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Geldbuße

 

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Geldbuße gem. § 17 OWiG
 
1. Grundlagen der Bemessung der Rechtsfolgen
Die Zumessung der Rechtsfolgen ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und vom Rechtsbeschwerdegericht bis an die Grenze des Vertretbaren hinzunehmen. Im Rahmen der Rechtsbeschwerde muss das Gericht jedoch prüfen, ob die Strafzumessungserwägungen frei von Rechtfehlern sind. Rechtsfehlerhaft ist es, wenn der Tatrichter sowohl bei der Bemessung der erheblich über dem Regelsatz liegenden Geldbußen als auch zur Begründung der Dauer des Fahrverbots, unter anderem zum Nachteil des Beschwerdeführers berücksichtigt, dass dieser die Zeugin „dazu bestimmt, mindestens jedoch nicht davon abgehalten hat, für ihn im Rahmen ihrer Einvernahme in der Hauptverhandlung falsch auszusagen“. Die Urteilsgründe enthalten aber keine Feststellung zu der Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Weise der Betroffene auf das Aussageverhalten der Zeugin Einfluss genommen hat. Allein der Umstand, dass der Betroffene die Zeugin nicht von einer ihm günstigen Aussage abgehalten hat, darf nur dann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck einer Rechtsfeindlichkeit ist. Dies muss in den Urteilsgründen aber ausführlich dargelegt und begründet werden.
KG, Beschluss vom 14.06.2002, 2 Ss 114/02 – 3 Ws (B) 247/02 = NZV 2002, 473
 
Gemäß § 17 Abs. 3 OwiG orientiert sich die Bemessung der Geldbuße in der ersten Linie an der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und dem Vorwurf, der den Täter trifft. Die wirtschaftlichen Verhältnisse kommen nur als zusätzliche Gesichtspunkte „in Betracht“ und bleiben bei „geringfügigen“ Ordnungswidrigkeiten in der Regel unberücksichtigt. Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Geringfügigkeitsgrenze identisch ist mit dem Schwellenwert des § 79 OWiG. Unabhängig von dieser Frage hat die Anhebung des Schwellenwertes für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach Ansicht des Senats jedenfalls für den Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten zufolge, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen in der Regel unberücksichtigt bleiben dürfen, wenn die Zuwiderhandlung nach ihrer Bedeutung unter Berücksichtigung des den Täter treffenden Vorwurfs mit einer Geldbuße von nicht mehr als 500,- DM zu ahnden ist.
 
Das Amtsgericht hat wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 300,- DM festgesetzt und ein Fahrverbot verhängt. Die Rechtsbeschwerde blieb ohne Erfolg. Bei einer Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten dürften die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen in der Regel unberücksichtigt bleiben, wenn wegen der Zuwiderhandlung eine Geldbuße von nicht mehr als 500,- DM verhängt wird.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.05.2000, 2a Ss (Owi) 68/00 – (Owi) 30/00 II = NZV 2000, 425 = VRS 99, 131
 
Die Bemessung des Bußgeldes ist grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters gestellt, der sich auf Grund der Hauptverhandlung ein umfassendes Bild von dem Gewicht der Tat und des dem Täter treffenden Vorwurfes zu bilden vermag. Die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Tatrichter von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist und von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Dies setzt jedoch voraus, dass der gerichtliche Zumessungsakt in den Entscheidungsgründen im einzelnen durch entsprechende Feststellungen untermauert ist, so dass eine Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht möglich ist. Grundlage für die Zumessung der Geldbuße ist gem. § 17 Abs. 3 OWiG die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf der den Täter trifft. Ferner sind gem. § 17 Abs. 3 S. 2 OWiG auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters von belang, wenn es sich nicht lediglich von geringfügige Ordnungswidrigkeiten handelt. Vorliegend lassen die Ausführungen des Amtsgericht in dessen aber nicht erkennen, dass esvon dem ihn eingeräumten Ermessen in einer den vorgenannten gesetzlichen Zumessungskriterien Gebrauch macht.
Es fehlen ausreichende Strafzumessungserwägungen zur Bedeutung der Ordnungswidrigkeit sowie zum persönlichen Schuldvorwurf. Insbesondere Mangel des an Zumessungstatsachen und Zumessungserwägungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen. Dies gilt insbesondere, wenn eine das Höchstmaß erreichende Geldbuße verhängt wird.
OLG Hamm, Beschluss vom 08.11.2001, 2 Ss OWi 967/01 = VRS 102, 60
 
