hat), kann aus dem äußeren Geschehen nicht auf einen Vorsatz geschlossen werden, auch wenn der kontrollierende Beamte sich vor einer Kollision mit dem Fahrzeug nur durch einen Sprung zur Seite retten kann. Das Gericht muss in Betracht ziehen, dass die Fahrweise genauso gut durch augenblickliche Unaufmerksamkeit, falsche Lagebeurteilung oder sonstiges menschliches Versagen erklärt werden kann, zumal der Angeschuldigte, der zur Tatzeit erst seit zwei Monaten eine Fahrerlaubnis für Personenkraftwagen besaß, in der Folgezeit gebremst und sein Fahrzeug zum Stillstand gebracht hat. Kann dem Täter jedoch bezüglich der Gefahr nur Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, dann heißt dies im Rahmen des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB, dass er eben nicht „bewusst verkehrsfeindlich" gehandelt hat.
4. Der Begriff der Anlage § 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB beinhaltet das Zerstören, Beschädigen oder Beseitigen von Anlagen oder Fahrzeugen. Anlagen sind hierbei alle dem Verkehr dienenden Einrichtungen, wie Verkehrsschilder oder Ampeln. Durch das Beschädigen muss gerade die verkehrsrelevante Funktion der Anlage oder des Fahrzeugs beeinträchtigt werden, dies kann beim Durchschneiden der Bremsschläuche der Fall sein. Allerdings fehlt es an einer notwendigen konkreten Gefährdung, wenn der Täter losgelöst von einem Verkehrsgeschehen ein Fahrzeug oder eine Anlage beschädigt (beispielsweise durch Zerstören der Bremsleitung), ohne dass die so geschaffene abstrakte Gefahr für den Straßenverkehr in eine konkrete Gefahr umschlägt, z.B. weil das Fahrzeug nicht mehr benutzt wird. Der durch das Verhalten des Täters eingetretene Schaden am Fahrzeug ist nicht Folge einer abstrakten Verkehrsgefahr, sondern umgekehrt die Ursache dafür, dass eine solche Gefahr überhaupt erst entsteht.
5. Hindernisse Auch das Bereiten von Hindernissen ist eine Einwirkung auf den Straßenkörper. Dies kann erfolgen durch den Aufbau von Straßensperren, aber auch durch das Unterlassen der Sicherung einer Baustelle oder durch verlorene Ladung. Hat jemand den Deckel eines am Fahrbahnrand befindlichen Gullys herausgehoben und ihn in den Gullyschacht geworfen, hat er damit eine dem Straßenverkehr dienende, nämlich die gefahrlose Überquerung von Kanalschächten ermöglichende, Einrichtung von ihrem bestimmungsgemäßen Ort entfernt und damit im Sinne des § 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB beseitigt. Dadurch hat er die Sicherheit des Straßenverkehrs (abstrakt) beeinträchtigt.
6. Steinewerfer Der Auffangtatbestand des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB (ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff) ist erfüllt, wenn der Angeklagte von einer über eine Schnellstraße führenden Brücke bei Dunkelheit Gegenstände von einigem Gewicht unmittelbar auf die mit einer Geschwindigkeit von ungefähr 80 km/h fahrenden Personenkraftwagen wirft und durch das Auftreffen der Gegenstände die konkrete Gefährdung der fahrenden Fahrzeuge bewirkt. Nach den Urteilsfeststellungen warf der Angeklagte in beiden Fällen von einer über eine Schnellstraße führenden Brücke bei Dunkelheit Gegenstände von einigem Gewicht unmittelbar auf die mit einer Geschwindigkeit von ungefähr 80 km/h fahrenden Personenkraftwagen und bewirkte durch das Auftreffen der Gegenstände deren konkrete Gefährdung. Die Sicherheit des Straßenverkehrs wurde demnach nicht durch eine Einwirkung auf den Verkehrsraum bewirkt, die geeignet war, den reibungslosen Verkehrsablauf zu hemmen oder zu verzögern, sondern sie richtete sich unmittelbar gegen die fahrenden Fahrzeuge. Dies stellt einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff dar.
Der Schutzzweck des § 315b StGB gebietet eine restriktive Auslegung der Norm: eine konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert sind nur verkehrsspezifische Gefahren. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die konkrete Gefahr auf die typische Wirkungsweise der für Verkehrsvorgänge üblichen Fortbewegungskräfte beruht. Dies kann durch Ausnutzung der Eigendynamik des vom Täter selbst benutzten Fahrzeugs (beispielsweise beim Einsatz eines Fahrzeugs als "Waffe"), durch die Fremddynamik eines von einem anderen Verkehrsteilnehmer genutzten Fahrzeugs (beispielsweise durch Hindernisbereiten) oder durch das Zusammenwirken beider Kräfte erfolgen. Auch ein Eingriff, durch den die sichere Beherrschbarkeit eines im fließenden Verkehrs befindlichen Fahrzeugs beeinträchtigt und dadurch - mit der Folge eines "Beinahe-Unfalls" - unmittelbar auf den Fahrvorgang eingewirkt wird, kann eine verkehrsspezifische Gefahr sein.
Dem sind die Fälle gleichzustellen, in denen durch aufgebaute Hindernisse auf den Straßenverkehr so eingewirkt wird, dass eine konkrete Gefahr für Fahrzeuginsassen oder ein Fahrzeug entsteht. An einer verkehrsspezifischen Gefahr fehlt es nur dann, wenn der Eingriff zwar zu einer abstrakten Gefährdung des Straßenverkehrs führt, die sich hieraus entwickelnde konkrete Gefahr aber in keiner inneren Verbindung mit der Dynamik des Straßenverkehrs steht. Berz stimmt dieser auf "Steinewerfer", die von Brücken auf Autostraßen oder Autobahnen Steine in den fließenden Verkehr hinunterwerfen, gemünzten Modifizierung der Rechtsprechung im Grunde zu. Ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr wird vom BGH bestätigt, wenn durch die Steine lediglich Sachschäden an Fahrzeugen entstehen, es aber nicht zu Unfällen als Folge der Reaktionen betroffener Fahrer gekommen ist.
Früher hatte der BGH einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB schon dann angenommen, wenn der Eingriff sich in der Gefährdung oder Beschädigung des Tatobjekts erschöpfte, so dass es an einer tatbestandlich erforderlichen, "dadurch" verursachten weiteren Gefährdung fehlte.
Greift der Täter in den fließenden Verkehr ein, indem er Hindernisse auf der Fahrbahn bereitet oder Gegenstände auf fahrende Fahrzeuge wirft, kann § 315b Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 StGB auch dann erfüllt sein, wenn die Tathandlung unmittelbar zu einem bedeutenden Fremdsachschaden führt und dieser Erfolg sich als Steigerung der durch die Tathandlung bewirkten abstrakten Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs darstellt. In Fällen dieser Art genügt für die Annahme einer vollendeten Tat, dass die durch den Eingriff verursachte verkehrsspezifische Gefahr zu einem bedeutenden Fremdsachschaden geführt hat.
Die nach dem Wortlaut der Norm doppelte Verknüpfung des Tatbestandsmerkmals "Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs" sowohl mit der tatbestandlichen Handlung des § 315b Abs. 1 StGB in allen in den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Alternativen als auch mit dem tatbestandlichen Erfolg macht deutlich, dass Gefährdungshandlungen und Gefährdungserfolg in besonderer Weise kausal miteinander verbunden sein müssen, um den Tatbestand zu erfüllen. Erforderlich ist, dass die Tathandlung eine abstrakte Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs bewirkt, die sich zu einer konkreten Gefahr für die genannten Schutzobjekte verdichtet. Das Erfordernis einer zeitlichen Differenz zwischen Eingriff und konkreter Gefahr, wie dies früher vom BGH angenommen wurde, ist dem Wortlaut der Vorschrift dagegen nicht zu entnehmen. Der Tatbestand des § 315b Abs. 1 StGB kann daher in sämtlichen Handlungsalternativen auch dann erfüllt sein, wenn die Tathandlung unmittelbar zu einer konkreten Gefahr oder Schädigung führt, sofern dieser Erfolg sich als Steigerung der abstrakten Gefahr darstellt.
7. Fälle der Flucht Die Teilnahme am Straßenverkehr selbst, auch in gefährlicher Weise im Verkehrsfluss, ist kein gefährlicher Eingriff i.S.v. § 315b StGB. Ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr liegt nur dann vor, wenn der Fahrzeugführer mit verkehrsfeindlicher Einstellung das von ihm gesteuerte Fahrzeug zweckwidrig einsetzt. Dies kann auch als Zufahren auf einen kontrollierenden Polizeibeamten erfolgen.
Bei dem Zufahren auf eine Polizeisperre ergeben sich zwei Alternativen:
Wer auf der Flucht, um einem verfolgenden Polizeifahrzeug zu entkommen, entgegen der Fahrrichtung auf der Autobahn fährt und einen „Fast-Unfall" in Kauf nimmt und eine besonders gefährliche Verkehrssituation verursacht, einen Unfall aber nicht beabsichtigt macht sich wegen Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c StGB strafbar.
8. Auffahrunfälle Auch das Provozieren eines Auffahrunfalls durch plötzliches, starkes nicht verkehrsbedingtes Bremsen kann ein gefährlicher Eingriff sein. Dies kann bejaht werden, wenn der Fahrer eines Fahrzeuges eine sich festhaltende Person durch schnelles Losfahren abschütteln will. Aber auch hier ist genau auf die Intention des Täters zu achten: Der Fahrer handelt nicht tatbestandsmäßig gem. § 315b, wenn er in einer solchen Situation losfährt, um sich mit seinem Opfer an einen anderen Ort zu begeben oder das Opfer abzuschütteln, ohne die Absicht zu haben, das Opfer zu verletzen. Ein typischer Vorgang, der unter § 315b StGB subsumiert wird, liegt vor, wenn der angetrunkene Beifahrer während der Fahrt in das Steuer greift und einen Frontalzusammenstoß verursacht.
9. Nebenklage Ein Verstoß gegen § 315b StGB berechtigt nicht zum Anschluss als Nebenkläger in diesem Verfahren bzw. zur Einlegung eines Rechtsmittels. Die Anschlussberechtigung der Nebenkläger ergibt sich aus § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO. Nach dieser Vorschrift können sich die Eltern eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anschließen. Rechtswidrige Taten im Sinne dieser Vorschrift sind Straftaten gegen das Leben sowie solche, die durch den Tötungserfolg qualifiziert sind, nicht aber rechtswidrige Taten nach §§ 315, 315b StGB.
Zusammenfassung: Vorraussetzung für einen gefährlichen Einsatz in den Straßenverkehr ist, dass der Täter das vom ihm gesteuerte Fahrzeug zweckwidrig einsetzt, die Benutzung „pervertiert". Der Tatbestand des § 315b StGB ist nur erfüllt, wenn die darin vorausgesetzte konkrete Gefahr Folge des tatbestandsmäßigen Eingriffs ist. Dies ist nicht der Fall, wenn aus einem fahrenden Fahrzeug Gegenstände geworfen werden und diese andere fahrende Fahrzeuge treffen..
Hinzukommen muss eine Schädigungsabsicht
II. Straßenverkehrsgefährdung: § 315c StGB
1. Der Tatbestand Wie bei § 315b StGB setzt sich die Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB auch aus einem Handlungs- und einem Gefährdungsteil zusammen. Voraussetzung der Handlung ist, dass im Zustand der Fahruntüchtigkeit ein (Kraft-) Fahrzeug geführt wird; dabei ist der rauschbedingten Fahruntüchtigkeit die Fahruntüchtigkeit infolge geistiger oder körperlicher Mängel, z.B. wegen Übermüdung, gleichgestellt.
Die Gefährdung des Straßenverkehrs kann daneben auch durch grob verkehrswidriges oder rücksichtsloses Handeln erfolgen. Weiteres Tatbestandsmerkmal ist, dass in Folge der Fahruntüchtigkeit eine konkrete Gefährdung eintritt.
Die Verwirklichung aller Tatvarianten des § 315c Abs. 1 StGB setzt allerdings eine konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder einer fremden Sache von bedeutendem Wert voraus. Zwischen dem Verkehrsverstoß und der Gefahr muss überdies ein Rechtswidrigkeitszusammenhang bestehen.
Bedeutender Wert Grundsätzlich kommt es bei der Frage, ob Sachen mit bedeutendem Wert gefährdet wurden auf die Reparaturkosten an. Nur wenn diese höher als der Wert der Sache sind, ist dieser maßgeblich . Dies gilt vor allem bei Leitplanken, Verkehrszeichen und Ähnlichem. Hierbei ist nicht die Reparaturrechnung, sondern der Zeitwert maßgebend. Der Schaden kann sich auch um die Mehrwertsteuer nach den neuen Regelungen des 2. SchRÄndG reduzieren. Heute dürfte frühestens ein Wert ab 1.000.00 Euro einen „Bedeutenden Wert" darstellen.
2. Übermüdung Verursacht ein Fahrer einen Verkehrsunfall, weil er auf der Heimfahrt nach der Arbeit infolge starker Übermüdung, verstärkt durch nicht näher festgestellten Alkoholeinfluss, eingeschlafen ist und infolge des Schlafes die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren hat, war er wegen des Zusammenwirkens von Übermüdung und Alkohol im Sinne des § 315c Abs. 1 Ziff. 1 b StGB zwar fahruntauglich. Aber es besteht keine Veranlassung zur Prüfung von Schuldunfähigkeit wegen einer tief greifenden Bewusstseinsstörung im Sinne des § 20 StGB. Denn unter den Begriff der tief greifenden Bewusstseinsstörungen fallen nur solche Störungen, die in ihrer Wirkung für die Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit den krankhaften seelischen Störungen im Sinne der ersten Alternative gleichwertig sind. Im Falle des § 20 StGB müssen diese daher so schwerwiegend sein, dass das seelische Gefüge des Betroffenen zerstört ist. Es muss sich also um Fälle extremer Übermüdung bzw. schwerer Erschöpfungszustände handeln. Das Gericht muss aber Anhaltspunkten dafür nachgehen, ob die Voraussetzungen des § 21 StGB vorliegen und gegebenenfalls hierzu einen Sachverständigen hinzuziehen.
3. Einverständnis des Verletzten Die Strafbarkeit eines alkoholbedingt fahruntüchtigen Kraftfahrers wegen fahrlässiger Tötung mit Gefährdung des Straßenverkehrs entfällt weder unter dem Gesichtspunkt der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung noch unter dem Aspekt der einverständlichen Fremdgefährdung, wenn der später bei einem Verkehrsunfall getötete oder verletzte Mitfahrer den Zustand des Fahrers bei Fahrantritt gekannt und billigend in Kauf genommen hat. Ein Mitverschulden oder eine (unwirksame) Einwilligung des Mitfahrers kann sich jedoch günstig bei der Strafzumessung und Prüfung einer Strafaussetzung zur Bewährung auswirken.
4. Abgrenzung eines rücksichtslosen Verhaltens Wenn ein Fahrzeugführer eine rote Ampel in der irrigen Ansicht überfährt, sie sei, wie wiederholt beobachtet, so geschaltet, dass sie bei Einhaltung der innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit "grün" sei, stellt dies lediglich einen durchschnittlichen Verkehrsverstoß dar. Es kann dann keine Rücksichtslosigkeit im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 2 a StGB angenommen werden, denn Rücksichtslosigkeit bezeichnet eine gesteigerte subjektive Vorwerfbarkeit, die über grobe Fahrlässigkeit hinausgeht.
5. Strafzumessung Bei einer erstmaligen straßenverkehrsrechtlichen Verurteilung kann auf Grund von besonderen objektiven und subjektiven Umständen gemäß § 69a Abs. 2 StGB von der Sperre die Führung von Fahrzeugen der Klasse T ausgenommen werden, insbesondere wenn lediglich relative Fahruntüchtigkeit vorlag und der Verurteilte zur Bestellung eines landwirtschaftlichen Betriebs auf die Fahrerlaubnis der Klasse T angewiesen ist. Dies gilt auch, wenn es zu einer Verurteilung nach § 315c StGB kommt. Bei der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO kann die Fahrerlaubnisklasse T ausgenommen werden, wenn der Beschuldigte sich im dritten Lehrjahr seiner Ausbildung zum Landwirt befindet und durch die Landwirtschaftlichen Lehranstalten bestätigt wird, dass zur Fortführung des Ausbildungsverhältnisses der Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse T zwingend erforderlich ist.
Auch wenn ein Regelfall gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwirklicht ist, kann von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen werden. Ist der Angeklagte nicht vorbestraft, aber wegen § 24a StVG vorgewarnt, können weitere Umstände dazu führen, dass ein Fahrverbot von drei Monaten ausreichend ist: Der Angeklagte war geständig und durch den bisherigen, vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis (ca. 8 Monate) sichtlich beeindruckt. Auch die Beschwerlichkeiten durch den durch die vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis notwendigen Arbeitsplatzwechsel und die Begründung eines zweiten Wohnsitzes, von dem aus er seiner neuen Arbeit nachgehen musste, prägten den Angeklagten. Außerdem hatte er die Kosten des Schadens am eigenen Fahrzeug zu tragen. Dann kann ein Fahrverbot von drei Monaten, das durch die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis verbüßt ist, ausreichend sein.
