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aktuelles Verkehrsrecht

 

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Verkehrsstrafrecht

Ordnungswidrigkeiten

Aktuelles Verkehrsstrafrecht 2005

 
Rechtsanwalt Wolfgang Ferner, Heidelberg/Koblenz
wferner@ferner.de
 
Rommersheim/Koblenz/Heidelberg November 2005
V 3.3

 
Literaturliste
 
Ausgewertete Zeitschrift
 
 
  1. Deutsches Autorecht (DAR)
  2. Mitteilungsblatt Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht (Mittl.Bl)
  3. Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ)
  4. Neue Zeitschrift für Strafrecht – Rechtsprechungsreport (NStZ-RR)
  5. Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
  6. Strafverteidiger (StV)
  7. Strafverteidiger Forum (StraFo)
  8. Straßenverkehrsrecht (SVR)
  9. Verkehrsdienst (VD)
  10. Verkehrsrechtsreport (VRR)
  11. Verkehrsrechtssammlung (VRS)
  12. Zeitschrift für die Anwaltspraxis (ZAP)
  13. Zeitschrift für Schadenrecht (zfs)

 Übersicht über einige Interessante Beiträge in Zeitschriften

  1. Albrecht: Fahren ohne Drogen nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, SVR 2005, 81
  2. Albrecht: Begleitetes Fahren und neue Straftatbestände im Straßenverkehrsrecht, SVR 2005, 281
  3. Brenner: Rechtsfragen der europaweiten Vollstreckung bei Verkehrsverstößen SVR 2005, 5
  4. Burhoff: Praktische Fragen der Alkoholfahrt, ZAP 2005, 1071
  5. Ferner: Unbefugter Gebrauch eines Kraftfahrzeuges, SVR 2005, 176
  6. Ferner: Sanktionen in OWiG-Verfahren, SVR 2005, 376
  7. Himmelreich/Halm: Übersicht über neue Entscheidungen im Verkehrsstraf- und –bußgeldrecht, NStZ 2005, 319
  8. Iffland: Gerichtsverwertbarkeit von AAK-Messungen in der Resorptionsphase, DAR 2005, 198
  9. Janker: Führerscheinbeschlagnahme bei Alkohol- und Drogendelikten im Straßenverkehr SVR 2005, 100
  10. Janker: Strafrecht gegen Verkehrsrowdies SVR 2005, 121
  11. Krause: Drogen im Straßenverkehr, SVR 2005, 52
  12. Krumm: Augenblicksversagen bei Geschwindigkeits- und Rotlichtverstößen SVR 2005, 18
  13. Krumm: Verkehrsrowdies SVR, 2005, 1
  14. Krumm: Fahrverbot nach langer Verfahrensdauer, NZV 2005, 449
  15. Mitsch: § 142 StGB und Wartezeit-Irrtum, NZV 2005, 347
  16. Müller: Die Ermäßigung des Verwarnungsgeldes durch Polizeibeamte und Kommunalbedienstete, SVR 2005, 286
  17. Prasser: Strafrecht gegen Verkehrsrowdies SVR 2005, 126
  1. Scheffler: Leider nichts Neues zum Regelfahrverbot, NZV 2005, 510
  2. Schmahl: Der Unfallbegriff des § 142 Abs. 1 StGB und deliktische Planung, NZV 2005, 281
  3. Ternig: Zur Problematik des Fußgängerüberwegs im Sinne des § 315c StGB
  4. Wegner: Die Strafrechtlichen Risiken bei der Benutzung mautpflichtiger Autobahnen, NZV 2005, 293

 

Bücher von RA Ferner
 
Wolfgang Ferner: Der neue Bußgeldkatalog, 11 Auflage
Wolfgang Ferner: Strafzumessung
Wolfgang Ferner (Hrsg.): Praxistools Verkehrsrecht
Ferner: Kommentar zum OWiG
Ferner (Hrsg.): Kommentar zur StVO
Lütkes/Ferner/Kramer: Straßenverkehrsrecht (10 Bände, Loseblatt)
Ferner (Hrsg.): Handbuch Verkehrsrecht, 2. Aufl. 2005, Nomos Verlag

 
Inhaltsverzeichnis
 
I.                    Strafzumessung
II.                  Jugendstrafrecht
III.                StPO
1.      Hauptverhandlung und Wiedereinsetzung
2.      Durchsuchung wegen eines Verkehrsverstoßes
3.      Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
4.      Belehrungspflichten
5.      Der Verteidiger
6.      Beschränkung von Rechtsmitteln
7.      Reformatio in peius
8.      Revisionsgründe
9.      Adhäsionsverfahren
10. Vertretung in der Hauptverhandlung
IV.               Strafrecht – allgemeiner Teil
1.      Fahrverbot
2.      Entziehung der Fahrerlaubnis
3.      Einziehung eines Fahrzeuges
V.                 Strafrecht – besonderer Teil
1.      Tötungsdelikte
2.      Körperverletzung
3.      Freiheitsberaubung
4.      Nötigung
5.      Eingriff in den Straßenverkehr
6.      Straßenverkehrsgefährdung
7.      Trunkenheit
8.      Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer
VI.               Ordnungswidrigkeiten – Verfahren
1.      Tateinheit – Tatmehrheit
2.      Höhe der Geldbuße
3.      Verjährung
4.      Hinweispflicht gem. § 265 StPO
5.      Zustellung
6.      Der Bußgeldbescheid
7.      Beschränkung des Einspruchs
8.      Anwesenheitspflicht
9.      Rechtliches Gehör
10. Beweisantrag
11. Rechtsbeschwerde
 

 
 
VII.             Einzelne Ordnungswidrigkeiten
1.      Abstand
2.      Geschwindigkeit
3.      Identifizierung
4.      Rotlicht
5.      § 111 OWiG
6.      Atemalkohol
7.      § 24a StVG und Drogen
8.      Fahrverbot
9.      VZR
10. Rückwärtsfahren
11. Handy
 
VIII.           einige ergänzende Anmerkungen
1.      Fahrzeuge im Sinne der StVO
2.      Verwaltungsrechtliche Maßnahmen
3.      Versicherungsrecht
4.      JVEG

  

I. Strafzumessung[WF1] 

 1. Grundsätze der Strafzumessung

BGH, Urteil vom 12.05.2005, 5 StR 86/05

 Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastende Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgericht in dieser Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Dagegen ist eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen.

 Dies gilt auch, wenn der Tatrichter einen minderschweren Fall annimmt oder verneint. Die vom Tatrichter vorgenommene Wertung ist vom Revisionsgericht nur begrenzt nachprüfbar.  

Doppelverwertung

BGH, Beschluss vom 18.02.2005, 2 StR 551/04 

Es verstößt gegen das Doppelverwertungsverbot, wenn der Tatrichter bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser die Tat begangen hat, anstatt von der Begehung Abstand zu nehmen. Dem steht es gleich, wenn dem Angeklagten nicht eine über die eigentliche Tatbestandverwirklichung hinausgehende kriminelle Energie zur Last gelegt werden kann, sondern lediglich Handlungen, die nach dem Tatplan des Angeklagten bereits erforderlich waren, um den angestrebten Erfolg überhaupt zu erreichen.  

Höhe der Strafe

BGH, Beschluss vom 08.02.05, 3 StR 500/04

Je mehr sich ein Strafmaß dem oberen oder unteren Ende des Strafrahmens nähert, umso höher sind die Anforderungen an die Abwägung und die erschöpfende Würdigung der maßgeblichen straferschwerenden und strafmildernden Umstände. Dazu gehört auch die Wirkung der Strafe für das zukünftige Lebens des Täters.

 

Gesamtstrafe

BGH, Beschluss vom 21.09.2005, 2 StR 266/05 

Der Angeklagte wurde wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 100 Fällen sowie vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Einzelstrafen betrugen ein Jahr und einhundert mal einen Monat. Bei der Bildung der Gesamtstrafe wurde auf die zusammenfassende Würdigung verwiesen. Die Revision hatte teilweise Erfolg. Die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren ist nicht ausreichend begründet. Bei der Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe reicht es nicht aus, floskelhaft eine zusammenfassende Würdigung vorzunehmen. Angesichts der im Verhältnis zur Einsatzstrafe von einem Jahr hohen Gesamtstrafe ist eine ins Detail gehende Würdigung notwendig.

 

2. Beschleunigungsgebot

BGH, Beschluss vom 24.08.04, 4 StR 293/04 = SVR 2005, 275 

Unabhängig davon, ob ein Verfahren gegen einen inhaftierten oder einen nicht inhaftierten Angeklagten geführt wird, führt lediglich ein vorübergehender Engpass in der Arbeits- oder Verhandlungskapazität der Strafverfolgungsbehörden nicht zu einem Verstoß gegen Artikel 6 Abs. 1 S.1 MRK.

 

3. Strafrahmenverschiebung bei Trunkenheitsdelikten

BGH, Beschluss vom 01.09.04, 2 StR 268/04 = SVR 2005, 35 

Straftaten mit Alkoholisierung dürfen nicht schematisch nach Tabellen abgeurteilt werden. Die Strafzumessung bei Trunkenheitsfahrten muss daher über die festgestellte BAK auch die vorwerfbare individuelle Schuld des Angeklagten erfassen. Liegt ein Abhängigkeitssyndrom vor, liegt es nahe, dem Angeklagten in Alkoholkonsum nicht uneingeschränkt vorzuwerfen.

 

4. Autobahnraser

LG Karlsruhe, Urteil vom 29.07.2004, 11 Ns 40 Js 26274/03 = NZV 2005, 274 

Bei der Strafzumessung ist die Kammer ausgegangen vom Strafrahmen des § 222, 52 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Bei der Bemessung der Strafe innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt: Der Angeklagte ist nicht vorbestraft und straßenverkehrsrechtlich bei sehr hoher Jahresfahrleistung im öffentlichen Straßenverkehr von 40 – 60.000 km jährlich lediglich einmal, vor zwei Jahren in Erscheinung getreten und dass er den Straftatbestand der Straßenverkehrsgefährdung lediglich in der Form fahrlässiger Begehungsweise verwirklicht hat. Er war bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Grund des vorliegenden Verfahrens, beruflich integriert und lebt auch sonst in sozialer, persönlicher, familiärer und wirtschaftlicher Hinsicht in geordneten und intakten Verhältnissen.

 

Als einschneidende Tatfolge wirkt sich strafmildernd aus, das ihm aus der Tat erhebliche berufliche Nachteile erwachsen sind. Das langjährige Arbeitsverhältnis wurde wegen der vorliegenden Straftat aufgelöst. Eine Weiterbeschäftigung in absehbarer Zeit oder die Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber erscheint erheblich erschwert. Die ganz außergewöhnlich intensive Berichterstattung eines Teils der Presse, die in besonders aggressiver Weise vorgenommene Vorverurteilung des Angeklagten unter Darstellung seiner Person, auch mit Bild, seine Brandmarkung in der Öffentlichkeit als „Vollgaskiller“ etc. hat den Angeklagten, wie er glaubhaft und nachvollziehbar vermittelt, psychisch und physisch nachhaltig beeinträchtigt und daneben auch seine Familie und sein soziales Umfeld und dadurch ihn wiederum selbst ebenso wie seine wirtschaftlichen Verhältnisse und seine Existenzgrundlage berührt. Auch diese Umstände sind zu berücksichtigen.

 

Zu Lasten des Angeklagten wirkt sich aus, dass er im besonders hohem Maße pflichtwidrig gehandelt hat. Er hat gegen die gebotene Sorgfaltsmaßstäbe im Straßenverkehr massiv verstoßen. Strafschärfend wirkte sich ferner aus, dass der Angeklagte tateinheitlich zwei Strafgesetzte verletzt hat und wiederum tateinheitlich in zwei Fällen der fahrlässigen Tötung für schuldig befunden wird. Das Amtsgericht hatte ihn noch wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten ohne Bewährung verurteilt. Auf die Berufung hin wurde das Urteil dahingehend abgeändert, dass er zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt wird.

 

Strafzumessung

BGH, Beschluss vom 10.08.05, 2 StR 219/05 

Strafschärfend kann auch gewertet werden, was nicht angeklagt und nicht abgeurteilt wurde. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass es so genau mitgeteilt wird, dass das Revisionsgericht Tatsachen und Wertung überprüfen kann.

 

Ausländerstatus

BGH Beschluss vom 23.08.05, 5 StR 195/05 

Der Ausländerstatus rechtfertigt nur bei Vorliegen besonderer Umstände eine Strafmilderung. Solche sind möglicherweise gegeben, wenn der Angeklagte bei Vollzug einer Freiheitsstrafe erhebliche sprachliche Verständigungsschwierigkeiten hat und der Kontakt zu seiner Familie erheblich erschwert ist.

 

Alkohol

BGH Urteil vom 09.08.05, 5 StR 352/04 

Strafmilderung gemäß §§ 21, 49 StGB ist bei erheblicher Alkoholisierung nicht möglich, wenn der Täter die für ihn besonders ungünstige Wirkung des Alkohols kannte und wusste bzw. wissen musste, dass er nach Alkoholkonsum zu Gewalttätigkeiten neigt. Entscheidend ist, ob besondere Umstände in der Person des Täters im konkreten Einzelfall vorhersehbar das Risiko der Begehung rechtswidriger Taten signifikant erhöht haben. Dies ist auch bei anderen die Aggressivität steigernden Substanzen zu beachten oder bei einem Mischkonsum.

 

5. Bewährung

 

5.1. Beschränkung des Rechtsmittels

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.11.04, 1 Ss 157/05  = VRS 108, 425 = zfs 2005, 362 

Ist ein Angeklagter mehrfach bewährungsbrüchig, so bedarf es des Vorliegens besonderer Umstände, um erneut eine positive Prognose stellen zu können. Solche können darin liegen, dass der Angeklagte zur Überwindung einer bestehenden und die Straftaten auslösenden Alkoholsucht eine Therapie begonnen hat und bereits über einen längeren Zeitraum ein straffreies Leben ohne Alkohol führt.

 

Das AG verurteilte den Angeklagten wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung und Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten ohne Bewährung. Außerdem ordnete es eine Fahrerlaubnissperre von drei Jahren und ein Fahrverbot von drei Monaten an.

 

Die auf den Rechtsfolgenausspruch (Bewährung) beschränkte des Berufung, verwarf das LG mit der Maßgabe, dass das Fahrverbot entfällt. Die Revision hatte Erfolg. Ausschlaggebend für das LG war ersichtlich das wiederholte und massive Bewährungsversagen des Angeklagten, der die ihm durch das Amtsgericht 1996 wegen einer einschlägigen Straftat bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung nunmehr zum vierten Mal und darüber hinaus eine weitere ihm durch ein anderes AG bewilligte Bewährung gebrochen hat. Bei Fällen mehrfachen Bewährungsversagen bedarf es regelmäßig besondere Umstände, um erneut eine positive Prognose stellen zu können.

 

Allerdings darf eine Bewährung nicht allein auf Grund von Vorverurteilungen versagt werden. Eine umfassende Würdigung aller Umstände ist jedenfalls dann unerlässlich, wenn neue Tatsachen vorliegen, die prognostisch günstig sein können. So hat die Kammer festgestellt, dass der Angeklagte seit Begehung der verfahrensgegenständlichen Taten im Dezember 2002 ein straffreies Leben ohne Alkoholkonsum geführt hat, seiner Arbeit nachgegangen ist und sich einer Gesprächstherapie unterzogen hat, um seinen Umgang mit Alkohol auch in bisher kritischen Situationen in den Griff zu bekommen. Das Gericht hätte sich daher auch mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob angesichts der daraus ersichtlichen Stabilisierung des Angeklagten und seiner gezeigten Bereitschaft, seinen Persönlichkeitsmängel therapeutisch anzugehen, jetzt von einer Strafaussetzung zur Bewährung erwartet werden könne, dass er diese Chance nutzt und künftig keine Straftaten mehr begeht.

 

5.2. Fahren ohne Fahrerlaubnis

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.03.2005, 1 Ss 203/04 = VRS 108,423

 

Das AG hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt und eine Sperrfrist von 12 Monaten angeordnet. Die Berufung blieb ohne Erfolg.

 

Auf die Revision des Angeklagten wurde der Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. Auch bei der Frage, ob eine Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen ist, steht dem Richter ein weiter Bewertungsspielraum zu, in dessen Rahmen das Revisionsgericht jede rechtsfehlerfrei begründete Entscheidung hinnehmen muss. Ein Eingreifen kommt nur bei Rechts- oder Ermessensfehler in Betracht.

 

Fehler können daran liegen, dass die Entscheidung des Landgerichts unvollständig ist und die für die Prognoseentscheidung bedeutsamen Gesichtspunkte nicht gegeneinander abgewogen werden. Das Landgericht hat es als ausreichend angesehen, dass der Angeklagte siebenmal einschlägig vorbestraft ist und trotz einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung durch das Amtsgericht die hier abzuurteilende Straftat begangen hat.