2. Tatbestandskatalog
Außerhalb der Ermächtigung des § 26a StVG ergangene Bußgeldkataloge geben den Gerichten lediglich Hinweise. Die dort genannten Sätze sind in jedem Einzelfall auf ihre Angemessenheit zu überprüfen.
OLG Karlsruhe Beschluss vom 23.11.04, 1 Ss 390/04 = VRS 108, 63
 
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen Teilnahme an einem verbotenen Rennen zu einer Geldbuße von 300,- DM verurteilt und einmonatiges Fahrverbot angeordnet. Die Rechtsbeschwerde hatte Erfolg. Das Amtsgericht ist davon ausgegangen, dass die verhängte Geldbuße von 300,- DM dem „Regelsatz“ entspreche und das regelmäßig vorgesehene Fahrverbot zu erkennen sei. Diese Auffassung ist fehlerhaft. Ein Verstoß gegen § 29 Abs. 1 StVO ist im Bußgeldkatalog nicht verarbeitet. Er befindet sich lediglich in dem vom Ministerium für Justiz herausgegebenen Tatbestandskatalog. Hierbei handelt es sich um eine verwaltungsinterne Richtlinie. Solche Richtlinien können für das Gericht allenfalls eine grobe Orientierungshilfe darstellen, die eine Prüfung des Einzelfalles nicht entbehrlich macht und die unter dem Gesichtspunkt einer möglichst gleichmäßigen Behandlung gleichgelagerter Sachverhalte nur dann Beachtung finden muss, wenn sie festgestelltermaßen in der Praxis einen breiten Anwendungsbereich erreicht haben. Da das Amtsgericht sich dieser Umstände nicht bewusst war, ist das Urteil aufzuheben.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.06.2000, 2a Ss (Owi) 129/00 – (Owi) 54/00 II = VRS 99, 136 = NZV 2000, 425
 
3. Geringe Geldbuße
 
Bei der Bemessung einer Geldbuße kann bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 17 Abs. 3 OWiG auf die Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse verzichtet werden. Aber auch nur dann sind Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen überflüssig. Bei der Frage ob eine geringfügige Ordnungswidrigkeit vorliegt ist eine Gesamtschau vorzunehmen: Nicht nur die Höhe der Geldbuße ist entscheidend, sondern auch, ob ergänzend ein Fahrverbot ausgesprochen wurde.
OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.11.2003, 2 Ss (OWi) 96 B /03 = DAR 2004,40
 
Bei einer Geldbuße ab 200,00 DM muss sich das Gericht mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen auseinandersetzen.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.01.1998, 5 Ss (OWi) 12/98 – (OWi) 10/98 I = NZV 1998, 340
 
Bei einer Geldbuße von 300,00 DM sind die wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Dies ergibt sich aus § 17 Abs. 3 S. 2 OWiG. Vorliegend muss eine Zurückverweisung nicht erfolgen. Nach § 79 Abs. 6 OWiG kann das Gericht selbst entscheiden. Es hält eine Geldbuße von 150,00 € für angemessen und ausreichend.
OLG Hamm, Beschluss vom 08.12.1997, 2 Ss OWi 1363/97 = NZV 1998, 214
 
Eine geringfügige Ordnungswidrigkeit ist bis zu einer Geldbuße von 500,- DM (250 €) anzunehmen.
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03.02.1999, 1 Ss 21/99 = NZV 1999, 219
 
Das Amtsgericht hat wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 300,- DM festgesetzt und ein Fahrverbot verhängt. Die Rechtsbeschwerde blieb ohne Erfolg. Bei einer Ahndung von Verkehrordnungswidrigkeiten dürften die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen in der Regel unberücksichtigt bleiben, wenn wegen der Zuwiderhandlung eine Geldbuße von nicht mehr als 500,- DM verhängt wird.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.05.2000, 2a Ss (Owi) 68/00 – (Owi) 30/00 II = NZV 2000, 425 = VRS 99, 131
 
Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen sind nur bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten entbehrlich. Geringfügige Ordnungswidrigkeiten sind Ordnungswidrigkeiten von nicht mehr als 250 Euro [1]
OLG Jena, Beschluss vom 22.12.2004, 1 Ss 282/04 = VRR 2005, 114
 
