|
|
| BVerfG gibt der Bundesregierung einen engen Rahmen für eine „Online – Durchsuchung“ vor ! Urteil vom 27. Februar 2008 – 1 BvR 370/07; 1 BvR 595/07 – Das BVerfG hat entschieden: „ § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 2 VSG, der den heimlichen Zugriff auf informationstechnische Systeme regelt ("Online-Durchsuchung"), verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner besonderen Ausprägung als Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme und ist nichtig.“ Angesichts der Schwere des Eingriffs ist die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems, mittels derer die Nutzung des Systems überwacht und seine Speichermedien ausgelesen werden können, verfassungsrechtlich aus der Sicht der Karlsruher Richter nur zulässig, wenn 1) tatsächliche Anhaltspunkte (hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Gefahr) einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen. 2) der Eingriff dem Richtervorbehalt unterliegt, und 3) hinreichenden gesetzlichen Vorkehrungen vorhanden sind, um Eingriffe in den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung zu vermeiden. Dieses Urteil des BVerfG kam für das Bundeskabinett quasi in letzter Sekunde. Der Gesetzesentwurf des neuen Gesetzes für das Bundeskriminalamt (BKA) liegt dem Kabinett bereits seit längerem vor. Man hat bewusst sie Entscheidung des BVerfG abgewartet, um ein ähnlichen Debakel wie bei der Einführung des EuHbfG zu vermeiden. Und das warten hat sich gelohnt ! Der Gesetzesentwurf sah (wie auch § 5 Abs.2 Nr.11 Alt.2 VSG) vor, auch ohne tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen. Wobei das BVerfG auch vorgibt, was unter „überragend wichtige Rechtsgüter“ zu verstehen ist. Danach sind Überragend Wichtig: Leib, Leben und Freiheit der Person oder solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt. Nicht zuletzt nimmt das BVerfG in seinem Urteil den Gesetzgeber „an die Hand“ und gibt ihm vor, unter welchen Voraussetzungen eine Online – Durchsuchung selbst dann verfassungskonform sein kann, wenn sie in den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung eingreift. Die karlsruher Richter geben dem Gesetzgeber ein zweistufiges Schutzkonzept vor: „ Eine Ermittlungsmaßnahme wie der Zugriff auf ein informationstechnisches System, mittels dessen die auf dem Zielsystem vorhandenen Daten umfassend erhoben werden können, schafft gegenüber anderen Überwachungsmaßnahmen die gesteigerte Gefahr, dass Daten höchstpersönlichen Inhalts erhoben werden. Der verfassungsrechtlich gebotene Kernbereichsschutz lässt sich im Rahmen eines zweistufigen Schutzkonzepts gewährleisten: Die gesetzliche Regelung hat darauf hinzuwirken, dass die Erhebung kernbereichsrelevanter Daten soweit wie informationstechnisch und ermittlungstechnisch möglich unterbleibt. Insbesondere sind verfügbare informationstechnische Sicherungen einzusetzen. Ist es - wie bei dem heimlichen Zugriff auf ein informationstechnisches System - praktisch unvermeidbar, Informationen zur Kenntnis zu nehmen, bevor ihr Kernbereichsbezug bewertet werden kann, muss für hinreichenden Schutz in der Auswertungsphase gesorgt sein. Insbesondere müssen aufgefundene und erhobene Daten mit Kernbereichsbezug unverzüglich gelöscht und ihre Verwertung ausgeschlossen werden.“ |
|
Stand: 05. Oktober 2009 |