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Strategien der Verteidigung1. ErmittlungsverfahrenZiel der Verteidigung im Ermittlungsverfahren sollte es sein, eine Hauptverhandlung zu vermeiden. Die Regelung der §§ 153,153a StPO ist geeignet für geringfügige Straftaten. Aufgabe der Verteidigung ist es, die Anwendung frühzeitig ins Gespräch zu bringen. Auch wenn die Regelungen der §§ 153 ff. StPO grundsätzlich für Straftaten minderer Intensität geschaffen wurden, können sie auch bei Vergehen mittlerer Kriminalität angewandt werden. Die Regelungen sind geeignet bei erheblicher Verfahrensverzögerung, die nicht vom Angeklagten zu vertreten ist, bei nicht vorbestraften Angeklagten, bei massiver Einwirkung durch Polizeispitze[1]. Möglich ist eine Einstellung auch nach § 153b StPO, wenn die Voraussetzungen des § 60 StGB oder eine der beiden Möglichkeiten des § 46a StGB vorliegen Insbesondere bei den Zumessungstatsachen hat der Verteidiger Möglichkeiten, die er auf jeden Fall nutzen muss: er kann und muss den Mandanten beraten und vorbereiten auf die Strafverhandlung. Das heißt nicht nur, ihm die einzelnen Stationen des Ermittlungsverfahren und einer eventuellen Hauptverhandlung zu erklären, nicht nur zu empfehlen vor einer nicht zu vermeidenden Hauptverhandlung einmal einer Verhandlung (nach Möglichkeit mit demselben Richter des eigenen Verfahrens) beizuwohnen und mit ihm die Aussage zu üben und Fragen zu stellen. In vielen Fällen besteht auch die Möglichkeit, positiv Strafzumessungstatsachen zu schaffen, die sich für den Mandanten günstig auswirken können. In Verfahren bei denen Alkohol oder Betäubungsmitteln eine Rolle spielen, kann er den Beschuldigten zu therapeutischen Maßnahmen oder den Besuch beratender Seminare veranlassen. Atteste über Drogenabstinenz können schon vor der Hauptverhandlung nutzen, allerdings in der Berufungsinstanz natürlich auch eine Festigung der Persönlichkeitsentwicklung dokumentieren. Aber auch schon für die erste Instanz kann und muss ein Verfahren des Täter-Opfer-Ausgleich gem. § 46a StGB vorbereitet und auf den Weg gebracht sein. 2. Tätigkeit im Zwischenverfahren In der Vergangenheit wurde zu wenig während des Zwischenverfahrens verteidigt. Grund hierfür war sicher nicht nur die Neigung der meisten Richter, formularmäßig Anklagen zuzulassen, sondern auch die fehlende Honorierung. Mit dem RVG hat sich dies geändert: Die Honorierung anwaltlicher Leistungen nach dem RVG orientiert sich viel mehr nach dem Umfang der Leistungen und des Aufwandes der Verteidigung, als dies noch nach BRAGO üblich war. Umfangreiche Tätigkeit im Zwischenverfahren kann z. B. als Ansatzpunkt für eine Pauschgebühr nach § 42 RVG dienen. Je nach Anklage kann es aber durchaus sinnvoll sein, auch zu beantragen, ein Hauptverfahren vor einem rangniedrigen Gericht, also dem Schöffengericht oder dem Einzelrichter, zu eröffnen. Aber der Verteidiger kann auch bereits in diesem Stadium des Verfahrens darauf hinwirken, dass der Richter andere rechtlichen Gesichtspunkte in den Vordergrund drückt, als es seitens der Staatsanwaltschaft gewünscht wird – schließlich kann in umfangreichen und rechtlich schwierigen Verfahren unter Umständen vermieden werden, wenn die Staatsanwaltschaft beispielsweise Anklage zu Schöffengericht erhebt, das seitens des Richters eine Abgabe an ein höheres Gericht – oder auch die Wirtschaftsstrafkammer – ins Auge gefasst wird. 3. Vorbereitung der Hauptverhandlung Zielt die Verteidigung eines Beschuldigten nur noch auf Fragen der Strafzumessung, sollte dies den Ermittlungsbehörden in geeigneten Fällen frühzeitig mitgeteilt werden. Je früher dies der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht klar gemacht wird, desto größer dürfte die Neigung sein, Beweisanregungen und Beweisanträgen, die auf die Strafzumessung zielen, nachzugehen. Eigene Nachforschungen des Verteidigers sind zu diesen Fragen auch häufig möglich. Diese können das Vorleben und die soziale Integration des Beschuldigten betreffen, aber auch Ausbildung und Auswirkungen des Strafverfahrens auf das vorhersehbare künftige Leben des Mandanten können auf diese Weise herausgearbeitet werden. Insbesondere wenn der Verteidiger eine Hinzuziehung eines Sachverständigen notwendig erachtet, werden Staatsanwaltschaft und Gericht diesem Ansinnen näher treten, je früher der Antrag gestellt ist. 4. HauptverhandlungStrafzumessungstatsachen müssen ordnungsgemäß festgestellt werden, sie sind unbeschränkt der Beweiserhebung zugänglich.[2] Trotz der offensichtlich großen Bedeutung für den Mandanten und der Tatsache, dass angesichts der hohen Zahl von Verurteilungen nach Anklageerhebung, spielt die Erhebung von Beweisen zur Strafzumessung in der Hauptverhandlung ein Schattendasein.[3] Es ist Aufgabe einer verantwortungsbewussten Verteidigung, Umstände und Tatsachen, die sie für die Strafzumessung für bedeutsam hält, von denen sie aber erwartet oder für möglich hält, dass das Gericht diese Tatsachen nicht zugunsten des Angeklagten wertet, oder bei der Strafzumessung übergeht, durch entsprechende Beweisanträge zum Gegenstand der Hauptverhandlung zu machen. Bei den nachfolgenden Überlegungen gehe ich grundsätzlich von Verfahren aus, die erstinstanzlich beim Landgericht beginnen, somit nur einer Tatsacheninstanz dem Verteidiger und Angeklagten zur Verfügung steht. Es ist eine grundsätzliche Frage, ob der Verteidiger bei erstinstanzlichen Verfahren vor dem Amtsgericht Beweisanträge, Unterlagen und Rechtsausführungen zurückhalten soll, um so noch unter Umständen neues Material für die Berufungsinstanz zu haben. Die konkrete Entscheidung wird sicher von der Person der beteiligten Richter und Verteidiger abhängig sein. Der Verfasser hat aber grundlegende Bedenken gegen ein solches Vorgehen und bevorzugt eher eine Verteidigungsstrategie, die nicht auf eine andere Tatsachenerkenntnis des Berufungsrichters setzt. Dies gilt insbesondere für Zumessungstatsachen.
[1] Bockemühl, S. 1511 [2] BGH NStZ 87,405 [3] Schlothauer, Vorbereitung der Hauptverhandlung durch den Verteidiger, 1998, Rdnr. 109
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Stand: 05. Oktober 2009 |