Das AG hatte den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges unter Alkohol (AAK 048 mg/l) zu einer Geldbuße von 500,00 € verurteilt und ein Fahrverbot angeordnet. Die Rechtsbeschwerde war erfolgreich. Der Amtsrichter hätte die wirtschaftlichen Verhältnisse aufklären müssen. Eine Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist in der Regel nicht angezeigt, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie außergewöhnlich gut oder schlecht sind und der Tatrichter eine Geldbuße festsetzt, die dem Bußgeldkatalog entspricht und nicht mehr als 250,00 € beträgt. Der Bußgeldkatalog geht bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen aus, weshalb eine Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei geringen Geldbußen nicht daran gebunden ist.
BayObLG, Beschluss vom 24.06.2004, 2 ObOWi 286/04 = DAR 2004,593
 
Bei einer Geldbuße von 500,- € müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen, insbesondere Einkommen, Vermögen, Schulden und Unterhaltsverpflichtungen festgestellt werden.
OLG Dresden, Beschluss vom 08.12.2004, Ss (Owi) 663/04 = DAR 2005, 164
 
Der Betroffene war wegen fahrlässiger Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 675,00 € verurteilt worden, außerdem wurde gegen ihn ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt. Die Entscheidung, wann eine geringfügige Geldbuße vorliegt ist nicht einheitlich beantwortet[2]. Jedenfalls wenn die nach der BKatV vorgesehene Geldbuße um 300,00 € überschritten wird und ein Fahrverbot verhängt wird, kann von einer geringfügigen Ordnungswidrigkeit nicht mehr ausgegangen werden.
OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.11.2003, 2 Ss (OWi) 96 B /03 = DAR 2004,40
 
4. Außergewöhnlich geringes Einkommen
Das Amtsgericht hat gegen eine Auszubildende wegen einer Vielzahl von die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden Mängeln ein Bußgeld in Höhe von 250,00 € festgesetzt. Die Betroffene hat ein monatliches Einkommen in Höhe von 250,00 DM wovon sie 100,00 DM monatlich zuhause abgegeben hat.
 
Vorliegend muss eine Zurückverweisung nicht erfolgen. Nach § 79 Abs. 6 OWiG kann das Gericht selbst entscheiden. Es hält eine Geldbuße von 150,00 € für angemessen und ausreichend.
OLG Hamm, Beschluss vom 08.12.1997, 2 Ss OWi 1363/97 = NZV 1998, 214
 
5. Vorbelastungen
Das amtsgerichtliche Urteil muss, wenn es Vorbelastungen beachten will, mitteilen, welche Rechtsfolgen im Rahmen der Vorbelastung verhängt wurden, welches Gericht bzw. welche Verwaltungsbehörde sie getroffen hat und wann sie rechtskräftig geworden sind.
KG, Beschluss vom 01.10.2004, 3 Ws (B) 366/04 = VRS 108, 216
 
Vorbelastungen des Betroffenen können bei der Bemessung der Geldbuße auch dann zu seinen Lasten berücksichtigt werden, wenn sie andersartige Verstöße gegen die Bestimmung des Straßenverkehrs betreffen. Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 150 DM verurteilt. Die im Bußgeldkatalog vorgesehene Regelbuße von 100 DM erhöht sich im Hinblick darauf, dass er die vorliegende Tat weniger als sechs Monate nach einem Rotlichtverstoß und gerade drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft der deswegen verhängten Geldbuße begangen hat. Bei der Bemessung der Geldbuße ist zu prüfen, ob sich in Bezug auf die abzuurteilende Tat der Schuldvorwurf, der den Täter betrifft, durch die Vorbelastung erhöht oder nicht. Entscheidend ist dabei, ob die neue Tat wegen der Nichtbeachtung der Warnung aus dem vorangegangenen Verfahren einen gesteigerten Vorwurf verdient, der Täter also die von der oder den Vortaten ausgehende Warnfunktion in vorwerfbarer Weise missachtet hat. Das ist bei mehrfachen, zeitlich dicht aufeinander folgenden, aber nicht notwendig identischen Verstößen gegen die StVO der Fall. Ein innerer Zusammenhang in diesem Sinne ist in der Rechtsprechung namentlich für den Fall angenommen worden, dass einer abzuurteilenden Geschwindigkeitsüberschreitung ein Rotlichtverstoß vorausgegangen war.
OLG Köln, Beschluss vom 08.01.2001, Ss 545/00 Z = VRS 100,189
 
6. Mehrere Geschwindigkeitsüberschreitungen
Der Betroffene befuhr mit erhöhter Geschwindigkeit die A 57 zwischen Kilometer 107 bis 106,2 und 103 bis 102,3. Das Amtsgericht ging zu Recht von Tatmehrheit aus. Dabei hat es für die erste Fahrt ein um 100,- DM erhöhtes Bußgeld von 400,- DM festgesetzt und ein Fahrverbot von zwei Monaten, im zweiten Fall ein um 200,- DM erhöhtes Bußgeld und ein Fahrverbot von drei Monaten.
 