Fährt ein Lkw-Fahrer, der seine Übermüdung erkannt hat, infolge eines Sekundenschlafs ungebremst in ein Stauende und werden dabei andere Verkehrsteilnehmer getötet und verletzt, so kann eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr nicht mit der Erwägung ausgeschlossen werden, eine derart hohe Strafe komme in der Regel nur bei Unfällen auf Grund alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit in Betracht.
Sowohl bei Verstößen nach § 315b StGB als auch bei § 315c StGB wird der erkennende Richter die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt prüfen müssen. Bei einem Täter, der bei einer Alkoholkonzentration vom max. 3,26%o absichtlich einen Unfall herbeiführt, und während des laufenden Strafverfahrens erneut unter Alkoholeinfluss eine Straftat (Körperverletzung) begeht, liegt ein Hang nahe und eine Unterbringung kann notwendig sein.
III. Räuberischer Angriff auf einen Kraftfahrer: § 316a StGB
Diese Vorschrift schützt neben dem Vermögen des Einzelnen auch die Sicherheit des Kraftverkehrs und zählt aus diesem Grunde auch zum Verkehrsstrafrecht.
1. Der Tatbestand Voraussetzung des Tatbestands ist, dass ein Angriff auf Leib oder Leben eines anderen erfolgt und hierbei die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausgenutzt werden. Dabei müssen die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs beim Angriffs nicht hinsichtlich der gesamten Tatausführung ausgenutzt werden. Eine solche besondere Gefahrenlage für den Kraftfahrer und seinen Beifahrer besteht, wenn der Angriff während des Fahrvorganges erfolgt.
Die Strafvorschrift des § 316a StGB erfasst als taugliche Tat nur den unter den spezifischen Bedingungen des Straßenverkehrs in räuberischer Absicht verübten "Angriff" auf Leib, Leben oder die Entschlussfreiheit des "Führers" oder des "Mitfahrers" eines Kraftfahrzeugs. Erforderlich ist daher, dass das Opfer diese Eigenschaft im Tatzeitpunkt, d.h. nicht im Zeitpunkt des Tatentschlusses, sondern bei Verüben des Angriffs hat. An dieser zeitlichen Verknüpfung fehlt es in folgendem Fall: Solange der Geschädigte das Taxi führte, verübten die Angeklagten keinen Angriff auf ihn; als sie zugleich mit dem Beginn des räuberischen Überfalls den Geschädigten angriffen, war dieser nicht mehr Führer seines Taxis. Erforderlich ist eine zeitliche Verknüpfung dergestalt, dass das Opfer bei Verüben des Angriffs entweder Führer oder Mitfahrer eines Kraftfahrzeugs ist. Führer im Sinne des § 316a StGB ist, wer das Kraftfahrzeug in Bewegung zu setzen beginnt, es in Bewegung hält oder allgemein mit dem Betrieb des Fahrzeugs und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist. Daran fehlt es, sobald der Fahrer sich außerhalb des Fahrzeugs befindet, dies gilt regelmäßig auch dann, wenn das Fahrzeug aus anderen als verkehrsbedingten Gründen anhält und der Fahrer den Motor ausstellt.
2. Die bisherige Rechtsprechung Die bisherige Rechtsprechung des BGH folgte der Rechtsprechung des Reichsgerichts zum 1947 durch Kontrollratsgesetz aufgehobenen Gesetz gegen Straßenraub mittels Autofallen vom 22. Juni 1938; für die Qualifizierung des Raubtatbestands brauchte lediglich der bloße Zusammenhang mit der Benutzung eines Kraftfahrzeugs festgestellt werden. Damit wurde eine weit vorverlagerte Strafbarkeit festgeschrieben. So hatte der BGH die Erfüllung des Tatbestandes schon dann angenommen, wenn der mitfahrende Täter das Opfer an eine einsame Stelle lockt, um es dort unter Ausnutzung der so geschaffenen "Vereinzelung" auszurauben.
Das gewaltsame Erzwingen der Weiterfahrt mit einem Taxi in der Absicht, den geschuldeten Fahrpreis nicht vollständig zu bezahlen, erfüllt den Tatbestand des § 316a Abs. 1 StGB.
Das Tatbestandsmerkmal des Ausnutzens der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ist erfüllt, wenn der Täter sich eine Gefahrenlage zunutze macht, die dem fließenden Verkehr eigentümlich ist. Eine solche besteht vor allem während des Fahrvorgangs; sie kann auch während eines verkehrsbedingten und sogar während eines sonstigen vorübergehenden Halts im Verlauf einer noch andauernden Fahrt vorliegen. An dem Regelungsgehalt dieses Tatbestandsmerkmals hat sich durch die Neufassung des § 316a Abs. 1 StGB durch das 6. StrRG sachlich nichts geändert. Dadurch ist lediglich das frühere Unternehmensdelikt in ein Delikt umgestaltet worden, das durch "Verüben eines Angriffs" begangen wird. Beim Verüben des Angriffs wird jedoch eine dem fließenden Verkehr eigentümliche Gefahrenlage nur dann ausgenutzt, wenn nach dem Tatplan das Kraftfahrzeug als Verkehrsmittel für die Begehung eines Raubes, eines räuberischen Diebstahls oder einer räuberischen Erpressung eine Rolle spielt. Dies ist nicht gegeben, wenn der Entschluss zu einer solchen Tat erst nach Beendigung der Fahrt gefasst und ausgeführt wird.
Die Gefahrenlage besteht aber auch noch während eines kurzen Haltens. Eine solche Gefahrenlage besteht jedoch nicht, wenn der Täter an ein bereits geparktes Fahrzeug herantritt, um dessen Insassen zu berauben.. Auch der Transport eines Tatopfers mit einem Fahrzeug an einen Ort, an dem die geplante Erpressung ausgeführt wird, erfüllt nicht den Tatbestand des § 316a StGB. Fasst der Täter den räuberischen Entschluss, wenn für den Taxifahrer die Fahrt noch nicht beendet war, er vielmehr nur kurz angehalten hatte, um zu kassieren und danach weiterzufahren, liegt für den Taxifahrer, gemessen an seiner berufsbedingten Situation, nur ein vorübergehender Halt und deshalb keine Beendigung der Fahrt vor.
3. Änderung der Rechtsprechung Diese Rechtsprechung wurde 2003 ausdrücklich aufgegeben: Der BGH hält eine eng am Schutzzweck der Norm orientierte Auslegung für notwendig und folgt damit kritischen Stimmen in der Literatur. Der BGH folgt damit dem gesetzgeberischen Anliegen des 6. StrRG, durch das der Deliktcharakter des § 316a StGB von dem früheren Unternehmensdelikt in ein Delikt geändert wurde, das durch "Verüben eines Angriffs" begangen wird . Die Vorschrift, deren Einführung durch das Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 19. Dezember 1952 erfolgte, diente in erster Linie dem Schutz vor sog. "Autofallen" und damit neben individuellen Rechtsgütern zumindest gleichrangig den Schutz der Sicherheit des Kraftfahrverkehrs auf den Straßen bezweckt. Die "Vereinzelung" des Fahrers oder Mitfahrers begründet für sich allein noch kein Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs.
Ausgehend von dieser Zielrichtung der Strafvorschrift des § 316 a StGB, erfasst der Tatbestand als taugliche Tatopfer eines unter den spezifischen Bedingungen des Straßenverkehrs in räuberischer Absicht auf Leib oder Leben oder die Entschlussfreiheit verübten "Angriffs" nur den "Führer" oder den "Mitfahrer" eines Kraftfahrzeugs. Erforderlich ist daher, dass das Opfer diese Eigenschaft im Tatzeitpunkt, d.h. nicht im Zeitpunkt des Tatentschlusses, sondern bei Verüben des Angriffs hat. An dieser zeitlichen Verknüpfung fehlt es, wenn der Überfall stattfindet, nachdem die Fahrt beendet ist und der Taxifahrer das Fahrzeug ausgeschaltet hat, um den Fahrpreis zu kassieren.
Daran ändert nichts, wenn der Täter während der Fahrt den Raubentschluss fasst, und planmäßig seine räuberische Absicht vor dem Geschädigten verbirgt und ihn etwas entfernt von dem ursprünglich angegebenen Fahrtziel anzuhalten veranlasst. Denn die darin liegende bloße List kann grundsätzlich ebenso wie die Täuschung noch nicht als Angriff auf die Entschlussfreiheit angesehen werden. Deshalb stellt allein die Angabe eines Fahrtziels bzw. dessen Änderung ebenso wie der Fahrtantritt selbst, auch wenn der Täter damit seine Raubabsicht verbindet, noch kein Verüben eines Angriffs dar, sondern regelmäßig ein nach der Vorstellung des Täters den Angriff vorbereitendes Geschehen.
Dass der Täter als Fahrgast seine Raubabsicht verbirgt, bringt für sich allein den Fahrer, solange er die Raubabsicht nicht erkennt, auch nicht in die für die Anwendbarkeit der Strafvorschrift notwendige verkehrsspezifische Gefahrenlage. Erst wenn der Täter das Opfer zu der Fahrt oder Weiterfahrt zwingt, liegt darin ebenso ein tatbestandsmäßiger Angriff wie in dem Bereiten eines Hindernisses, das das von dem Opfer benutzte Kraftfahrzeug zum Anhalten veranlasst ("Autofalle").
Dass sich die mit der Bestimmung des Fahrziels verbundene räuberische Absicht - wie hier - gegen einen Taxifahrer richtet, rechtfertigt keine andere Beurteilung und macht die List oder Täuschung noch nicht zu einem Angriff auf die Entschlussfreiheit des Kraftfahrzeugführers. Soweit im Schrifttum hierzu die Auffassung vertreten wird, in diesen Fällen nutze der Täter nicht lediglich die Gutgläubigkeit des Fahrers aus, sondern dessen aus gesetzlichen Vorgaben entstehende Pflicht, einem Beförderungswunsch des Kunden zu entsprechen, folgt dem der Senat nicht. Allerdings begründet § 22 PBefG für Taxifahrer grundsätzlich einen Kontrahierungszwang. Dieser hat auf die Entschlussfreiheit eines Taxifahrers aber in der Regel keinen maßgeblichen Einfluss; denn der Beförderung eines Fahrgastes durch den Taxifahrer liegt in erster Linie dessen eigenes wirtschaftliches Interesse zugrunde.
Davon zu unterscheiden sind die Fälle, in denen der Täter bei bestehender Raubabsicht den Taxifahrer entgegen dessen erkennbaren Willen unter Berufung auf die Beförderungspflicht zur Durchführung der Fahrt veranlasst. Dann kann schon in dem dadurch ausgeübten zumindest psychischen Zwang ein Angriff auf die Entschlussfreiheit liegen. Ein solcher Ausnahmefall ist hier jedoch nicht festgestellt worden.
Einen Angriff auf den Geschädigten haben die Angeklagten allerdings verübt, als sie nach dem Anhalten noch im Taxi durch Gewalthandlungen unmittelbar zum Raub ansetzten. Zu diesem Zeitpunkt war der Geschädigte aber nicht mehr im Sinne des § 316a StGB Führer des Fahrzeugs.
Der weitere Taxifall: „Nach den Feststellungen des Landgerichts beabsichtigten die Angeklagten, Taxifahrer zu überfallen und zu berauben. Im ersten Fall "lotsten" sie ein Taxi nachts zu einem Kindergarten und ließen den Fahrer dort anhalten. Die Angeklagten R. und I. entfernten sich zunächst, kehrten dann aber wieder zu K. in das Taxi zurück. Als der Taxifahrer "gerade wieder starten (wollte)", nahmen sie ihm unter Einsatz einer (ungeladenen) Gaspistole und eines Messers seine Geldtasche mit 170 € und ein Handy ab."
Nach der bisherigen Rechtsprechung wäre der Tatbestand des § 316a StGB erfüllt. An dieser Rechtsprechung hält der BGH jedoch nicht länger fest. Er erachtet eine enger als bisher am Schutzzweck und den einzelnen Tatbestandsmerkmalen des § 316a StGB orientierte Auslegung für geboten. Danach setzt der Tatbestand des § 316a StGB nach seinem Wortlaut eine zeitliche Verknüpfung zwischen tauglichem Tatopfer und tatbestandsmäßiger Angriffshandlung dergestalt voraus, dass im Tatzeitpunkt, d.h. bei Verüben des Angriffs, das Tatopfer (noch) "Führer" oder "Mitfahrer" eines Kraftfahrzeugs ist. Daran könnte es hier fehlen: Denn "Führer" eines Kraftfahrzeugs im Sinne des § 316a StGB ist nur, wer das Kraftfahrzeug in Bewegung zu setzen beginnt, es in Bewegung hält oder allgemein mit dem Betrieb des Fahrzeugs und/oder der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist. Das ist regelmäßig nicht mehr der Fall, wenn das Fahrzeug aus anderen als verkehrsbedingten Gründen anhält und der Fahrer den Motor ausstellt. Dies ist nur der Fall, wenn Fahrer – bei noch laufendem Fahrzeugmotor - in einer Weise mit der Beherrschung ihrer Kraftfahrzeuge und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt sind, dass sie gerade deshalb leichter Opfer eines räuberischen Angriffs werden. Außerdem müssen die Täter die möglicherweise hierin liegenden "besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs" für ihre Taten ausnutzen. Bei der Bemessung der Strafen wegen schweren Raubes kann aber strafschärfend gewertet werden, dass sich die Taten gegen Taxifahrer während der Ausübung ihres auch im Interesse der Allgemeinheit liegenden Berufs richteten und die Angeklagten ihre Opfer planmäßig an Orte lockten, wo für sie Hilfe nicht zu erwarten war.
4. Der Begriff des „Führens eines Kraftfahrzeuges" Welchen Inhalt der Begriff des Führers eines Kraftfahrzeugs im Rahmen des § 316a StGB hat, ist in der Rechtsprechung bislang, soweit ersichtlich, nicht näher thematisiert worden. Insoweit kann nicht ohne weiteres an die Auslegung des Begriffs des Führens durch die Rechtsprechung im Zusammenhang mit sonstigen Verkehrsdelikten angeknüpft werden. Maßgeblich für die Begriffsbestimmung ist vielmehr die mit der Vorschrift des § 316a StGB verfolgte gesetzgeberische Intention, Führer und Mitfahrer von Kraftfahrzeugen davor zu schützen, gerade wegen ihrer Teilnahme am Straßenverkehr leichter Opfer von räuberischen Angriffen zu werden. Führen eines Kraftfahrzeugs liegt deshalb zwar in erster Linie, aber nicht nur vor, wenn und solange das Fahrzeug sich in Bewegung befindet. Daher ist Führer im Sinne des § 316a StGB, wer das Kraftfahrzeug in Bewegung zu setzen beginnt, es in Bewegung hält oder allgemein mit dem Betrieb des Fahrzeugs und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist. Daraus folgt, dass nicht Führer eines Kraftfahrzeugs im Sinne des § 316a StGB ist, wer sich außerhalb des Fahrzeugs befindet, sei es, dass er dieses noch nicht bestiegen, sei es, dass er es - wenn auch nach seiner Absicht nur vorübergehend - verlassen hat.
Hält sich das (potentielle) Tatopfer dagegen im Fahrzeug auf, ohne dass sich dieses in Bewegung befindet, so ist darauf abzustellen, ob es als Fahrer mit der Bewältigung von Betriebs- oder Verkehrsvorgängen befasst ist. Dies wird etwa bei einem sogenannten verkehrsbedingten Halt (Beispiele: Halt an einer Rotlicht zeigenden Ampel, an einer geschlossenen Bahnschranke, bei einem Stau u. dergl.) zu bejahen sein, da der Lenker eines Kraftfahrzeugs in dieser Situation seine Aufmerksamkeit weiter auch auf das Verkehrsgeschehen richten muss und deshalb leichter zum Angriffsobjekt eines Überfalls werden kann. Letzteres trifft dagegen regelmäßig nicht zu, wenn das Opfer sein Fahrzeug aus anderen Gründen zum Halten gebracht und den Motor ausgestellt hat.
5. Weitere Fälle des § 316a StGB nach neuer Rechtsprechung Der Angeklagte hat im Zusammenwirken mit seinem Mittäter das Tatopfer - einen Taxifahrer - unmittelbar nach dem Anhalten des Taxis bei noch laufendem Fahrzeugmotor zur Begehung eines Raubes angegriffen. Der Geschädigte war daher zu diesem Zeitpunkt trotz des Anhaltens "Führer eines Kraftfahrzeuges" im Sinne des § 316a StGB. Er war weiterhin noch in einer Weise mit dem Betrieb seines Kraftfahrzeuges und der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt, dass er gerade deshalb leichteres Opfer eines räuberischen Angriffs war. Die hierin liegenden "besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs" hat der Angeklagte für seine Tat auch ausgenutzt.
