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Geldbuße gem. § 17 OWiG
1. Grundlagen der Bemessung der
Rechtsfolgen
Die Zumessung der Rechtsfolgen ist
grundsätzlich Sache des Tatrichters und vom Rechtsbeschwerdegericht bis an
die Grenze des Vertretbaren hinzunehmen. Im Rahmen der Rechtsbeschwerde muss
das Gericht jedoch prüfen, ob die Strafzumessungserwägungen frei von
Rechtfehlern sind. Rechtsfehlerhaft ist es, wenn der Tatrichter sowohl bei
der Bemessung der erheblich über dem Regelsatz liegenden Geldbußen als auch
zur Begründung der Dauer des Fahrverbots, unter anderem zum Nachteil des
Beschwerdeführers berücksichtigt, dass dieser die Zeugin „dazu bestimmt,
mindestens jedoch nicht davon abgehalten hat, für ihn im Rahmen ihrer
Einvernahme in der Hauptverhandlung falsch auszusagen“. Die Urteilsgründe
enthalten aber keine Feststellung zu der Frage, ob und gegebenenfalls in
welcher Weise der Betroffene auf das Aussageverhalten der Zeugin Einfluss
genommen hat. Allein der Umstand, dass der Betroffene die Zeugin nicht von
einer ihm günstigen Aussage abgehalten hat, darf nur dann strafschärfend
berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck einer Rechtsfeindlichkeit ist. Dies
muss in den Urteilsgründen aber ausführlich dargelegt und begründet werden.
KG, Beschluss vom 14.06.2002, 2 Ss 114/02 –
3 Ws (B) 247/02 = NZV 2002, 473
Gemäß § 17 Abs. 3 OwiG orientiert sich die Bemessung der Geldbuße in der
ersten Linie an der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und dem Vorwurf, der
den Täter trifft. Die wirtschaftlichen Verhältnisse kommen nur als
zusätzliche Gesichtspunkte „in Betracht“ und bleiben bei „geringfügigen“
Ordnungswidrigkeiten in der Regel unberücksichtigt. Es kann dahin gestellt
bleiben, ob die Geringfügigkeitsgrenze identisch ist mit dem Schwellenwert
des § 79 OWiG. Unabhängig von dieser Frage hat die Anhebung des
Schwellenwertes für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach Ansicht des
Senats jedenfalls für den Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten zufolge,
dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen in der Regel
unberücksichtigt bleiben dürfen, wenn die Zuwiderhandlung nach ihrer
Bedeutung unter Berücksichtigung des den Täter treffenden Vorwurfs mit einer
Geldbuße von nicht mehr als 500,- DM zu ahnden ist.
Das Amtsgericht hat wegen Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 300,- DM festgesetzt und ein
Fahrverbot verhängt. Die Rechtsbeschwerde blieb ohne Erfolg. Bei einer
Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten dürften die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Betroffenen in der Regel unberücksichtigt bleiben, wenn
wegen der Zuwiderhandlung eine Geldbuße von nicht mehr als 500,- DM verhängt
wird.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.05.2000, 2a Ss (Owi) 68/00 – (Owi) 30/00 II
= NZV 2000, 425 = VRS 99, 131
Die Bemessung des Bußgeldes ist grundsätzlich im Ermessen des
Tatrichters gestellt, der sich auf Grund der Hauptverhandlung ein
umfassendes Bild von dem Gewicht der Tat und des dem Täter treffenden
Vorwurfes zu bilden vermag. Die Überprüfung durch das
Rechtsbeschwerdegericht hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der
Tatrichter von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist und von
seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Dies setzt jedoch
voraus, dass der gerichtliche Zumessungsakt in den Entscheidungsgründen im
einzelnen durch entsprechende Feststellungen untermauert ist, so dass eine
Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht möglich ist. Grundlage für die
Zumessung der Geldbuße ist gem. § 17 Abs. 3 OWiG die Bedeutung der
Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf der den Täter trifft. Ferner sind gem. §
17 Abs. 3 S. 2 OWiG auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters von
belang, wenn es sich nicht lediglich von geringfügige Ordnungswidrigkeiten
handelt. Vorliegend lassen die Ausführungen des Amtsgericht
in dessen aber nicht erkennen, dass esvon dem ihn
eingeräumten Ermessen in einer den vorgenannten gesetzlichen
Zumessungskriterien Gebrauch macht.