 

Dieses Vorleben des Angeklagten ist natürlich ein gewichtiger Prognosefaktor. Hat der Angeklagte aber zwischen Begehung und Aburteilung der Tat erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt, so muss die Verneinung einer ungünstigen Prognose auch darauf gerichtet sein, welche Wirkungen diese Strafverbüßung auf den Angeklagten hatte. Der von der Strafhaft ausgehende Warneffekt lässt bei einem Erstverbüßer allgemein erwarten, dass das der bloßen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe nicht vergleichbar erlebt wird, deren Vollstreckung seine Wirkung nicht verfehlt und den Täter befähigt, künftigen Tatanreizen zu widerstehen. Mit diesem Warneffekt hätte das LG sich auseinandersetzen müssen.

 

5.3. Widerruf der Bewährung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.07.2004, 4 Ws 180/04 = NZV 2005, 276

 

1. Im Hinblick auf die Entscheidung des EGMR[1] hält der Senat an seiner bisherigen Rechtssprechung nicht mehr fest, nach der auch vor einer rechtskräftigen Entscheidung die Strafaussetzung widerrufen werden kann, sofern das Gericht, das über den Widerruf zu befinden hat, auf Grund eigener Überzeugungsbildung ein strafbares Verhalten des Verurteilten annimmt.

2. Der Widerruf der Strafaussetzung wegen einer neuen Straftat ist ohne rechtskräftige Aburteilung der Anlasstat jedenfalls dann zulässig, wenn der Verurteilte die neue Straftat glaubhaft vor einem Richter gestanden hat.


 

II. Anwendung von Jugendstrafrecht in Verkehrsstrafverfahren[WF2] 

 

 

1. Kriminalpädagogische Maßnahmen

AG Saalfeld Urteil von 08.07.2003, 675 Js 1800/03 2 Ds jug. = VRS 105, 303

 

Gerade bei wiederholt wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis aufgefallenen Jugendlichen erscheint die jugendrichterliche Weisung, eine Fahrerlaubnis innerhalb einer bestimmten Zeit zu erwerben kriminalpädagogisch und kriminalprophylaktisch sinnvoll, um den Verurteilten vor erneuten einschlägigen Straftaten zu bewahren.

 

2. Unfallflucht

AG Saalfeld, Urteil vom 16.02.2003, 663 Js 29960/03 2 Ds jug = DAR 2004, 168

AG Saalfeld Urteil vom 24.02.2004, 635 Js 25691/03 2 Ds jug. = VRS 107,181

 

Die Annahme einer Jugendverfehlung ist bei keinem Delikt von vornherein ausgeschlossen. Auch die Straßenverkehrsvergehen können unter § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG fallen. Jugendverfehlungen sind nicht nur Taten, die schon nach ihrem äußeren Erscheinungsbild die Merkmale jugendlicher Unreife aufweisen. Eine Tat kann vielmehr auch allein durch ihre Veranlassung und ihre Beweggründe als Jugendverfehlung gezeichnet sein.

 

3. Entziehung der Fahrerlaubnis

AG Saalfeld, Urteil vom 19.06.2001, 681 Js 47934/00 Ds jug. = VRS 101, 194

 

Der Angeklagte hat sich der fahrlässigen Körperverletzung und des unerlaubten Entfernens vom Unfallort schuldig gemacht.

 

Der betroffene Jugendliche hatte sich bei dem Geschädigten entschuldigt, ist geständig, bekennt seine Tat und bedauert sie. Angesichts des straffreien Lebens reicht als Reaktion auf das Unrecht und zur erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten die Verhängung von Auflagen und Weisungen. Eine Arbeitsauflage von 60 Stunden gemeinnütziger Arbeit ist ausreichend, und um die Erziehung zu fördern und zu sichern, war ihm die Weisung zu erteilen, an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen. Die Fahrerlaubnis wurde nicht entzogen. Es liegt zwar eine Indiztat nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB vor, weil der Angeklagte wissen konnte, dass bei dem Unfall ein Mensch nicht unerheblich verletzt worden war. Auch in solchen Fällen kann in Ausnahmefällen von einer Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen werden. Sie soll nur entzogen werden, wenn die Tat auf ein gefährliches Maß an Versagen und Verantwortungslosigkeit des Täter im Straßenverkehr schließen lässt. Bei Jugendlichen und Heranwachsenden ist jedoch eine besondere Zurückhaltung notwendig. Bei Jugendlichen und Heranwachsenden ist die Notwendigkeit jugendgerechter Maßnahmen und in jedem Einzelfall die Erforderlichkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis zu prüfen. Aus diesem Grunde ist vorliegend ein Fahrverbot, das durch die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis abgegolten ist, ausreichend.

 


 

4. Trunkenheit

AG Saalfeld, Urteil vom 15.02.2005, 635 Js 31395/04 2 Ds jug.

 

Die Annahme einer Jugendverfehlung ist bei keinem Delikt von vornherein ausgeschlossen. Hierzu zählen auch Straßenverkehrsvergehen, die unter § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG fallen können. Ob eine Straftat als Jugendverfehlung zu beurteilen ist, ist im wesentlichen Tatfrage. Bestehen Zweifel, ist Jugendstrafrecht anzuwenden. Die Tatsache, dass auch Erwachsene solche Taten begehen, spricht nicht dagegen, einen Vorfall als Jugendverfehlung einzuordnen. Ausgeschlossen ist insbesondere eine vom Gesetz nicht vorgesehene Regel- und Ausnahmeprüfung mit der Annahme, dass bei Verkehrsdelikten in der Regel vom Erwachsenen Strafrecht ausgegangen wird.

 

Der Vorwurf einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt stellt zwar keine typische Jugendverfehlung dar. Jugendverfehlungen sind aber nicht nur Taten, die schon nach ihrem äußeren Erscheinungsbild die Merkmale jugendlicher Unreife aufweisen. Eine Tat kann vielmehr alleine durch ihre Veranlassung und ihre Beweggründe als Jugendverfehlung gekennzeichnet werden.

 

Von einer Entziehung der Fahrerlaubnis kann abgesehen werde: Zwar liegt bei einer Trunkenheitsfahrt ein Regeltatbestand im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB vor. In Ausnahmefällen kann aber von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen werden. Für Taten nach § 69 Abs. 2 StGB wird ein gefährliches Maß an Versagen und Verantwortungslosigkeit indiziert. Im konkreten Tatgeschehen können jedoch Umstände vorliegen, die die Indizwirkung entfallen lassen. Hiervon kann vorliegend ausgegangen werden: Der Angeklagte hat im fahruntüchtigen Zustand den Pkw seines Freundes auf dem verkehrsentleerten Kundenparkplatz eines Einkaufsmarktes nur ein kurzes Stück mit geringer Geschwindigkeit geführt. Dieses Geschehen liegt soweit außer- und unterhalb der vom Gesetzgeber als typisch und indiziell angesehenen Begehungsweise des Straftatbestandes des § 316 StGB, dass vorliegend kein Regelfall mehr gegeben ist.

 

 


 

III. Strafprozess

 

Verfahren nach einem Strafbefehl[WF3] 

 

 

1. Hauptverhandlung und Wiedereinsetzung

LG München II, Beschluss vom 03.03.2005, 1 Qs 134/04 = NZV 2005, 431

 

Einem Arbeitnehmer kann es nicht als Verschulden angerechnet werden, wenn er einen Hauptverhandlungstermin nicht wahrnimmt, weil er von seinem Arbeitgeber nicht freigestellt wurde. Ihm kann das Verlassen der Arbeitsstelle mit dem Risiko des Verlustes des Arbeitsplatzes (Kündigung während der Probezeit) nicht als Verschulden angerechnet werden.

 

2. Durchsuchung[WF4]  wegen eines Verkehrsverstoßes

EGMR, Urteil vom 08.02.05, 41604/98 (Buck gegen Deutschland) = StraFo 2005, 371 = VA 2005, 181

 

Im Allgemeinen kann nach deutschem Recht und deutscher Rechtsprechung der vorgesehene Schutz vor Missbrauch bei Durchsuchungen und Beschlagnahmen als angemessen und wirksam angesehen werden. Allerdings stellt eine Verkehrsordnungswidrigkeit nur ein geringfügiges Delikt dar, das aus dem Katalog der Straftatbeständen nach deutschem Strafrecht herausgenommen wurde. Dazu kommt, dass im vorliegenden Fall lediglich die Verurteilung einer Person auf dem Spiel stand, die noch nicht wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit in Erscheinung getreten war.

 

Weiter berücksichtigte der Gerichtshof, dass das Fahrzeug ein Firmenfahrzeug war und  gegen den Beschwerdeführer nicht selbst, (sondern gegen sein Sohn) ermittelt wurde. Der Richter hat parallel zu der Durchsuchung auch ein Passbild des Betroffenen angefordert und kurze Zeit später das Urteil gesprochen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände stellte die Durchsuchung und Beschlagnahme von Unterlagen in den Geschäfts- und Wohnräumen des Betroffenen, jedenfalls nicht das einzige Mittel dar, um festzustellen, wer für die Geschwindigkeitsüberschreitung verantwortlich war. Schließlich war der Beschluss weit gefasst und im Hinblick auf die mögliche Auswirkungen auf den guten Ruf des Betroffenen erscheint die Maßnahme unverhältnismäßig, insbesondere weil nicht gegen den Beschwerdeführer ermittelt wurde.

 

3. Vorläufige Entziehung[WF5]  der Fahrerlaubnis

 

 

3.1. Beschleunigungsgebot

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.02.2005, 2 Ws 15/05 = VRS 108, 383 = StV 2005, 429

 

Die Aufhebung des Beschlusses nach § 111a StPO kommt auch in Betracht, wenn die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wg. vermeidbarer, auch sachwidriger Behandlung beruhender Verzögerung des Verfahrens unverhältnismäßig ist. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis muss verhältnismäßig sein. Dabei muss auch das Beschleunigungsgebot beachtet werden. Verfahren, in denen eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet wurde, sind daher mit besonderer Beschleunigung zu führen.

 

Ein Verstoß kann auch durch sachwidrige Behandlung des Verfahren festgestellt werden. Vorliegend wurde der Führerschein des Betroffenen am 19.09.2003 sichergestellt, der polizeiliche Schlussbericht wurde am 13.11.03 gefertigt, dem Verteidiger am 01.12.2003 Akteneinsicht mit einer Frist zur Stellungnahme bis 15.01.2004 gewährt. Nach Ablauf dieser Frist hätte das Verfahren unverzüglich gerichtlich anhängig gemacht werden müssen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Verteidiger Ende Januar fernmündlich erklärte, eine Stellungnahme werde alsbald abgegeben. Tatsächlich ist die Stellungnahme erst am 23.03.2004 eingegangen. Erst am 28.04.2004 hat die Staatsanwaltschaft den Abschluss der Ermittlungen verfügt. Der Zeitablauf von acht Monaten seit Sicherstellung des Führerscheins ist bedeutend zu lang, insbesondere auch, weil schon nach zwei Monaten die polizeilichen Ermittlungen abgeschlossen waren. Das Berufungsgericht hat aber zu Unrecht das Verfahren, nachdem die eingestellten Teile wieder in das Verfahren einbezogen wurden, an das Amtsgericht zurückgewiesen. § 28 Abs. 2 StPO ist insoweit nicht einschlägig. Eine Zurückverweisung ist nach der Neuregelung der StPO nur noch zulässig, wenn das AG zu Unrecht keine Sachentscheidung getroffen hat.

 

3.2. Angemessenheit

BVerfG, Beschluss vom 15.03.2005, 2 BVR 364/05 = NZV 2005, 379

 

Die Verhängung eines Fahrverbotes muss verhältnismäßig sein. Ist der Betroffene aber wegen zweier Alternativen des § 315 c Abs. 1 Nummer 2 StGB angeklagt und seit Ende 2002 wegen vier Ordnungswidrigkeiten, wovon zwei mit einem Fahrverbot sanktioniert wurden, aufgefallen, ist auch nach längerer Verfahrensdauer ein Fahrverbot noch angemessen.. Es kommt im einzelnen darauf an, wie lange war die Dauer der vorläufigen Entziehung, wer hat die lange Dauer zu vertreten und wie schwer ist der Vorwurf. Von Bedeutung kann auch das bisherige Verkehrsverhalten sein.

(Aus der Entscheidung ergibt sich nicht, wie lange die Fahrerlaubnis entzogen war und wie lange der Zeitraum zwischen Entziehung und Tattag war.)

 

Übersicht über einige Entscheidungen

Zeit seit dem Vorfall

 

Entscheidung

4 Monate

LG Kiel StV 2003, 325

4 ½ Monate

LG Duisburg zfs 1998, 484

5 Monate

LG Hannover NZV 1989, 83

LG Darmstadt StV 1990, 104

8 Monate

LG Düsseldorf zfs 1980, 187

10 Monate

OLG Hamm NZV 2002, 380; LG Dresden zfs 1999, 122

 

 

Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

LG Berlin, Beschluss vom 09.09.2004, 514 Qs 262/04 = MittBl 2005, 77

 

Das Amtsgericht Tiergarten hat einen Strafbefehl gegen Nötigung erlassen. Auf den hiergegen eingelegten Einspruch hat das Amtsgericht dem Angeklagten die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen und einen Hinweis gem. § 265 StPO gegeben, dass auch ein gefährlicher Eingriff in dem Straßenverkehr möglich ist.

 

Bei keinem der Vorwürfe liegt ein Regelfall für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 2 StGB vor. Hinsichtlich des gefährlichen Eingriffs liegt auch ein dringender Tatverdacht nicht vor. Der dringende Tatverdacht einer Nötigung und Beleidigung, der gegeben ist, rechtfertigt aber nicht ohne Weiteres die Entziehung der Fahrerlaubnis. Das genaue Ausmaß der Nötigungshandlung und einer etwa hieraus resultierenden Gefährdung des Geschädigten ist unklar. Es muss daher der abschließenden Beurteilung in der Hauptverhandlung vorbehalten bleiben, ob die Anordnung der Maßregel notwendig ist.

 

4. Belehrungspflichten[WF6] , Verlesung und Verwertungsverbote

 

4.1. Informatorische Befragung

BayObLG, Beschluss vom 02.11.2004, 1 St RR 109/04 = NZV 2005, 494= StV 2005, 430

 

Fragen Polizeibeamte auf einem Parkplatz den Angeklagten nach der Fahrereigenschaft, handelt es sich nicht lediglich um eine informatorische Befragung, für die eine Belehrung nicht erforderlich ist. Für die Unterscheidung zwischen einer informatorischen Befragung und einer Beschuldigtenvernehmung ist die Stärke des Tatverdachts bedeutsam. Hierbei hat der Polizeibeamte einen Beurteilungszeitspielraum, den er allerdings nicht missbrauchen darf. Neben der Stärke des Verdachts ist auch von Bedeutung, wie sich das Verhalten des Beamten nach außen in der Wahrnehmung des Befragten darstellt. So gibt es polizeiliche Verhaltensweisen, die schon nach ihrem äußeren Befund belegen, dass der Polizeibeamte den Befragten als Beschuldigten begegnet, mag er dies auch noch nicht zum Ausdruck bringen.

 

Verlesbarkehit von Protokollen über Atemalkoholmessung

BGH, Beschluss vom 20.07.2004, 1 StR 145/04 = NZV 2005, 542

 

Protokolle über Atemalkoholtests können Gegenstand des Urkundenbeweises sein. Die StPO sieht zur Beweiserhebung über den Inhalt von Urkunden und anderen Beweismitteln dienenden Schriftstücken grundsätzlich die Verlesung gem. § 249 Abs. 1 StPO vor.

 

Verwertungsverbot

BayObLG, Beschluss vom 06.10.04, 1 St RR 101/04 = DAR 2005, 457 = NZV 2005, 492

 

Nichtrichterliche Vernehmungspersonen dürfen in einer Hauptverhandlung erst vernommen werden, wenn Gewissheit darüber besteht, ob der Zeuge, dem möglicherweise ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, von seinem Verweigerungsrecht Gebrauch macht oder darauf verzichtet. Angaben einer nur informatorischen Befragung fallen auch unter das Verwertungsverbot des § 252 StPO. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Verbot, über dem Wortlaut der Vorschrift hinaus, dahin gehend auszulegen, dass es dem Gericht auch verwehrt ist, die früheren Aussagen eines Zeugen, der zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt ist, durch Anhörung nichtrichterlicher Vernehmungspersonen in die Hauptverhandlung einzuführen und zu verwerten.

 

Nach den Urteilsfeststellungen hat er sich den beiden Polizeibeamten aufgedrängt, dass der Halter des Tatfahrzeuges wahrscheinlicher Täter ist. (Die Revision war gleichwohl erfolglos, da das Landgericht ausdrücklich ausgeführt hat von der Täterschaft des Angeklagten ohne jeden Zweifel alleine aufgrund der Indizienlage überzeugt gewesen zu sein).