Nach den Feststellungen in einer anderen Entscheidung setzte sich der Angeklagte – als die Geschädigte an einer Tankstelle Zigaretten kaufte - auf die Rückbank ihres Kraftfahrzeuges. Er beabsichtigte, sie nach der Abfahrt an einer abgelegenen Stelle zu berauben. Nachdem die Geschädigte – ohne den Angeklagten zu bemerken – losgefahren war, nahm sie nach einer kurzen Strecke Geräusche wahr. Sie vermutete, dass etwas mit ihrem Fahrzeug, das in der Vergangenheit häufiger defekt gewesen war, nicht in Ordnung sei und hielt an. Als sie daraufhin den Angeklagten bemerkte, hielt dieser ihr ein mitgeführtes Messer an den Hals und forderte sie auf, weiterzufahren. Hiernach war die Geschädigte trotz des Anhaltens „Führer(in) eines Kraftfahrzeugs" im Sinne des § 316a StGB, als der Angeklagte den tatbestandsmäßigen Angriff auf sie verübte. Sie war unter den gegebenen Umständen weiterhin noch in einer Weise mit dem Betrieb ihres Kraftfahrzeugs beschäftigt, dass sie gerade deshalb leichteres Opfer eines räuberischen Angriffs war. Die hierin liegenden „besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs" hat der Angeklagte für seine Tat auch ausgenutzt.
Der Angeklagte hat im Zusammenwirken mit seinen Mittätern die Tatopfer zur Begehung eines Raubes angegriffen, als sie jeweils verkehrsbedingt mit ihren Kraftfahrzeugen vor einer rotgeschaltenen Lichtzeichenanlage standen. Die Geschädigten waren daher zu diesem Zeitpunkt trotz des Anhaltens "Führer eines Kraftfahrzeuges" im Sinne des § 316a Abs. 1 StGB. Sie waren weiterhin noch in einer Weise mit dem Betrieb ihres Kraftfahrzeuges und der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt, dass sie gerade deshalb leichteres Opfer eines räuberischen Angriffs waren. Die hierin liegenden "besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs" hat der Angeklagte für seine Taten auch ausgenutzt.
Auch nach den Maßstäben der geänderten Rechtsprechung des BGH ist als Führer eines Kraftfahrzeugs anzusehen, wer nach dem Anhalten am Tatort noch im Fahrzeug unter Einsatz der mitgeführten Waffen angegriffen wird, während er "das Automatikgetriebe auf Dauerbetrieb (Stufe "4" oder "D") belässt und mit dem Fuß auf der Bremse bleibt, um das Weiterrollen zu verhindern". Unter den gegebenen Umständen ist der Fahrer noch in einer Weise mit der Beherrschung des mit laufendem Motor stehenden Fahrzeugs beschäftigt, dass er gerade deshalb leichteres Opfer eines räuberischen Angriffs ist. Hierin liegen "besondere Verhältnisse des Straßenverkehrs" die der Täter für seine Tat ausnutzen kann.
6. Fälle der Verbringung Der Ausgangsfall: Am Abend des 1. Februar 2002 hielten sich die drei Angeklagten und das spätere Tatopfer, Danilo S.,. in der Gaststätte "C." in Freital auf. K. bemerkte, dass der ihm flüchtig bekannte S. über einen größeren Geldbetrag verfügte. Er teilte dies dem Angeklagten R. mit, worauf beide Angeklagten den Entschluss fassten, den stark angetrunkenen S. unter Hinzuziehung des Angeklagten G. in dessen Pkw unter dem Vorwand, ihn nach Hause bringen zu wollen, an einen entlegenen Ort zu verbringen, um ihm dort das Bargeld unter Anwendung von Gewalt wegzunehmen. G., der in diesen Plan zunächst nicht eingeweiht war, erklärte sich einverstanden. Nachdem S. hinter dem Beifahrersitz Platz genommen hatte, betätigte der Angeklagte K. die Kindersicherung der betreffenden hinteren rechten Fahrzeugtür, um S. am Aussteigen und an einer möglichen Flucht zu hindern. Während der Fahrt erfuhr der Angeklagte G. von dem Tatplan. "Er erklärte sich damit einverstanden, den von ihm geführten Pkw an einen entlegenen und dunklen Ort außerhalb des bewohnten Gebietes zu steuern, wo für Danilo S. keinerlei Möglichkeit bestand, Hilfe von anderen Personen zu erhalten und gleichzeitig die Wegnahme des Geldes durch die beiden anderen Angeklagten ohne die Gefahr der Entdeckung durchgeführt werden konnte". Am Ende einer befestigten Straße hielt G. den Pkw an. K. öffnete die hintere rechte Fahrzeugtür, so dass auch S. aussteigen konnte. K. und R. schlugen sodann auf das zu Boden gebrachte Tatopfer ein. K. nahm ihm das Bargeld in Höhe von ca. 300 € ab. G., der die Tätlichkeiten der beiden Mitangeklagten wahrnahm, wendete mittlerweile den Pkw, um die Mitangeklagten wieder aufzunehmen. Anschließend fuhren die Angeklagten mit dem Pkw zurück zum Lokal, wobei sie den verletzten und vorübergehend bewusstlosen S. bei Außentemperaturen um den Gefrierpunkt am Tatort liegen ließen.
6.1. Der Grundsatz der bisherigen Rechtsprechung in Fällen der Verbringung: „In Fällen, in denen ein Insasse des Kraftfahrzeugs an eine einsame Stelle gelockt, dort zum Aussteigen veranlasst und unter Ausnutzung eines solchen Erfolges der Beförderung alsbald überfallen werden soll, realisieren sich die aus dem Kraftfahrzeugverkehr ergebende Gefahr der von § 316a StGB erfassten Art."
An dieser Rechtsprechung hält der BGH nicht länger fest. Der BGH erachtet
Danach setzt der Tatbestand des § 316a StGB nach seinem Wortlaut eine zeitliche Verknüpfung dergestalt voraus, dass im Tatzeitpunkt , d.h. bei Verüben des Angriffs, das Tatopfer (noch) „Führer" oder „Mitfahrer" eines Kraftfahrzeugs ist. Daran fehlt es hier: Solange der Geschädigte Mitfahrer war, haben die Angeklagten K. und R. ihn nicht angegriffen; als die Täter nach dem Aussteigen aus dem Pkw mit dem räuberischen Überfall begannen, war der Geschädigte aber nicht mehr Mitfahrer.
Der Geschädigte S. war, als er von den Angeklagten unter Verdeckung ihrer räuberischen Absicht veranlasst wurde, im Pkw mitzufahren, nach Antritt der Fahrt Mitfahrer im Sinne des § 316a StGB und damit grundsätzlich taugliches Tatopfer eines räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer. Solange er sich im Fahrzeug befand, haben die Angeklagten aber keinen tatbestandsmäßigen Angriff auf ihn verübt. In Betracht käme hier allein ein Angriff auf seine Entschlussfreiheit. Für einen solchen Angriff fehlt es aber an den begrifflichen Voraussetzungen:
6.2. Der Angriff auf die Entschlussfreiheit Einen Angriff auf die Entschlussfreiheit des Opfers verübt, wer in feindseliger Absicht auf dieses Rechtsgut einwirkt. Ausreichend, aber auch erforderlich ist eine gegen die Entschlussfreiheit gerichtete Handlung, sofern das Opfer jedenfalls deren objektiven Nötigungscharakter wahrnimmt; die feindliche Willensrichtung des Täters braucht das Opfer dagegen nicht erkannt zu haben. Danach kann bloße List oder Täuschung grundsätzlich noch nicht als Angriff auf die Entschlussfreiheit angesehen werden. Deshalb stellt der bloße Fahrtantritt mit Raubabsicht ebenso wie die täuschende Angabe eines vermeintlichen Fahrziels oder -zwecks noch kein "Verüben eines Angriffs" dar. Vielmehr handelt es sich dabei regelmäßig um ein nach der Vorstellung des Täters den Angriff vorbereitendes Geschehen, das jedenfalls nach der Neufassung des § 316a StGB durch das 6. StrRG für die Vollendung des Tatbestandes nicht mehr genügt. Ein Angriff auf die Entschlussfreiheit ergibt sich hier auch nicht aus dem Umstand, dass sich der Wille des Geschädigten auf eine Fahrt zu seiner Wohnung bezog, während die Angeklagten ihn an den entlegenen Tatort brachten. Denn solange der Geschädigte keinen entgegenstehenden Willen gebildet hatte, beruhte auch das Mitfahren zu einem anderen als dem angegebenen Fahrtziel (noch) auf der Täuschung.
7. Mittäterschaft Für die Annahme einer Mittäterschaft muss eine zumindest stillschweigend getroffene Vereinbarung zwischen den Tätern festgestellt werden, zumindest muss der Handelnde bei der Ausführung seiner Tat durch die Anwesenheit des Mittäters psychisch bestärkt werden. Auch wer bei der Tat eines anderen anwesend ist und sie billigt, wird nicht allein dadurch zum Mittäter.
§ 69 StGB Entziehung der Fahrerlaubnis Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist eine verschuldensunabhängige Maßregel der Besserung und Sicherung. Sie zielt allein auf die Sicherheit des Straßenverkehrs. Allerdings ist die Anwendung bei einer Verwarnung mit Strafvorbehalt gemäß § 59 StGB nicht zulässig.
Regelfall: Bei bestimmten Straftaten ist in der Regel eine Entziehung der Fahrerlaubnis indiziert: Fahren ohne Fahrerlaubnis; Benutzung eines Fahrzeuges zur Begehung einer Straftat; körperliche Misshandlung eines anderen Verkehrsteilnehmers oder vorsätzlicher beigeführter Verletzung.
Es muss ein Zusammenhang zwischen dem Führen des Fahrzeuges und der Tat bestehen. Und eine Gesamtwürdigung des Persönlichkeit des KfZ-Fahrers muss erfolgen.
Ohne Würdigung der Persönlichkeit und ohne Prüfung der Verhältnismäßigkeit wird die Fahrerlaubnis entzogen, wenn ein Regelfall des § 69 Abs. 2 StGB vorliegt. Im Regelfall kann von der Entziehung der Fahrerlaubnis nur in Ausnahmefällen abgesehen werden. Es müssen dann Umstände vorliegen, die sich von den Tatumständen des Durchschnittsfalles deutlich abheben (menschlich nachvollziehbares Versagen). Es kann aber auch erfolgen, wenn das Fahrzeug nur eine kurze Wegstrecke gefahren wurde und die Fahrt erfolgte, um einen verkehrsstörenden Zustand zu beheben oder bei notstandsähnlichen Situationen. Auch eine langandauernde vorläufige Entziehung, ohne dass die Dauer auf ein Verhalten des Betroffenen zurückzuführen ist, kann dazu führen, dass von einer Entziehung abgesehen wird.
Die Sperre kann im Urteil unter den gleichen Vorraussetzungen beschränkt werden wie Ausnahmen von der vorläufigen Entziehung gemacht werden können. Die Entziehung der Fahrerlaubnis insgesamt umfasst die Fahrerlaubnis im Ganzen. Eine beschränkte Entziehung ist nicht möglich. Das Gericht kann jedoch im Urteil der Verwaltungsbehörde die Erteilung einer Ausnahmefahrerlaubnis gestatten. Der Betroffene kann dann bei der Verwaltungsbehörde eine neue auf die Beschränkung lautende Fahrerlaubnis beantragen. Diese darf er erst mit der Erteilung durch die Verwaltungsbehörde benutzen.
Bei der vorläufigen Entziehung ist dies anders: Auch hier können bestimmte Teile ausgenommen werden. Der Betroffene kann dann sofort weiterfahren, ohne bei der Verwaltungsbehörde eine neue Fahrerlaubnis zu beantragen. Die Ausnahme muss sich auf eine bestimmte Art von Kraftfahrzeugen beziehen und es muss sichergestellt werden, dass hierdurch nicht die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet wird. Maßgeblich für die Frage, was eine Fahrzeugart ist, ist § 6 Abs. 1 Satz 2 FeV. Möglich sind Tenorierungen wie: Ausgenommen von der Sperre sind LKWs der früheren Klasse 3. Selbstverständlich ist es möglich, die Fahrzeuge anhand der unterschiedlichen Führerscheinklassen zu erfassen. Ansonsten ist entscheidend die Verwendungsart wie: Leichenwagen, ADAC Pannenfahrzeug etc.
Nicht umfasst werden von der Ausnahme bestimmte Fahrzeuge oder bestimmte Fabrikate oder Fahrzeuge eines bestimmten Betriebes. Überhaupt nicht möglich ist es, nach einer Benutzungsart (dienstliche Fahrten) zu unterscheiden.
VII. Alkohol
1. Atemalkohol Der Gesetzgeber hatte im April 1998 im § 24a StVG Grenzwerte für die Atemalkoholkonzentration (AAK) festgelegt. Damit wurde die Atemalkoholmessung als beweiskräftiges Verfahren im Bereich der Ordnungswidrigkeit anerkannt.
Auf Vorlage des Oberlandesgerichts Hamm hat der 4. Strafsenat des BGH am 03.04.2001 entschieden, dass der bei der Atemalkoholmessung gewonnene Messwert ohne Sicherheitsabschläge verwertbar ist, wenn das Atemalkoholmessgerät die Bauartzulassung für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs erhalten hat. Außerdem muss eine ordnungsgemäße Eichung vorliegen und es müssen die Bedingungen für ein gültiges Messverfahren gewährleistet sein.
Nach Auffassung des BGH handelt es sich bei der Atemalkoholmessung mit der Messtechnik des DrägerAlcotest 7110 MK III Evidential um ein standardisiertes Messverfahren. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der BGH nunmehr eine grundsätzliche Entscheidung über die Zuverlässigkeit der Atemalkoholmessung getroffen hat. Vielmehr kommt es auf eine Prüfung hinsichtlich jedes Einzellfalles durch den Tatrichter an. Ausdrücklich hat der BGH darauf hingewiesen, dass der Tatrichter entsprechenden Beweisanträgen der Verteidigung, dass es zu einer Fehlmessung gekommen sei, nachgehen muss, die Messung dann überprüft werden müsse.
Es ist insoweit Aufgabe des Verteidigers, gerade in den Fällen der Atemalkoholmessung den Tatrichter durch entsprechende Beweisanträge zu einer Überprüfung zu zwingen.
Mögliche Ansatzpunkte des Verteidigers sind:
Das Dräger-Alkohol-Messgerät gilt zwar als das einzige zugelassene Atemalkohol- Messgerät, es kann jedoch auch bei diesem Gerät zu Fehlmessungen kommen.
Diese Liste ist nicht abschließend, gegebenenfalls gibt es noch andere, später noch festzustellenden Kriterien, nach Durchführung weiterer wissenschaftlich überwachter Untersuchungen über die Häufigkeit von Messwertverwerfungen bei dem Gerät Dräger Alcotest 7110 MK III Evidential. Das Gerät befindet sich derzeit noch in einer – wenn auch amtlich überwachten – Einführungsphase. Daher ist das Gerät halbjährig eichpflichtig. Dies ist für eichfähige Messverfahren außergewöhnlich.
1.1. Überprüfung des Urteils
1.2. Atemalkoholmessung Die Durchführung einer Atemalkoholuntersuchung ist freiwillig und kann nicht erzwungen werden. Dabei ist zu beachten, dass die von der motorisierten Polizei mitgeführten Atemalkoholgeräte in der Regel nicht dem im Grundsatzgutachten des Bundesgesundheitsamtes festgestellten Anforderungen genügen. Mit ihnen kann mithin nicht der Nachweis einer bestimmten Alkoholkonzentration geführt werden.
Für den Nachweis einer Ordnungswidrigkeit ist das Gerät von Dräger Alkomat E7110 zugelassen. In strafrechtlicher Hinsicht kann jedoch die Atemalkoholmessung Bedeutung haben: Sie kann Indiz dafür sein, dass der Fahrer verkehrs- und fahrunsicher war. Dies gilt insbesondere dann, wenn es dem Fahrer gelingt, vor Entnahme einer Blutprobe zu entkommen.
1.3. Doppelprobe: Im Strafverfahren hat eine Atemalkoholprobe, wenn gleichzeitig eine Blutalkoholkonzentration gemessen wurde, keine Beweisbedeutung mehr.
Das aktuelle Gerät derzeit ist von DrägerAlkotest Evidential MK III. Ein Softwarefehler wurde in der Zwischenzeit beseitigt und das Messverfahren gilt seitdem als standardisiertes Messverfahren.