Es fehlen ausreichende Strafzumessungserwägungen zur Bedeutung der
Ordnungswidrigkeit sowie zum persönlichen Schuldvorwurf. Insbesondere Mangel
des an Zumessungstatsachen und Zumessungserwägungen zu den wirtschaftlichen
Verhältnissen. Dies gilt insbesondere, wenn eine das Höchstmaß erreichende
Geldbuße verhängt wird.
OLG Hamm, Beschluss vom
08.11.2001, 2 Ss OWi 967/01 = VRS 102, 60
2. Tatbestandskatalog
Außerhalb der Ermächtigung des § 26a StVG
ergangene Bußgeldkataloge geben den Gerichten lediglich Hinweise. Die dort
genannten Sätze sind in jedem Einzelfall auf ihre Angemessenheit zu
überprüfen.
OLG Karlsruhe Beschluss vom 23.11.04, 1 Ss
390/04 = VRS 108, 63
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen Teilnahme an einem verbotenen
Rennen zu einer Geldbuße von 300,- DM verurteilt und einmonatiges Fahrverbot
angeordnet. Die Rechtsbeschwerde hatte Erfolg. Das Amtsgericht ist davon
ausgegangen, dass die verhängte Geldbuße von 300,- DM dem „Regelsatz“
entspreche und das regelmäßig vorgesehene Fahrverbot zu erkennen sei. Diese
Auffassung ist fehlerhaft. Ein Verstoß gegen § 29 Abs. 1 StVO ist im
Bußgeldkatalog nicht verarbeitet. Er befindet sich lediglich in dem vom
Ministerium für Justiz herausgegebenen Tatbestandskatalog. Hierbei handelt
es sich um eine verwaltungsinterne Richtlinie. Solche Richtlinien können für
das Gericht allenfalls eine grobe Orientierungshilfe darstellen, die eine
Prüfung des Einzelfalles nicht entbehrlich macht und die unter dem
Gesichtspunkt einer möglichst gleichmäßigen Behandlung gleichgelagerter
Sachverhalte nur dann Beachtung finden muss, wenn sie festgestelltermaßen in
der Praxis einen breiten Anwendungsbereich erreicht haben. Da das
Amtsgericht sich dieser Umstände nicht bewusst war, ist das Urteil
aufzuheben.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.06.2000, 2a Ss (Owi) 129/00 – (Owi) 54/00
II = VRS 99, 136 = NZV 2000, 425
3. Geringe Geldbuße
Bei der Bemessung einer Geldbuße kann bei
geringfügigen Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 17 Abs. 3 OWiG auf die
Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse verzichtet werden. Aber auch
nur dann sind Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen
überflüssig. Bei der Frage ob eine geringfügige Ordnungswidrigkeit vorliegt
ist eine Gesamtschau vorzunehmen: Nicht nur die Höhe der Geldbuße ist
entscheidend, sondern auch, ob ergänzend ein Fahrverbot ausgesprochen wurde.
OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.11.2003, 2
Ss (OWi) 96 B /03 = DAR 2004,40
Bei einer Geldbuße ab 200,00 DM muss sich
das Gericht mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen
auseinandersetzen.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.01.1998, 5
Ss (OWi) 12/98 – (OWi) 10/98 I = NZV 1998, 340
Bei einer Geldbuße von 300,00 DM sind die
wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Dies ergibt sich aus § 17
Abs. 3 S. 2 OWiG. Vorliegend muss eine Zurückverweisung nicht erfolgen. Nach
§ 79 Abs. 6 OWiG kann das Gericht selbst entscheiden. Es hält eine Geldbuße
von 150,00 € für angemessen und ausreichend.