 

4.2. Verteidigerkonsultation

OLG Hamm, Beschluss vom 04.03.04, 1 Ss 26/04 = SVR 2005, 35

 

Wird ein Beschuldigter nicht über sein Recht, einen Verteidiger zu konsultieren belehrt, unterliegt die Vernehmung in dem Strafverfahren einem Verwertungsverbot. Notwendig ist aber, dass der Angeklagte oder sein Verteidiger der Verwertung im Rahmen der Hauptverhandlung widerspricht.

 

4.3. schriftliche Stellungnahme des Betroffenen

Thüringer OLG, Beschluss vom 31.01.2005, 1 Ss 309/04 = VRS 109, 24

 

Soweit sich ein Betroffener in der Hauptverhandlung im Bußgeldverfahren dazu entschließt zu schweigen, sind Schriftstücke, die frühere Erklärung zur Sache enthalten nur dann als Urkunde verlesbar, wenn sie von sie von dem Betroffenen selbst verfasst worden sind. Erklärungen des Verteidigers gehören hierzu nicht.

 

5. Der Verteidiger[WF7] 

 

5.1. Pflichtverteidiger

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.05.05, 2 Ws 121/05  = DAR 2005, 573 = SVR 2005, 393

 

Auch wenn die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt hat, liegen die Voraussetzungen für eine Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht vor, wenn die Sach- und Rechtslage einfach ist.

 

5.2. Ladung des Verteidigers,

OLG München Beschluss vom 31.03.2005, 4 St RR 41/05 = zfs 2005, 467

 

Ein Verteidiger der rechtzeitig vor dem Termin sein Mandat angezeigt hat, ist grundsätzlich auch dann zu laden, wenn er von dem Termin bereits Kenntnis hat. Ein auf diesen Umstand gestützter Aussetzungsantrag, muss in der Hauptverhandlung Erfolg haben. Wird hiergegen verstoßen, liegt eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung vor.  Ein Verteidiger ist auch dann zu laden, wenn er von dem Termin Kenntnis hat.

 

Vollmacht § 137StPO

OLG Hamm, Beschluss vom 17.01.2005, 2 Ws 7/05 = VRS 108, 266

 

Die Wirksamkeit der Einlegung eines Rechtsmittels durch einen Verteidiger setzt nicht voraus, dass dieser seine Befugnis hierzu gleichzeitig durch eine Vollmacht nachweist. Dies gilt auch, wenn der Angeklagte in erster Instanz nicht von einem Anwalt verteidigt war.[2] Zum Nachweis der Berechtigung genügt dabei in der Regel, dass der Verteidiger seine rechtzeitige Bevollmächtigung gegenüber dem Gericht versichert, ohne das es bei einer rechtzeitigen Ermächtigung des Verteidiger darauf ankommt, wann eine zum Nachweis seiner Bevollmächtigung dienende Vollmachtsurkunde ausgestellt wurde.

 

 


 

6. Beschränkung von Rechtsmitteln

OLG Hamm, Beschluss vom 25.05.2005, 2 Ss 207/05

 

Die Beschränkung der Berufung allein auf das Fahrverbot ist unzulässig. Das Amtsgericht hatte den Angeklagten wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt und ein Fahrverbot von 3 Monaten verhängt. Das Landgericht verwarf die auf das Fahrverbot beschränkte Berufung. Auf die Revision hob das Oberlandesgericht das Urteil auf. Die Berufung allein auf das Fahrverbot ist in diesem Falle unzulässig, da zwischen der Höhe der Hauptstrafe und der Nebenstrafe eine Wechselwirkung besteht. Beide Sanktionen verfolgen überwiegend den identischen Strafzweck.

 

7. Reformatio in peius

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.07.2005, 1 Ss 60/05 = VRS 109, 171

 

Der Tatrichter ist durch das Verbot der reformatio in peius grundsätzlich nicht daran gehindert, die Geldstrafe angemessen aufzustocken, wenn ein gleichzeitig verhängtes Fahrverbot entfällt. Eine Erhöhung der Anzahl der Tagessätze ist jedoch unzulässig, da sich bei der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe auch die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe erhöhen würde. Eine Freiheitsstrafe ist unabhängig von ihrer Dauer gegenüber der Geldstrafe und einem Fahrverbot immer die schwerere Sanktion. Dagegen kann der Tagessatz erhöht werden. Dies gilt insbesondere, wenn das Fahrverbot für den Angeklagten eine ökonomische Bedeutung hat. Dabei darf nach wirtschaftlicher Betrachtung die neue Sanktion die ursprüngliche Sanktion jedoch nicht übersteigen.

 

8. Revisionsgründe

 

8.1. Beschränkung der Verteidigung, Akteneinsicht

OLG Hamm, Beschluss vom 25.05.2005, 2 Ss OWi 261/05 = VRS 109, 114

 

Die Verweigerung der Akteneinsicht kann zu einer Beschränkung der Verteidigung führen. Voraussetzung ist jedoch, dass in der notwendigen Verfahrensrüge die konkret – kausale Beziehung zwischen dem Verfahrensfehler und einem für die Entscheidung wesentliche Punkt dargelegt wird.

 

Hierzu gehört, dass nach Einsichtnahme in die Aktenbestandteile, die in der Verhandlung vorenthalten wurden, ein konkretes Ergebnis für den Fall vorheriger vollständiger Akteneinsicht vorgetragen wird. Dies kann auch ein Antrag auf Unterbrechung oder Aussetzung der Verhandlung sein, der dann durch einen Gerichtsbeschluss abgelehnt wird. Nur in einem solchen Fall kann der Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 in Verbindung mit § 79 OWiG geltend gemacht werden.

 


 

8.2. Faires Verfahren

EGMR, Beschluss vom 31.3.2005, 62116/00

 

Einem Angeklagten und seinem Verteidiger muss ausreichend Zeit für die Vorbereitung einer Hauptverhandlung verbleiben. Diese Zeit ist nicht abstrakt bestimmbar. Dabei darf nicht erwartet werden, dass ein Rechtsanwalt sein gesamtes Arbeitsprogramm so umstellt, dass er seine gesamte Zeit nur für einen einzigen Fall zur Verfügung stellen kann. Es ist jedoch unter Umständen zu erwarten, dass ein verteidigender Rechtsanwalt eine besondere Dringlichkeit bei seiner Arbeitsorganisation beachtet.

 

9. Anerkenntnis am Adhäsionsverfahren

BGH, Beschluss vom 30.06.2005, 1 StR 176/05 = StraFo 2005, 381

 

Gem. § 406 StPO ist im Adhäsionsverfahren ein Anerkenntnisurteil zulässig.

 

10. Persönliches Erscheinen in der Hauptverhandlung (Strafbefehl)

OLG Dresden, Beschluss vom 24.02.2005, 2 Ss 113/05

 

Nach Erlass eines Strafbefehls kann der Angeklagte sich auch dann von einem mit einer Vollmachtsurkunde versehenen Vertreter vertreten lassen, wenn das persönliche Erscheinen angeordnet ist. Wird der Einspruch gleichwohl verworfen, liegt ein Verfahrensmangel vor, der zur Aufhebung des Urteils führen muss.

 


 

IV. StGB – allgemeiner Teil

 

1. Fahrverbot

 

Berufung und Fahrverbot

OLG Hamm, Beschluss vom 25.05.2005, 2 Ss 207/05 = VRS 309,122

 

Eine Berufung kann nicht alleine auf das Fahrverbot beschränkt werden. Das Amtsgericht hatte dem Angeklagten wg. unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt und ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt. Der Angeklagte hat hiergegen Berufung eingelegt und diese auf das Fahrverbot beschränkt.

Eine Beschränkung der Berufung allein auf das Fahrverbot ist unzulässig. Zwischen der Höhe der Hauptstrafe und der Nebenstrafe des Fahrverbots besteht eine Wechselwirkung. Beide Sanktionen verfolgen einen überwiegend identischen Strafzweck, der mit unterschiedlichen Mitteln erreicht werden soll. Als Nebenstrafe soll das Fahrverbot zusammen mit der Hauptstrafe diesem Zweck dienen und kommt in der Regel in Betracht, wenn der mit ihm angestrebte spezialpräventive Zweck mit der Hauptstrafe allein nicht erreicht werden kann und die Verhängung eines Fahrverbots deshalb erforderlich wird. Ein Berufungsurteil muss aufgehoben werden, wenn auf Grund einer unwirksamen Beschränkung der Berufungskammer sich dieser Wechselwirkung nicht bewusst war.

 

 

1.1. Zeitablauf

OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2005, 4 Ss 54/04 = VRS 109, 19

 

Das Fahrverbot nach § 44 StGB ist als Denkzettel für nachlässige und leichtsinnige Kraftfahrer vorgesehen, um den Täter vor einem Rückfall zu warnen und ihm ein Gefühl für den zeitweisen Verlust des Führerscheins und den Verzicht auf die aktive Teilnahme am Straßenverkehr zu vermitteln. Diese Warnungs- und Besinnungsgebot kann das Fahrverbot – auch im Hinblick auf seinen Strafcharakter – nur dann erfüllen, wenn es sich in einem angemessenen Zeitabstand zwischen Tat und Urteil für den Täter auswirkt. Die Verhängung, die sich nach allgemeinen Zumessungserwägungen richtet, kommt jedenfalls für sehr lange zurückliegenden Taten nicht mehr in Betracht. So ist es im vorliegenden Fall, nach dem zwischen Tat und Berufungsurteil mehr als zwei Jahre liegen.

 

1.2. Fahrverbot bei allgemeiner Straftat

LG Karlsruhe, Beschluss vom 04.07.2005, 1 Ss 60/05 = VRS 109, 171

 

Tätliche Übergriffe im Straßenverkehr bedürfen in der Regel einer nachdrückliche Sanktion auch in Form eines Fahrverbots. Solche Tätlichkeiten im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges weisen nämlich auf eine äußerst bedenkliche Fehlentwicklung des Angeklagten hin.

 

1.3. Fahrzeugarten

AG Lüdinghausen, Urteil vom 14.06.05, 16 Cs 81 Js 583/05 – 67/05 = NZV 2005, 593

 

Geldtransportfahrzeuge sind eine Fahrzeugart im Sinne von § 44 StGB.

 

2.Entziehung der Fahrerlaubnis, § 69 StGB

 

2.1 Entscheidung des Großen Strafsenats

BGH Beschluss vom 27.04.2005, GSSt 2/04,= SVR 2005, 272 = zfs 2005, 464 = StV 2005, 311 = StV 2005, 551 = DAR 2005, 452 = NZV 2005, 486 = MittBl 2005, 60

 

Die Entziehung der Fahrerlaubnis kommt bei „Zusammenhangtaten“ nur in Betracht, wenn durch die Tat die Verkehrssicherheit gefährdet wird. Dies kann sich aus der Vorbereitung der Tat, der Ausführung oder auch aus früherem Verhalten des Täters ergeben.

 

2.2. Sexualstraftat

BGH, Beschluss vom 19.09.2005, 1 StR 296/05

 

Die Fahrerlaubnis kann entzogen werden, wenn die Anlasstat mit einer Ablenkung der Aufmerksamkeit des Fahrers verbunden war. Im vorliegenden Fall hat der Betroffene ein später sexuell belästigtes Mädchen und einen – ungesichert mitfahrenden Hund – gezwungen in das Fahrzeug einzusteigen. Während der Fahrt nahm er sexuelle Handlungen an dem Mädchen vor.

 

Sexualstraftat und § 69

BGH, Beschluss vom 21.06.05,4 StR 28/05 = DAR 2005, 520 = NZV 2005, 589

 

Verbringt der Täter das Tatopfer unter Anwendung einer List in seinem Fahrzeug zu einem abgelegenen Ort und dort eine Sexualstraftat zu begehen, so erweist er sich allein dadurch noch nicht als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne von § 69 Abs. 1 S. 1 StGB.

 

BtM

BGH, Beschluss vom 19.09.2005, 1 StR 274/05

 

Eine Entziehung der Fahrerlaubnis kommt wegen eines Verstoßes gegen das BtmG nicht in Betracht.

 

2.3. Bedeutender Schaden

 

2.3.1. Verfahrensdauer und bedeutender Schaden

AG Lüdinghausen, Urteil vom 10.02.2005, 16 Cs 824 Js 441/04 – 130/04 = VRR 2005, 116

 

Ab einer Zeit von 18 Monaten seit Tat erscheint die Verhängung eines Fahrverbotes nicht mehr angemessen. Die Grenze für einen nicht bedeutenden Schaden im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist bei 1.300 Euro noch nicht erreicht.

 

2.3.2.Bedeutender Schaden

OLG Thüringen, Beschluss vom 14.02.2005, 1 Ss 19/05 = StV 2005, 336 = NZV 2005, 434 = NStZ-RR 183.[3]

 

Bedeutender Schaden an fremden Sachen ist bei einer Schadenhöhe von 1.300,- € anzunehmen.

 

Bedeutender Schaden

LG Berlin, Beschluss vom 29.04.05, 516 Qs 85/05 = DAR 2005, 467

 

Der bedeutende Schaden beginnt bei einer Wertgrenze vom 1.300,00 €.

 

§ 142, Vorsatz, vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

LG Hildesheim, Beschluss vom 13.04.2005, 1 Qs 8/05 = MittBl 2005, 78

 

Zwar besteht der dringende Tatverdacht hinsichtlich des Entfernens vom Unfallort. Auch ein bedeutender Reparaturschaden ist in Höhe von 1.913,19 € entstanden bei einer Wertminderung von 200,- €. Weitere Voraussetzungen für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist aber, dass der Beschuldigte Kenntnis von dem Schaden und dessen Bedeutsamkeit hatte oder zumindest haben konnte. Insoweit ist eine betragsmäßige Wertung durch den Täter erforderlich. Zwar gab es nach den Angaben von Zeugen einen erheblichen Knall, sodass der Beschuldigte vom Eintritt eines Schadens ausgehen müsste. Zweifelhaft ist aber, ob der Beschuldigte auch erkennen konnte, dass einen erheblichen Schaden entstanden ist. Der Polizeibeamte, der den Unfall aufgenommen hat, hat  den Schaden auf 300,- € geschätzt. Dass der Beschuldigte weiterreichende Erkenntnismöglichkeiten hatte, ist nicht dargelegt.

 

2.3.3. Bedeutender Schaden und Entschädigung für die Entziehung

OLG Dresden, Beschluss vom 12.05.2005, 2 Ss 278/05 = VRS 109, 20 = StV 2005, 443 = DAR 2005, 459

 

Der bedeutende Schaden liegt erst an 1300,00 € vor.

 

Zur Berechnung des bedeutenden Schaden für Fälle des § 142 StGB ist die Vermögensverminderung des Geschädigten als direkte Folge des Unfalls heranzuziehen: Reparaturkosten, Abschlepp- und Bergungskosten, Umsatzsteuer sowie ein merkantiler Minderwert. Aber auch in diesen Fällen – selbst wenn ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet wird – liegen dringende Gründe im Sinne von § 111a StPO für die Annahme einer endgültigen Entziehung der Fahrerlaubnis nicht vor. Aus diesen Gründen ist auch, wenn ein Fahrverbot verhängt wird, ein Angeklagter gem. § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 StrEG zu entschädigen, soweit die Zeit der Sicherstellung des Führerscheins das angeordnete Fahrverbot von einem Monat übersteigt.

 

2.3.4. Zweifel bezüglich der Eignung

AG Waldbröl, Urteil vom 17.05.05, 4 Ds 864/04-666 Js 321/04 = SVR 2005, 315

 

Kann die Frage, ob der Angeklagte lange Zeit nach der Tat noch ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, nicht abschließend geklärt werden, so ist im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten hiervon auszugehen. Einer vollständigen Klärung der Frage bedarf es nicht.

 


 

2.3.5. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Beschränkung des Rechtsmittels auf die Entziehung der Fahrerlaubnis

OLG Dresden, Urteil vom 08.07.2005, 2 Ss 130/05 = VRS 109, 172

 

Das Amtsgericht hat den Angeklagten freigesprochen. Dieser hat sich nach einer Kollision mit seinem Fahrzeug und einer Straßenlaterne vom Unfallort entfernt. Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass er in Folge Alkoholkonsums nicht in der Lage gewesen sei, ein Fahrzeug sicher zu führen, aber auf Grund einer Depression unter Medikamenteneinfluss stand und somit ohne Schuld handelte. Auf einen Entzug der Fahrerlaubnis hat es verzichtet.