2. Relative Fahruntauglichkeit und § 24a StVG Wer mit Drogenwirkstoffen im Blut ein Kraftfahrzeug führt, handelt nach § 24 a StVG ordnungswidrig. Ein Gegenbeweis ist nicht möglich. Der Nachweis im Blut indiziert die Wirksamkeit. Zur Annahme einer relativen Fahruntauglichkeit reicht dies jedoch nicht. Es müssen weitere Beweisanzeichen hinzukommen, die auf eine Fahruntüchtigkeit hindeuten. Solche Beweisanzeichen können festgestellt werden, wenn durch den Beobachter eine deutlich unsichere, eine waghalsige und fehlerhafte Fahrweise festgestellt wird. Der Verstoß gegen §24a Abs. 2 StVG kann nur durch eine Blutuntersuchung geführt werden. Während Blutprobe und Haarprobe zwangsweise entnommen werden können, ist dies bei einer Urinprobe nicht möglich. Eine gewaltsame Entnahme einer Urinprobe wäre mit einer Gefahr erheblich gesundheitlicher Nachteile verbunden. Dies ist bei einer Urinprobe nicht auszuschließen.
3. Vertrauen auf Abbauwerten: Es gibt keinen Vertrauensschutz, den ein Betroffener geltend machen kann, indem er behauptet, er habe angenommen, die Drogenwirkstoffe seien rechtzeitige bei Fahrantritt abgebaut. Die Verjährung von Drogenordnungswidrigkeiten beträgt sechs Monate.
4. Trunkenheit und Vorsatz Da die Wahrnehmungsfähigkeit bei höheren Alkoholkonzentrationen deutlich gestört ist, kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass ein Kraftfahrer bei besonders auffälliger Fahrweise seine Fahrunsicherheit hätte erkennen müssen. Zwar können grundsätzlich Ausfallerscheinungen als Indiz für vorsätzliches Handeln gewertet werden. Der Richter muss jedoch berücksichtigen, dass bei zunehmender Alkoholkonzentration auch die Kritikfähigkeit deutlich abnimmt.
Auch nach Änderung der Rechtsprechung muss sich das Gericht bei Blutalkoholkonzentrationen ab 2 Promille die Vorraussetzung des §21 StGB beachten. In solchen Fällen ist die Schuldfähigkeit ohne Hinzuziehung eins Sachverständigen regelmäßig nicht auszuschließen. Dabei ist das Problem, dass der Grundsatz „In dubio pro reo" nicht gilt.
Urteilsfeststellungen zur Schuldfähigkeit: Der Tatrichter ist zwar bei der Beweiswürdigung frei, er muss aber in seinem Urteil zu erkennen geben, dass er eine Prüfung der Schuldfähigkeit unter Berücksichtigung aller Umstände vorgenommen hat. Ist dies nicht erkennbar, für dies zur Aufhebung des Strafausspruches.
Die Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit führt über § 49 StGB zu einer Strafmilderung, aber nicht zu einer Verkürzung der Sperrfrist.
5. § 316 StGB § 316 ist eine Dauerstraftat; sie endet erst, wenn die Fahrt beendet ist. Wird allerdings die Fahrt in einer Form unterbrochen, dass für die Fortsetzung ein neuer Willensentschluss notwendig ist, beginnt eine neue Tat. Eine einheitliche Tat kann jedoch angenommen werden, wenn die Fahrt in ihrem Geschehensablauf von Anfang an so beabsichtigt war. Trunkenheitsfahrt und Straßenverkehrsgefährdung sind eigenhändige Delikte. Begangen werden kann sie nur von jemanden, der das Fahrzeug führt – dies kann allerdings auch vom Beifahrersitz aus erfolgen. Dritte können nur Anstifter oder Gehilfen sein.
§ 316 StVG geht in einer Straßenverkehrsgefährdung gemäß § 315c Abs. 1 StGB auf.
6. Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis Eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis kommt nur in Betracht, wenn eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Fahrerlaubnis im späteren Urteil endgültig entzogen wird. Der Verteidiger muss dabei unterscheiden, ob ein Regelfall des § 69 Abs. 2 StGB vorliegt – dann erübrigt sich jede weitere Diskussion. Günstig kann es sein, wenn eventuell Äußerungen des Betroffenen im Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen die Belehrungspflicht nicht verwertbar sind. Dann kann es sein, dass eine Wahrscheinlichkeit der Verurteilung nicht gegeben ist, wenn der Verteidiger im Ermittlungsverfahren schon ankündigt, einer Verwertung der Angaben des Betroffenen werde widersprochen. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wird auch als verfassungsgerecht angesehen, da die Gefahr, die ein ungeeigneter Kraftfahrer verursachen kann, erheblich sind.
Bei der Frage der vorläufigen Entziehung muss sich das Gericht auch mit eventuellen Einlassungen des Betroffenen auseinandersetzen (Nachtrunk). Es muss eine Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit vorgenommen werden. Allerdings kann bei einem längeren Zeitraum zwischen der angeblichen Tat und der vorläufigen Entziehung von der Ungeeignetheit nicht ohne weiteres ausgegangen werden.
Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis hat dieselbe Wirkung wie ein Fahrverbot. Dem Betroffenen ist das Führen eines jeden führerscheinpflichtigen Fahrzeuges untersagt. Der Beschluss wird wirksam, wenn er dem Beschuldigten bekannt gegeben ist. Also Zustellung an den Verteidiger oder eine Ersatzzustellung reicht hierzu nicht aus.
Es verstößt nicht gegen die Berufspflichten, wenn der Verteidiger den Betroffenen darüber belehrt, dass der Beschluss erst wirksam ist, wenn er dem Mandanten selbst bekannt gegeben worden ist. Er darf ihm jedoch nicht raten, durch einen Wechsel des Aufenthaltsortes die Zustellung des Beschlusses zu verhindern.
7. Entscheidungen zum Zeitablauf – lange Zeit zwischen Tat und Entziehung:
Die vorläufige Entziehung ist als vorweggenommene Sanktion nur zulässig, weil eine Gefährlichkeit und Ungeeignetheit des Betroffenen angenommen wird. Diese Vermutung verblasst jedoch mit aufgelaufener Zeit, wenn der Betroffene in dieser Zeit unbeanstandet am Straßenverkehr teilnimmt. Die vorläufige Entziehung hat auch zur Folge, dass das Verfahren mit besondere Beschleunigung geführt wird. Treten Verzögerungen ein, muss der Beschluss aufgehoben werden. Gegen diesen Beschluss ist jedoch allein die Beschwerde gemäß § 304, 305 StPO zulässig. Eine weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht gibt es nicht.
8. Fahrverhalten und Unfall: Laut einer Entscheidung des Landgerichts Kaiserslautern wurde eine Indizwirkung verneint, wenn ein Dritter den Unfall zumindest mitverschuldet hat. Nach Auffassung von Gebhardt (§ 37 RdNr. 57) ist in dieser Allgemeinheit jedoch nicht richtig. Ist nicht ausgeschlossen, das besondere Witterungsverhältnisse (Schnee) Unfallursache waren, kann dies kein Indiz für eine Fahrunsicherheit auf Grund alkoholischer Beeinflussung gewesen sein.
9. Alkoholtest: Zur Durchführung eines Alkoholtests haben Polizeibeamte als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft das Recht zur vorläufigen Festnahme und zur Anwendung von unmittelbarem Zwang. Im Falle eines Begründeden Verdachts überwiegt dabei das Strafverfolgungsinteresse der Unverletzlichkeit der Wohnung.
10. Rückrechnung: Der Satz, für zwei Stunden, dürfe nicht zurück gerechnet werden, trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu, denn wenn das Trinkverhalten und damit insbesondere das Trinkende feststeht, kann für den gesamten Zeitraum zurückgerechnet werden.
VIII. Weitere Verkehrsstraftaten
1. Nötigung Schneidet ein Kraftfahrer den Überholten, kann von manchen Gerichten Gewalt und damit Nötigung angenommen werden. Wird ein Fahrbahnwechsel absichtlich in so kurzer Entfernung von dem von hinten Heranfahrenden durchgeführt, dass dieser scharf bremsen muss, liegt ebenfalls Nötigung vor, wie wenn der Nachfolgende wegen eines absichtlich und ohne Grund bremsenden Vordermannes scharf abbremsen muss.
Nur das Antippen der Bremslichter gilt nicht als Nötigung. Bei zu dichtem Auffahren kann es sogar ein zulässiges Warnmittel sein. Dichtes Auffahren kann ebenfalls Nötigung sein, entweder durch Anwendung von Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel.
Bloßes Auffahren alleine gilt allerdings nicht, es muss eine so genannte Zwangswirkung ausgehen. Auf jeden Fall setzt die Nötigung im Straßenverkehr einen Vorgang von einiger Dauer und größerer Intensität voraus.
1.1 Verhindern des Überholens
Verhindern des Überholens muss nicht Nötigung sein, es kann sich auch um eine „vorübergehende Unmutsaufwallung" handeln. Anders ist es jedoch, wenn es sich um einen völlig grundlosen, unbewussten Vorgang handelt, der insgesamt über längere Zeit und Dauer auf die Fahrweise eines anderen einwirken soll . Allerdings soll durch dieses Verhalten ein Anderer am Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gehindert werden, soll das Verhalten nicht verwerflich sein .
2. Unfallflucht
Die Vorschriften der Unfallflucht sind weiterhin in der Diskussion, auch nach der Änderung des Absatzes 4 durch das 6. Gesetz zur Reform des Strafrechts . Im Falle einer Unfallflucht droht nicht nur Strafe und Entzug der Fahrerlaubnis, sondern auch ein Regress der Versicherung bis zum 5.000,- €.
Ziel der Strafverfolgungsorgane ist es, andere Straftaten, z. B. eine Trunkenheitsfahrt nachzuweisen, bzw. für solche Straftaten eine Ersatzstrafe verhängen zu können. Dies ist jedoch nicht der zugelassene Strafzweck. Alleiniger Strafzweck ist der Schutz zivilrechtlicher Interesse Dritten, insbesondere der Beweissicherung. Gleichzeitig ist geschützt das Interesse an der Abwehr von Ansprüchen .
Der Tatbestand des unerlaubten Entfernen vom Unfallort ist jedoch nicht erfüllt, wenn allein der Betroffene Anspruchsinhaber ist, beispielsweise bei einem eindeutigen Auffahrtunfall. Zweck der Norm ist auch nicht, eine Strafverfolgung zu ermöglichen .
2.1 Nachträgliche Meldung
Die größten Chancen, ohne Strafe aus der schwierigen Situation herauszukommen, besteht bei nachträglicher Meldung.
2.1.1. Entfernen nach Erfüllung der Wartepflicht. Unfälle ohne Tatzeugen. Die meisten Fällen ereignen sich nachts, wenn es keine Tatzeugen gibt und die Behauptung des Betroffenen, er habe sich er nach Erfüllung der Wartefrist entfernt, nicht widerlegt werden kann. Grundsätzlich hat der Betroffene nur die Verpflichtung, dass seine Beteiligung festgestellt wird, das ist eine passive Pflicht. Diese Pflicht erfüllt er durch Warten am Unfallort. Befindet sich kein Feststellungsbereiter am Unfallort, ist der Betroffene nicht verpflichtet, von sich aus weitere Beteiligte aufzusuchen. Sind nach der erwarteten Wartefrist keine Personen erschienen, darf der Unfallbeteiligte den Unfallort verlassen.
Die Wartezeit bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles. Die Umstände richten sich nach Art des Schadens – bei schweren Personenschäden oder gar Tod wird eine sehr lange Wartezeit gefordert, bei geringen Schäden lediglich einigen Minuten.
2.1.2 Rechtsprechung zur Dauer der Wartepflicht
Selbstverständlich darf ein Selbstverletzter sich in sofortige ärztliche Behandlung begeben, allerdings kleinere und Bagattelverletzungen rechtfertigen ein Verlassen des Unfallortes nicht. Auch wer beispielsweise einen Verletzten zum Arzt fährt, muss nachträglich unverzüglich Feststellungen ermöglichen. Die Frist, die ihm nach Abs. 4 bei Sachschäden gewährt wird, gilt bei Personenschäden nicht.
Bei geringsten Schäden bis 250,- € - es reichen 10 bis 15 Minuten aus. Bei etwas höheren Schäden reichen aber auch 20 Minuten aus. Dies reicht auch bei nächtlichen Unfällen, auch bei Unfällen in der Großstadt und bei Schäden lediglich an Leitplanken.
Das Hinterlassen einer Nachricht, etwa einer Visitenkarte, reicht nicht aus, um ein vorzeitiges Verlassen des Unfallortes zu entschuldigen. Die Wartefrist entfällt dann nicht, kann aber erheblich verkürzt werden.
Dauer der Verpflichtung:
Die Verpflichtung zum Warten endet, wenn alle relevanten Daten dem anderen Unfallbeteiligten oder einem feststellungsbereiten Dritten mitgeteilt wurden. Eine darüber hinaus gehende Wartepflicht, bis zum Eintreffen der Polizei etwa, besteht nicht. Spielt bei der Frage des zivilrechtlichen Schadens die Frage der Fahrerlaubnis oder die Alkoholisierung keine Rolle, braucht der Unfallfahrer trotz Aufforderung des Geschädigten nicht zu warten. Laut Gebhardt ( § 50 RdNr. 123) ist dies jedoch nur zutreffend, wenn die Haftung des Unfallsfahrers zu 100 % noch nicht eindeutig feststeht., also ein weiteres Beweissicherungsinteresse des Geschädigten besteht.
2.2 Gesetzänderung:
2.2.1 Leichte Unfälle außerhalb des fliesenden Verkehrs
§ 142 StGB bestimmt, dass tätige Reue jetzt auch bei der Unfallflucht anerkannt ist, allerdings nur für Unfälle, die sich nicht im fliesenden Verkehr ereignen und nur, wenn nicht bedeutenden Sachschaden verursacht wurden. Damit ist allerdings nicht die Forderung zahlreicher Juristen erfüllt, tätige Reue bei Sachschäden straffrei zu stellen.
2.2.2 Außerhalb des fliesenden Verkehrs:
- Tröndle/Fischer – nur Unfälle, die sich auf einem Parkplatz ereignen. Fraglich ob Begegnungsunfälle hierunter fallen.
- Hentschel: - auch der allgemeine Verkehrsraum gilt, aber nur im Zusammenhang mit einem Parkvorgang. Dagegen nicht, wenn das betroffene Fahrzeug zwar geparkt ist, das aktive Fahrzeug jedoch nicht mit Parkabsicht geführt wurde.
Gebhardt: Außerhalb des fliesenden Verkehrs bezieht sich nur auf das geschädigte Fahrzeug. Aus diesem Grunde gilt hierunter auch die Beschädigung von Verkehrsschildern, Mauern, Leitplanken etc.
2.2.3 Nicht bedeutender Schaden.
Nach § 249 BGB wird Umsatzsteuer nur als Schadenposition anerkannt, wenn der Geschädigte nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist und ist bei gewerblich benutzten Pkw daher keine Schadenposition. Die Umsatzsteuer muss auch bei der Beschädigung staatlichen Eigentums herausgerechnet werden.
2.2.4 Freiwilligkeit:
Freiwillig muss sich der Betroffene melden. Ist der Unfall und die Unfallbeteiligung bereits entdeckt, ist Freiwilligkeit nicht mehr möglich.
2.2.5 Die Rechtsfolge:
Freiwillige Meldung führt zur Strafmilderung. Das Gericht kann aber auch von Strafe absehen. Aber auch in Fällen des Absehens von Strafe führt dies dazu, dass eine Eintragung im Verkehrszentralregister erfolgt (5 Punkte).
Gebhardt: Maximal 1.300,- €, mindestens aber 1.000,-€.
Unfallbeteiligt kann auch der Halter sein. Bei der Haltereigenschaft jedenfalls im strafrechtlichen Sinne, ist nicht entscheidend, wer in Kraftfahrzeugspapieren eingetragen ist. Abgestellt wird auf die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse. Für eine strafrechtliche Haftung reicht es auch nicht aus, dass schon die bloße Möglichkeit, auf den Fahrer einzuwirken, ihn zum Beteiligten am unerlaubten Entfernen vom Unfallort macht.
2.3 Anderes Verhalten am Unfallort:
Die falsche Angabe über die Person des Fahrer erfüllt nicht ohne Weiteres den Straftatbestand des § 164 StGB – aber immer den des § 111 OWiG. Auch das Ablenken des Verdachts ist nicht strafbar, selbst wenn dadurch zwangsläufig der Verdacht der Unfallbeteiligung auf einen anderen fällt. Behauptet der Unfallbeteiligte aber, dass sein Fahrzeug entwendet worden sei, liegt der Verdacht einer Vortäuschung einer Straftat gem. § 145d StGB nahe. Sagt jedoch der Ehegatte wahrheitswidrig aus, er sei gefahren, bleibt sie straffrei.