OLG Hamm, Beschluss vom 08.12.1997, 2 Ss OWi
1363/97 = NZV 1998, 214
Eine geringfügige Ordnungswidrigkeit ist bis
zu einer Geldbuße von 500,- DM (250 €) anzunehmen.
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03.02.1999, 1
Ss 21/99 = NZV 1999, 219
Das Amtsgericht hat wegen Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 300,- DM festgesetzt und ein
Fahrverbot verhängt. Die Rechtsbeschwerde blieb ohne Erfolg. Bei einer
Ahndung von Verkehrordnungswidrigkeiten dürften die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Betroffenen in der Regel unberücksichtigt bleiben, wenn
wegen der Zuwiderhandlung eine Geldbuße von nicht mehr als 500,- DM verhängt
wird.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.05.2000, 2a Ss (Owi) 68/00 – (Owi) 30/00 II
= NZV 2000, 425 = VRS 99, 131
Feststellungen zu den wirtschaftlichen
Verhältnissen sind nur bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten entbehrlich.
Geringfügige Ordnungswidrigkeiten sind Ordnungswidrigkeiten von nicht mehr
als 250 Euro
[1]
OLG Jena, Beschluss vom 22.12.2004, 1 Ss
282/04 = VRR 2005, 114
Das AG hatte den Betroffenen wegen
fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges unter Alkohol (AAK 048 mg/l) zu
einer Geldbuße von 500,00 € verurteilt und ein Fahrverbot angeordnet. Die
Rechtsbeschwerde war erfolgreich. Der Amtsrichter hätte die wirtschaftlichen
Verhältnisse aufklären müssen. Eine Aufklärung der wirtschaftlichen
Verhältnisse ist in der Regel nicht angezeigt, wenn keine Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass sie außergewöhnlich gut oder schlecht sind und der
Tatrichter eine Geldbuße festsetzt, die dem Bußgeldkatalog entspricht und
nicht mehr als 250,00 € beträgt. Der Bußgeldkatalog geht bei der Bemessung
der Höhe der Geldbuße von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen
aus, weshalb eine Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei geringen
Geldbußen nicht daran gebunden ist.
BayObLG, Beschluss vom 24.06.2004, 2 ObOWi
286/04 = DAR 2004,593
Bei einer Geldbuße von 500,- € müssen die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen, insbesondere Einkommen,
Vermögen, Schulden und Unterhaltsverpflichtungen festgestellt werden.
OLG Dresden, Beschluss vom 08.12.2004, Ss
(Owi) 663/04 = DAR 2005, 164
Der Betroffene war wegen fahrlässiger
Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 675,00 €
verurteilt worden, außerdem wurde gegen ihn ein Fahrverbot von drei Monaten
verhängt. Die Entscheidung, wann eine geringfügige Geldbuße vorliegt ist
nicht einheitlich beantwortet[2].
Jedenfalls wenn die nach der BKatV vorgesehene Geldbuße um 300,00 €
überschritten wird und ein Fahrverbot verhängt wird, kann von einer
geringfügigen Ordnungswidrigkeit nicht mehr ausgegangen werden.
OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.11.2003, 2
Ss (OWi) 96 B /03 = DAR 2004,40
4. Außergewöhnlich geringes Einkommen
Das Amtsgericht hat gegen eine Auszubildende
wegen einer Vielzahl von die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden Mängeln
ein Bußgeld in Höhe von 250,00 € festgesetzt. Die Betroffene hat ein
monatliches Einkommen in Höhe von 250,00 DM wovon sie 100,00 DM monatlich
zuhause abgegeben hat.
Vorliegend muss eine Zurückverweisung nicht
erfolgen. Nach § 79 Abs. 6 OWiG kann das Gericht selbst entscheiden. Es hält
eine Geldbuße von 150,00 € für angemessen und ausreichend.