 

Die Berufung der Staatsanwaltschaft, beschränkt auf die Maßregeln nach § 69 StGB, war zulässig ebenso die Beschränkung die Revision, blieb jedoch ohne Erfolg. Das Rechtsmittel kann innerhalb des Rechtsfolgenausspruches auch allein auf die die Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 69 StGB beschränkt werden. Eine solche Beschränkung ist immer dann möglich, wenn sich die Entscheidung über die Maßregel unabhängig von den übrigen Strafzumessungserwägungen beurteilen lässt. Dies wird von der überwiegenden Auffassung in der Rechtssprechung allerdings nur angenommen, wenn die Ungeeignetheit eines Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen auf körperlichen oder geistigen Mängeln beruht. Ist seine Ungeeignetheit dagegen ein Charaktermangel, so stehen Straf- und Maßregelausspruch nach dieser Auffassung in solch einer engen gegenseitigen Abhängigkeit, dass sich ein Angriff gegen die Anordnung der Maßregel auch auf die Strafzumessung erstreckt.

 

2.3.6. Verkehrspsychologische Beratung

AG Görlitz, Urteil vom 14.12.2004, 4 Cs 150 Js 16976/04

 

Hat ein Angeklagter nach einer Trunkenheitsfahrt freiwillig an einer verkehrspsychologischen Intensivberatung teilgenommen, die bei ihm glaubhaft und nachvollziehbar zu einem Umdenken bezüglich seiner Beziehung zum Konsum von Alkohol und Straßenverkehr geführt hat, kann dies dazu führen, dass von einer Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen wird.

 

2.3.7. Verkehrstherapie

AG Wesel, Urteil vom 07.12.04, 7 Cs 341 Js 1048/04 = SVR 2005, 351

 

Eine vor der Hauptverhandlung durchgeführte Verkehrstherapie kann die charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen beseitigen, auch wenn der Angeklagte mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,87 Promille am Verkehr teilgenommen hat.

 

2.3.7. Vorzeitige Aufhebung einer Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis

Thüringer OLG, Beschluss vom 12.01.2005, 1 Ws 3/05 = VRS 108,361

 

Die durch das Gericht angeordnete Sperre kann nur aufgehoben werden, wenn erhebliche neue Tatsachen vorliegen. Reiner Zeitablauf ist nicht ausreichend, ebenso dürfen wirtschaftliche Gesichtspunkte keine Rolle spielen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur möglich, wenn die wirtschaftlichen Auswirkungen als Warnung einen Wandel bei dem Betroffenen bewirkt und den Eignungsmangel behoben haben.

 

§ 69a Absatz 7 StGB

LG Flensburg, Beschluss vom 08.04.2005, II Qs 36/05 = DAR 2005, 409

 

Ein Kraftfahrer, der wegen einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr verurteilt wurde, ist nach gesicherten verkehrsmedizinischen und verkehrspsychologischen Erkenntnissen ein Gewohnheitstrinker. Dieser ist nur dann als wieder geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn er zu einem glaubhaften Entschluss zu dauerhafter, vollständiger Alkoholabstinenz gekommen ist und in der Lage ist, diesen Entschluss auch zu realisieren. Hierzu gehört die glaubhafte wenigstens sechsmonatige Abstinenz sowie zur Stabilisierung des Abstinenzentschlusses die Bereitschaft eine psychosoziale Beratungsstelle aufzusuchen und regelmäßig an Sitzungen einer Selbsthilfegruppe teilzunehmen.

 

Berechnung der Dauer der Sperrfrist

AG Idstein, Beschluss vom 05.04.2004, 5 Ds – 5660 Js 23160/02 = NSTZ–RR 2005, 89

 

Die Sperre gemäß § 69a Absatz 5 Satz 1 StGB beginnt erst mit der aufgrund des verwerfenden Revisionsbeschluss eingetretenen Rechtskraft. § 69a Absatz 5 Satz 2 StGB regelt nur die Anrechnung der Dauer einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis und ist auf den Fall der Anordnung einer isolierten Sperrfrist gemäß § 69a Absatz 1 Satz 3 StGB nicht entsprechend anwendbar.

 

Zum einen spricht bereits der klare Wortlaut der eng auszulegenden Ausnahmevorschrift gegen eine solche entsprechende Anwendung. Zum anderen fehlt es am Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke, weil Anhaltspunkte dafür fehlen, dass der Gesetzgeber trotz Diskussion bereits über die frühere Regelung des § 42n Absatz 5 Satz 2 StGB bei Einführung der jetzigen Regelung durch das zweite Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 26.11.1964 die Anrechnungsproblematik bei der Verhängung einer isolierten Sperrfrist übersehen hat. Schließlich erfährt der Täter bei Anordnung einer isolierten Sperrfrist nicht ohne Weiteres eine der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis vergleichbare Beeinträchtigung.

 

Verkürzung der Sperrfrist

AG Eggenfelden, Beschluss vom 10.02.2005, 2 Cs 18 Js 19645/04 = NZV 2005, 545

 

Eine Sperrfristverkürzung ist auch aufgrund einer in Österreich durchgeführten Nachschulung möglich.

 

3. Einziehung

 

3.1. Einziehung von Fahrzeugen

BGH, Beschluss vom 13.07.2004, 3 StR 189/04 = NZV 2005, 328

 

Anders als § 69 Abs. 1 StGB bedarf es zur Einziehung eines vom Angeklagten als Tatfahrzeug benutztes Kraftfahrzeug keines besonderen „verkehrsspezifischen Zusammenhangs“. § 74 Abs. 1 StGB lässt es genügen, wenn das Kraftfahrzeug zur Tatbegehung gebraucht worden ist. Dies gilt auch in Fällen des Transports von Betäubungsmitteln.

 

3.2. Wirkung der Einziehung

BGH, Beschluss vom 02.06.2005. 3 StR 123/05

 

Wird ein rechtskräftiges Urteil, in dem eine Einziehungsanordnung ausgesprochen wurde, in ein neues Urteil einbezogen, so bedarf es keine Aufrechterhaltung des Einbeziehungsentscheidung. Die Einziehung ist erledigt, sobald das Eigentum an dem betreffenden Gegenständen mit der Rechtskraft des einbezogenen Urteils nach § 74e StGB auf den Staat übergeht

 

 


 

V. Straftatbestände

 

1. § 212 StGB, Versuchter Totschlag

BGH, Beschluss vom 28.07.2005, 4 StR 109,05 = VD 2005, 247

 

Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlichem Eingriff in den Straßenverkehr, sowie tatmehrheitlich vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung und Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Der BGH beschränkt die Strafverfolgung auf die versuchte Tötung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und verhängt eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, entzieht die Fahrerlaubnis und ordnet eine Sperrfrist von vier Jahren an.

 

Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht eine versuchte Tötung angenommen. Eine solche kann stets angenommen werden, wenn ein PKW mit relativ hoher Geschwindigkeit ein mit ebenfalls hoher Geschwindigkeit fahrendes Krad rammt, dessen Fahrer nicht weiter geschützt ist.

 

2. § 223 StGB, Körperverletzung

 

2.1. Begriff der Misshandlung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.03.2005, 1 Ss 4/05 = VRS 108, 427 = DAR 2005, 350

 

Das Gericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt und ein einmonatiges Fahrverbot ausgesprochen. Der verletzte 12 Jährige Schüler erlitt bei einem Unfall eine zehn Zentimeter lange Hautrötung am Hals, als sein Sicherheitsgurt ihn hieran entlang streifte. Auf die Revision wurde die Angeklagte freigesprochen.

 

Eine körperliche Misshandlung im Sinne von § 232 StGB setzt eine üble und unangemessene Behandlung voraus, durch die das körperliche Wohlbefinden und die körperliche Unversehrtheit nicht unerheblich beeinträchtigt wird. Vorliegend ist eine Körperverletzung nicht eingetreten. Die körperliche Unversehrtheit des Kindes ist nicht beeinträchtigt worden, da keine Verletzungsfolgen im Sinne einer Substanzschädigung eingetreten sind. Zwar kann eine Prellung oder ein Hautabschürfung zu einer solchen führen, aber nur dann, wenn sie über eine nur geringfügige Einwirkung auf die körperliche Integrität hinausgeht. Dies ist bei einer Rötung der Haut nicht ausreichend, kann aber bei leichten Rippenschmerzen bereits vorliegen.

 

Vorliegend ist es auch nicht zu einer Verletzung des körperlichen Wohlbefindens gekommen. Weder ist zu einer erheblichen körperlichen Einwirkung noch zur Zufügung eines länger andauernden oder aber eines nur kurzfristigen intensiven Schmerzes gekommen. Der Umstand, dass der Zusammenstoß zum Umfallen des Fahrzeuges geführt hat, reicht hierfür nicht aus, denn es kommt nicht auf die Erheblichkeit der Handlung, sondern auf die unmittelbare körperliche Einwirkung an.

 

Einer Hautrötung stellt keine körperliche Misshandlung im Sinne § 223 StGB dar. Eine Körperverletzung setzt eine Substanzschädigung voraus. Zwar kann eine Prellung oder ein Hautabschürfung zu einer solchen führen, aber nur dann, wenn sie über eine nur geringfügige Einwirkung auf die körperliche Integrität hinausgeht. Eine bloße Rötung der Haut reicht hierfür aber nicht aus.

 

2.2. gefährliche Körperverletzung, § 223, 224 StGB

KG, Urteil vom 28.01.2005, 1 Ss 333/04 (149/04) = VRS 109, 112

 

Sachverhalt: Der Angeklagte befuhr rückwärts mit seinem Pkw die Zufahrt zu einem Grundstück. Hierbei war er sich bewusst, dass hinter seinem Fahrzeug der Nebenkläger stand. Der Angeklagte wollte diesen wegdrängen, wobei er zumindest billigend in Kauf nahm, dass der Zeuge hierbei verletzt werden könnte. Dieser sah keine andere Möglichkeit, als auf den Pkw aufzuspringen und sich am Heckscheibenwischer festzuhalten. Der Zeuge machte mit Faustschlägen auf dem Fahrzeugdach auf sich aufmerksam. Der Angeklagte hielt jedoch nicht an und fuhr bis auf die Straße, wo er abbremste. Hierdurch fiel der Zeuge auf den Boden. Er erlitt keine äußerlichen Verletzung, hat jedoch durch den Sturz auf die Straße ca. 2 – 3 Tage Kopf- und Gliederschmerzen. Der Angeklagte entfernte sich.

 

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Nötigung sowie unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu Einzelstrafen von 60 Tagessätzen und 20 Tagessätzen verurteilt. Hieraus wurde eine Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen gebildet. Das Amtsgericht sprach außerdem ein Fahrverbot aus. Hiergegen legte die Staatsanwaltschaft, beschränkt auf den Rechtsfolgenausspruch, Berufung ein. Ein erstes Urteil (9 Monate Gesamtfreiheitsstrafe) wurde vom OLG aufgehoben. Die neue Verhandlung vor dem Landgericht führte zu einer Verwerfung der Berufung der Staatsanwaltschaft. Die Revision der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg.

 

Die Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs kann auch in der Form begangen werden, dass das Mittel eingesetzt wird, sich aber nicht die Verletzung hierdurch ergibt. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn die Verletzung durch einen Aufprall auf das Straßenpflaster entsteht und nicht durch den Pkw.

 

Ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 224 StGB ist ein Gegenstand, der nach seiner Beschaffenheit und der konkreten Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Für die erhebliche Strafschärfung ist die Verwendung eines Tatwerkzeuges mit der Gefahr erheblicher Verletzungen maßgebend. Entscheidend ist dabei nicht der eingetretene Erfolg, sondern die Gefährlichkeit des Mittels.

 

Strafzumessung: Eine Berufung führt hinsichtlich der Strafzumessung zu einer völligen Neuverhandlung der Sache. Es ist nicht Aufgabe des Berufungsgerichts eine angefochtenes Urteil auf Rechtsfehler zu überprüfen. Das Berufungsgericht hat also losgelöst von den Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils eine eigene, umfassende Strafzumessung vorzunehmen. Heißt es in dem Urteil, die Gründe des Amtsgerichts seien nicht zu beanstanden, lässt diese auf Ermessensfehler schließen.

 

3. § 239 StGB, Freiheitsberaubung

BGH, Urteil vom 20.01.2005 , 4 StR 366/04 = VRS 108, 362 = NZV 2005, 541

 

Freiheitsberaubung in „anderer Weise“ kann auch durch schnelles Fahren mit einem Fahrzeug erreicht werden, wenn hierdurch ein Fahrzeuginsassen am Verlassen des Wagens gehindert wird. Das Einverständnis in eine Beförderung kann jederzeit frei widerrufen werden. Der Einwilligende muss den Widerruf jedoch eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck bringen. Ist dies der Fall, reicht ein kurzer verkehrsbedingter Stopp nicht dazu, eine Zäsur dahingehend anzunehmen, dass nach der Weiterfahrt wieder eine Einwilligung erteilt ist.

 

Beleidigung

BayObLG, Beschluss vom 20.10.2004, 1 St RR 153/04 = DAR 2005, 405

 

Die Bezeichnung eines Polizeibeamten, der eine Verkehrskontrolle durchführt, als Wegelagerer ist vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt und keine Beleidigung.

 

§ 181 StGB – Missbrauch von Ausweisen

AG Nürnberg Urteil vom 21.04.2004, 55 Cs 702 Js 62068/04 = DAR 2005, 410

 

Wer ein Ausweispapier, dass für einen anderen ausgestellt ist, zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht, macht sich des Missbrauchs von Ausweispapieren schuldig. Bei einem Parkausweis für Behinderte handelt es sich um ein solches Ausweispapier.

 

Die Angeklagte benutzte den Schwerbehindertenparkausweis der Mutter. Das Amtsgericht verurteilte sie daher zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen. Auf die Berufung ermäßigte das Landgericht die Geldstrafe auf 30 Tagessätze. Die hiergegen eingelegte Revision wurde verworfen.

 

Urkundenfälschung

AG Waldbröl, Urteil vom 19.07.2005, 4 Ds 385/05

 

Wer mit Nagellack ein Kfz-Prüfzeichen übermalt, begeht eine Urkundenfälschung. Der Untergrundfarbe von Prüfplaketten kommt ein eigener Erklärungswert zu. Das Amtsgericht hat die Angeklagte zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen verurteilt.

 

Die Prüfplaketten sind auch zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt. Gem. § 29 Abs. 7 S. 4 StVZO kann die Zulassungsbehörde den Betrieb eines Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken, wenn sich eine der Prüfplaketten nicht am Fahrzeug befindet. Zudem wird das Überschreiten der Frist zur Hauptuntersuchung und zur Abgasuntersuchung als Ordnungswidrigkeit geahndet. Die Prüfplaketten lassen auch ihren Aussteller erkennen. Dafür ist es ausreichend, dass der Aussteller mittels Umständen, auf die der Inhalt der Urkunde hinweist, für die Beteiligten und Eingeweihten erkennbar ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Angeklagte hat die Urkunde auch verfälscht. Als Verfälschung ist jede nachträgliche Veränderung des gedanklichen Inhalts einer echten Urkunde anzusehen.

 

Ingebrauchnahme

OLG Hamm, Beschluss vom 21.06.2005, 3 Ss 181/05

 

Der Angeklagte besuchte Bekannte bzw. Nachbarn. Dort nahm er den Autoschlüssel mit. Die Angeklagte plante das Fahrzeug später zu entwenden. Etwa drei Wochen später öffnete sie mit dem Schlüssel den Wagen und fuhr fort. Es blieb unklar, ob sie das Fahrzeug nur zu einer Spritztour mit dem Verlobten benutzen wollte. Die Verurteilung wegen Diebstahls wurde aufgehoben. Das Landgericht hat keine hinreichenden Feststellungen zur Zueignungsabsicht getroffen. Diese liege im Unterschied zur unbefugten Ingebrauchnahme nur dann vor, wenn der Betroffene über das Fahrzeug wie ein Eigentümer unter dauerndem Ausschluss des Berechtigten verfügen will.

 

4. § 240 StGB, Nötigung

 

Nötigung ist kein Regelfall gem. § 69 StGB aber ein Fahrverbot gem. § 44 StGB liegt nahe. Nötigung ist das Aufzwingen eines Verhaltens, dass von dem Geschädigten nicht gewollt wird. Es kann zu einem Verhalten, Dulden oder Unterlassen führen und muss mit der Drohung mit einem empfindlichen Übel von einigem Gewicht verbunden sein. Erforderlich ist eine unmittelbare Zwangswirkung[4]. Es kann darin liegen, dass jemand die linke Spur benutzt und so eine Überholen verhindert wird[5] oder durch gefährdendes Auffahren.[6] Auch Ausbremsen ist Nötigung,[7] das leichte Antippen der Bremse jedoch nicht.[8]

 

Das Verhalten des Täters muss darüber hinaus verwerflich sein, eine sozial unerträgliche Handlungsweise soll mit diesem Begriff erfasst werden.

 

Nötigung wurde angenommen:

Ø      Blockieren der Überholspur,

Ø      Rammen eines Fahrzeuges,

Ø      reduzieren der Geschwindigkeit,

Ø      Schneiden.