2.4 Obliegenheiten gegenüber der Versicherung:
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Schaden ordnungsgemäß seiner Versicherungsgesellschaft zu melden. Gibt er keine oder eine falsche Schadenmeldung ab, ist dies eine Obliegenheitsverletzung. Allerdings da bereits die Interessen (Aufklärungsinteresse) des Versicherers durch die Unfallflucht verletzt ist, wird durch die weitere Obliegenheitsverletzung der Regressanspruch der Versicherung nicht erhöht. Der Verteidiger muss stets daran denken, dass die Versicherungsunterlagen beschlagnahmefähig sind und die Versicherungsmitarbeiter kein Auskunftsverweigerungsrecht haben. Die falsche Kaskomeldung kann jedoch ein Betrug zu Lasten Versicherung sein. Dies wiederum kann zu einem völligen Verlust der Kaskoansprüche führen.
2.5 Mitfahrender Halter:
Streitig ist, ob der mitfahrende Halter eine Erfolgsabwendungspflicht gem. § 13 StGB hat. Zum Teil wird verlangt, dass er alles Zumutbare tut, um eine Unfallflucht zu verhindern. Ermuntert er den Fahrer zur Flucht, ist er Anstifter.
12. Fahrlässige Körperverletzung
Umfang der Körperverletzung muss erheblich sein, nur ganz geringfügige Verletzungen erfüllen nicht den Tatbestand der Körperverletzung, z.B. wenn lediglich Prellungen vorliegen .
Der Tatbestand des § 229 StGB setzt eine Verletzung der objektiv gebotenen Sorgfalt voraus, sowie die objektive Voraussehbarkeit des Erfolges (Schaden) des Kausalverlaufes und der Fahrer muss trotz seiner persönlichen Fähigkeiten die objektiven Sorgfaltsanforderungen verletzt haben.
Grundpflichten:
12.1 Fahren auf Sicht
§ 3 Abs. 1 Satz 4 StVO normiert das Gebot, auch bei Nacht nur so schnell zu fahren, wie Sichtmöglichkeiten gegeben sind. Die Sichtmöglichkeit gibt unabhängig von den sonstigen Verkehrsbedingungen, die fügst zulässige Geschwindigkeit vor. Bei Fußgänger Unfällen zur Nachtzeit wird dem Kraftfahrzeugfahrer daher in der Regel vorgeworfen, nicht auf Sicht gefahren zu sein. So wurde in einem Fall dem Fahrzeug (Nachts bei Abblendlicht, gerade aber regennasse Landstraße eine Geschwindigkeit von mehr als 40 km/h als Verstoß gegen Sichtfahrverbot gewertet .
12.2 Abkommen von der Fahrbahn
Häufig muss sich der Fahrer den Vorwurf anhören, bereits das Abkommen von der Fahrbahn sei ein Schuldbeweis. Das Verschulden liege darin, dass die Geschwindigkeit nicht an Kurvenführung und Fahrfähigkeit angepasst gewesen sei. Dies reicht jedoch nicht aus .
Körperverletzung, insbesondere die fahrlässige Körperverletzung wird nur auf Antrag verfolgt. Die Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren zwingen jetzt die Staatsanwaltschaft nicht mehr die Bejahung des öffentlichen Interesses.
§ 111a StPO
13. Der Sicherungszweck der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis
Gerade in Fällen, in denen die Ungeeignetheit des Täters auf charakterlichen Mängeln beruht, können Ausnahmen von der Sperre nur bei vorliegen ganz besonderer Umstände erfolgen. Eine Ausnahme ist natürlich nur möglich, wenn diese Ausnahme keine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Das heißt, dass auch bei einem Berufskraftfahrer, der eine Alkoholfahrt im Privatbereich unternommen hat, und dem jetzt der Verlust des Arbeitsplatzes droht, nicht eine Ausnahme von Umfang der Sperre indiziert ist.
Auch wirtschaftliche Gründe rechtfertigen keine Ausnahme. Ausnahmen kommen aber in Betracht, wenn sie mit einer Existenzgefährdung verbunden sind. Subjektive Gründe können auch im Nachtatverhalten liegen. Ein solcher Grund kann darin liegen, dass der Täter sich nach einer Alkoholfahrt einer Behandlung unterzogen hat, so dass eine Wiederholung der Tat unwahrscheinlich geworden ist. Dies gilt insbesondere für verkehrspsychologische Maßnahmen wie Nachschulung.
Ausnahmen sind dann nicht möglich, wenn der Täter gerade mit einem solchen Fahrzeug die Tat begangen hat, für die eine Ausnahme beantragt werden soll.
13.1 Beispiel für ein Antrag:
In Sachen Peter Müller
beantrage ich, von der auszusprechende Sperre Lastkraftwagen der früheren Klasse 3 auszunehmen.
Peter Müller fährt beruflich Lastkraftwagen der Klasse drei. Trotz des eingestandenen Fehlers ist er zum führen solcher Fahrzeuge nicht ungeeignet. Kraft gesetzlicher Vermutung ist im Falle einer Alkoholfahrt die charakterliche Ungeeignetheit eines Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen indiziert. Diese Ungeeignetheit muss jedoch nicht sämtliche Kraftfahrzeuge umfassen. Vielmehr ist nach herrschender Meinung der Wissenschaft, die auch von Teilen der Rechtssprechung geteilt wird, die Eignung teilbar. Ein Täter, der mit seinem Pkw eine Alkoholfahrt begangen hat, kann beruflich als Lkwfahrer durchaus noch geeignet sein, solche Kraftfahrzeuge zu führen. Dies ergibt sich auch aus den Motiven zum zweiten Straßenverkehrssicherungsgesetzt. Hierbei ist auch zu beachten:
Der Betroffene hat seit mehr als zehn Jahren bei einer jährlichen Kilometerlaufleistung von 50.000 Kilometern am Straßenverkehr. Eintragungen im Verkehrszentralregister oder Bundeszentralregister sind nicht vorhanden. Die besonderen Umstände der privaten Alkoholfahrt haben einen Ausnahmecharakter: ......
14. Anmerkungen zur Strafzumessung:
Disziplinarrechtliche Maßnahmen von Beamten sind nach einer strafrechtlichen Verurteilung noch möglich. Es liegt keine Doppelbestrafung im Sinne des Grundgesetztes vor. Generell sind auch bei Trunkenheitsfahrten Maßnahmen der Disziplinaraufsicht möglich. Allerdings in einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sieht das Gericht in einer einmaligen außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt noch keinen Anlass für eine Disziplinarmaßnahme.
Leugnen darf nicht straferschwerend berücksichtigt werden, auch nicht wenn der Betroffene eine rechtskräftig festgestellte Vortat verharmlost oder bestreitet. Uneinsichtigkeit darf zum Nachteil nur gewertet werden, wenn sich hierin eine rechtsfeindliche Einstellung widerspiegelt. Dies gilt auch, wenn Zeugen unzulässig beeinflusst werden.
Die Bestimmung der Tagesabzüge ist eine unendliche Geschichte: Sie wird nicht nach steuerlichen Gesichtspunkten sondern, nach der Haupteinkunftsart berechnet. Anders das OLG Zweibrücken, dass auch negative Salden berücksichtigt.
Geldstrafe und Reformatio in Peius
Das Verbot der reformatio in peius hindert den Tatrichter, auf ein Rechtsmittel allein des Angeklagten hin, die Gesamtgeldstrafe zu erhöhen. Es kann aber nach einer Verminderung der Anzahl der Tagesätze den zugrunde gelegten Tagessatz erhöhen.
14.1 Fahrlässige Körperverletzung § 229 StGB
Keine Freiheitsstrafe, bei durchschnittlicher Fahrlässigkeit und mittleren Verletzungen muss der Angeklagte mit einer Verurteilung von 15 bis 20 Tagessätzen rechnen, bei schwerem Verschulden oder besonders schweren Schäden bis zu 50 Tagessätzen. Freiheitsstrafe kommt nicht in Betracht, allenfalls bei besonders hohem Verschulden und besonders schweren Verletzungen mit Dauerfolgen, etwa einer Querschnittslähmung oder ähnlichem.
14.2 Fahrlässige Tötung
Auch bei fahrlässiger Tötung wird bis zu einem mittleren Verschuldensgrad (ohne Alkohol) wird es keine Freiheitsstrafe geben, sondern in der Regel Geldstrafen von 90 bis 180 Tagessätzen.
14.3 Alkoholtaten:
Soweit sie folgenlos sind oder zu leichten Verletzungen führen, wird auch noch keine kurze Freiheitsstrafe verhängt – bei mittelschweren Verletzungen kommen schon Freiheitsstrafen von weniger als 1 Jahr in Betracht, die zur Bewährung ausgesetzt werden. Bei schweren Rauschtaten wird die Form der actio libera in causa nicht mehr angewandt. Die Fahrlässigkeit knüpft jedoch an den Zeitpunkt des Trinkbeginns an. Kommt es im Rahmen der Trunkenheit zu einer fahrlässigen Tötung, ist die Frage einer Bewährung kritisch. Es kommt auf den Einzelfall an. Für den Verteidiger heißt dies, das Besondere des Einzelfalls herauszuarbeiten.
Bei Freiheitsstrafen von 6 Monaten bis zu 12 Monaten muss der Richter, will er eine Bewährung nicht bewilligen, den Einzelfall erschöpfend erörtern. Formelhafte Wendungen genügen hierbei nicht.
Einzelfälle der Bewährung:
LG Bad Kreuznach NZV 1992, 420 Ag Worms ZFS 1992, 101 OLG Köln NZV 1993, 357 OLG Hamm 4 Ss 782/02
Voraussetzungen für die Bewährung ist die positive Kriminalprognose – bei der Tötung wird allgemein angenommen, dass die Verteidigung der Rechtsordnung eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung verlangt. Anders allerdings, wenn bei dem Unfall eine dem Täter nahe stehende Person getötet wurde.
14.4 Jugendliche Im Jugendstrafrecht ist die Jugendstrafe die Ultima Ratio. Eine Jugendstrafe kommt nur in Betracht, wenn andere jugendrichterliche Sanktionen nicht mehr ausreichen. Aus diesem Grunde werden auch schwere Verkehrsvergehen in der Regel nur mit Arbeitsauflagen und allenfalls Arrest sanktioniert.
14.5 Heranwachsende: Bei Heranwachsenden ist sorgsam zu prüfen, ob noch Jugendstrafrecht angewendet werden muss. Alleine mit dem Argument, der Erwerb der Fahrerlaubnis setzte eine besondere Reife voraus, kann Jugendstrafrecht nicht abgelehnt werden. Das kommt auf die persönliche Entwicklung und den Einzelfall an. Hierbei ist den Jugendrichtern allerdings ein weites Ermessen eingeräumt. Der Verteidiger muss darauf achten, dass die Frage der Reife jeweils auf dem Tatzeitpunkt und nicht auf dem Urteilszeitpunkt abgestellt wird.
14.6 Wiederholungstäter Auch bei einem vielfach vorbestraften Täter ist im Falle des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, wenn eine Freiheitsstrafe von weniger als 6 Monaten verhängt wird, stets eine genaue und individuelle Prüfung notwendig, ob Bewährung möglich ist, dies gilt selbst, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat unter Bewährung stand. Allerdings hat das Verfassungsgericht nicht beanstandet, wenn bei einer Verurteilung wegen wiederholten Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Trunkenheit im Verkehr, die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt wird.
Will das Gericht eine Strafaussetzung verwehren, muss ausreichend dargelegt werden, weshalb keine günstige Sozialprognose angesichts einer Verkehrsstraftat gestellt wird. Hierbei gilt es das Vorleben wie aber auch die aktuellen Lebensumstände, Familie, Beruf soziale Tätigkeit, eventuelle Nachschulungskurse zu berücksichtigen.
14.7 Widerruf der Bewährung Kritisch wird es, wenn während laufender Bewährung eine neue Tat begangen wird. Allerdings hat der Verteidiger hier die Möglichkeit, darauf hinzuwirken, dass der neue Richter eine positive Prognose stellt. Dann besteht die Möglichkeit, dass auch die alte Strafe nicht widerrufen wird.
14.8 Einziehung Insbesondere bei Wiederholungstätern kann auch das Fahrzeug, mit dem die Tat begangen wurde, eingezogen werden. Verfassungsrechtliche Bedenken wurden nicht erhoben .
IX. Ordnungswidrigkeiten
1. Ladung:
Unklarheiten können entstehen, welche Teile zur Ladung gehören. Die Ausrüstungs- und Ausstattungsteile gehören nicht hierzu, allerdings Teile die zu Ladungszwecken mitgeführt werden, wie etwa ein Gabelstapler.
Zur Berechnung der effektiven Ladung muss zu Gunsten des Betroffenen ein Toleranzverzug von 5% vorgenommen werden. Dies gilt auch, wenn nach Weisungen des Verkehrsministeriums ein solcher bei der Berechnung der Achslasten nicht hinzugefügt werden soll. Im Urteil muss angegeben sein, ob das Fahrzeug auf einer geeichten Waage gewogen wurde und welche Messtoleranz berücksichtigt wurde. Auch muss mitgeteilt werden aus welchen Umständen der Fahrer die Überladung hat erkennen müssen.
1.1 Verantwortlichkeit des Halters:
Der Fahrzeughalter ist neben dem Fahrer für die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges verantwortlich – dies gilt aber nicht bei einem selbstständigen Subunternehmer für dessen Auftraggeber.
2. Lenkvorschriften:
Die busgeldbewehrte Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen, soweit LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 Tonnen betroffen sind, verstößt nicht gegen das Verfassungsrecht. Die vorgeschriebenen Lenkzeiten müssen im gesamten EU-Gebiet eingehalten werden. Die Nichteinhaltung im EU-Ausland ist allerdings nur für den inländischen Unternehmer, nicht aber für den Fahrer ordnungswidrigkeitenmäßig bewert.
3. Konkurrenzen:
Tateinheit kann bestehen im Falle einer Geschwindigkeitsüberschreitung und einer zwei Minuten davor begangenen Abstandsunterstreitung.
3.1. Tateinheit besteht zwischen der Pflicht, Lastkraftwagen mit Geschwindigkeitsbegrenzern und den während derselben Fahrt begangenen anderen Regelverstößen, etwa Überladung oder sonstige Fahrzeugmängel. Ebenso zwischen Geschwindigkeitsüberschreitung und gleichzeitiger missbräuchlicher Benutzung von Nebelleuchten, dem Führen eines Fahrzeugs mit defektem Fahrtenschreiber und Rotlichtverstoß oder einem Verstoß gegen die Gurtanlegepflicht und dem Nichtbefolgen von Weisungen von Polizeibeamten.
Keine Dauerstraftat wird jedoch angenommen, wenn der Täter über einen langen Zeitraum hinaus ein nicht versichertes Fahrzeug benutzt. Denn vor jedem Fahrtantritt ist erneut ein Entschluss zu fassen .
3.2. Tatmehrheit:
Tatmehrheit wird angenommen, wenn bei geschwindigkeitsbeschränkten Zonen weder räumliche noch enge zeitliche Zusammenhänge bestehen. Mitentscheidend wird hierbei sein, ob die Verstöße unmittelbar aufeinander folgten, ein Zeitraum allerdings von 30 Minuten spricht gegen eine Tateinheit. Auch das Überfahren zweier aufeinander folgender roter Ampeln ist Tatmehrheit.
4. § 25a StVG Mit der neue Regelung sollten die Schwierigkeiten bei Kennzeichenanzeigen wegen Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr vermindert werden. Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Fahrzeugführer nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, werden nach § 25a Abs. 1 StVG dem Fahrzeughalter oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens einschließlich der Auslagen auferlegt. Die Kosten betragen bei einer Entscheidung der Verwaltungsbehörde oder der Staatsanwaltschaft 13 Euro, bei einer Entscheidung des Gerichts 25 Euro. Daneben werden die Auslagen nach § 107 Abs. 3 OWiG erhoben, falls die Kostenentscheidung im Verfahren der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts ergibt.
Von einer Auferlegung der Kosten gegen den Halter muss abgesehen werden, wenn diese Entscheidung unbillig wäre. Dies ist dann der Fall, wenn dem Fahrzeughalter die Kennzeichenanzeigen so spät zugesandt wurde, dass ihm die genaue Erinnerung an den Fahrer nicht mehr zumutbar ist. In der Regel musst der Halter innerhalb von zwei Wochen von der Begehung der Ordnungswidrigkeit verständigt werden. Erhält er später als zwei Wochen nach dem Verstoß eine Nachricht, werden in die Verfahrenskosten nicht mehr auferlegt und unbillig ist die Auferlegung auch, wenn das Fahrzeug ohne Zutun des Halters benutzt wurde, weil es beispielsweise entwendet wurde oder das Schreiben mit der Angabe des Fahrers ohne Verschuldeten des Halters zu spät zu den Bußgeldakten kommt. Unbillig ist die auf Erledigung auch, wenn dem Halter eine Frist für die Benennung des Fahrers gesetzt wird, deren Ende nach Verjährungseintritt liegt.