OLG Hamm, Beschluss vom 08.12.1997, 2 Ss OWi
1363/97 = NZV 1998, 214
5. Vorbelastungen
Das amtsgerichtliche Urteil muss, wenn es
Vorbelastungen beachten will, mitteilen, welche Rechtsfolgen im Rahmen der
Vorbelastung verhängt wurden, welches Gericht bzw. welche Verwaltungsbehörde
sie getroffen hat und wann sie rechtskräftig geworden sind.
KG, Beschluss vom 01.10.2004, 3 Ws (B)
366/04 = VRS 108, 216
Vorbelastungen des Betroffenen können bei
der Bemessung der Geldbuße auch dann zu seinen Lasten berücksichtigt werden,
wenn sie andersartige Verstöße gegen die Bestimmung des Straßenverkehrs
betreffen. Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von
150 DM verurteilt. Die im Bußgeldkatalog vorgesehene Regelbuße von 100 DM
erhöht sich im Hinblick darauf, dass er die vorliegende Tat weniger als
sechs Monate nach einem Rotlichtverstoß und gerade drei Monate nach Eintritt
der Rechtskraft der deswegen verhängten Geldbuße begangen hat. Bei der
Bemessung der Geldbuße ist zu prüfen, ob sich in Bezug auf die
abzuurteilende Tat der Schuldvorwurf, der den Täter betrifft, durch die
Vorbelastung erhöht oder nicht. Entscheidend ist dabei, ob die neue Tat
wegen der Nichtbeachtung der Warnung aus dem vorangegangenen Verfahren einen
gesteigerten Vorwurf verdient, der Täter also die von der oder den Vortaten
ausgehende Warnfunktion in vorwerfbarer Weise missachtet hat. Das ist bei
mehrfachen, zeitlich dicht aufeinander folgenden, aber nicht notwendig
identischen Verstößen gegen die StVO der Fall. Ein innerer Zusammenhang in
diesem Sinne ist in der Rechtsprechung namentlich für den Fall angenommen
worden, dass einer abzuurteilenden Geschwindigkeitsüberschreitung ein
Rotlichtverstoß vorausgegangen war.
OLG Köln, Beschluss vom 08.01.2001, Ss
545/00 Z = VRS 100,189
6. Mehrere
Geschwindigkeitsüberschreitungen
Der Betroffene befuhr mit erhöhter
Geschwindigkeit die A 57 zwischen Kilometer 107 bis 106,2 und 103 bis 102,3.
Das Amtsgericht ging zu Recht von Tatmehrheit aus. Dabei hat es für die
erste Fahrt ein um 100,- DM erhöhtes Bußgeld von 400,- DM festgesetzt und
ein Fahrverbot von zwei Monaten, im zweiten Fall ein um 200,- DM erhöhtes
Bußgeld und ein Fahrverbot von drei Monaten.
1. Tatmehrheit anzunehmen, ist
gerechtfertigt.
2. Ein Bußgeld von 500,- DM ist jedoch nicht
gerechtfertigt. Das Amtsgericht hat weiterhin eine fahrlässige
Geschwindigkeitsüberschreitung angenommen. Für fahrlässiges Handeln ist das
Höchstmaß der Geldbuße die Hälfte der für eine Vorsatztat angedrohten
Geldbuße. Nach § 17 Abs. 1 OwiG ist das höchste Maß DM 1.000,- . Tatmehrheit
ist auch kein Grund für eine Erhöhung des zweiten Bußgeldes.
Da weitere Aufklärung nicht zu erwarten ist, entscheidet der Senat selbst.
Für jede der beiden fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitungen ist eine
Erhöhung der Regelgeldbuße um 100,- DM auf 400,- DM angemessen. Hierbei
berücksichtigt der Senat das Maß der Geschwindigkeitsüberschreitung in Höhe
von 53 km/h, eine einschlägige Vorbelastung sowie die durchschnittlichen
wirtschaftlichen Verhältnisse und Unterhaltsverpflichtungen des Betroffenen.
