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Online-Durchsuchungen
grundsätzlich mit dem Grundgesetz vereinbar – was ist der nächste Schritt?
Das
Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Spruch den Weg für eine gesetzliche
Regelung von heimlichen Online-Durchsuchungen frei gemacht. Allerdings hat es
diese Ermittlungsmaßnahme unter strenge Voraussetzungen gestellt. Das gefährdete
Rechtsgut muss von überragender Bedeutung sein. Das Bundesverfassungsgericht
nennt die Gefährdung von Menschenleben und des Bestandes des Staates als
taugliche Eingriffsvoraussetzungen. Zusätzlich muss grundsätzlich ein Richter
die Maßnahme anordnen. Dann allerdings darf sie heimlich, also ohne den
Betroffenen vorher zu informieren, erfolgen, und zwar mit allen Mitteln, die
derzeit technisch zur Verfügung stehen. Am geeignetsten werden wohl die unter
dem Begriff „Bundestrojaner“ in die Medien eingegangenen Ausspäh-Programme sein,
die mittels Onlinezugang des auszuspähenden Rechners übermittelt werden können.
Darüber hinaus ist die kontinuierliche Überwachung des Datenstroms und auch die
Mitverfolgung von Tatstatureingaben möglich und wahrscheinlich.
Auch wenn man hoffen
konnte, dass das Bundesverfassungsgericht in der Online-Durchsuchung den Tropfen
sehen würde, der das Fass der die Freiheit einschränkenden Sicherheitsgesetze
zum Überlaufen und damit in den Bereich der Verfassungswidrigkeit bringen würde,
hat sich doch in der letzten Zeit die Meinungslage fast unmerklich gewandelt. Es
ist dem Staat zuzugestehen, dass er sich der technischen Entwicklung anpasst und
gegebenenfalls neue Ermittlungsmethoden ersinnt, um international und digital
operierenden Tätern ebenbürtig sein zu können. Man hat sich aber darüber hinaus
leider auch an den Gedanken gewöhnt, der einen zu Anfang sehr erschreckt hat –
der Staat greift heimlich auf meinen Computer zu, das „externe Gehirn“, wie er
schon in der modernen Philosophie bezeichnet wird – und genau in dieser
Gewöhnung liegt das Problem. Es wird mit der Zulassung dieser
Ermittlungsmaßnahme nicht sein Bewenden haben. Es steht ein ganzer Strauß von
Maßnahmen zur Umsetzung an. Die nächste Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts steht mit der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der
Online-Datenspeicherung bereits im kommenden Monat auf der Agenda. Die nur
zögerliche und unter strengen Auflagen erfolgte Zulassung der heimlichen
Onlinedurchsuchung gibt zur Hoffnung Anlass, dass unser Verfassungsgericht im
Ringen um die Freiheiten des Staatsbürgers weiterhin auf der Seite derer steht,
für die Rechtsstaat in erster Linie bedeutet, grundsätzlich unverdächtig und
damit von staatlichen Maßnahmen, noch dazu heimlichen, freigestellt zu sein.
Diese Haltung hat das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung zu den
heimlichen Onlinedurchsuchungen bestätigt. Denn erst bei konkreter Gefährdung
überragender Rechtsgüter wird – nach richterliche Prüfung und Anordnung – eine
solche Maßnahme zulässig und werden damit ihre Ergebnisse verwertbar sein.
Dies bedeutet auch, dass
ein weiter Bereich der Computer- und Internetkriminalität sich nicht mit diesen
Maßnahmen wird auseinandersetzen müssen. Das in Aussicht genommene Bundesgesetz
(auf dem Prüfstand des Bundesverfassungsgerichts stand ein Landesgesetz aus
Nordrhein-Westfalen mit gleichlautendem Inhalt) zielt klar auf die Begegnung
terroristischer Delinquenz. Somit werden weder Rechner mit verbotener Software
oder urheberrechtlich geschütztem Bild- und Tonmaterial noch solche mit
verbotenen Daten wie etwa Kinderpornografie ins Fadenkreuz der Ermittler
genommen werden. Es stellt sich allerdings die Frage, ob mit diesem Schritt
bereits das Ende der staatlichen Eingriffsintensität erreicht ist. Wenn man sich
an diese Maßnahmen ausreichend gewöhnt hat, wird unter Umständen auch die
Computerkriminalität in den Fokus der ermittlungsbehördlichen Begehrlichkeit
geraten. Dann wird es wieder eines mutigen Verfassungsgerichts bedürfen, das die
Grenzen staatlichen Eingriffs in die Freiheit des Einzelnen – mag er auch kein
gesellschaftliches Vorbild sein – schützt.