1. Tatmehrheit anzunehmen, ist gerechtfertigt.
2. Ein Bußgeld von 500,- DM ist jedoch nicht gerechtfertigt. Das Amtsgericht hat weiterhin eine fahrlässige Geschwindigkeitsüberschreitung angenommen. Für fahrlässiges Handeln ist das Höchstmaß der Geldbuße die Hälfte der für eine Vorsatztat angedrohten Geldbuße. Nach § 17 Abs. 1 OwiG ist das höchste Maß DM 1.000,- . Tatmehrheit ist auch kein Grund für eine Erhöhung des zweiten Bußgeldes.
 
Da weitere Aufklärung nicht zu erwarten ist, entscheidet der Senat selbst. Für jede der beiden fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitungen ist eine Erhöhung der Regelgeldbuße um 100,- DM auf 400,- DM angemessen. Hierbei berücksichtigt der Senat das Maß der Geschwindigkeitsüberschreitung in Höhe von 53 km/h, eine einschlägige Vorbelastung sowie die durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Unterhaltsverpflichtungen des Betroffenen. Ein Fahrverbot von zwei Monaten ist darüber hinaus angemessen und ausreichend.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.11.1997, 5 Ss (OWi) 281/97 (OWi) 170/97 I = NZV 1998, 298
 
7. Vorsatz
Das Amtsgericht hat die nach dem Bußgeldkatalog vorgesehene Geldbuße für eine fahrlässige Begehungsweise von 400 DM wegen Vorsatzes verdoppelt. Dies ist rechtsfehlerhaft. Das Urteil muss erkennen lassen, dass Grundlage für die Zumessung der Geldbuße die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der den Täter betreffende Vorwurf ist. Es ist fehlerhaft, dass das Amtsgericht davon ausgeht, bei vorsätzlichen Verkehrsordnungswidrigkeiten sei grundsätzlich eine Verdopplung der im Bußgeldkatalog für fahrlässige Begehung enthaltenen Regelsätze vorgesehen. Eine solche Wertung ist  dem Bußgeldkatalog nicht zu entnehmen. Der Senat kann die Geldbuße aber festsetzen: Unter  Berücksichtigung des Umstandes, dass der Betroffene sich zwischenzeitlich im Straßenverkehr ordnungsgemäß verhalten hat, ist die Geldbuße zu mildern. Zu seinen Lasten wirkt sich die vorsätzliche Begehungsweise aus. Drei einschlägige Vorbelastungen sind wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Tilgungsreife, nicht zum Nachteil zu verwerten. Bei der zusammenfassenden Würdigung erhöht der Senat die sich aus dem Bußgeldkatalog ergebende Regelbuße von 400 DM auf 550 DM. Das Fahrverbot bleibt aufrechterhalten.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.11.2000, 2a Ss (Owi) 142/00 = VRS 100, 358
 
8. Höchstgrenze des Bußgeldes für fahrlässiges Handeln
Sachverhalt: Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 550,00 Euro verurteilt. Auf die Rechtsbeschwerde hin wurde das Urteil aufgehoben. Der Rechtsfolgenausspruch kann aber nicht bestehen bleiben, wenn der Höchstrahmen gem. § 17 Abs. 2 OWiG für fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten von 500,00 Euro, überschritten wird. Sie gilt auch, wenn ein an sich verwirktes Fahrverbot nicht verhängt wird.[3] Außerdem müssen bei Bußgeldern in dieser Größenordnung stets Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen erfolgen. Die Grenze der Geringfügigkeit, bei der solche Ausführungen entbehrlich sind, ist jedenfalls bei 250,00 Euro überschritten[4].
OLG Hamm, Beschluss vom 14.03.2005, 3 Ss Owi 100/05
 
9. Nachtatverhalten
Das Amtsgericht hat den Betroffenen zu einer Geldbuße von 200,- DM verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Nach § 17 Abs. 1 OWiG kann das Verhalten des Täters nach der Ordnungswidrigkeit bei der Bemessung der Sanktion berücksichtigt werden. Zulässiges Verteidigungshandeln darf aber nicht erschwerend berücksichtigt werden.
 