 

Nötigung wurde nicht angenommen:

Ø      Kurzes Anhalten auf der Überholspur,

Ø      Verkehrswidriges Gehen auf der Fahrbahn,

Ø      Hupen,

Ø      Versperren der Fahrbahn,

Ø      Sitzblockade

 

Sonderfall Parkplatzkampf: Für Fußgänger der den Parkplatz versperrt wird in der Regel eine Nötigung verneint.[9] Bei dem Autofahrer besteht keine Einigkeit.[10]

 

4.1. Hindernis bereiten

OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.01.2005, 3 Ss 107/04 = VRR 2005, 72

 

Nötigung liegt nur vor, wenn ein Hindernis nicht umfahren werden kann.

 

4.2. Abgrenzung § 240 StGB zu § 315b StGB

OLG Hamm, Beschluss vom 12.04.2005, 4 Ss 106/05 = VD 2005, 192

 

Ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr setzt eine Schädigungsabsicht voraus. Wenn diese nicht festgestellt wird, kommt bei starkem Abbremsen aber eine Nötigung gemäß § 240 StGB in betracht. Insoweit kann die verhängte Einzelstrafe von sechs Monaten und sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis und Anordnung einer Sperrfrist von sechs Monaten bestehen bleiben. Der Strafrahmen des vom Landgericht angenommenen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 StGB und der Nötigung gemäß § 240 StGB sind gleich. Die Strafzumessungserwägungen des Landgericht haben in beiden Fällen gleichermaßen Bedeutung und deshalb trotz der Änderung des Schuldspruchs Bestand. In beiden Fällen hat sich der Angeklagte aufgrund der Tat auch als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Alleine die andere rechtliche Bewertung hat bei unveränderten tatsächlichen Feststellungen keine Auswirkung auf die Dauer des bestehenden Eignungsmangel.

 

5. § 315b StGB

 

5.1. Schädigungsabsicht

BGH, Beschluss vom 01.09.2005, 4 StR 292/05 = VD 2005, 306

 

1. Versucht ein Angeklagter, sich seiner Festnahme zu entziehen und fährt mit seinem Fahrzeug auf einen Polizeibeamten zu, liegt ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr gem. § 315b Abs. 1 StGB nur vor, wenn er dabei einen Schädigungsvorsatz hat. Rechnet er damit, dass der Polizeibeamte rechtzeitig beiseite springt und hat er somit lediglich einen Gefährdungsvorsatz, liegen die Voraussetzungen des § 315b StGB nicht vor.

 

2. Gleichwohl rechtfertigt ein solches Verhalten die Entziehung der Fahrerlaubnis. Der Angeklagte hat versucht, sich der Festnahme wegen eines anderen Deliktes durch Polizeibeamte zu entziehen, in dem er mit einer Geschwindigkeit von teilweise mehr als 100 km/h unter Missachtung der Verkehrsregeln durch Signalanlagen fuhr und hierbei die Gefährdung eines Polizeibeamten in Kauf genommen hat. Er hat damit gezeigt, dass er bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen.

 

5.2. Künstlicher Stau

LG Bückeburg, Beschluss vom 05.01.2005, Qs 77/04 = VRS 109, 174

 

Es ist unzulässig, einen „künstlichen Stau“ zur Ergreifung von Straftätern zu provozieren, wenn aufgrund bestimmter Anhaltspunkte (Alkoholisierung, rücksichtslose Fahrweise) bei dem Verdächtigten eine herabgesetzte Hemmschwelle gegenüber der Verletzung weiterer Rechtsgüter angenommen werden kann.

 

Das Landgericht lehnt eine Eröffnung des Hauptverfahrens ab, obwohl es von der Rechtswidrigkeit der Stauprovokation ausgeht, weil es einen entschuldbaren Verbotsirrtum bei den Polizeibeamten annimmt.

 

Abruptes Bremsen zum Zwecke der Erziehung

OLG Hamm, Beschluss vom 12.04.2005, 4 Ss 106/05

 

Für einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr ist der bewusst zweckwidrige Einsatz des Fahrzeuges in verkehrsfeindlicher Absicht erforderlich, sowie zusätzlich ein mindestbedingter Verdächtigungsvorsatz. Kommt es dagegen in Folge eines bewussten abrupten Abbremsens (zur „Erziehung“) mit einem anschließenden Auffahrunfall, so liegt in der Regel nur eine Nötigung vor.

 

6. § 315c StGB

OLG München, Beschluss vom 23.05.2005, 4 St RR 21/05

 

Soll beim Überholen eine Gefährdung angenommen werden, muss das Gericht nähere Angaben zum Straßenverlauf, zur Fahrbahnbreite und zum zeitlichen Ablauf und zu den angenommenen Geschwindigkeiten machen.

 

7. Trunkenheit, § 316 StGB

 

Entnahme einer Blutprobe und Blutalkoholgutachten

 

 

Blutentnahme gem. § 81a StPO

 

Die Blutabnahme ist nur bei dem Beschuldigten zulässig. Beschuldigter ist ein Tatverdächtiger, gegen den bereits ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Die Entscheidung über die Einleitung und Entnahme einer Blutprobe erfordert zureichende tatsächliche Anhaltspunkte gem. § 152 Abs. 2 StPO .Voraussetzung ist mithin, dass hinreichende Verdachtsmomente vorliegen. Hierzu kann bereits Alkoholgeruch führen. Zwar sind nach § 36 Abs. 5 StVO sogenannte verdachtsfreie Verkehrskontrollen möglich, diese ermächtigen jedoch nicht zu einer Entnahme der Blutprobe ohne einen konkreten, begründeten Verdacht. Die Blutprobe selbst darf nur durch einen approbierten Arzt gem. §§ 2, 3 BÄO vorgenommen werden. Ein Verstoß hiergegen führt jedoch nicht zur Unverwertbarkeit eines Gutachtens über die BAK.

 

Auch in Ordnungswidrigkeitenverfahren sind gem. § 46 Abs. 4 OWiG, § 81a StPO Blutproben zulässig. Angeordnet werden müssen sie durch Ermittlungsbeamte der Staatsanwaltschaft.[11]

 

Hierbei müssen die Richtlinien zur Feststellung von Alkohol im Blut bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten beachtet werden.[12] Außer bei Verfahren nach § 24a StVG soll in Ordnungswidrigkeitenverfahren eine Blutprobe unterbleiben.

 

Verfahren

 

Die Desinfektion der Haut darf dabei nicht mit Alkohol oder ähnlichen Substanzen erfolgen. Der anordnende Polizeibeamte ist während der gesamten Blutentnahme bei der Maßnahme zugegen.

 

Nach den Richtlinien des Bundesgesundheitsamtes sind die Proben zwei Jahre lang aufzuheben. Die Protokollbücher müssen zehn Jahre lang aufbewahrt werden. Eine Blutprobe muss ausdrücklich angeordnet werden. Wird eine Blutprobe alleine auf Betreiben eines Arztes angeordnet und entnommen, unterliegt das Ergebnis einem Beweisverwertungsverbot. Werden andere Formvorschriften verletzt, spricht dies jedoch nicht gegen eine Verwertung. Dies insbesondere wenn die Blutentnahme nicht durch einen approbierten Arzt erfolgt sondern durch einen Arzt im Praktikum.

 

Angaben des Betroffenen während der Entnahme unterliegen einem Verwertungsverbot, ebenso wie die psychophysischen Leistungstests, wenn der Betroffene nicht über die Freiwilligkeit belehrt wurde. Bei Betrunkenen muss der Betroffene noch in der Lage sein, trotz der Alkoholisierung die Tragweite einer Entscheidung zu verstehen.

 

Das Gutachten:

Der Sachverständigen muss die Anknüpfungs- und Befundtatsachen sowie die angewendeten allgemeinen Erfahrungstatsachen mitteilen und die Schlussfolgerungen darlegen, die ihn zu einem bestimmten Ergebnis geführt haben. Dies muss sich in dieser Form auch aus dem Urteil erkennen lassen. Maßgeblich für die Durchführung der Analyse und des Gutachtens zur Ermittlung der Blutalkoholkonzentration sind die Vorgaben des (ehemaligen) Bundesgesundheitsamtes.[13]

 

Verwertbarkeit

Die Blutalkoholkonzentration bzw. die Messung ist dann nicht mehr verwertbar, wenn eine Einzelprobe mehr als zehn Prozent vom Probenmittelwert abweicht bzw. bei Mittelwerten von weniger als einer Promille, mehr als 0,1 Promille abweicht.

 

Der Beweiswert des klinischen Befunds, der psychophysischen Leistungstests ist im allgemeinen wenig wert. Bei positiven Werten kann dies allerdings dazuführen, dass Vorsatz verneint wird.

 

7.1. Relative Fahruntüchtigkeit

LG Potsdam, Beschluss vom 03.05.2005, 24 Qs 37/05 = NZV 2005, 597

 

Allein die unzureichende Beleuchtung eines Fahrzeuges und der hierin liegende Fahrfehler rechtfertigt noch nicht die Annahme einer alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit.

 

7.2. Strafmilderung

OLG Hamm, Beschluss vom 01.06.2005, 1 Ss 151/05

 

Geht das Amtsgericht davon aus, dass ein Angeklagter alkoholkrank ist, muss es sich intensiv mit der Möglichkeit des § 21 StGB und der daraus folgenden fakultativen Strafmilderung befassen.

 

7.3. Rückrechnung der BAK

LG Kaiserslautern, Urteil vom 18.10.2004, 3 O 507/04 = VD 2005,248

 

Wer sich in absolut fahruntüchtigem Zustand sich an das Steuer seines Fahrzeug setzt, handelt grob fahrlässig. Es kam gegen 13:13 Uhr zu einem Unfall, um 17:02 Uhr wurde dem Zivilkläger eine Blutprobe entnommen, bei der eine Konzentration von 0,79 Promille festgestellt wurde. Einen Fragebogen hatte der Kläger die Frage nach Alkoholkonsum mit „Nein“ beantwortet.


 

Im Verfahren gab Kläger an, in der Nacht zuvor bis zu ca. 4:00 Uhr Alkohol zu sich genommen zu haben. Die Rückrechnung der Alkoholkonzentration ist auch 13 Stunden nach Trinkende möglich, wenn zwischen dem Vorfall und der Blutentnahme kein allzu langer Zeitraum verstrichen ist.

 

7.4. Drogen

AG Bremerhaven, Beschluss vom 18.01.2005, 20 Ds 991 Js 4218/04 = StV 2005, 444

 

Voraussetzung für das Vorliegen rauschbedingter Fahruntüchtigkeit ist zunächst der vorangegangene Konsum eines berauschenden Mittels. Anders als bei alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit lässt sich ein Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit nicht begründen. Dies gilt auch bei hohen Konzentrationen. Die Feststellung der rauschmittelbedingten Fahrunsicherheit setzt daher zusätzliche Beweisanzeichen voraus, wobei neben Fahrfehlern auch sonstige Ausfallerscheinungen im Verhalten des Fahrzeugführers von Bedeutung sind. Dabei reicht es nicht aus, wenn während des „auf der Wache geführten Gesprächs „leichte Gefühlsschwankungen“ festgestellt werden. Dies gilt insbesondere, wenn der Beschuldigte über eine deutliche Aussprache verfügt und gedanklich orientiert war, das Aussteigen aus dem Fahrzeug normal war, die Pupillen Normalgröße aufweisen.

 

8. § 316a StGB, räuberischer Angriff auf einen Kraftfahrer

BGH, Beschluss vom 28.06.2005, 4 StR 299/04 = VRS 109, 182 = NZV 2005, 539 = DAR 2005, 519 = StV 2005, 497 = StraFo 2005, 388

 

Nach dem Tatbestand des § 316a StGB ist eine zeitliche Verknüpfung dergestalt erforderlich, dass das Opfer beim Verüben des Angriffs entweder Führer oder Mitfahrer eines Kraftfahrzeuges ist, er das Fahrzeug in Bewegung zu setzen beginnt, es in Bewegung hält oder allgemein mit dem Betrieb des Fahrzeuges und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist. Danach ist Führer des Kraftfahrzeuges stets derjenige, der es im Straßenverkehr in Bewegung hält. Befindet sich das Fahrzeug in dem sich das potenzielle Tatopfer aufhält, nicht mehr in Bewegung, so ist darauf abzustellen, ob das Opfer noch mit der Bewältigung von Betriebs- oder Verkehrsvorgängen befasst ist. Bei einem verkehrsbedingten Halt, wird dies in der Regel zu bejahen sein, weil der Lenker eines Kraftfahrzeuges in einer solchen Situation seine Aufmerksamkeit weiter auf das Verkehrsgeschehen richten muss.

 

Weiter muss der Angriff aber unter Ausnutzung der besonderen Verhältnissen des Straßenverkehrs erfolgen. Danach ist erforderlich, dass der tatbestandsmäßige Angriff gegen das Tatopfer als Kraftfahrzeugführer unter Ausnutzung der speziellen Bedingungen des Straßenverkehrs begangen wird. Das ist objektiv der Fall, wenn der Führer eines Kraftfahrzeuges im Zeitpunkt des Angriffs noch in einer Weise mit der Beherrschung des Fahrzeuges oder der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist, dass er grade deshalb leichter zum Angriffsobjekt des Überfalls wird.

 

Für das Ausnutzen der darin liegenden besonderen Verhältnisse ist in subjektiver Hinsicht allerdings nicht zu verlangen, dass der Täter eine solche Erleichterung seines Angriffes zur ursächlichen Bedingungen seines Handelns macht. Vielmehr genügt es, dass er sich in tatsächlicher Hinsicht der die Abwehrmöglichkeiten des Tatopfers einschränkenden besonderen Verhältnisses des Straßenverkehrs bewusst wird. Dies alles liegt nahe, wenn während des fließenden Verkehrs ein Angriff erfolgt oder ein Halt nur Verkehrsbedingt veranlasst ist.

 

Grundsätzlich kann auch bei einem Halt aus anderen Gründen in Folge der spezifischen Bedingung des Straßenverkehrs eine Gegenwehr erschwert sein. Eine Erschwerung der Gegenwehr folgt bei einem nicht Verkehrs bedingten  Halt jedoch nicht ohne weiteres daraus, dass der Motor noch läuft und der Fahrer zum Zeitpunkt des Angriffs noch mit dem Betrieb des Fahrzeugs beschäftigt ist. So liegt bei einem nicht verkehrsbedingten Halt mit laufenden Motor außerhalb der allgemeinen Verkehrsfahrbahn ohne eingelegten Gang bei angezogener Handbremse eine Erschwerung der Gegenwehr gerade in Folge der spezifischen Bedingungen des Straßenverkehrs nicht vor, wenn der Kraftfahrzeugführer wie etwa der Taxifahrer beim Kassieren des Fahrpreises seine Tätigkeit nicht in erster Linie auf das Führen des Fahrzeuges, sondern auf andere Tätigkeiten richtet. Bei einem nicht verkehrsbedingten Halt müssen daher neben der Tatsache, dass der Motor des Kraftfahrzeuges noch läuft, weitere verkehrsspezifischen Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass das Tatopfer als Kraftfahrzeugführer zum Zeitpunkt des Angriffes noch in einer Weise mit der Beherrschung des Fahrzeuges beschäftigt war, dass er gerade deshalb leichter Opfer des räuberischen Angriffs wird.

 

Räuberischer Angriff auf einen Kraftfahrer

BGH, Beschluss vom 17.02.2005, 4 StR 537/04

 

Führer eines Kraftfahrzeuges ist auch, wer sein Fahrzeug kurzfristig anhält, um einen Anhalter aufzunehmen. In einer solchen Situation ist der Geschädigte noch so mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs beschäftigt und dadurch abgelehnt, wodurch der Angriff des Täters erleichtert wird. Dies hat der Angeklagte bemerkt und auch ausgenutzt.

 

 


 

VI. Ordnungswidrigkeiten - Verfahren

 

Grundsatz

OLG Köln, Beschluss vom 30.06.2005, 8 Ss – Owi 103/05 = VRS 109, 193

 

Auch im Bußgeldverfahren muss der Tatrichter seine Überzeugungsbildung im Urteil so ausführlich darlegen, dass das Beschwerdegericht in die Lage versetzt wird, das Urteil darauf zu überprüfen, ob der Tatrichter sich innerhalb der gesetzlichen Grenzen gehalten hat und die tatsächliche Beurteilung auf rechtlich zutreffenden Erwägungen beruht. Dabei ist namentlich die Einlassung des Betroffenen eingehend zu würdigen. Stützt das Gericht seine Überzeugung auf das Gutachten eines Sachverständigen, so sind die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Schlussfolgerungen mitzuteilen.

 

 

1. Tatmehrheit/Tateinheit[14]

 

1. Werden durch die selbe Handlung mehrere geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen, für die eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld in Betracht kommt, so wird nur ein Verwarnungsgeld festgesetzt und zwar das Höchste der in Betracht kommenden.