26.02.08
Kommt das Gesetz für
das Bundeskriminalamt (Online-Durchsuchung)?
Dem Bundeskabinett
liegt bereits der Entwurf des neuen Gesetzes für das Bundeskriminalamt (BKA)
vor. Fraglich ist, ob es in dieser Form auch verabschiedet werden kann.
Der eingebrachte
Gesetzesentwurf ermöglicht tiefe Eingriffe in die Rechte von Betroffenen:
-
Der Gesetzesentwurf
verwendet den Begriff „Straftaten von erheblicher Bedeutung“ ohne
Definition, um welche Tatbestände es sich handelt. Damit bleibt völlig
offen, wann die an diesem Begriff anknüpfenden Eingriffsbefugnisse zur
Datenverarbeitung eröffnet sind.
-
Das in dem
Bundestag eingebrachte Gesetz gibt der Zentralstelle die Befugnis, zu
selbstständigen Datenerhebungen und Übermittlungen bis hin zum
automatisierten Datenverbund mit ausländischen Stellen ohne Einvernehmen
mit den jeweils verantwortlichen Länderpolizeien.
-
Das eingebrachte
Gesetz enthält nur eine unklare Abgrenzung der
Datenverarbeitungsbefugnisse im Hinblick auf die unterschiedlichen
Befugnisse zur Strafverfolgung, Gefahrenabwehr, Verhütung von Straftaten
und Vorsorge für künftige Strafverfolgung sowie eine nur unklare
Zweckbindungs- und Zweckänderungsregelung.
Neben den bereits
erläuterten Schwachpunkten wirft das neue „BKA-Gesetz“ die Frage auf, ob
dieses Gesetz mit dem verfassungsrechtlich garantierten Recht des
Fernmeldegeheimnisses, Art. 10 Abs. 1 GG und mit der Unverletzlichkeit der
Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 GG vereinbar ist.
I.
Das Brief-, Post- und
Fernmeldegeheimnis gewährleistet nach der Rechtssprechung des
Bundesverfassungsgerichts die freie Entfaltung der Persönlichkeit durch
einen privaten, vor der Öffentlichkeit verborgenen Austausch von
Informationen und schützt damit zugleich die Würde des Menschen (BVerfGE
115, 166 (182)).
Der grundrechtliche
Schutz knüpft dabei allein an die besondere Gefahr unkontrollierten Zugriffs
durch unbefugte Tritte bei der Kommunikation über die Distanz an (BVerfGE
115, 166 (182f). Der Schutz des Grundrechts endet damit in dem Moment, in
dem die Nachricht beim Empfänger angekommen ist. Damit nämlich endet die
besondere Schutzbedürftigkeit, die sich aus dem erleichterten Zugriff
Dritter bei Verwendung von Telekommunikationsmitteln ergibt.
Im Ergebnis führt
diese, durch das Bundesverfassungsgericht vorgenommene Differenzierung, bei
der Beurteilung des „neuen BKA-Gesetz“ zu der Beurteilung, dass der
Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 GG an eine für Telekommunikation
spezifische Gefährdungslage anknüpft, so dass diese Voraussetzung für beim
Betroffenen gespeicherten Daten nicht erfüllt ist, mithin ihre Erfassung
nicht in den Schutzbereich der Telekommunikationsfreiheit eingreift.
II.
Die Überprüfung des
„neuen BKA-Gesetz“ im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Unverletzlichkeit
der Wohnung (Art. 13, Abs. 1 GG) führt jedoch zu einem anderen Ergebnis.
Das
Bundesverfassungsgericht hat bereits 2004 in seiner Entscheidung zum „großen
Lauschangriff“ betont, dass es für die Eröffnung des räumlichen
Schutzbereichs des Grundrechts gleichgültig ist, ob in ihn durch
körperliches Betreten oder unter Einsatz technischer Mittel von innen oder
von außen eingegriffen wird (BVerfGE 109, 279 (309)).
Unter Zugrundelegung
dieser Bundesverfassungsgerichtsentscheidung zum großen Lauschangriff greift
auch ein staatlicher Fernzugriff auf die gespeicherten Daten eines Rechners,
der sich innerhalb einer Wohnung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 GG befindet,
zugleich in den Schutzbereich des Grundrechts ein.
Nun gestattet jedoch
die Verfassung in Art. 13 Abs. 2-4 GG Eingriffe in diese
verfassungsrechtlich geschützten Grundrechte unter ganz bestimmten
Voraussetzungen (verfassungsrechtliche Rechtfertigung).