Im Rahmen seiner Verurteilung hat der Betroffene nicht nur das Recht, die zur Last gelegte Tat zu leugnen, ihm ist es auch unbenommen, etwaige Vorverurteilungen in Abrede zu stellen. Daher kann ihm nicht zum Nachteil gereichen, wenn das Gericht zur Überprüfung der registrierten Taten, die Hauptverhandlung vertagt und Akten beiziehen muss. Auch seine Uneinsichtigkeit ist kein hinreichender Grund zur Erhöhung der Geldbuße. Denn die Uneinsichtigkeit des Betroffenen darf im Rahmen der Bußgeldzumessung nur erhöhend berücksichtigt werden, wenn das Prozessverhalten auf Rechtsfeindlichkeit, Gefährlichkeit und die Gefahr zukünftiger Rechtsbrüche schließen lässt.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.01.2001, 2b Ss (Owi) 348/00 – (Owi) 122/00 I = VRS 100, 356
 
10. Geldbuße,
10.1. Minderung durch den Bußgeldsenat
Der Betroffene war wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 150,00 € und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt worden. Die Rechtsbeschwerde hatte nur hinsichtlich der Höhe der Geldbuße Erfolg. Die Regelgeldbuße nach Nr. 11.3.6 der Tabelle 1 zur Bußgeldkatalogverordnung betrug 100,00 €. Eine Erhöhung war nicht gerechtfertigt, nachdem die Voreintragung wegen Zeitablaufs löschungsreif war. Der Bußgeldsenat hat von einer Zurückverweisung abgesehen und von dem nach § 79 Abs. 4 OWiG eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht und über die Rechtsbeschwerde mit der Maßgabe der Verringerung der Geldbuße entschieden.
OLG Hamm, Beschluss vom 10.10.03, 2 Ss OWi 598/03 = NZV 2004,152
 
10.2. Ratenzahlung
Vorwurf: Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit auf einer BAB von 60 km/h um 79 km/h. Das Amtsgericht hat zu einer Geldbuße von 625,00 DM verurteilt und ein zweimonatiges Fahrverbot ausgesprochen. Auf die Rechtsbeschwerde wurde das Urteil abgeändert auf 500,00 DM und ein Monat Fahrverbot bei Ratenzahlung.
 
Ordnungswidrigkeiten, bei denen eine Geldbuße von mehr als 200,00 DM verhängt wird, sind nicht mehr geringfügig im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG. Deshalb bedarf es auch bei Anwendung der Bußgeldkatalogverordnung mehrerer Ausführungen zu den konkreten wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen, jedenfalls dann, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie vom Durchschnitt erheblich abweichen. Angesichts eines Arbeitslosengeldes in Höhe von 280,00 DM ist eine Erhöhung des Regelsatzes für eine fahrlässige Ordnungswidrigkeit um 225,00 DM übersetzt. Es reicht eine Geldbuße für die vorsätzliche Tat in Höhe von 500,00 DM aus. Gemäß § 18 OWiG sind dem Betroffenen Raten zu bewilligen.
 
Darüber hinaus ist es fehlerhaft, wenn das Amtsgericht das Maß der Geschwindigkeitsüberschreitung bei der Dauer eines erstmaligen Fahrverbotes berücksichtigt.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.12.98, 2 Ss (OWiG) 188/97 – (OWiG) 15/98 III. = NZV 1998, 384
 
 

 

horizontal rule

[1] So auch OLG Frankfurt ZFS 2004, 282 ;OLG Köln VRS 97,381. 100 Euro; OLG Düsseldorf VRS 97,214 oder 35 Euro OLG Oldenburg VRS 79,375; OLG Karlsruhe NSTZ 1988, 137.
[2] OLG Düsseldorf NZV 2000, 51 200 DM; OLG Hamm NZV 2001,177 250 DM; OLG Zweibrücken NZV 1999, 219 500 DM;
[3] so auch OLG Hamm NZV 1994.
[4] OLG Hamm Beschluss vom 09.01.2001 3 Ss OW 899/00; OLG Hamm Beschluss vom 04.10.2004, 4 Ss OW 607/04

 

Stand: 05. Oktober 2009