 

2. Hat der Betroffene durch mehrere Handlungen geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen oder gegen dieselbe Vorschrift mehrfach verstoßen, so sind die einzelnen Verstöße getrennt zu verwarnen. Die Behörde muss jedoch prüfen, ob die Handlung oder die Handlungen insgesamt noch geringfügig sind. Nicht zulässig ist es, wegen mehrerer Ordnungswidrigkeiten gleichzeitig mehrere Verwarnungen zu erteilen, wenn dabei die Höchstgrenze von 35,00 Euro überschritten wird.

 

1.1.Beispiele für Tateinheit:

Ø      Fahren mit Reifen ohne ausreichendes Profil und hierbei begangene Verstöße. [15]

Ø      Ineinander übergehende Geschwindigkeitsüberschreitungen außerhalb und innerhalb von Ortschaften.[16]

Ø      Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit und missbräuchliche Benutzung von Nebelscheinwerfern und Nebelschlussleuchten.[17]

Ø      Überladen eines LKWs und eines Anhängers.[18]

Ø      Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und gleichzeitiges Überholen von PKW ohne ausreichende Sicht.[19]

Ø      Nichtbeachten der Vorgeschriebenen Fahrtrichtung, die Nichtbefolgung eines Haltezeichens eines Polizeibeamten und Nichtanlegen eines Sicherheitsgurtes.[20]

Ø      Geschwindigkeitsüberschreitung und kurz darauf begangene Abstandsunterschreitung[21].

 

Tatmehrheit

Ø      Unterlassen der Beschriftung des Schaublatt des Fahrtenschreibers und während der Fahrt begangene Übertretungen.[22]

Ø      Unterlassen der Hauptuntersuchung und der Abgasuntersuchung.

Ø      Geschwindigkeitsüberschreitung im Abstand von 75 Minuten.[23]

 


 

Verkehrsverstoß Tatmehrheit

OLG München, Beschluss vom 23.05.2005, 4 St RR 21/05 = VRS 109, 188= NZV 2005, 544

 

Verschiedene Überholvorgänge auf derselben Fahrt können trotz engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs mehrere Taten im Sinne von § 264 Abs. 1 StPO sein. Mit dem Ende eines bestimmten Verkehrsgeschehens, das durch ein anderes abgelöst wird, ist in der Regel das tatbildende geschichtliche Ereignis abgeschlossen. Während der Dauer einer Fahrt stellen sich dem Kraftfahrer ständig neue Verkehrslagen, gegenüber denen er regelmäßig erneut Entscheidung über sein Fahrverhalten treffen muss. Begeht er dabei mehrfach Verkehrsverstöße auch gleicher Natur, können doch Gründe für diese Zuwiderhandlung unterschiedlich sein, sowohl was die Motive als auch die Schuldform oder die Ursache fahrlässigen Versagens betrifft. Es muss daher immer zusätzlich darauf abgestellt werden, ob mehrere Verstöße nach den dargestellten Grundsätzen zu prozessualem Tatbegriff, zu einem einheitlichen historischen Vorgang zusammengefasst werden können, oder ob sie nach den Umständen des Einzelfalles verschiedenen Verkehrsvorgängen während der gleichen Fahrt zugeordnet werden müssen. 

 

Wer überholt, obwohl er nicht übersehen kann, dass während des ganzen Vorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist, verstößt nur gegen § 5 Abs. 2 Satz 1 StVO.

 

Geschwindigkeit und Tatmehrheit

OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.05.2005, 1 Ss (OWi) 87 B/05 = DAR 2005, 521

 

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen zweier Geschwindigkeitsüberschreitungen zu zwei Geldbußen von 90 € und 180 € verurteilt. Weiter hat es ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet.

 

Der Betroffene hatte – nach Passieren einer Schilderbrücke - die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h überschritten. 1,5 km darauf passierte das Fahrzeug eine weitere Schilderbrücke, wobei die Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h beschränkt wurde. In diesem Bereich befuhr der Betroffene die Autobahn mit einer Geschwindigkeit von 160 km/h.

 

Dass es sich bei mehreren Geschwindigkeitsüberschreitungen auch im Verlauf einer Fahrt regelmäßig um mehrere Taten handelt, ist Auffassung der meisten Gerichte. Die Tatsache, dass mehrere Verstöße auf der gleichen Fahrt begangen wurden, ändert nichts daran, dass Fahrten als solche keine rechtliche Klammer zu den einzelnen Fehlverhaltensweisen im Verkehr bildet. Eine einzige Tat im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit liegt nur dann vor, wenn strafrechtlich oder ordnungswidrigkeiteinrechtlich erhebliche Verhaltensweisen durch einen derart unmittelbar zeitlich–räumlichen und inneren Zusammenhang gekennzeichnet sind, dass sich der gesamte Vorgang bei natürlicher Betrachtungsweise auch für einen unbeteiligten Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun darstellt.

 

Zigarettenschmuggel

BVerfG, Beschluss vom 01.11.2005, 2 BvR zu 1 25/04

 

Werden vor oder nach anderen Straftaten auch Verkehrsdelikte begangen, handelt es sich nicht um die selbe Tat, wenn auf Grund einer zeitlichen und räumlichen Entfernung vom Beladeort eine Zäsur vorlag und die Verkehrsdelikte auf Grund eines neuen, spontanen gefassten Tatentschlusses begangen wurden.

 

Der Angeklagte brachte Zigaretten nach Deutschland und transportierte sie in seinem in Grenznähe geparktem PKW. 10 Kilometer vom Abfahrtsort entfernt, sollte der Angeklagte kontrolliert werden. Hierbei leistete er den Haltesignalen keine Folge. Er durchbrach Polizeisperren. Nachdem er wegen gewerbsmäßigen Schmuggelns verurteilt worden war, wurde er auch noch wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte angeklagt. Eine gegen diese Verurteilung gerichtete Verfassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg.

 

1.2. BtM

BGH, Beschluss vom 27.04.04, 1 StR 466/03 = SVR 2005, 194 = NZV 2005, 52 = DAR 2005, 223

 

Zwischen dem unerlaubten Besitz von Betäubungsmittel und der zeitgleich begangenen Ordnungswidrigkeit des Führen eines Fahrzeuges unter der Wirkung berauschender Mittel, besteht verfahrensrechtlich keine Identität sondern Tatmehrheit. Die objektiven tatbestandlichten Ausführungshandlungen beider Delikte decken sich nicht einmal teilweise. Die natürliche Betrachtungsweise kommt es zu dem Ergebnis, dass zwei selbstständige, von gesondert erfassten Tatentschlüssen beruhende Willensbetätigungen notwendig sind.

 

1.3. Steuervergehen

Beschluss des BverfG vom 11.01.2005, 2 BvR 2125/04

 

Wird ein Täter wegen Schmuggels von Zigaretten und später in einem gesonderten Verfahren wegen Verkehrsdelikten verurteilt, so handelt es sich insoweit nicht um dieselbe Tat  im verfassungsrechtlichen Sinne.

 

1.4. Wahlfeststellung

OLG Rostock, Beschluss vom 01.04.2005, 2 Ss (Owi) 389/04 I 246/04 = VD 2005, 189 = VRS 109, 27

 

Im Bußgeldbescheid bzw. im Urteil muss die Tat ausreichend konkretisiert sein. Eine Tat ist dann hinreichend konkretisiert, wenn der Verkehrsvorgang, der mögliche Verkehrsverstoß hinreichend erkennbar ist und eine Verwechslung mit einem anderen Zeitpunkt oder einen an einem anderen Ort begangenen Verkehrsverstoß ausgeschlossen ist. Dies hat zur Folge, dass auch ein Bußgeldbescheid, der einen Rotlichtverstoß zum Gegenstand hat, einen Verkehrsvorgang ausreichend konkretisiert, bei dem zugleich eine Geschwindigkeitsüberschreitung stattgefunden haben soll.

 

Ein alternativ zu einem Rotlichtverstoß abgeurteilter Geschwindigkeitsverstoß umfasst auch dieselbe Tat im Sinne von Artikel 103 Abs. 3 GG. Bezeichnet wird hier ein konkretes Geschehen, dass einen einheitlichen geschichtlichen Vorgang bildet und Merkmale enthält, die es von denkbaren anderen ähnlichen oder gleichartigen Vorkommnissen unterscheidet; ein solcher Verstoß umfasst das gesamte Verhalten eines Täters, soweit dies nach der natürlichen Lebensauffassung eine Einheit bildet. Die Handlungen müssen dabei nach dem Ereignisablauf zeitlich, räumlich und innerlich so miteinander verknüpft sein, dass sich ihre getrennte Würdigung und Ahndung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorganges darstellt.

 

Im konkreten Fall hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen wahlweiser Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit oder qualifiziertem Rotlichtverstoß verurteilt. Die Rechtsbeschwerde hiergegen war begründet. Zwar ist auch eine Wahlfeststellung im Ordnungswidrigkeitenrecht denkbar. Vorraussetzung ist aber eine vollständige Aufklärung des Sachverhaltes.


 

Ein qualifizierter Rotlichtverstoß kann nur angenommen werden, wenn ausreichend sichere Feststellungen dazu getroffen werden, in welcher Entfernung sich das Fahrzeug vor der Ampel befand als diese auf Rotlicht umschaltete und mit welcher Geschwindigkeit der Betroffene fuhr. Die gefühlsmäßige Schätzung der Dauer des Rotlichts durch einen Beobachter reicht zur Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes nicht aus.

 

Verwarnung

AG Saalfeld, Beschluss vom 15.07.2005, Owi 23/04 = VRS 109, 192

 

Sachverhalt: Die Verwaltungsbehörde hat gegen den Betroffenen einen Bußgeldbescheid über 35,- € erlassen und dem Betroffenen die Kosten des Verfahrens auferlegt. Als Kosten wurden hierbei eine Gebühr von 12,50 € und Auslagen von 5,60 € festgesetzt. Gegen diesen Kostenansatz wendet sich der Betroffene mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Er trägt vor, er habe das Verwarnungsgeld überwiesen.

 

Der Antrag hatte kein Erfolg. Zu Unrecht geht der Betroffene davon aus, dass der Durchführung des Bußgeldverfahrens das Verfahrenshindernis des § 56 Abs. 4 OwiG entgegensteht. Bei einer Verwarnung handelt es sich um einen mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt, der nur zustande kommt, wenn das Verwarnungsgeld zur richtigen Zeit am richtigen Ort gezahlt wird. Ein Verfahrenshindernis besteht nicht, wenn die Zahlung des Verwarnungsgeldes verspätet eingeht und die Verwaltungsbehörde die Frist nachträglich weder ausdrücklich noch stillschweigend verlängert hat. Im Fall einer Überweisung trägt der Überweisender das Risiko des rechtzeitigen Eingangs einer Überweisung. Nach Erlass des Bußgeldbescheids ist eine Verwarnung nicht mehr möglich, also auch keine Fristverlängerung. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumnis der Zahlungsfrist gibt es nicht.

 

Anders könnte alleine bei einer Einzahlung bei der Post zur Überweisung an die empfangende Stelle gesehen werden, dabei würde der Poststempel ausreichen.

 

2. Höhe des Bußgeldes

 

2.1. Geringe Geldbuße

OLG Hamm, Beschluss vom 14.03.2005, 3 Ss OWi 100/05

 

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 550,00 Euro verurteilt. Auf die Rechtsbeschwerde hin wurde das Urteil aufgehoben.

 

Der Rechtsfolgenausspruch konnte nicht bestehen bleiben, wenn der Höchstrahmen gem. § 17 Abs. 2 OWiG für fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten von 500,00 Euro, überschritten wird. Diese Grenze gilt auch, wenn ein an sich verwirktes Fahrverbot nicht verhängt wird.[24] Außerdem müssen bei Bußgeldern in dieser Größenordnung stets Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen erfolgen. Die Grenze der Geringfügigkeit, bei der solche Ausführungen entbehrlich sind, ist jedenfalls bei 250,00 Euro überschritten[25].

 

2.2. maximale Geldbuße

Thüringer OLG, Beschluss vom 10.11.2004, 1 Ss 64/04 = ZFS 2005, 415

 

Gegen den Betroffenen erging wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 63 km/h ein Bußgeldbescheid über 275,00 € und zwei Monaten Fahrverbot. Das Amtsgericht verkürzte das Fahrverbot auf einen Monat und setzte eine Geldbuße von 800 € fest.

1. Das verhängte Bußgeld von 800 € übersteigt das mögliche Bußgeld das § 17 Abs. 2 OwiG für fahrlässige Taten vorsieht. Das Höchstmaß der Geldbuße beträgt 500 €. Dieses Höchstmaß kann auch nicht überschritten werden, wenn zum Ausgleich dafür ein Fahrverbot wegfällt.

2. Darüber hinaus bedarf es der Ausführungen zu dem wirtschaftlichen Verhältnissen. Bei Bußgeldern von mehr als 250 € liegen keine geringfügigen Ordnungswidrigkeiten mehr im Sinne von § 17 Abs. 3 OWiG vor. [26]

 


 

2.3. Erhöhung der Regelgeldbuße

OLG Hamm, Beschluss vom 30.03.2005, 4 Ss Owi 173/05  = VRS 108, 449 = DAR 2005, 407

 

Überschreitet ein Betroffener die zulässige Höchstgeschwindigkeit, die auf 70 km/h reduziert war, um 100 km/h außerorts, so liegt zumindest hinsichtlich der Überschreitung der allgemein geltenden Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h Vorsatz vor. Dabei ist ein Bußgeld von 375,00 € und ein Fahrverbot von drei Monaten angemessen. Die Höhe der Geldbuße ist nicht zu beanstanden, wenn das Amtsgericht festgestellt hat, dass der Betroffene als selbstständiger Kaufmann ohne Unterhaltsansprüche über ein monatliches Nettoeinkommen von 2.000 € - 2.500 € verfügt.

 

2.4. Geringe Geldbuße

 

2.4.1.

OLG Jena, Beschluss vom 22.12.2004, 1 Ss 282/04 = VRR 2005, 114

 

Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen sind nur bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten entbehrlich. Geringfügige Ordnungswidrigkeiten sind Ordnungswidrigkeiten von nicht mehr als 250 Euro [27]

 

2.4.2.

OLG Dresden, Beschluss vom 03.01.05, Ss (Owi) 629/04 = SVR 2005, 152= DAR 2005, 224

 

Eine Verurteilung zu einer Geldbuße von 500,00 € ist keine geringe Geldbuße mehr.

 

2.5. Gesamtgeldbuße

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.11.2004, 1 Ss 93/04 = NZV 2005, 329

 

Es ist anerkannt, dass Bußgeldkataloge, die außerhalb der Ermächtigung von § 26a tVG ergangen sind, keine gerichtliche Bindungswirkung erzielen. Die Heranziehung derartiger Verwaltungsanweisungen darf nicht dazu führen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen vollkommen außer Betracht bleiben und gegen diesen eine unverhältnismäßige und von ihm nicht mehr leistbare Sanktion verhängt wird.

 

Gegend den Betroffenen hat das Gewerbeaufsichtsamt wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das FahrpersonalG einen Bußgeldbescheid in Höhe von insgesamt 314.520,00 € erlassen. Hiermit sollten 274 Einzelgeldbußen zwischen 60,00 € und 6.300,00 € festgesetzt werden, weil die bei dem Betroffenen angestellten Fahrer von diesem unrichtige Urlaubsbescheinigungen ausgestellt bekommen und auf Grund seiner Vorgaben die Tageslenkzeit überschritten hatten. Das Amtsgericht verhängte dann wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Fahrpersonalgesetz in 77 Fällen eine Gesamtgeldbuße von 7.700,00 €. Hiergegen richtet sich sowohl die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wie die der Staatsanwaltschaft.

 

Beide Rechtsbeschwerden bedürfen der Zulassung. Auch wenn das Amtsgericht von einer Gesamtgeldbuße spricht, ergibt sich aus den Gründen, dass es 77 Einzelgeldbuße zu je 100,00 € verhängt hat. In einem solchen Fall ist bei selbstständigen Taten im verfahrensrechtlichen Sinn auf den Wert der einzelnen Geldbuße und nicht auf den Gesamtwert abzustellen.

 

Einstellung durch OLG

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.10.2004, 1 Ss 121/04 = DAR 2005, 167= VRS 108, 33

 

Die gerichtliche Einstellung eines Owi-Verfahrens kommt immer dann in Betracht, wenn eine Ahndung der Tat der ansonsten üblichen Praxis der Verwaltung widerspricht.

 

 

 

3. Verjährung

 

3.1. Anhörungsbogen

 

3.1.1. Übersendung der Akten an Polizei

OLG Rostock, Beschluss vom 27.01.2005, 2 Ss OW 418/04 = VRR 2005, 76

 

Die Verjährung wird nur unterbrochen, wenn sich die Ermittlungen gegen einen konkreten Betroffenen richten. Zur Entscheidung der Frage einer Unterbrechung der  Verjährung kommt es auf die dokumentierten Ermittlungshandlungen an. Wesentlich ist hierbei die tatsächliche Dokumentation des Akteninhalts.