Ein Fahrverbot von zwei Monaten ist darüber hinaus angemessen und
ausreichend.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.11.1997, 5
Ss (OWi) 281/97 (OWi) 170/97 I = NZV 1998, 298
7. Vorsatz
Das Amtsgericht hat die nach dem
Bußgeldkatalog vorgesehene Geldbuße für eine fahrlässige Begehungsweise von
400 DM wegen Vorsatzes verdoppelt. Dies ist rechtsfehlerhaft. Das Urteil
muss erkennen lassen, dass Grundlage für die Zumessung der Geldbuße die
Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der den Täter betreffende Vorwurf ist.
Es ist fehlerhaft, dass das Amtsgericht davon ausgeht, bei vorsätzlichen
Verkehrsordnungswidrigkeiten sei grundsätzlich eine Verdopplung der im
Bußgeldkatalog für fahrlässige Begehung enthaltenen Regelsätze vorgesehen.
Eine solche Wertung ist dem Bußgeldkatalog nicht zu entnehmen. Der Senat
kann die Geldbuße aber festsetzen: Unter Berücksichtigung des Umstandes,
dass der Betroffene sich zwischenzeitlich im Straßenverkehr ordnungsgemäß
verhalten hat, ist die Geldbuße zu mildern. Zu seinen Lasten wirkt sich die
vorsätzliche Begehungsweise aus. Drei einschlägige Vorbelastungen sind wegen
der zwischenzeitlich eingetretenen Tilgungsreife, nicht zum Nachteil zu
verwerten. Bei der zusammenfassenden Würdigung erhöht der Senat die sich aus
dem Bußgeldkatalog ergebende Regelbuße von 400 DM auf 550 DM. Das Fahrverbot
bleibt aufrechterhalten.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.11.2000,
2a Ss (Owi) 142/00 = VRS 100, 358
8. Höchstgrenze des Bußgeldes für
fahrlässiges Handeln
Sachverhalt: Das Amtsgericht hat den
Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße
von 550,00 Euro verurteilt. Auf die Rechtsbeschwerde hin wurde das Urteil
aufgehoben. Der Rechtsfolgenausspruch kann aber nicht bestehen bleiben, wenn
der Höchstrahmen gem. § 17 Abs. 2 OWiG für fahrlässig begangene
Ordnungswidrigkeiten von 500,00 Euro, überschritten wird. Sie gilt auch,
wenn ein an sich verwirktes Fahrverbot nicht verhängt wird.[3]
Außerdem müssen bei Bußgeldern in dieser Größenordnung stets Feststellungen
zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen
erfolgen. Die Grenze der Geringfügigkeit, bei der solche Ausführungen
entbehrlich sind, ist jedenfalls bei 250,00 Euro überschritten[4].
OLG Hamm, Beschluss vom 14.03.2005, 3 Ss Owi
100/05
9. Nachtatverhalten
Das Amtsgericht hat den Betroffenen zu einer
Geldbuße von 200,- DM verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat
verhängt. Nach § 17 Abs. 1 OWiG kann das Verhalten des Täters nach der
Ordnungswidrigkeit bei der Bemessung der Sanktion berücksichtigt werden.
Zulässiges Verteidigungshandeln darf aber nicht erschwerend berücksichtigt
werden.
Im Rahmen seiner Verurteilung hat der
Betroffene nicht nur das Recht, die zur Last gelegte Tat zu leugnen, ihm ist
es auch unbenommen, etwaige Vorverurteilungen in Abrede zu stellen. Daher
kann ihm nicht zum Nachteil gereichen, wenn das Gericht zur Überprüfung der
registrierten Taten, die Hauptverhandlung vertagt und Akten beiziehen muss.