Gem. § 25a Abs. 3 StVG kann gegen die Kostenentscheidung der Bußgeldbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung die gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Hierfür gilt die Regel des § 62 Abs. 2 OWiG. Wiedereinsetzung ist auch in diesen Fällen möglich. Die Entscheidung des Gerichts ist allerdings nicht mehr anfechtbar. Für die Entscheidung werden keine Gerichtskosten erhoben.
5. Parkverstoß Haben mehrere Fahrzeuge in einer markierten Parktasche Platz, ist für jedes Fahrzeug ein Parkschein zu lösen.
X. Das Owi-Verfahren
1. Das persönliche Erscheinen
Gemäß § 73, 74 OWi ist der Betroffene eines Bußgeldverfahrens zum Erscheinen in der Hauptverhandlung verpflichtet. Der Richter kann ihn zwar unter bestimmten gesetzlichen Vorraussetzungen zum persönlichem Erscheinen entbinden. Der Verteidiger findet jedoch häufig formelhafte Begründungen, nach denen der zuständige Richter auf das Erscheinen des Betroffenen in der Hauptverhandlung nicht verzichtet. Konsequenterweise kann er sich daher insoweit auch nicht mehr von einem Verteidiger vertreten lassen. Dies hat zur Folge, dass der Richter ohne Antrag den Betroffenen nicht entbinden kann. Somit besteht in diesen Fällen auch keine Möglichkeit die Hauptverhandlung in Abwesenheit zu führen. Ein mit schriftlicher Vollmacht ausgestatteter Verteidiger kann allerdings auf das Anwesenheitsrecht des Betroffenen verzichten.
Achtung: Dabei ist ausdrücklich in der Vollmacht einer Vertretungsmacht notwendig. Es reicht nicht aus das eine über die Verteidigervollmacht ausgestellte Urkunde vorgelegt wird.
Umstritten ist, bis zu welchem Zeitpunkt spätestens der Antrag gestellt sein muss. Das OLG Nauburg hat entschieden, dass der Verteidiger den Antrag auf Entbindung noch zu Beginn der Hauptverhandlung, d.h. nach Aufruf der Sache stellen kann.
Auf der anderen Seite steht die Entscheidung über die Entbindung nicht mehr im Ermessen des Richters, der Betroffene hat einen Anspruch auf Entbindung. Allerdings kann der Betroffenen anhand der Beweismitteln identifiziert werden, ist ein Antrag auf Entbindung von der Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung chancenlos, wenn der Betroffene die Tat bestreitet. Aus diesem Grunde hat in vergleichbaren Fällen der Betroffene nur eine Chance auf Entbindung, wenn er die Täterschaft einräumt. Dies kann allerdings auch durch schriftliche Erklärung des Verteidigers erfolgen.
Auch wenn die Pflicht zum Erscheinen gesetzlich normiert ist, ergibt sich auch aus dem Gesetz, dass ein Antrag auf Entbindung abgelehnt werden darf, wenn von der persönlichen Anwesenheit des Betroffenen in einem wesentlichen Punkt die Angelegenheit aufgeklärt werden kann. Dies ist allerdings auch nicht der Fall, wenn behauptet wird, die Anwesenheit sei notwendig, um sich einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen zu verschaffen. Eine persönliche Anwesenheit ist auch nicht notwendig, wenn ein Augenblickversagen überprüfen zu können.
Ist der Betroffene vom persönlichem Erscheinen entbunden, darf sein Einspruch auch nicht verworfen werden, wenn weder er noch der Verteidiger zur Hauptverhandlung erscheinen.
In diesen Fällen muss er auch ausdrücklich von einer in seiner Abwesenheit beschlossenen Fortsetzung der Hauptverhandlung benachrichtigt werden, auch wenn in diesem Termin nur das Urteil verkündet werden soll.
2. Folgen
Ist der Betroffene nicht erschienen, muss der Einspruch verworfen werden. Vorraussetzung ist, dass eine ordnungsgemäße Ladung erfolgt ist, eine ausreichende Entschuldigung vorliegt und keine Entbindung erfolgt ist. Über die Folgen des nicht Erscheinens muss der Betroffene in der Ladung belehrt worden sein. Bei einer Verlegung der Hauptverhandlung oder Aussetzung genügt der neuen Ladung nicht der Hinweis auf die Belehrung in einer früheren Ladung.
3. Zur Entschuldigung:
Die weite Entfernung allein ist noch kein Grund, für das ausbleiben.
Ausbleiben des Verteidigers: Es reicht nicht aus für eine Verwerfung, wenn der entbundene Betroffene nicht erscheint und nicht sein Verteidiger nicht erscheint. Keine ausreichende Entschuldigung ist es, wenn der Verteidiger den Betroffenen darauf hingewiesen hat, dass er nicht zu erscheinen braucht, diese Erklärung aber im klar erkennbaren Widerspruch zum Inhalt der diesem zugegangen Ladung steht. Das Gericht verlangt in diesem Fall, eine Nachfrage bei Gericht. Vorraussetzung ist eine Ladung: Ist die Ladungsfrist nicht eingehalten, muss dies vom Betroffenen oder seinem Verteidiger gerügt werden.
Ein ärztliches Attest kann ausreichend sein. Legt der Betroffenen ein Attest vor, muss der Richter feststellen, dass das Attest falsch ist oder nicht ausreichend ist für ein Nichterscheinen. Das Gericht kann nicht die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangen. Bringt der Betroffene berufliche Termine vor, kann sein Nichterscheinen nicht ohne weiteres als unentschuldigt gelten. Das Gericht muss sich in einem Verwerfungsurteil vielmehr ausführlich mit den Entschuldigungsgründen auseinandersetzen. Bei den Entscheidungen der Frage, ob ein Verwerfungsurteil hat ergehen dürfen, sind alle Tatsachen zu berücksichtigen, die dem Gericht bei der Verkündung der Entscheidung bekannt sein können. Hat der Betroffenen daher (auch telefonisch etwa von einem Unfall) das Gericht benachrichtigt, geht es nicht zu seinen Lasten, wenn diese Mitteilung dem entscheidenden Richter zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorgelegt wurde.
Der Betroffene fehlt auch nicht unentschuldigt, wenn über dem rechtzeitig vor der Hauptverhandlung gestelltem Entbindungsantrag nicht entschieden wurde.
4. Rechtsbeschwerde
Mit der Rechtsbeschwerde kann die Verurteilung als solche (Beweisführung) nicht mehr angegriffen werden. Der Betroffene kann nur noch geltend machen, die Vorraussetzungen der §§ 73, 74 OWiG lagen nicht vor. Dies ist eine Verfahrensrüge, sämtliche Mängel müssen mit Tatsachen dargestellt werden.
Im Falle der Verwerfung des Einspruchs hat der Betroffene auch die Möglichkeit gegen die unverschuldete Versäumnis der Frist Widereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Die einwöchige Frist wird erst durch die Zustellung des Verwerfungsurteils in Gang gesetzt.
5. Antrag auf Entbindung
Der Verteidiger kann einen Antrag auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung nur wirksam stellen, wenn er auch eine entsprechende Erklärungsvollmacht hat und diese dem Gericht vorliegt. Die Antragstellung enthält eine Verfügung über ein Recht des Betroffenen, dessen Ausübung ihm selbst vorbehalten ist und nicht ohne weiteres auf dem rechtlich selbstständig neben ihm stehenden Verteidiger übertragen ist. Allerdings kann die schriftliche Vollmacht, wenn eine entsprechende mündliche Ermächtigung vorliegt, von den Verteidiger selbst unterzeichnet werden.
Die frühere Rechtssprechung, wonach die Verwerfung des Einspruchs unzulässig waren, wenn der Betroffene der Hauptverhandlung ferngeblieben ist, sein Verteidiger aber nicht ordnungsgemäß zum Termin geladen war gilt noch fort. Jetzt allerdings kann der Einspruch des abwesenden Betroffenen auch dann verworfen werden, wenn sein Verteidiger zu Hauptverhandlung erschienen ist.Ist der Betroffene jedoch von der Verpflichtung zum Persönlichen Erscheinen entbunden, dass ein Einspruch nicht nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen werden, wenn weder eher noch sein Verteidiger zu Hauptverhandlung erschienen ist.
6. Problem offenkundige und gerichtskundige Tatsachen
Die Zuhilfenahme von offenkundigen Tatsachen darf die Betroffenen nicht überraschen. Sie müssen in der Hauptverhandlung angesprochen werden. Dies gilt auch für gerichtskundige Tatsachen. Im Abwesenheitsverfahren müssen diese dem Betroffenen allerdings vor der Hauptverhandlung mitgeteilt werden.
7. Der Zeuge Ist der eine Zeuge trotz Ladung nicht erschienen, muss das Gericht nach den Grundsätzen des fairen Verfahrens von sich aus die Vernehmung des Zeugen herbeiführen.
Das Gericht muss bei einem Auslandszeugen in einer Beweisantizipation prüfen, ob die Vernehmung des Zeugen notwendig ist. Werden seitens des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft Beweismittel verspätet vorgelegt, hat der Verteidiger einen Anspruch auf Aussetzung der Hauptverhandlung.
8. Der Sachverständige im Verfahren
Hat das Gericht einen Sachverständigen gehört und schließt sich ihm an, muss es die Anknüpfungstatsachen und die vom Sachverständigen daraus gezogenen Schlüsse im Urteil mitteilen. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht zwei Sachverständiger gehört hat, deren Stellungnahmen voneinander abweichen. In diesem Fall muss der Tatrichter die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen beider Sachverständigen wiedergeben und näher begründen weshalb er dem einen und nicht dem anderen gefolgt ist.
9. Der Bußgeldbescheid:
Der Bußgeldbescheid kann mangelhaft sein. Allerdings Mängel in der Bezeichnung der Tat, die deren Abgrenzung zu anderen Taten ist, durch die Vorgänge nicht in Frage stellen, sondern nur die Verteidigung des Betroffenen erschweren, betreffen nicht die Wirksamkeit des Bußgeldbescheides. Je näher der Betroffene an den Vorfall erinnert wird (z.B. von der Polizei angehalten wurde) desto eher wird großzügig über scheinbare Mängel hinweggesehen. Dies gilt auch, wenn Tag und Uhrzeit in dem Bußgeldbescheid falsch angegeben sind, der Tathergang jedoch zutreffend wiedergegeben ist. Auch eine falsche Straßenangabe schadet nicht. Ein Bußgeldbescheid wird auch nicht dadurch falsch, dass die Angabe des Tatortes bei Rotlichtverstößen falsch ist, solange der gemeinte Ort zweifelsfrei ist. Allerdings nicht ausreichend ist die Angabe der Straße, wenn sich dort mehrere Ampeln befinden oder über eine lange Fahrtstrecke hinweg eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen wird, ohne die örtliche Stelle näher einzugrenzen. Auch fehlende Angaben der Schuldform berühren den Stand eines Bußgeldbescheides nicht, in diesen Fällen ist davon auszugehen, dass dem Betroffenen Fahrlässigkeit vorgeworfen wird. Dies hat aber auch zur Konsequenz, dass im Fäll eine Änderung der Schuldform in der Hauptverhandlung ein entsprechender rechtlicher Hinweis erfolgen muss.
Einspruch:
Der Einspruch muss eindeutig formuliert sein. Auch Ausländer sind gehalten, den Einspruch in deutscher Sprache zu verfassen – für die Hauptverhandlung haben sie Anspruch auf einen Dolmetscher, dies gilt jedoch nicht für das Vorverfahren. Eine fehlende Unterschrift auf dem Einspruchformular ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung solange sich eindeutig die Person und der Inhalt des Gewollten hervorgeht. Der Einspruch kann auch per Telefax, Telegramm oder gar telefonisch zu den Akten gelangen.
Entsprechend § 67 Abs. 2 OwiG kann der Einspruch jetzt auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werden oder auf bestimmte Beschwerdepunkte. Auf das Fahrverbot alleine kann er jedoch nicht beschränkt werden wegen der Wechselwirkung zwischen Fahrverbot und Geldbuße.
10.Besonderheiten zur Vollmacht:
Der gewählte Verteidiger, dessen schriftliche Vollmacht sich bei den Akten befindet, gilt Kraft Gesetzes als ermächtigt, Zustellungen und Mitteilungen, aber keine Ladungen für den Beschuldigten entgegenzunehmen.
Zustellungen an den Verteidiger, gleich ob er bevollmächtigt ist oder nicht, sind unwirksam, wenn sich die Vollmacht nicht bei den Akten befindet. Das bloße Auftreten in der Hauptverhandlung als Verteidiger genügt nicht. Dabei ist grundsätzlich eine schriftliche Vollmacht nicht für die Verteidigung notwendig, aber für die Vertretung.
Die Zustellungsvollmacht besteht auch nach Beendigung des Mandates solange fort, bis die Anzeige des Betroffenen oder Verteidigers über das Erlöschen des Verteidigerverhältnisses zu den Akten gelangt.
Befindet sich die Vollmacht bei den Akten, kann an den Verteidiger zugestellt werden; es besteht jedoch keine Rechtspflicht. Die Form der Zustellung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Es obliegt dem Vorsitzenden zu entscheiden, ob er an den Verteidiger oder den Betroffenen zustellt.
11. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand OWiG § 52
Es gelten die Vorschriften der StPO. Wiedereinsetzung ist für alle gesetzlichen und richterlich gesetzten Fristen möglich. Auch für die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Wiedereinsetzung ist nur gegen die Versäumung der Fristen möglich, nicht wegen einer Verkürzung, etwa weil der Betroffene erst kurz vor Ablauf der Frist von der Zustellung erfahren hat.
Die Regelung über die Wiedereinsetzung sollen nicht kleinlich gehandhabt werden. Voraussetzung für die Gewährung einer Wiedereinsetzung ist, dass das Versäumnis unverschuldet war und die Gründe für die Wiedereinsetzung glaubhaft gemacht werden. Die persönlich zumutbare, gebotene Sorgfalt muss beachtet werden.
Beispiele für gewährte Wiedereinsetzung:
Verschulden des Betroffenen wurde angenommen:
12. Verjährung OWiG § 31
12.1 Die Verjährungsfrist
Die Verjährung richtet sich nach der Höhe der Bußgeldandrohung. Ordnungswidrigkeiten die mit Geldbuße von nicht mehr als 1.000,- Euro bedroht sind, verjähren in sechs Monaten. Gem. § 26 Abs. 3 StVG verjährten Ordnungswidrigkeiten in Verkehrssachen jedoch in drei Monaten. Diese Frist gilt jedoch nur, solange wegen des Verstoßes weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben wird. Danach beträgt die Verjährungsfrist sechs Monate, § 26 Abs. 3 StVG.
Ordnungswidrigkeiten nach § 24a StVG verjährten in sechs Monaten. Bei Vorsatz beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr. Ordnungswidrigkeiten nach § 24b StVG verjähren in zwei Jahren.
Besonderheit: nach einer Wiedereinsetzung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.
Die Verjährung beginnt, wenn eine Ordnungswidrigkeit beendet wurde. Bei Dauerordnungswidrigkeiten (Überschreitung eines Termins zur Vorstellung zur Hauptuntersuchung) beginnt die Verjährung mit der tatsächlichen Beendigung des ordnungswidrigen Zustands. Der erste Tag der Verjährungsfrist entspricht dem Tag, an dem die Ordnungswidrigkeit beendet ist. Der letzte Tag der Frist ist der im Kalender dem Ablauf der Frist vorangehende Tag. Das Ende der Verjährung tritt auch ein, wenn der letzte Tag der Frist ein Sonntag oder ein Feiertag ist.
12.2. Das Unterbrechung der Verjährung
Die Verjährung wird unterbrochen,
Bei schriftlicher Anordnung der Vernehmug ist deren Unterzeichnung mit Unterschrift oder Handzeichen maßgebend. Dabei Spiel es keine Rolle, ob der Betroffene die Anordnung erhalten hat. Dies gilt auch, wenn der Betroffene unbekannt verzogen ist.
Diese Voraussetzungen gelten alternativ, durch die wiederholte Vernehmung wird die Verjährung nicht erneut unterbrochen. Auch die Polizei kann die Unterbrechung auslösen - etwa, wenn im Anhalteverfahren dem Betroffenen mitgeteilt wird, dass Anzeige erstattet wird und ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird. Eine Unterbrechung erfolgt nicht, wenn der spätere Betroffene zuvor nur als Zeuge gehört werden soll. Auch durch die richterliche Zeugenvernehmung zum Zwecke der Täterermittlung im Verfahren gegen einen Unbekannten tritt keine Unterbrechung der Verjährung ein.