 

Eine Übersendung der Akten an die Polizeibehörde zur Ermittlung des Fahrzeugführers unterbricht nicht die Verjährung. Dies gilt auch, wenn bereits mit der Übersendung der Akten neben der Ermittlung des Fahrzeugführers dessen Vernehmung angeordnet wird. Auch wenn gegen den späteren Betroffenen die Vernehmung angeordnet wird oder auch dem späteren Betroffenen die Anordnung einer Vernehmung übermittelt wird, unterbricht dies nicht die Verjährung, wenn nicht bereits gegen diesen Zeugen ermittelt wird.

 

3.1.2. Dokumentation bei Eingriffen in den EDV-Ablauf

OLG Dresden, Beschluss vom 10.05.2005, Ss (OW) 886/04 = DAR 2005, 570 = VRS 109, 57

 

Die Übersendung eines Anhörungsbogens unterbricht nur dann die Verjährung, wenn aktenkundig gemacht ist, wer die Anordnung vorgenommen hat. Dabei muss der zuständige Sachbearbeiter durch Unterschrift oder Handzeichen die Verantwortung für die Richtigkeit der Beurkundung des Datums übernehmen. Die Verjährung wird auch unterbrochen, wenn der Anhörungsbogen mittels einer EDV-Anlage gefertigt wird, ohne dass der Sachbearbeiter zuvor in den vorprogrammierten Ablauf des Computers eingreift.

 

Führt die Bußgeldbehörde das Ermittlungsverfahren zunächst gegen Unbekannt, stellt die Entscheidung nunmehr gegen einen bestimmten Betroffenen zu ermitteln, eine Individualentscheidung des Sachbearbeiters dar, über die die Bußgeldbehörde in der Akte Zeugnis ablegen muss. Allerdings wird die Verjährung auch dadurch unterbrochen, dass ein Polizeibeamter den Betroffenen mündlich die Einleitung des Ermittlungsverfahrens mitteilt.

 

3.1.3. Weitergabe der Anhörung an den Fahrer

OLG Hamm, Beschluss vom 03.05.2005, 1 Ss OWi 132/05

 

Die Verjährung beträgt bis zum Erlass des Bußgeldbescheides drei Monate, danach sechs Monate. Zwischen Tatbegehung und Erlass eines Bußgeldbescheides können mehr als drei Monate verstreichen. Es kommt darauf an, dass die Verjährung wirksam unterbrochen wird.

Der Ausdruck eines mittels EDV gefertigten Anhörungsbogen ist eine Anordnung zur Übersendung eines solchen Anhörungsbogens gleichgestellt. In einem solchen Fall hat die Behörde eine vorgesehene Tätigkeit so in den Computer programmiert und damit in ihren eigenen Willen aufgenommen. Bezieht sich dieser Ausdruck eines Anhörungsbogens auf den konkreten Betroffenen, wird die Verjährung unterbrochen. Die Übersendung eines Anhörungsbogens an den Fahrzeughalter unterbricht jedoch nicht die Verjährung.[28] Dies gilt auch, wenn der Anhörungsbogen von dem Halter an den Fahrer weitergegeben wird und dieser ihn zurücksendet.

 

3.1.4. Übertragung der Halterdaten in Betroffenendaten

AG Neuss, Beschluss vom 15.06.2005, 18 OWi 51 Js 198/05 = StraFo 2005, 430

 

Die Übertragung von Halterdaten in Betroffenendaten unterbricht die Verjährung nur, wenn dieser Eingriff in die Datenverarbeitung dokumentiert ist. Das Oberlandesgericht Köln hat in einer Entscheidung[29] bestimmt, dass bei einem Eingriff in den EDV-Ablauf aktenkundig gemacht werden muss, wer die Anordnung vorgenommen hat, zudem müsse der Anordnende durch Unterschrift oder zumindest Handzeichen die Verantwortung für die Richtigkeit der Bearbeitung übernehmen. Das OLG Düsseldorf[30] hat klargestellt, dass sich die eine Verjährung unterbrechende Wirkung eindeutig aus den Akten ergeben muss. Befinden sich lediglich Zeichen auf der Rückseite eines vom KBA stammenden Computerausdrucks, reicht dies nicht.

 

3.1.5. Verjährung und Fehler bei dem Bußgeldbescheid

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.07.2004, 1 Ss 102/04

 

Die Verjährung wird auch unterbrochen, wenn in einer Anhörung oder einem Bußgeldbescheid der männliche Betroffene als „Frau“ angeredet wird.

 

3.1.6. Zustellung des Bußgeldbescheides

OLG Koblenz, Beschluss vom 14.02.04, 1 Ss 341/04 = zfs 2005, 363

 

Gegen den Betroffenen ist ein Busgeldbescheid ergangen. Zur Sache hat er keine Angaben gemacht, der kontrollierende Polizeibeamte notierte als damalige Meldeadresse die S-strasse 12. Dies war der Sitz eines dem Vater des Betroffenen gehörenden Unternehmens. Tatsächlich wohnte der Betroffenen an einer anderen Stelle. Unter der angegebenen Anschrift wurde der Bußgeldbescheid dem Vater des Betroffenen ausgehändigt.

 

Auf die Rechtsbeschwerde hin wurde das Verfahren wegen Verfolgungsverjährung eingestellt. Eine Ersatzzustellung an eine Stelle, an der der Betroffenen nicht wohnt, ist keine wirksame Zustellung. Fehlt es an einer wirksamen Zustellung unterbricht der Busgeldbescheid nicht eine laufende Verjährung.

 


 

 

 

3.1.7. Vorläufige Einstellung des Verfahrens

OLG Hamm, Beschluss vom 16.12.04, 2 Ss Owi 479/04 = zfs 2005, 364= NZV 2005, 491

 

Zu Unterbrechung der Verjährung reicht es aus(§ 33 Abs. 1 Nr. 5 OWiG), wenn das Verfahren vorläufig wegen angenommener Abwesenheit des Betroffenen eingestellt wird. Der Irrtum über die tatsächliche Abwesenheit ist unschädlich, der Irrtum muss jedoch unverschuldet sein. Ist aber nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund der bekannte Wohnsitz geändert wird oder die richtige Anschrift nicht berücksichtigt wird, kann von unverschuldet im Sinne dieser Vorschrift nicht die Rede sein.

 

3.1.8. Unterbrechung der Verjährung durch eine Anklage

OLG München, Beschluss vom 30.05.2005, 4 St RR 73/05 = VD 05, 185= DAR 2005, 525

 

Der Angeklagte wurde wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis angeklagt. In dem Verfahren erging der rechtliche Hinweis, dass zusätzlich zur Straftat auch eine Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit erfolgen könne. Die Revision des Angeklagten war nicht erfolgreich. Die Ordnungswidrigkeit ist auch nicht verjährt, da durch die Eröffnung des Strafverfahrens die Verjährung auch hinsichtlich der Ordnungswidrigkeit unterbrochen wurde.

 

4. Hinweispflicht gem. § 265 StPO

OLG Hamm, Beschluss vom 12.04.2005, 3 Ss Owi 191/05 = StraFo 2005, 298 = zfs 2005, 519

 

Auch im Ordnungswidrigkeitenrecht ist die Vorschrift des § 265 StPO anzuwenden.

 

Das Fahrverbot nach § 25 StVG ist eine Nebenfolge; es handelt sich weder um eine Maßregel der Besserung und Sicherung noch um einen besonders vorgesehenen Umstand, der die Strafbarkeit erhöht. In der Rechtsprechung ist allerdings anerkannt, dass in entsprechenden Anwendung des § 265 Abs. 2 StPO ein Hinweis erforderlich ist, wenn der Tatrichter in einem Bußgeldbescheid nicht angeordnetes Fahrverbot verhängen will. Unterbleibt der Hinweis, ist nicht auszuschließen, dass der Betroffene im Falle eines entsprechenden rechtlichen Hinweises seine Verteidigung anders angerichtet hätte und möglicherweise den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurückgenommen hätte oder auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Die Anordnung der Maßregel beruht daher auf dem Verfahrensverstoß.

 


 

5. Zustellung, § 51 OWiG, Vollmacht des Verteidigers

 

5.1.

AG Mayen, Urteil vom 10.03.2005, 2040 Js 10563/04 3. OWi = VA 2005, 161

 

Die Vollmacht eines Verteidigers ist nicht beschränkbar, siehe auch §§ 147, 148 StPO.

 

5.2.

OLG Dresden, Beschluss vom 10.05.2005, Ss (OWi) 309/05 = VRS 108, 439 = DAR 2005, 572

 

Gem. § 51 OWiG gilt der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, als ermächtigt, Zustellungen in Empfang zu nehmen. Diese Regelung begründet eine gesetzliche Zustellungsvollmacht, die vom Willen des Betroffenen unabhängig ist und nicht von vornherein durch eine Verteidigervollmacht eingeschränkt oder vollständig entzogen werden kann. Dies gilt jedenfalls für den Wahlverteidiger.

 

6. Der Bußgeldbescheid

 

6.1.Mängel des Bußgeldbescheid

OLG Hamm, Beschluss vom 03.03.2005, 23 Ss Owi 407/04  = VRS 108, 05 = DAR 2005, 524

 

Fehler des Bußgeldbescheides berühren zumeist nicht die Wirksamkeit. Nur bei Vorliegen schwerwiegenden Mängel ist ein Bußgeldbescheid unwirksam, insbesondere dann, wenn in dem Bußgeldbescheid entweder die Tat oder der Betroffene nicht ausreichend konkretisiert ist, so dass eine Identifizierung nicht mehr möglich ist. Wird z.B. der Name anstatt nur mit „k“ mit „ck“ geschrieben und das Geburtsdatum falsch angegeben statt 16.05.1968 der 16.05.1998, so berührt dies noch nicht die Identifizierbarkeit.

 

6.2. Zustellurkunde

OLG Köln, Beschluss vom 29.04.2005, 8 Ss – OWi 90/05 = VRS 109, 22 = DAR 2005, 466

 

Maßgeblich ist § 182 Abs. 1 S. 1 ZPO. Danach dient die Beurkundung nur noch dem Nachweis der Zustellung – sie ist kein notwendiger und konstitutiver Bestandteil der Zustellung mehr. Ein Verstoß gegen die Bestimmungen des § 182 ZPO dürfte daher die Wirksamkeit der Zustellung nicht mehr berühren. Nach dem neuen Vordruck bedarf es aber im Falle der Ersatzzustellung nicht mehr einer konkreten Kennzeichnung der im Einzelfall benutzten Vorrichtung, die zur Hinterlegung genutzt wurde (Briefkasten oder Einwurfschlitz.

 

7. Beschränkung des Einspruchs

Thüringer OLG, Beschluss vom 04.03.2005, 1 Ss 27/05 = VRS 109, 50

 

Die Beschränkung des Rechtsmittels auf das Fahrverbot ist in der Regel unwirksam. Eine Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch kann jedoch dann wirksam sein, wenn trotz Fehlens von Angaben zur Schuldform im Bußgeldbescheid die Regelbuße nach der Bußgeldkatalogverordnung angeordnet wurde. Hieraus kann der Tatrichter auf eine fahrlässige Begehungsweise und gewöhnliche Tatumstände schließen.

 

Urteil - Beschränkung des Rechtsmittels

OLG Naumburg, Beschluss vom 08.03.2005, 1 Ss (B) 39/05

 

Die Beschränkung des Einspruchs hat die Folge, dass der Tatrichter – ist der Bußgeldbescheid von fahrlässigem Handeln ausgegangen – nicht wegen vorsätzlicher Handlung  verurteilen kann.

 

Einstellung des Verfahrens

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.10.2004, 1 Ss 121/04 = NStZ – RR 2005, 213

 

Die gerichtliche Einstellung eines OWi-Verfahrens ist immer dann in Betracht zu ziehen, wenn die Ahndung der Tat ansonsten der üblichen Verwaltungspraxis widerspricht. Solche internen Richtlinien und Weisungen sollen gerade eine gleichmäßige Behandlung aller Bürger und Verkehrsteilnehmer ermöglichen.

 

Widerspruch gegen Beschlussverfahren

Thüringer OLG, Beschluss vom 18.05.2005, 1 Ss 105/05 = VRS 109, 123 = StraFo 2005, 343

 

Der Betroffene hatte gegen den Bußgeldbescheid Beschwerde eingelegt und begründet. Ein weiterer Schriftsatz an die Polizeiinspektion setzte sich auch mit Verfahren auseinander. Auf die Frage des Gerichtes, ob einer Entscheidung im Beschlussverfahren widersprochen werde, führte zu keiner Reaktion des Betroffenen. Das Amtsgericht entschied im Beschlussverfahren. Die Rechtsbeschwerde war erfolgreich.

 

Nach § 72 Abs. 1 OWiG kann das Gericht durch Beschluss entscheiden, wenn der Betroffene und die Staatsanwaltschaft diesem Verfahren nicht widersprechen. Vorliegend hat der Betroffene schon im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde zum Ausdruck gebracht, dass er mit einer Entscheidung im Beschlussverfahren nicht einverstanden ist. Er hat bereits mit seinem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid in Verbindung mit dem im Einspruchsschreiben gegebenen Hinweis auf die bereits zuvor abgegebenen Stellungnahme dem später durchgeführtem Beschlussverfahren widersprochen. Dies geschah zwar nicht ausdrücklich, aber durch schlüssiges Verhalten. Ein Widerspruch gegen das Beschussverfahren ist nämlich in jeder Äußerung des Betroffenen zu erblicken aus der hervorgeht, dass er mit einer richterlichen Entscheidung allein auf Grund des Akteninhaltes nicht einverstanden ist, sondern eine Klärung des Tathergangs wünscht.

 

Ein bereits vor dem Hinweis nach § 72 OWiG ausdrücklich oder schlüssig erklärter Widerspruch gegen ein Beschlussverfahren wird nicht dadurch gegenstandslos, dass der Betroffene auf dem späteren Hinweis schweigt.

 

8. Anwesenheitspflicht

 

8.1. Die Pflicht des Betroffenen in der Hauptverhandlung persönlich zu erscheinen

OLG Hamm, Beschluss vom 05.10.2004, 4 Ss Owi 524/04 = NZV 2005, 386

 

1. Auf die Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung kann nicht verzichtet werden, wenn er die Fahrereigenschaft beschreitet und eine Identifizierung anhand eines Fotos möglich erscheint.

 

2. Die Zustellungsvollmacht nach § 51 Abs. 3 OwiG beruht auf einer gesetzlichen Fiktion und kann nicht großzügig zum Nachteil des Betroffenen ausgelegt werden. Besteht allerdings zum Zeitpunkt der Zustellung eine rechtsgeschäftliche Zustellungsvollmacht des Verteidigers, die formlos noch nach erfolgter Zustellung nachgewiesen werden kann, so ist die Zustellung wirksam. Gilt auch für die Unterbrechung der Verjährung durch Zustellung eines Bußgeldbescheides.

 

8.2. Entbindung von der Pflicht persönlich zur Hauptverhandlung zu erscheinen

OLG Hamm, Beschluss vom 28.02.2005, 1 Ss Owi 131/05

 

Das Gericht ist verpflichtet, einem Entbindungsantrag zu entsprechen, wenn die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OwiG vorliegen[31]. Wird trotz des entsprechenden Antrages eine Entbindung nicht ausgesprochen und der Einspruch verworfen, muss der Betroffene dies mit der Verfahrensrüge geltend machen. Dabei muss der Betroffene darstellen, aus welchen Gründen der Tatrichter von seiner Anwesenheit in der Hauptverhandlung eine weitere Aufklärung nicht erwarten durfte. Hierzu muss zum Bußgeldbescheid, zu dem dort erhobenen Vorwurf und die Beweislage vorgetragen werden. Dargelegt werden muss auch, wann und mit welche Begründung der Antrag auf Entbindung von der Verpflichtung gestellt wurde und wie das Amtsgericht diesen beschieden hat.

 

OWiG – Entbindung vom persönlichen Erscheinen

BayObLG, Beschluss vom 10.12.2003, 2 ObOWi /03 = NStZ-RR 2005, 81 = NJW 2004, 532 = NZV 2004, 155

 

1. Kann die Ladung zu einer Hauptverhandlung dem Betroffenen nicht selbst zugestellt werden, ist die Zustellung der Ladung an den Verteidiger wirkungslos, wenn sich aus dem Text der Verteidigervollmacht eine Ermächtigung zum Empfang von Ladungen nicht ergibt.

 

2. Wird ein Antrag auf Entbindung des Betroffenen vom persönlichen Erscheinen nicht gestellt und erklärt der zur Hauptverhandlung erschienene Verteidiger ausdrücklich, dass auf einer persönlichen Einvernahme bestanden wird, verletzt ein ergehender Entbindungsentschluss das Recht des Betroffenen auf rechtliches Gehör.