1.
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung, Art. 13 Abs.2 GG ?
Handelt es sich bei
einer Online-Durchsuchung des Pcs um eine „Durchsuchung“ iSd Art.13 Abs.2 GG
? Der BGH hat in seiner Entscheidung zur strafprozessualen Zulässigkeit der
„Online-Überwachung“ angeführt, dass den §§ 102 ff StPO die Vorstellung
zugrunde liegt, dass eine Durchsuchung offen und bei physischer Präsenz von
Hoheitsträgern durchgeführt wird (BGH StB 18/06 - Beschluss v. 31.1.2007).
Bereits der Vergleich mit Art.13 Abs.4 GG, der die Überwachung von Wohnungen
unter „Verwendung von technischen Mitteln“ unter weitaus engeren
Voraussetzungen regelt, zeigt, dass der Verfassungsgeber von einem Gegensatz
zwischen der offen durchgeführten „Durchsuchung“ und der heimlichen
„Überwachung“ ausgeht.
2.
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung, Art.13 Abs.3 GG ?
Art. 13 Abs.2 GG
ermöglicht die „akustische“ Wohnungsüberwachung (Großer Lauschangriff). Eine
online durchgeführte Spiegelung ist vom Wortlaut nicht umfasst.
Auch das oftmals
angeführte Argument einer analogen Anwendung überzeugt nicht. Das Auslesen
bzw. die Überwachung eines Pcs ist im Vergleich zum Abhören einer Wohnung
ein unvergleichbarer und andersartiger Eingriff.
Das Spiegeln bzw. die
Überwachung eines Pcs ergibt ein vollständigeres und differenzierteres
Persönlichkeitsprofil als dies beim Abhören einer Wohnung der Fall ist.
3.
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung, Art.13 Abs.4 GG ?
Nach Art. 13 Abs.4 GG
dürfen „zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit,
insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, technische
Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund rechtlicher Anordnungen
eingesetzt werden“.
Ein Fernzugriff auf
einen innerhalb einer Wohnung befindlichen Pc ist als „Überwachung von
Wohnungen“ anzusehen.
Ein nach Art. 13 Abs.4
GG verfassungsrechtlich gerechtfertigter Eingriff stößt jedoch auch im Falle
der „Online – Überwachung“ an seine Grenzen, wenn es um die Unantastbarkeit
der Menschenwürde iSd Art.1 Abs.1 GG, also um den „Kernbereichsschutz“,
geht.
Bereits das BVerfG (BVerfGE
109, 279 (314)) hat entschieden, dass aus der Menschenwürdegarantie folgt,
dass bei staatlichen Beobachtungen ein unantastbarer Kernbereich privater
Lebensgestaltung verbleibt, der zu wahren ist. Würde der Staat in ihn
eindringen, verletzte dies die jedem Menschen unantastbar gewährte Freiheit
zur Entfaltung in den ihn betreffenden höchstpersönlichen Angelegenheiten.
Für die
„Online-Überwachung“ bedeutet dies, dass dem Kernbereichsschutz
unterfallende Informationen bereits nicht erhoben werden dürfen. Denn der
Eingriff in die Menschenwürdegarantie liegt nicht erst in der Verwertung,
sondern schon in der Erhebung entsprechender Daten. Das BVerfG hat in seiner
Entscheidung vorgegeben, dass nicht etwa in den unantastbaren Kernbereich
privater Lebensgestaltung eingegriffen werden darf, um die Möglichkeit zu
haben, festzustellen, ob die erhobenen Informationen diesen Bereich
betreffen.
Demzufolge muss
entweder live überwacht und gegebenenfalls die Übertragung der Daten
unterbrochen werden, noch bevor die Daten „abgerufen“ werden, die den
geschützten Kernbereich betreffen. Oder es bedarf einer entsprechenden
technischen Lösung, die bereits die Erhebung von Daten unterbindet, die dem
unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung angehören.
Fazit
Es sind, je nach
Realisierung und Richtung des Eingriffs durch die „Online – Überwachung“
entweder der Schutzbereich der Telekommunikationsfreiheit ( Bundes-Trojaner,
Software-Wanzen…) betroffen, oder es handelt sich um einen, den
Schutzbereich der Unverletzlichkeit der Wohnung betreffenden Eingriff. Im
letzt genannten Fall sind Zugriffe nur unter den engen Voraussetzungen des
Art.13 Abs.4 GG und unter Wahrung des unantastbaren Kernbereichs der
privaten Lebensführung zulässig.
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