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Gericht:
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OLG Oldenburg, 01.
Strafsenat |
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Typ, AZ:
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Beschluss, Ss 187/08 |
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Datum:
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05.06.2008 |
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Sachgebiet:
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Kein Sachgebiet
eingetragen |
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Normen:
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StGB § 248a, STGB § 46 |
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Leitsatz:
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Die Bestrafung eines
Diebstahls von Lebensmitteln im Wert von 5 € mit 4 Monaten
Freiheitsstrafe ist auch bei einem vielfachen Wiederholungstäter nicht
mehr schuldangemessen, weil damit angesichts des geringen Tatunrechts
den täterbezogenen Strafzumessungserwägungen eine unvertretbar große
Bedeutung eingeräumt wird. |
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Volltext: |
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Oberlandesgericht Oldenburg
1. Strafsenat
Ss 187/08 (I 96)
14 Ns 16/08 Landgericht Aurich
455 Js 15829/07 Staatsanwaltschaft Aurich
B e s c h l u s s
In der Strafsache
gegen Frau M… E…, geb. D…, aus W…,
geboren am … in …,
wegen Diebstahls geringwertiger Sachen,
Verteidiger: Rechtsanwalt …,
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht … und die Richter am
Oberlandesgericht … und …
am 5. Juni 2008
zu 1. nach § 349 Abs. 4 StPO und zu 2. nach Anhörung des
Beschwerdeführers auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 2
StPO - einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Aurich vom 25. Februar 2008 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Wittmund
vom 15. November 2007 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die verhängte
Freiheitsstrafe auf einen Monat herabgesetzt wird.
2. Im Übrigen wird die Revision der Angeklagten verworfen.
3. Die Kosten ihrer Berufung und der Revision werden der Angeklagten
auferlegt. jedoch werden die Gebühren für ihre Berufung und für die
Revision auf die Hälfte ermäßigt und die Hälfte der insoweit
entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse
auferlegt.
Gründe
I.
Die 74 Jahre alte Angeklagte ist seit 1977 insgesamt 13mal wegen
Diebstahls - überwiegend geringwertiger Sachen - bestraft worden.
Zwischen den Taten lagen teilweise 5 und mehr Jahre. Die Angeklagte
wurde überwiegend mit Geldstrafen, später auch mit Freiheitsstrafen zur
Bewährung bestraft. In 3 Fällen, zuletzt 1994, kam es zu
Teilverbüßungen.
Durch Urteil des Amtsgerichts Wittmund vom 15. November 2007 ist sie
wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Freiheitsstrafe von 4
Monaten ohne Strafaussetzung verurteilt worden. Dem lag zugrunde, dass
die Angeklagte in einem Einkaufsmarkt Lebensmittel im Gesamtwert von
5,08 € entwendet hatte.
Gegen das amtsgerichtliche Urteil haben die Angeklagte und die
Staatsanwaltschaft form und fristgerecht Berufung eingelegt. Die
Staatsanwaltschaft hat ihr Rechtsmittel auf den Rechtsfolgenausspruch
beschränkt. Das Landgericht Aurich hat mit Urteil vom 25. Februar 2008
beide Berufungen verworfen.
Mit ihrer hiergegen eingelegten Revision rügt die Angeklagte die
Verletzung sachlichen Rechts und beantragt die Aufhebung des
angefochtenen Urteils sowie die Zurückverweisung der Sache an das
Landgericht. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das
Rechtsmittel gemäß § 349 Abs. 2 als unbegründet zu verwerfen.
Die Revision ist zulässig und hat in der Sache in dem aus der
Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
II.
Hinsichtlich des Schuldspruchs, weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum
Nachteil der Angeklagten auf, so dass ihre Revision insoweit nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen war.
III.
Der Rechtsfolgenausspruch hält hingegen rechtlicher Überprüfung nicht
stand.
Soweit die Revision rügt, das Landgericht habe fehlerhaft, weil ohne
Sachverständigenhilfe, die uneingeschränkte Schuldfähigkeit der
Angeklagten festgestellt, hat sie allerdings schon deshalb keinen
Erfolg, weil keine Anhaltspunkte für eine Aufhebung oder Minderung der
Schuldfähigkeit vorliegen, wie dies im angefochtenen Urteil zutreffend
im einzelnen ausgeführt wird. Für die Einholung eines
Sachverständigengutachtens bestand deshalb keine Veranlassung.