Auch seine Uneinsichtigkeit ist kein hinreichender Grund zur Erhöhung der
Geldbuße. Denn die Uneinsichtigkeit des Betroffenen darf im Rahmen der
Bußgeldzumessung nur erhöhend berücksichtigt werden, wenn das
Prozessverhalten auf Rechtsfeindlichkeit, Gefährlichkeit und die Gefahr
zukünftiger Rechtsbrüche schließen lässt.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.01.2001, 2b
Ss (Owi) 348/00 – (Owi) 122/00 I = VRS 100, 356
10. Geldbuße,
10.1. Minderung durch den Bußgeldsenat
Der Betroffene war wegen einer
Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 150,00 € und einem
Fahrverbot von einem Monat verurteilt worden. Die Rechtsbeschwerde hatte nur
hinsichtlich der Höhe der Geldbuße Erfolg. Die Regelgeldbuße nach Nr. 11.3.6
der Tabelle 1 zur Bußgeldkatalogverordnung betrug 100,00 €. Eine Erhöhung
war nicht gerechtfertigt, nachdem die Voreintragung wegen Zeitablaufs
löschungsreif war. Der Bußgeldsenat hat von einer Zurückverweisung abgesehen
und von dem nach § 79 Abs. 4 OWiG eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht und
über die Rechtsbeschwerde mit der Maßgabe der Verringerung der Geldbuße
entschieden.
OLG Hamm, Beschluss vom 10.10.03, 2 Ss OWi
598/03 = NZV 2004,152
10.2. Ratenzahlung
Vorwurf:
Überschreitung der zulässigen
Geschwindigkeit auf einer BAB von 60 km/h um 79 km/h. Das Amtsgericht
hat zu einer Geldbuße von 625,00 DM verurteilt und ein zweimonatiges
Fahrverbot ausgesprochen. Auf die Rechtsbeschwerde wurde das Urteil
abgeändert auf 500,00 DM und ein Monat Fahrverbot bei Ratenzahlung.
Ordnungswidrigkeiten, bei denen eine
Geldbuße von mehr als 200,00 DM verhängt wird, sind nicht mehr geringfügig
im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG. Deshalb bedarf es auch bei Anwendung
der Bußgeldkatalogverordnung mehrerer Ausführungen zu den konkreten
wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen, jedenfalls dann, wenn sich
Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie vom Durchschnitt erheblich abweichen.
Angesichts eines Arbeitslosengeldes in Höhe von 280,00 DM ist eine Erhöhung
des Regelsatzes für eine fahrlässige Ordnungswidrigkeit um 225,00 DM
übersetzt. Es reicht eine Geldbuße für die vorsätzliche Tat in Höhe von
500,00 DM aus. Gemäß § 18 OWiG sind dem Betroffenen Raten zu bewilligen.
Darüber hinaus ist es fehlerhaft, wenn das
Amtsgericht das Maß der Geschwindigkeitsüberschreitung bei der Dauer eines
erstmaligen Fahrverbotes berücksichtigt.
OLG Düsseldorf,
Beschluss vom 11.12.98, 2 Ss (OWiG) 188/97 – (OWiG) 15/98 III. = NZV 1998,
384
[1]
So auch OLG Frankfurt ZFS 2004, 282 ;OLG Köln VRS 97,381. 100 Euro;
OLG Düsseldorf VRS 97,214 oder 35 Euro OLG Oldenburg VRS 79,375; OLG
Karlsruhe NSTZ 1988, 137.
[2]
OLG Düsseldorf NZV 2000, 51 200 DM; OLG Hamm NZV 2001,177 250 DM;
OLG Zweibrücken NZV 1999, 219 500 DM;
[3]
so auch OLG Hamm NZV 1994.
[4]
OLG Hamm Beschluss vom 09.01.2001 3 Ss OW 899/00; OLG Hamm Beschluss
vom 04.10.2004, 4 Ss OW 607/04
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Stand: 05. Oktober 2009 |