Die Verjährung wird weiter unterbrochen durch
Besonderheiten beim Bußgeldbescheid: noch keine Unterbrechung tritt durch den Entwurf des Bußgeldbescheides ein, auch nicht durch Unterzeichnung eines unvollständigen Bescheides. Entscheidend für den Zeitpunkt Unterbrechung ist gem. § 33 Abs. 2 OWiG die Unterzeichnung des ordnungsgemäßen Bußgeldbescheides, bei einem im EDV-Verfahren erstellten Bußgeldbescheid das Datum des Ausdrucks. Voraussetzung ist aber, dass der Bußgeldbescheid den Anforderungen des § 66 Abs. 1 OWiG entspricht. Der Erlass des Bußgeldbescheides unterbricht die Verjährung nur, wenn die Zustellung innerhalb von zwei Wochen erfolgt. Ansonsten wird die Verjährung erst durch die tatsächliche Zustellung unterbrochen. Wird ein Bußgeldbescheid zurückgenommen, ist die vorher eingetretene Verjährungsunterbrechung unerheblich. Unbeachtlich ist die Verjährung auch, wenn der Vorname des Betroffenen falsch angegeben ist und wurde die Verwaltungsbehörde örtlich nicht zuständig ist. Der Betroffene muss eindeutig identifiziert ein.
12.4. Die Verjährung wird auch durch die Vorlage der Akte an den Richter gem. §§ 69 Abs. 3 Satz 1 OWiG unterbrochen. Entscheidend ist hierbei aber der Eingang der Akten bei Gericht. Gerichtliche Unterbrechung:
StVG § 29 Abs. 8 Die Verwertung von Eintragungen gerichtlicher Entscheidungen im Verkehrszentralregister und Bundeszentralregister ist nur noch in den in § 29 Abs. 8 StVG vorgesehenen Fristen gestattet, dies gilt auch für die Verwaltungsbehörde bei der Entscheidung über die Erteilung und Entziehung von Fahrerlaubnissen. Dies folgt aus der Neufassung des § 52 Abs. 2 BZRG. Beck/Berr Rdnr. 239a
XI. Die Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren
Als Rechtsmittel im Bußgeldverfahren gibt es die Rechtsbeschwerde, §§ 79 ff. OWiG. Die Vorschriften über die Rechtsbeschwerde ähneln den strafverfahrensrechtlichen Vorschriften der Revision, den §§ 333 ff StPO.
Das Rechtsmittel ist aufgrund der Zulassungsvoraussetzungen beschränkt; Mit der Rechtsbeschwerde können nur Rechtsfehler geprüft werden.
1. Wogegen ist die Rechtsbeschwerde zulässig?
Die Rechtsbeschwerde ist gegen Urteile bzw. gegen Beschlüsse gemäß § 72 OWiG möglich, wenn
Zulässig ist die Rechtsbeschwerde auch gegen ein Urteil, wenn die Rechtsbeschwerde zugelassen wurde. Zulassung erfolgt auf Antrag und nach Prüfung der Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, oder wegen der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Wurde der Betroffene zu keiner höheren Buße als 100,- € verurteilt, ist allerdings die Rechtsbeschwerde wegen einer Verfahrensrüge nicht zulässig, wegen Erhebung der Sachrüge nur zur Fortbildung des Rechts (fraglich, ob im Zulassungsverfahren noch geprüft wird, ob schon vor Erlass des Urteils Verjährung eingetreten war).
Für die verkehrsrechtliche Praxis ist insbesondere die Anordnung einer Nebenfolge von besonderer Bedeutung, da hierunter auch das Fahrverbot fällt; allerdings ist die Eintragung ins Verkehrszentralregister oder die Eintragung, die zu einer Nachschulung führt keine Nebenfolge in diesem Sinne.
2. Form und Frist
Die Rechtsbeschwerde muss schriftlich verfolgen und es müssen Anträge gestellt werden. Innerhalb eines Monats muss die Rechtsbeschwerde begründet werden. Der Antrag auf Zulassung gilt als vorsorglich eingelegte Rechtsbeschwerde. Der Betroffene muss die Gründe für die Zulassung gleichzeitig mit dem Zulassungsantrag vortragen. Eine Ergänzung des Antrages ist aber möglich. Die Rechtsbeschwerde muss in der Form den Anforderungen einer Revision entsprechen.
Muster für Einlegung einer Rechtsbeschwerde
Amtsgericht Kiel Deliusstraße 22
24114 Kiel
In dem Bußgeldverfahren
gegen Christel Ohtengraven
Az.1 Owi 345/01
lege ich namens des Betroffenen gegen das am Urteil des Amtsgerichts Kiel von 04.02.2002
Rechtsbeschwerde
ein.
Sinnvoll ist, gleich mit Einlegung der Rechtsbeschwerde zu beantragen, dass dem Verteidiger eine Abschrift des Hauptverhandlungsprotokolls zugeschickt wird, da dieses für die Prüfung der Begründung einer Rechtsbeschwerde unentbehrlich ist. Die Rechtsbeschwerde kann durch den Betroffenen selbst eingelegt werden, sie muss jedoch durch einen Verteidiger oder Rechtsanwalt begründet werden. Wird die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde versäumt, ist eventuell ein Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gem. §§ 44 ff. St PO möglich
3. Begründung der Rechtsbeschwerde
Die Rechtsbeschwerde ist mit Antrag und Begründung bei dem Gericht einzureichen, dessen Entscheidung angefochten wird, § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 345 Abs. 1 StPO, und zwar binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels. War zu diesem Zeitpunkt die Entscheidung noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung, § 79 Abs. 3 OWiG i. V. m. § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO.
Die Rechtsbeschwerde kann durch den erstinstanzlichen Richter durch Beschluss als unzulässig verworfen werden, wenn sie verspätet eingelegt wurde oder die Beschwerdeanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der nach § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form eingereicht worden sind.
Es ist sinnvoll – aber nicht notwendig - in dem Schriftsatz zur Begründung der Rechtsbeschwerde einen konkreten Antrag zu stellen. Das Fehlen eines Antrags ist unschädlich, wenn das Ziel der Rechtsbeschwerde aus der Begründungsschrift und dem bisherigen Verfahrensablauf erkennbar ist. Aus der Begründungsschrift bzw. dem Antrag muss sich ferner ergeben, ob die Entscheidung im vollen Umfange oder nur zum Teil angefochten werden soll. Schließlich muss sich aus der Rechtsbeschwerdebegründung ergeben, ob die Entscheidung wegen Fehler bei der Anwendung des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge) und/oder wegen Verletzung materiellen Rechts (Sachrüge) angefochten wird, wobei eine genaue Bezeichnung der verletzten Rechtsvorschriften nicht erforderlich sein soll.
3.1 Die Verfahrensrüge Mit der Verfahrensrüge wird die Verletzung von Rechtsnormen, die den Verfahrensablauf und dessen Gestaltung betreffen, gerügt. Die Verfahrensrüge unterliegt strengen Formvorschriften, die zwingend zu beachten sind. Neben der Behauptung eines oder mehrerer Verfahrensfehler müssen die den Fehler enthaltenen Tatsachen genau und vollständig dargelegt werden, so dass das Beschwerdegericht schon anhand des Vortrags erkennen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt. Hierzu genügt leider nicht, was vielfach übersehen wird, der Hinweis auf den Akteninhalt oder das Hauptverhandlungsprotokoll. Somit ist es erforderlich, dass die wesentlichen Schriftstücke oder Aktenstellen durch wörtliche Zitate in die Beschwerdebegründung eingearbeitet werden.
Die häufigsten Verfahrensrügen sind
3.2 Die Sachrüge Mit der Sachrüge wird die Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Eine ausführliche Begründung der Sachrüge ist nicht erforderlich, aber sinnvoll, insbesondere sollte die Verletzung der materiellen Rechtsvorschrift im einzelnen dargelegt werden. Denn auch hier ist zu beachten, dass das Beschwerdegericht für die Überprüfung der Sachrüge nur das Urteil oder den Beschluss zur Verfügung hat, ein Blick in die Akten ist ihm verwehrt.
Die ausführliche Begründung der Sachrüge ist nicht Zulässigkeitsvoraussetzung, so dass die Begründung auch noch nach Ablauf der Beschwerdefrist bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts erfolgen kann.
4. Einige Vorschläge zur Formulierung der Rechtsbeschwerde
4.1 Begründung einer Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil
An das Amtsgericht Kiel Deliusstraße 22
24114 Kiel
In dem Bußgeldverfahren gegen Franz Meyer... Az. 214/01 Owi...
beantrage ich,
auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 17.01.2002 wird das Urteil des Amtsgerichts Kiel, Az.214/01 Owi, vom 10.01.2002 mit den Feststellungen aufzuheben, die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgericht zurückzuverweisen
Begründung:
Gerügt wird die Verletzung materiellen Rechts. Die allgemeine Sachrüge wird ausdrücklich erhoben. Insbesondere wird gerügt ...
4.2 Begründung einer Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss nach § 72 OWiG:
An das Amtsgericht Kiel Deliusstraße 22
24114 Kiel
In dem Bußgeldverfahren
gegen Jens Knirl...
Az.: 315/00 OWi...
beantrage ich, den Beschluss des Amtsgerichts Kiel, Az.315/00 Owi, vom 14.01.2002., mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen.
Begründung: Wie zuvor unter III. 1.
4.3 Antrag auf Zulassung einer Rechtsbeschwerde
An das Amtsgericht Kiel Deliusstraße 22
24114 Kiel
In dem Bußgeldverfahren
gegen Manfred Zirbelhaus Az.:247/01.
beantrage ich,
gegen das vom Amtsgericht Kiel am 04.02.2002 verkündete Urteil die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
Begründung:
...
Der Antrag auf Zulassung einer Rechtsbeschwerde kommt nur dann in Betracht, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hat, § 79 Abs.1 Satz 2 OWiG. Die Voraussetzungen sind in § 80 OWiG geregelt. Die Rechtsbeschwerde ist danach zuzulassen, wenn das Urteil wegen Versagung rechtlichen Gehörs aufzuheben oder die Überprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Die zu überprüfende Frage kann das materielle Recht oder das Verfahrensrecht betreffen.
Auch der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde muss bei dem Gericht eingelegt werden, dessen Urteil angefochten wird. Bei den Frist- und Formvorschriften kann auf die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil verwiesen werden.
4.4 Beschränkte Rechtsbeschwerde
An das Amtsgericht Kiel Deliusstraße 22
24114 Kiel
In dem Bußgeldverfahren
gegen Franka Mager
Az.:300/01 ...
Wird die mit Schriftsatz vom 04.02.2002 eingelegte Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Kiel, Az.300/01, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.
Insofern wird beantragt,
auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen das Urteil des Amtsgerichts Kiel vom 31.01.2002. im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und gegen den Betroffenen eine Geldbuße von nicht mehr als 35 Euro festzusetzen.
Begründung:
Es wird die Sachrüge erhoben und hierzu wie folgt vorgetragen:
...
Die Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf Einzelbeschwerdepunkte ist zulässig, wenn der angefochtene Teil rechtlich und tatsächlich eine selbständige Prüfung und Beurteilung zulässt, ohne dass wegen des inneren Zusammenhangs auf den nicht angefochtenen Teil zurückgegriffen werden muss. Insbesondere ist anerkannt, dass die Rechtsbeschwerde auf die Bemessung der Geldbuße beschränkt werden kann. Dagegen ist die Beschränkung der Rechtsbeschwerde lediglich auf das Fahrverbot nach herrschender Meinung nicht wirksam.
Das Rechtsbeschwerdeverfahren soll keine Einzelfallgerechtigkeit herstellen, sondern die Klärung über den Einzelfall hinausgehender allgemeiner Rechtsfragen. Damit spielt die Frage, ob die zugelassene Rechtsbeschwerde Erfolg hätte keine entscheidende Rolle. Bei der Entscheidung über die Zulassung, soll nach Gebhardt auch die Frage der Verjährung außer Betracht bleiben.
5. Fallgruppen: 5.1 Verurteilungen von mehr als 100 € bis höchstens 250 €
Die Verletzung des formellen und materiellen Rechts kann stets geltend gemacht werden. Allerdings muss der Beschwerdeführer noch einen besonderen Rechtsbeschwerdegrund geltend machen, er muss begründen, warum die Rechtsfrage der Klärung durch das Oberlandesgericht bedarf. Damit soll eine Fortbildung des Rechts und eine Sicherung des einheitlicher Rechtssprechung erfolgen.
5.2 Fortbildung des Rechts:
Das Recht wird fortgebildet, wenn bei der Auslegung von materiellen Fragen oder Fragen des Verfahrens Leitsätze aufgestellt oder zu festigen sind.
Die einheitliche Rechtssprechung ist ein Zulassungsgrund, wenn sonst schwer erträgliche Unterschiede der Rechtssprechung vor dem jeweiligen Oberlandesgerichten entstehen. Die Rechtsbeschwerde wird aber nicht zugelassen, wenn bereits eine hinreichend gefestigte Rechtsprechung besteht. Eine sich nur auf den Einzelfall auswirkende Fehlentscheidung interessiert hierbei nicht.
5.3 Verurteilung zu nicht mehr als 100 €
Bei solch geringen Geldbußen kann kein Verstoß gegen formelles Recht nicht gerügt werden und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist kein Zulassungsgrund. Es geht alleine mithin um Fragen der einheitlichen Rechtsprechung.
Formerfordernisse:
Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss schriftlich erfolgen. Es recht jedoch die Benutzung eines Computerfax mit eingescannter Unterschrift.
Allerdings darf der Verteidiger nicht mit i. V. für einen Kollegen unterschreiben..
Eine Beschränkung der Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie kann auf dem Rechtsfolgeausspruch beschränkt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass in der angefochtenen Entscheidung hinreichende Feststellungen für die vom Rechtsbeschwerdegerichts zutreffende Entscheidung über die Rechtsfolgen festgehalten sind. Eine Beschränkung auf das Fahrverbot ist jedoch wegen der Wechselwirkung mit der Höhe der Geldbuße nicht wirksam.
Umfang des Vortrages
Zulässigkeit einer Verfahrensrüge gehört auch, wenn eine unterlassene Ladung gerügt wird, dass die Wahl des Verteidigers dem Gericht rechtzeitig angezeigt war.
Hat das Gericht im Beschlussverfahren entscheiden, reicht es nicht aus, wenn der Beschwerdeführer vorträgt, dass Gericht habe ohne den Betroffenen Gelegenheit zum Widerspruch zugeben entschieden. Es reicht auch nicht die Erklärung, der Hinweis sei unvollständig oder fehlerhaft gewesen. Es muss vielmehr in einer § 344 Abs. 2 StPO genügenden Form geltend gemacht werden, dass der Betroffene eine den Anforderungen des § 72 OwiG genügenden Hinweis nicht erhalten hat.
Fernbleiben von der Hauptverhandlung
Auch dies muss umfassend begründet werden. Hierzu gehört, dass der Entschuldigungsgrund vorgetragen wird. Vorgetragen wird das dies dem Gericht hätte bekannt sein können. Gebhardt
Hauptverhandlung Wartefristen hat der Verteidiger seine Verspätung (mit einer nachvollziehbaren Begründung) angekündigt, muss das Gericht entweder deutlich länger als 15 Minuten zuwarten oder den Termin zu Hauptverhandlung aussetzen. Dies gilt auch für Bußgeldsachen, da auch dort eine Verhandlung in Abwesenheit des Verteidigers in der Regel unzulässig ist.
Notwendige Verteidigung Zahl der Verteidiger Kanzlei mit mehr als drei Anwälten haben immer wieder einmal das Problem, dass sie (zu Unrecht) auf die Beschränkung des § 137 StPO hingewiesen werden, wenn die Vollmacht nicht auf maximal drei Anwälte beschränkt ist. Um eine solche Diskussion zu vermeiden kann es kann sein, die Vollmacht auf bestimmte Mitglieder der Sozietät zu beschränken. Allerdings ist ein solches Vorgehen nicht notwendig, dass nur darauf ankommt, wie viele Mitglieder der Kanzlei sich zum Verteidiger des Betroffenen Angeklagten bestellen.
Vollmacht Für den Mandanten bestimmte Schriftstücke können den Verteidiger nur wirksam zugestellt werden, wenn dessen schriftliche Vollmacht sich zum Zeitpunkt der Zustellung bei den Akten befindet.
Ladungen Der Verteidigung sowie im Falle geladen werden, wenn dem Gericht eine Verteidigungsanzeige vorliegt. Dabei reicht eine Anzeige der Verteidigung gegenüber der Verwaltungsbehörde aus.
Zwar spricht der Gesetzeswortlaut nur von der Ladung zum ersten Hauptverhandlungstermin, dennoch muss der Verteidiger zu allen Fortsetzungsterminen geladen werden. Dies kann unter anderem von Bedeutung sein, wenn ein Betroffener mehrere Verteidiger hat und einer dem ersten Termin ferngeblieben ist und dann ein Fortsetzungsterminen bestimmt wird.