Das Landgericht hat auch rechtsfehlerfrei in Anwendung von § 47 Abs. 1
StGB eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt. Diese Vorschrift
ist auch bei der Ahndung von Bagatellstraftaten wie der hier
vorliegenden anwendbar. Da das Gesetz innerhalb der Fallgruppe der
Geringwertigkeit keine weiteren Abstufungen oder Differenzierungen
vorsieht, können auch Bagatellcharakter aufweisende Straftaten die
Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe nach sich ziehen, vgl. OLG
Stuttgart NJW 2006, 1222 ff. m. w. Nachw.. Es verstößt auch nicht gegen
das verfassungsrechtliche Prinzip schuldangemessenen Strafens, dass das
Gesetz die Begehung von Straftaten, die sich auf eine geringwertige
Sache oder Leistung beziehen, wahlweise mit Freiheitsstrafe oder
Geldstrafe bedroht, vgl. BVerfG NJW 1979, 1039, 1040. Aus dem Gebot
schuldangemessenen Strafens ergibt sich auch nicht, dass die Verhängung
einer Freiheitsstrafe erst ab einer bestimmten Schadenshöhe in Betracht
käme, vgl. BverfG bei juris, Beschluss vom 09.06.1994, Aktz. 2 BvR
710/94.
Die Begründung, mit der das Landgericht die von § 47 Abs. 1 StGB
geforderten besonderen Umstände in der Persönlichkeit der Angeklagten,
die die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf sie
unerlässlich machen, bejaht hat, weist keinen Rechtsfehler auf.
Insbesondere sind hierbei die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen der
Angeklagten zu Recht berücksichtigt worden.
Die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe ist mithin nicht zu
beanstanden. Rechtsfehlerhaft ist aber ihre Festsetzung auf 4 Monate.
Diese Strafzumessung wird den Anforderungen an einen gerechten
Schuldausgleich nicht mehr gerecht, sondern steht zur Tat außer
Verhältnis, überschreitet den Rahmen des Schuldangemessenen und verletzt
damit auch das verfassungsrechtlich verankerte Übermaßverbot. Insoweit
ist die grundsätzlich dem Tatrichter vorbehaltene Strafzumessung der
rechtlichen Überprüfung durch das Revisionsgericht auch zugänglich, vgl.
Fischer, StGB, 55. Auflage, § 46, Rd.Nr. 115 ff. m. w. N.).
Grundlage für die Zumessung der Strafe ist nach § 46 Abs. 1 Satz 1 StGB
die in Schuld des Täters. Diese bezieht sich hier auf den Diebstahl von
Lebensmitteln im Wert von rund 5 € in einem Einkaufsmarkt. Das
Landgericht hat bei seiner Strafbemessung die der Schuldbewertung durch
den Umfang des Tatunrechts gesetzten Grenzen aus dem Blick verloren und
demgegenüber den Gesichtspunkt des Handlungsunwerts – nämlich die
täterbezogenen Umstände der Vorstrafen – überbewertet. Zwar müssen diese
berücksichtigt werden, so nach § 46 Abs. 2 StGB namentlich auch die aus
der Tat sprechende Gesinnung und das Vorleben der Angeklagten. Diese
fallen hier deutlich straferschwerend ins Gewicht, vor allem die
Unbelehrbarkeit der Angeklagten, die trotz zahlreicher früherer
Bestrafungen im Laufe der Jahre immer wieder Diebstähle begangen hat.
Allerdings darf eine Strafzumessung nicht in der Weise von den die
Täterpersönlichkeit betreffenden Umständen geprägt sein, dass dabei die
objektiven Umstände der Tat, vor allem das Ausmaß der begangenen
Rechtsgutsverletzung, übergangen werden.
