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| Maßregelvollzug und konkrete Behandlungsprognose § 64 n.F. StGB Mangelhafte oder fehlende Sprachkenntnisse dürfen bei der Unterbringungsanordnung berücksichtigt werden (Aufgabe von BGHSt 36, 99). BGH, Urteil vom 18.12.07 – 1 StR 411/07 Sachverhalt: Der Angeklagte ist durch das Landgericht München II vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16.07.07 (BGBl I 1327) verurteilt worden. Das Landgericht hatte auch die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB angeordnet. Der Angeklagte war, nach jahrelangen Therapieversuchen in Italien fluchtartig nach Deutschland gereist, um seine unbewältigte Lebenskrise in einem neuen Land zu bewältigen. In Deutschland war er jedoch wegen seines erneuten beruflichen Misserfolges und der Sprachschwierigkeiten in noch größere Isolierung geraten. Entscheidung: Der Maßregelausspruch hat keinen Bestand. Nach der Gesetzesbekundung (zu § 64 n.F. StGB) soll dieses Gesetz dazu beitragen, die Kapazitäten des Maßregelvollzugs besser und zielgerichteter zu nutzen und zu verhindern, dass Personen in den Maßregelvollzug gelangen, deren Unterbringung aus therapeutischen oder rechtlichen Gründen problematisch ist. Deshalb wurden § 64 S. 1 StGB in eine Soll-Vorschrift umgestaltet und die Entscheidung über die Vollstreckungsreinfolge nach § 67 Abs. 2 StGB zur Sicherung des Rehabilitationsinteresses des Verurteilten flexibler gestaltet. Unverändert geblieben ist in § 64 StGB als erste Voraussetzung, das Vorliegen eines Hanges, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Von einem Hang ist auszugehen, wenn eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung besteht. Immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad psychischer Abhängigkeit erreicht haben muss „im Übermaß“ bedeutet regelmäßig, dass der Täter berauschende Mittel in einem solchen Umfang zu sich nimmt, dass seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt wird (BGH NStZ – RR 2004, 40). Die entsprechenden Feststellungen sind im Urteil getroffen worden. Dagegen halten die Gründe, mit denen die Strafkammer die hinreichend konkrete Erfolgsausicht für eine Behandlung des Angeklagten in der Entziehungsanstalt bejaht hat, revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Neuregelung des § 64 S. 2 StGB bestimmt, dass die Anordnung der Unterbringung nur dann ergehen darf, wenn eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht besteht, die untergebrachte Person zu heilen oder über eine nichterhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf den Hang zurückgehen. Die Anordnung in dieser beschwerenden Maßregel ist demnach nur dann vorgesehen, wenn sie geeignet ist, den Schutzzweck gerade durch eine Behandlung zu erreichen. Anders die Umgestaltung des § 64 zu einer „Soll-Vorschrift“ war auch, dass nach bisherigem Recht an dem Aufwand der Maßregelvollzugseinrichtungen, einen Behandlungserfolg zu erreichen, unter Hinweis auf den zwingenden Charakter der Vorschrift teilweise zu hohe Anforderung gestellt wurden. Therapeutische Maßnahmen stoßen insbesondere dann an die Grenzen (so die Verantwortlichen des Maßregelvollzugs), wenn eine Verständigung mit dem Probanten nicht oder nur über einen Dolmetscher möglich ist (BRDrucks. 455/04 S. 20f). In diesen Fällen bestünden kulturelle und sprachliche Barrieren, die eine Einbeziehung in das therapeutische Angebot schwierig machten und häufig zu Therapieabbrüchen führten. Bedeutung der Entscheidung: Die Neufassung des § 64 StGB ermöglicht es nunmehr, in den Fällen, in denen die Ausgangsbedingungen sehr ungünstig sind, von der Anordnung der Unterbringung Abstand zu nehmen und dadurch den Maßregelvollzug von einem faktisch nicht zu leistenden Therapieaufwand zu entlasten, der für die aussichtsreichen Fälle die knappen Ressourcen entzieht. |
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Stand: 05. Oktober 2009 |