Zustellungen Schriftstücke, die für den Betroffenen bestimmt sind können auch den Verteidiger zugestellt werden, aber nur, wenn sich dessen schriftliche Vollmacht bei den Akten befindet. Eine für den Betroffenen an den Verteidiger bewirkte Zustellungen ist deshalb unwirksam, wenn sich im Zeitpunkt der Zustellung eine schriftliche Verteidigervollmacht bei den Akten befindet. Dies gilt auch innerhalb der Sozietät: zugestellt werden kann nach § 145a Abs. 2 StPO, § 51 Abs. 2 OWiG nur den Anwalt, er sich zum Verteidiger bestellt hat. Ist der Empfänger in der Zustellungsurkunde unzutreffend bezeichnet, ist die Zustellung unwirksam, weil die Kenntnis des Verteidigers nicht in der erforderlichen Form feststeht.
Ersatzzustellung bei Rechtsanwälten die Regel der Zustellung ist eine persönliche Übergabe. Voraussetzung jeder Ersatzzustellung ist deshalb, dass der Zustellung Adressat in der Kanzlei nicht angetroffen wird. Ersatzweise zugestellt werden darf daher nur, wenn sich der Anwalt nicht erkennbar für das Zustellungsorgan in der Kanzlei aufhält oder an der Annahme verhindert ist. Der Zustellung ist verpflichtet nachzufragen.
Ersatzzustellung an den Mandanten eine Ersatzzustellung ist nur zulässig, wenn der Zustellversuch an den Adressaten gescheitert ist. Damit die Ersatzzustellung überhaupt wirksam sein kann, muss deshalb der vergebliche Zustellungsversuch an den Empfänger selbst zwingend feststehen, und zwar in der urkundlich vorgesehenen Form. In Fällen der Ersatzzustellung muss also die Zustellungsurkunde notwendigerweise fest halten, dass die Zustellung an den Adressaten selbst versucht wurde. Außerdem muss der die tatsächliche Niederlegung des zustellenden Schriftstücks und deren Ort und Zeit betreffenden Teil des Urkundenformulars vom Postbediensteten ausgefüllt und unterschrieben sein.
Einwurfeinschreiben der Post erfüllt nicht die Anforderung an eine förmliche Zustellung nach dem Verwaltungszustellungsgesetz. Die Zulassung durch einen von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation mit der Durchführung von Zustellung beauftragten privaten Briefbeförderungsdienstes ist wirksam.
Nach der am 1.7.2002 in Kraft getretenen Änderungen wird eine fehlerhafte Zustellung dann geheilt, wenn das Schriftstück der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gem. gerichtet war, tatsächlich zugeht. Als zugestellt gilt das Schriftstück in dem Zeitpunkt, in dem es dem Zustellungsadressaten tatsächlich zugegangen ist, er es somit nachweisbar erhalten hat.
Verteidigung Gemeinschaftliche Verteidigung StPO § 146 Ein Anwalt darf mehrere Beschuldigte in Verfahren wegen derselben Tat nicht verteidigen. Tatidentität ist allerdings nicht gegeben beim Führen eines Kraftfahrzeuges mit Sicherheitsmängeln (oder ohne Fahrerlaubnis) und Anordnen beziehungsweise Zulassen der Fahrt durch den Halter. Solange die Verfahren nicht verbunden sind, ist die Verteidigung des Fahrers und des Halters bei diesen Vorwürfen zulässig.
Verteidigung in der Sozietät Die Verteidigung mehrere Beschuldigte durch Mitglieder einer Anwaltssozietät fällt nicht unter § 356 StGB. Teilweise wurde jedoch behauptet, dass eine solche Verteidigung gegen Berufsrecht, namentlich § 43a Abs. 4 BRAO verstößt. Wenn das Interesse der Beschuldigten jedoch gleichgerichtet ist, scheidet ein Verstoß gegen berufsrechtliche Vorschriften aus. Selbst dann, wenn ein Interessenwiderstreit nicht auszuschließen ist, ist die Verteidigung berufsrechtliche zulässig. Es ist eine Frage des Stils, ob eine solche Verteidigung in einer Sozietät durchgeführt wird.
Verhinderung des Verteidigers Grundsätzlich gebietet es die Fürsorgepflicht dem Gericht - und dies gilt auch im Bußgeldverfahren (BayObLG DAR 2002, 463) - eine Hauptverhandlung in Anwesenheit des gewählten Verteidigers zu ermöglichen, es sei denn, dem Betroffenen wäre es in Anbetracht der Bedeutung der Sache oder ihrer tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten ausnahmsweise zuzumuten, sich selbst zu verteidigen. In Strafsachen garantierte Artikel 6 Abs. 3c MRK dem Beschuldigten den Beistand seines gewählten Verteidigers, weshalb ein begründete Terminverlegungsantrag des Verteidigers nicht zurückgewiesen werden kann (BGH NStZ 1999,527 ; BVerfG NJW 1984,862).
Notwendige Verteidigung im Bußgeldverfahren Im Bußgeldverfahren wird es nur selten zur Bestellung eines Pflichtverteidigers während des Verwaltungsverfahrens kommen. Aus § 60 OWiG ergibt sich, dass die Bußgeldbehörde dem Betroffenen einen Pflichtverteidigers in den Fällen des § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO bestellen kann, wenn die Voraussetzungen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage dies erfordern. Im gerichtlichen Verfahren besteht allerdings die Möglichkeit, auch im Rahmen des § 140 Abs. 1 Ziff. 5 StPO einen Pflichtverteidiger zu erhalten.
Die Schwere der Tat und Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage wird im Bußgeldverfahren nur selten angenommen werden. Gerade im Hinblick auf § 17 OWiG und § 24 a. Abs. 4 StVG wird angesichts der überschaubaren höheren der Geldbussen selten eine Schwere der Tat bejaht werden. Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage können angenommen werden, wenn durch Sachverständigengutachten die Beurteilung der Sachlage aufgeklärt werden muss. Eine Beiordnung kommt auch in Betracht, wenn eine Verteidigung nur nach Kenntnis des Akteninhaltes möglich ist und dem Betroffenen keine Akteneinsicht gewährt wird (OLG Düsseldorf VRS 83,193). Das OLG Köln hat einem mittellosen, sprachunkundigen Ausländer im Bußgeldverfahren einen Pflichtverteidiger beigeordnet (OLG Köln NJW 1991,2223). Anders eine Entscheidung des BGH, der meinte, die Sprachprobleme können unter Beiziehung eines Dolmetschers beseitigt werden (BGH NJW 2001,309).
§ 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO gilt allerdings auch in Ordnungswidrigkeitenverfahren, so dass dem inhaftierten Betroffenen ein Pflichtverteidiger beigeordnet wird (OLG Köln NZV 1999,96).
Beiordnung im Verkehrsstrafsachen Schon bei Einholung eines kriminaltechnischen Gutachtens ist ein Fall des § 140 Abs. 2 StPO gegeben (OLG Hamm zfs 2001,86). Eine Pflichtverteidigerbestellung erfolgt auch, wenn der Vorwurf einer fahrlässige Tötung erhoben wird und sich wegen eines möglichen Mitverschuldens des Opfers schwierige Fragen stellen (Landgericht Bayreuth StV 1993,181). Auch ein alkoholabhängiger Angeklagter kann sich nach längerem Alkoholmissbrauch nicht sachgerecht verteidigen (OLG Karlsruhe NZV 1993,165). Noch
Beweiswürdigung Registereintragungen Der frühere § 52 Abs. 2 BZRG ließ zu, eine Vortat auch dann im Urteil zu berücksichtigen, wenn sie tilgungsreif oder bereits gelöscht war. Zum 1.1.1999 wurde § 52 Abs. 2 BZRG geändert. Mit seiner auf die ebenfalls geänderten Tilgungs- und Verwertungsvorschriften des Verkehrszentralregister verweisenden Neuregelungen beschränkt jetzt die Verwertungsmöglichkeit auf die dort festgehaltenen Fristen.
Verteidigungsverhalten. Der einer Straftat Beschuldigte hat grundsätzlich das Recht, vor bei seiner Vernehmung einen Verteidiger zu befragen. Hierüber ist er zu belehren. Äußert der Beschuldigte einen entsprechenden Wunsch, müssen die Vernehmungsbeamten ernsthafte Bemühungen zeigen, bei der Herstellung eines Kontaktes zu helfen . Allerdings ist für das Bußgeldverfahren eine solche Belehrung ausdrücklich nicht vorgesehen.
Grundsätzlich soll eine Einlassung vor Akteneinsicht nicht erfolgen. Sind nach der Akteneinsicht des Verteidigers weitere Unterlagen oder Beweismittel zu den Akten gelangt, muss das Gericht dem Verteidiger darauf hinweisen, unabhängig davon, ob es selbst dieses Beweismittel für erheblich hält oder nicht .
Auf Antrag sollen die Akten dem Rechtsanwalt auf dessen Geschäftsräume übersandt werden gem. § 147 Abs. 4 StPO. Dies gilt jedoch nicht für Beweisstücke, die im amtlichen Gewahrsam bleiben. Diese kann der Verteidiger nur am Ort der Verwahrung besichtigen. Der Verteidiger hat auch einen Anspruch auf Übersendung einer Kopie von Originalvideobändern . Hierzu ist es alleine erforderlich, dass er der Behörde eine Leerkassette übersendet.
Schweigen ist meist keine falsche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn der Beschuldigte sich im Vorverfahren geäußert hat und in der Hauptverhandlung schweigt . Schweigen kann auch nichts zum Nachteil des Beschuldigten gewertet werden, wenn er sich in einem Zivilverfahren geäußert hat. Allerdings können schriftliche Erklärungen, auch im Anhörungsbogen oder im Unfallbogen gegenüber der eigenen Versicherung, verlesen werden. Schwierig ist die Abgrenzung, wenn der Verteidiger eine Erklärung abgibt. Grundsätzlich können die von dem Verteidiger abgegebenen Erklärungen dem Beschuldigten nur dann zugerechnet werden, wenn die Umstände eindeutig ergeben, dass der Angeklagte sich die Erklärung des Verteidigers als eigene zurechnen lassen will. Dies gilt auch, wenn der Angeklagte selbst in der Hauptverhandlung keine Angaben macht. Anders ist dies jedoch teilweise im Bußgeldverfahren gewertet worden. Danach können schriftliche Erklärungen des mit einer Erklärungsvollmacht ausgestattenden Verteidigers bei Abwesenheit des Betroffenen als Erklärung des Betroffenen gewertet werden können . Richterliche Protokolle über die Vernehmung des Betroffenen, auch in einem Zivilverfahren, können durch Verlesung eingeführt und verwertet werden .
Teilweises Schweigen kann jedoch gegen den Beschuldigten gewertet werden; dies kann auch sein, wenn der Angeklagte einen Zeugen von seiner Schweigepflicht nicht entbindet . Schweigt ein Angeklagter, darf von aus seine Weigerung, einen Zeugen von der Verschwiegenheitspflicht zu entbinden, kein nachteiliger Schluss gezogen werden . Dies wird teilweise jedoch anders beurteilt, wenn er sich eingelassen hat: Dann hat er sich selbst zum Beweismittel gemacht, so dass sein gesamtes Verhalten der tatrichterlichen Beweiswürdigung unterliegt . Streitig ist, ob der von der Verteidigung beauftragte Sachverständige ein Auskunftsverweigerungsrecht hat .
Angaben eines zuvor nicht belehrten Beschuldigten sind in der Hauptverhandlung eines Strafverfahrens nicht verwertbar. Allerdings muss der Betroffene/Beschuldigte einer Verwertung ausdrücklich widersprechen. Der Widerspruch muss im Rahmen des Erklärungsrechts unmittelbar nach einer Vernehmung erfolgen und der Verteidiger muss darauf achten, dass der Widerspruch als wesentliche Förmlichkeit der Hauptverhandlung im Sinne vom § 273 StPO in das Protokoll aufgenommen wird. Im Revisionsverfahren muss der Verteidiger sämtliche Umstände vortragen, insbesondere auch, dass der Angeklagte bzw. sein Verteidiger rechtzeitig der Verwertung der Aussage widersprochen hat.
Angehörige bestimmter Berufe haben, solange sie nicht von ihrer Schweigepflicht entbunden sind, gem. § 53 StPO ein Aussageverweigerungsrecht. Sind sie entbunden, müssen sie aussagen – mit Ausnahme des Pfarrers. Ein Pfarrer muss selbst dann nicht aussagen, wenn er von der Schweigepflicht entbunden ist. Aber auch er benötigt, selbst wenn er aussagen will, die Zustimmung seiner vorgesetzten Behörde.
Der Halter als Zeuge. Gelegentlich wird der Versuch unternommen, den Halter eines Fahrzeuges nach Einstellung des Verfahrens als Zeugen zu vernehmen, mit der Behauptung, er könne sich nicht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO berufen. Diese Auffassung ist jedoch falsch. Auch dem Halter steht nach Einstellung des Verfahrens weiterhin ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zu . Selbst der nicht direkt verdächtigte Halter hat ein Auskunftsverweigerungsrecht, nämlich dann, wenn eine Tatbeteiligung möglich ist. Ein solcher Anfangsverdacht kann schon entstehen, wenn der Halter sein Fahrzeug einer Person überlassen hat, von deren wiederholten Verkehrsverstoß er weiß und deren Wiederholung er möglicherweise billigend in Kauf nimmt. Auch Angaben eines nicht belehrten Zeugen können einer Verwertung unterliegen. Allerdings ist in Deutschland keine Fernwirkung anerkannt: Beweismöglichkeiten, die sich aufgrund einer Aussage, die nicht verwertet werden darf, ergeben, dürfen deshalb verwertet werden – diesen Beweismöglichkeiten kann nachgegangen werden .
Zeugenbericht. Der Zeuge hat das Recht, im Zusammenhang zu berichten, ohne durch Zwischenfragen gestört zu werden (§ 69 StPO). Deshalb kann der Verteidiger eingreifen, wenn der Vorsitzender oder ein anderer Beteiligte einen solchen Zeugenbericht unterbrecht. Schwierig ist die Vernehmung von Polizeizeugen: Schriftliche Angaben eines Polizeizeugen sollen selbst dann verwertbar sein, wenn der Zeuge sich nicht mehr an Einzelheiten erinnert, sondern lediglich die Verantwortung für schriftliche Angaben übernimmt. Dies kann dazu führen, dass schriftliche Aufzeichnungen verwertet werden können, wenn der Zeuge aussagt, er habe etwas festgestellt, er könne sich aber an den konkreten Fall nicht mehr erinnern . Diese Rechtsprechung ist bedenklich. Der Wert einer Zeugenaussage zeigt sich immer in der Hauptverhandlung und erst dann, wenn die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zu Fragen und Vorhalten haben.
Auslandszeuge. Die Rechsprechung zur Bedeutung des Auslandszeugen hat sich gewandelt: Der BGH gestattet eine Beweisantizipation. Damit verkommt das Recht, diese Zeugen zu hören, auf die Frage, ob das Gebot der Aufklärungspflicht des Gerichts es unabdingbar macht, diesen Zeugen zu hören.
Beweisaufnahme Die Kommissarische Vernehmung ist durch die Reform des Ordnungswiedrigkeitengesetz des Jahres 1988 abgeschafft worden. Der Betroffene kann sich nur noch direkt gegenüber dem Gericht äußern. Fotographien der Radarüberwachungsanlagen, die nicht nur den Fahrer identifizieren sollen, sondern auch gleich Beweis der gemessenen Geschwindigkeit bieten sollen, sind technische Aufzeichnungen die durch Augenschein in die Hauptverhandlung eingeführt werden. Zeugenaussagen können nicht verlesen werden (Ausnahme § 251 StPO), deshalb können auch Ermittlungsberichte nicht verlesen werden.
Ortstermine
Wir die Hauptverhandlung außerhalb des Gerichtsgebäudes fortgeführt, erfordert der Grundsatz der Öffentlichkeit einen Aushang am Gerichtsaal. Dies gilt jedenfalls, wenn über den Augenschein hinaus auch die Verhandlung fortgesetzt werden soll. Wird allerdings der ursprünglich vorgesehene Ortstermin geändert ( anderer Ort) ist ein Aushang an der Gerichtstafel ausreichend. Es muss nicht zusätzlich ein Hinweis am vorgesehnen Ort des Augenscheins erfolgen .
Der zugestellte Bußgeldbescheid ist Verfahrensgrundlage. Eine Veränderung des Gesichtspunktes muss gemäß § 265 StPO den Beteiligtenmitgeteilt werden.
Geständnis
Ein Geständnis kann auch bezüglich technischer Einzelheiten wirksam sein – etwa zur Höhe der gefahrenen Geschwindigkeit – das Gericht muss sich dann aber dazu äußern, wieso der Betroffene in der Lage war konkrete Angaben zur Geschwindigkeit zu machen. Hierzu reicht jedenfalls nicht aus, wenn der Betroffene sagt, er ziehe die gemessene Geschwindigkeit nicht in Zweifel.
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Stand: 05. Oktober 2009 |