Der hier abzuurteilende Diebstahl geringwertiger Sachen - Lebensmitteln
im Wert von rund 5 € - ist objektiv dem untersten Bereich der
Bagatellkriminalität zuzuordnen. Die Verhängung einer viermonatigen
Freiheitsstrafe zur Sühne für Tatschuld und Tatunrecht ist bei dem hier
eingetretenen Wert der gestohlenen Waren unverhältnismäßig und nicht
mehr vertretbar, zumal wegen der unmittelbar nach der Tat erfolgten
Rückgabe der Waren an das Kaufhaus kein wirtschaftlicher Schaden
verblieb. Von einem gerechten Schuldausgleich kann unter diesen
Umständen bei dem Strafausspruch des Landgerichts nicht mehr gesprochen
werden, und zwar auch dann nicht, wenn die zahlreichen Vorstrafen der
Angeklagten und die in ihrer Person begründeten straferschwerenden
Umstände berücksichtigt werden. Der Senat sieht es als schlechthin
unangemessen an, die Entwendung von Waren im Wert von ca. 5 € aus einem
Ladengeschäft mit einer Freiheitsstrafe von vier Monaten zu ahnden.
Dabei war auch ein Wandel in der Strafpraxis der Gerichte zu bedenken,
der in den letzten Jahren vermehrt auftritt und über den in den Medien
ausführlich berichtet wird. Immer häufiger werden Straftäter, die -
insbesondere als Wirtschaftskriminelle - hohe und höchste Schäden bis
hin zu solchen in Millionenhöhe verursacht haben, aufgrund von
Absprachen („deals“) zu Bewährungsstrafen verurteilt. Wenn die
Strafjustiz gleichzeitig Bagatellstraftäter, die verglichen damit nur
einen fast unermesslich kleinen Schaden angerichtet haben, mit
mehrmonatigen zu verbüßenden Freiheitsstrafen belegt, tangiert dies -
unbeschadet aller noch so großer Unterschiede der Sachverhalte und der
Täterpersönlichkeiten - die Frage einer gleichen und gerechten
Strafrechtsanwendung. Jedenfalls kann in der Bevölkerung der Eindruck
einer willfährigen Nachgiebigkeit der Strafjustiz gegenüber „großen“ und
einer gnadenlosen Härte gegenüber „kleinen“ Straftätern entstehen. Die
dem zugrunde liegende Diskrepanz der gerichtlichen Ahndungspraxis kann
hier nicht weiter thematisiert werden. Sie ist aber eine Tatsache der
Rechtswirklichkeit und war als solche bei der Frage, ob die hier
ausgeurteilte Strafe noch einen gerechten Schuld¬aus¬gleich und kein
Übermaß darstellt, mit in den Blick zu nehmen.
Aus den dargelegten Erwägungen wird hier allein die Verhängung der
Mindestfreiheitsstrafe von 1 Monat (§ 38 Abs. 2 StGB) dem Gebot
schuldangemessenen Strafens gerecht.
Der Senat ist befugt, diese Strafe selbst festzusetzen. Nach Lage des
Falles kann allein auf diese und damit auf eine absolut bestimmte Strafe
im Sinne von § 354 Abs. 1 StPO erkannt werden. Zum einen ist durch die
vom Landgericht rechtsfehlerfrei bejahten Voraussetzungen des § 47 Abs.
1 StGB die Strafart Freiheitsstrafe festgelegt, zum anderen scheidet
wegen des zu beachtenden Übermaßverbotes eine tatrichterliche
Ermessensausübung in Richtung auf eine darüber hinausgehende Strafhöhe
aus, vgl. OLG Stuttgart, NJW 2006, 1222 m. w. Nachweisen.
Das Landgericht hat der Angeklagten mit zutreffenden Erwägungen
rechtsfehlerfrei eine Strafaussetzung zur Bewährung versagt. In
entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO konnte der Senat deshalb
auch entscheiden, dass es hierbei auch hinsichtlich der von ihm
festgesetzten Freiheitsstrafe von 1 Monat verbleibt. Nach Lage des
Falles ist auszuschließen, dass sich in einer neuen Hauptverhandlung
gegenüber dem angefochtenen Urteil insoweit der Angeklagten günstigere
Feststellungen treffen ließen.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO.
… … … |
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