 

Entbindungsantrag/ Verwerfungsurteil

OLG Dresden, Beschluss vom 08.03.05, Ss (OWi) 141/05 = DAR 2005, 460

 

Die Entscheidung über einen Entbindungsantrag ist nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt. Es muss dem Antrag stattgeben, wenn die Voraussetzung vorliegen.

 

Wird ein Antrag auf Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen erstellt, muss sich das Gericht im Urteil mit der Frage auseinandersetzen, warum es dem Antrag nicht entsprochnen hat, wenn der Beschluss mit dem das persönliche Erscheinen mit dem die Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen abgelehnt wurde, nicht begründen worden war.

 

8.3. Notwendiger Vortrag in der Rechtsbeschwerde

OLG Köln, Beschluss vom 19.11.2004, 8 Ss Owi 81/04 = NZV 2005, 333

 

Rügt der Betroffene bei einem Verwerfungsurteil allein die Verletzung des § 73 Abs. 2 OWiG, kommt es nicht darauf an, ob zugleich auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Es ist aber zweifelhaft, ob bei einer Rechtsbeschwerde gegen ein Verwerfungsurteil der Betroffene auch dann das Vorliegen einer schriftlichen Vertretungsmacht vortragen muss, wenn das Amtsgericht einen Entpflichtungsantrag vor dem Termin abgelehnt hat, ohne dabei auf die nicht nachgewiesene Vertretungsmacht abzustellen.

 

§ 73 OWiG – Entbindung und Verlegung

OLG Hamm, Beschluss vom 02.02.2005, Ss OWi 803/04 = VRS 108, 274

 

Die Umdeutung eines Verlegungsantrages in einen Antrag auf Entbindung vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung ist nicht zulässig. Kommt es gleichwohl zu einer entsprechenden Hauptverhandlung, kann der Betroffene in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt sein.

 

Nach allgemeiner Meinung handelt es sich bei der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs um eine Verfahrensrüge, die demgemäß den strengen Anforderungen der §§ 79 Abs. 3, 80 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 StPO genügen muss. Danach muss bei einer Verfahrensrüge der Tatsachenvortrag so vollständig sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein auf Grund der Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn der tatsächliche Vortrag des Betroffenen richtig ist. Wird die Versagung des rechtlichen Gehörs gerügt, muss in der Begründungsschrift durch entsprechenden Tatsachenvortrag schlüssig vorgetragen werden, dass ein Verstoß gegen Artikel 103 GG vorliegt. Aus dem Antrag muss eindeutig hervor gehen, dass der Betroffene sein Anwesenheitsrecht in der Hauptverhandlung auf jeden Fall wahrnehmen wollte. Der Betroffene muss auch darlegen, dass er nur wenige Tage nach dem anberaumten Verhandlungstermin wegen der Beendigung seines studienbedingten Aufenthaltes in Griechenland sein Anwesenheitsrecht ab dem 31.07.2004 hätte wahrnehmen können.

 

Nach § 73 OWiG in Verbindung mit § 226 StPO besteht nicht nur eine Anwesenheitspflicht des Betroffenen in der Hauptverhandlung sondern auch ein Anwesenheitsrecht. Die Hauptverhandlung kann ohne den Betroffenen grundsätzlich nur dann durchgeführt werden, wenn dieser von seine Pflicht, an der Hauptverhandlung teilzunehmen, wirksam entbunden worden ist. Dies setzt einen Entbindungsantrag voraus. Dieser kann zwar formlos gestellt werden, es muss jedoch erkennbar sein und zum Ausdruck kommen, dass der Betroffene von der Pflicht an der Hauptverhandlung teilnehmen zu müssen, befreit sein möchte. Ein solcher Entbindungsantrag ist vorliegend nicht gestellt. Der Betroffene hat vielmehr durch die Schriftsätze seines Verteidigers mehr als deutlich zu erkennen gegeben, dass er von seinem Anwesenheitsrecht Gebrauch machen und an der Hauptverhandlung teilnehmen will. Anders lassen sich die Hinweise auf die Zeitpunkte, wann der Betroffene für eine Hauptverhandlung zur Verfügung steht, nicht auslegen. Soweit das Amtsgericht den Verlegungsantrag in einen Entbindungsantrag andeutet, ist dies nicht zulässig.

 


 

8.4. Urlaub Hauptverhandlung

OLG Hamm Beschluss vom 25.05.2005, 2 Ss 210/05 = zfs 2005, 515 = VA 2005, 144

 

Das Ausbleiben eines Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung ist in der Regel genügend entschuldigt, wenn er aufgrund eines vor Erhalt der Ladung zur Hauptverhandlung wegen eines gebuchten Urlaubs ausbleibt.

 

Verlegungsantrag wegen Urlaub

OLG Köln, Beschluss vom 22.10.2004, 8 Ss – OWi 48/04 = DAR 2005, 576

 

Das Amtsgericht hatte einen Termin zur Hauptverhandlung wegen Urlaubs des Betroffenen verlegt. Einen weiteren Verlegungsantrag wegen Urlaub des Verteidigers hat es abgelehnt, unter anderem mit dem Hinweis darauf, dass der Betroffene sich durch einen anderen Verteidiger verteidigen lassen könne. Zur Hauptverhandlung war weder der Betroffen noch sein Verteidiger erschienen. Gegen das ergangene Verwerfungsurteil legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein und begründete diese mit der Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Verletzung des Gebots eines fairen Verfahrens.

 

Die Rechtsbeschwerde hatte Erfolg. Nach § 137 Absatz 1 Satz 1 StPO, der über § 46 Absatz 1 OWiG auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren besteht, kann sich ein Betroffener in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes seines Verteidigers bedienen. Ein solcher Anspruch ist keinesfalls auf Fälle notwendiger Verteidigung beschränkt. Die Fürsorgepflicht gebietet es, eine Hauptverhandlung in Gegenwart des gewählten Verteidigers zu ermöglichen, wenn es nach der Bedeutung der Bußgeldsache und ihrer tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten dem Betroffenen nicht zuzumuten ist, sich alleine zu verteidigen. Dies ergibt sich auch aus Artikel 6 Absatz 3c MRK. Dieses Recht ist sowohl bei der Terminbestimmung als auch bei der Entscheidung über Anträge auf Terminverlegung oder Aussetzung der Hauptverhandlung zu beachten.

 

Ablehnung wegen Weigerung einer Terminsverlegung

Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 30.05.2005, 1 Ss (OWi) 93 B/05

 

Der Amtsrichter teilte dem Betroffenen mit, dass auch bei einer Verhinderung des Verteidigers eine Verlegung nicht in Betracht komme. Daraufhin lehnte der Betroffene den Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Gleichwohl wurde der Betroffene verurteilt. Die Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Zwar sei die Verwerfung des Ablehnungsgesuches wegen Verschleppungsansicht zu Unrecht erfolgt. Allerdings sei das Ablehnungsgesuch unbegründet gewesen.

 

Terminnachricht an Staatsanwaltschaft

KG, Beschluss vom 16.03.2005, 3 Ws (B) 11/05 = VRS 109, 125

 

Mit Vorlage der Akten an das Amtsgericht stellte die Staatsanwaltschaft die Tat, die dem Betroffenen vorgeworfen wird, zur gerichtlichen Aburteilung und übernimmt damit die eigenständige Vertretung und Verantwortung für die Beschuldigung im gerichtlichen Bußgeldverfahren. Es ist Aufgabe der Staatsanwaltschaft bzw. Amtsanwaltschaft das öffentliche Interesse zu vertreten, wenn ihr ein prozessuales Recht zur Mitwirkung in der Hauptverhandlung zusteht. § 75 Abs. 1 S. 1 OWiG steht dem nicht entgegen. Diese Vorschrift befreit die Staatsanwaltschaft lediglich von einer Teilnahmepflicht und stellt die Teilnahme in ihr pflichtgemäßes Ermessen.

 

9.Verletzung des rechtlichen Gehörs

 

9.1. Rücknahme des Einspruchs

OLG Hamm, Beschluss vom 17.05.2005, 3 Ss OWi 332/05

 

Allein der Umstand, dass das Gericht die Rücknahme des Einspruches gegen ein Bußgeldbescheid nicht rechtzeitig zur Kenntnis genommen hat, ist noch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg.

 

9.2. Entschuldigungsvorbringen

OLG Rostock, Beschluss vom 08.02.2005, 2 Ss OWi 9/05  = VRS 108, 374

 

Eine Rechtsbeschwerde bedarf nicht der Zulassung, wenn bei der Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG die Versagung des rechtlichen Gehörs gerügt wird. Wurde ein Entschuldigungsvorbringen nicht berücksichtigt, liegt die Verletzung des rechtlichen Gehörs darin, dass die Entschuldigungsgründe nicht berücksichtigt wurden, nicht darin, dass der Betroffene sich nicht zum Bußgeldbescheid äußern konnte. Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Rechtsbeschwerde ist, dass die Entschuldigungsgründe in der Rechtsbeschwerde vorgetragen werden.

 

Die Verletzung des rechtlichen Gehörs muss mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden. Dabei sind die Verfahrenstatsachen vollständig und aus sich heraus verständlich anzugeben, dass das Beschwerdegericht allein anhand der Rechtsbeschwerdegründung in der Lage ist, über die Rechtsbeschwerde zu entscheiden.

 

Wird die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt, muss dargelegt werden, was der Betroffene im Fall seiner Anhörung geltend gemacht hätte. Daneben bedarf es der Darlegung der Entschuldigungsgründe bei unerlaubten Entfernen und der Mitteilung der Überlegung des Amtsgerichts hierzu, warum es das Entschuldigungsvorbringen als nicht ausreichend angesehen hat. Schließlich muss der Beschwerdeführer darlegen, dass das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht.

 

9.3 Niederschrift des Urteils während des letzten Wortes

OLG Köln, Beschluss vom 06.05.2005, 8 Ss – OWi 128/05 = VRS 109, 55 = DAR 2005, 524

 

 

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn der Richter bereits während des letzten Worts des Angeklagten die Urteilsformel niederschreibt. Ein deutscher Richter kann ohne weiteres seine Aufmerksam teilen oder noch vor Verkündung des Urteils, die Entscheidung ändern.

 

9.4. Beweisantrag und rechtliches Gehör

Thüringer OLG, Beschluss vom 17.02.2005, 1 Ss 227/04 = VRS 108, 360

 

Unterlässt es der Tatrichter, sich mit einem in der Hauptverhandlung gestellten und nicht offensichtlich unzulässigen Beweisantrag zu befassen, verletzt er damit das Grundrecht des Betroffenen auf rechtliches Gehör.

 

Wird die Verfahrensrüge erhoben, muss sich aus dem Beschwerdevorbringen ergeben, welches das erwartete Ergebnis des beantragten Sachverständigenbeweises ist. Als Beweisbehauptung ist es möglich, dass die Messschranke nicht exakt justiert war, was zu einer Fehlmessung führt, weil die Anlage nicht korrekt zur Straßenfahrbahn parallel ausgestellt wurde und weil eine 2-% Steigung missachtet wurde.

 

9.5. Beweisantrag und Rechtsbeschwerde

OLG Hamm, Beschluss vom 24.05.2005, 1 Ss OWi 170/05

 

Der Betroffene war wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einem Bußgeld verurteilt worden. In der Hauptverhandlung hatte er ein Beweisantrag hinsichtlich des in Augenschein genommenen Schaublattes gestellt. Die Rechtsbeschwerde blieb ohne Erfolg. Die Rüge der Verletzung des Verfahrensrechts war unzulässig.

 

Verfahrensrügen müssen so begründet werden, dass das Beschwerdegericht allein auf Grund der Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt. In dem Beschwerdeschriftsatz muss der Beweisantrag vollständig wiedergegeben werden, das heißt die Beweistatsache und das Beweismittel.

 

9.6. Neue Beweismittel

Saarländisches OLG, Beschluss vom 30.05.2005, Ss (Z) 222/04 (10/05) = VRS 109, 05

 

1. Das Recht auf Gehör vor Gericht (103 Abs. 1 GG) ist verletzt, wenn dem Betroffenen keine Möglichkeit gegeben wird, sich zu allen entscheidungserheblichen und ihm nachteiligen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern.

 

2. Dieser Anspruch ist verletzt, wenn im Bußgeldverfahren vor dem AG, bei erlaubter Abwesenheit, neue Beweismittel eingeführt werden sollen. Dies sind etwa Zeugen oder Sachverständige, deren Ladung dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird oder Urkunden, von denen der Betroffene und sein Verteidiger keine Kenntnis hatten und auf die sich die Verteidigung daher nicht einrichten konnte.

 

Bei einer Geldbuße von 75,00 € gilt der grundsätzlich der Zulassungsgrund des § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG: Die Rechtsbeschwerde wird wegen einer Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren nur zur Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung zugelassen. Nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG ist die Rechtsbeschwerde aber zulässig, wenn die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt wird.

 

Verwerfung und Verjährung

OLG Köln, Beschluss vom 26.03.2004, Ss 125/04 Z = DAR 2005, 229

 

Eine Versagung des rechtlichen Gehörs, liegt vor, wenn durch ein Verwerfungsurteil der Einspruch ohne Rechtsgrundlage verworfen wird. Für die Verwerfung des Einspruchs, weil der Verteidiger in der Hauptverhandlung nicht erschienen ist, gibt es keine Rechtsgrundlage.

 

Die Ordnungswidrigkeit ist allerdings auch noch nicht verjährt. Zwar ist in dem Bußgeldbescheid das falsche Datum als Tatzeit angegeben, dies berührt die Wirksamkeit des Bußgeldbescheides und damit die Unterbrechung der Verjährung nicht. Ist in einem Bußgeldbescheid der Tattag fehlerhaft angegeben, so ist er gleichwohl wirksam, wenn der Betroffene aus dessen übrigen Inhalt zweifelsfrei erkennen kann, welche Tat geahndet werden soll. Entscheidend ist, ob aus der Sicht des Betroffenen der Irrtum bezüglich der Tatzeit erkennbar ist und eine Verwechslungsgefahr nicht besteht.

 

Abwesenheitsverfahren

Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 26.09.05, 2 Ss (Owi) 155 Z-05

 

Ist es unstreitig, dass der Betroffene Kraftfahrer war. Er stellte rechtzeitig ein Antrag auf Entbindung und erklärt dabei, dass er weitere Angaben zur Sache in der Hauptverhandlung nicht machen wird. Dann muss er entbunden werden. Erscheint er nicht in der Hauptverhandlung und verwirft das Amtsgericht den Einspruch, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, die mit der formellen Rüge beanstandet werden muss. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, denn der Betroffene hat ein Recht darauf, dass das Gericht seine Erklärung zur Kenntnis nimmt und in seiner Abwesenheit die Sache selbst entscheidet.

 

 


 

Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist mit der Verfahrensrüge geltend zu machen. Dabei müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen so genau und so vollständig angegeben werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht schon anhand der Rechtsmittelschrift ohne Rückgriff auf die Akten prüfen und – die Zulassung der Rechtsbeschwerde vorausgesetzt – im Freibeweisverfahren abschließend feststellen kann, dass der behauptete Fehler tatsächlich vorliegt. Daher ist insbesondere auch darzulegen, was der Betroffene vorgetragen hätte, wenn ihm rechtliches Gehör gewährt worden wäre, damit das Beschwerdegericht prüfen kann, ob das Urteil auf den Verstoß beruht. Werden dabei Beweismittel erstmals vorgelegt, reicht der Hinweis aus, dass ihm durch diese neuen Beweismittel weitere Beweisanträge abgeschnitten wurden.

 

Fristberechnung der Rechtsbeschwerde: § 43 Abs. 1 StPO gilt für die Berechnung der Begründungsfrist von einem Monat auch dann, wenn diese unmittelbar an die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels anschließt. Der Tag des Beginns der Monatsfrist ist daher nicht mit zu zählen.[32] Endet daher die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde, beginnt die Frist für die Begründung erst am Folgetag.[33]

 

9.7. Beschränkung der Verteidigung

OLG Hamm, Beschluss vom 25.05.05, 2 Ss Owi 261/05

 

Wird die Beschränkung der Verteidigung wegen nur unvollständiger Akteneinsicht geltend gemacht, muss neben der Darstellung der mangelhaften Akteneinsicht auch darzulegen, welche Bedeutung dies für die Entscheidung hatte.

 

10. Beweisantrag

Thüringer OLG, Beschluss vom 03.11.2004, 1 Ss 204/04 = VRS 108, 371= DAR 2005, 464

 

Weist das Gericht einen Beweisantrag wegen eigener Sachkunde zurück, braucht das Gericht dies weder in der Hauptverhandlung noch im Ablehnungsbeschluss zu erörtern. Im Urteil sind Ausführungen hierzu jedoch notwendig, wenn es sich um Fachwissen handelt, das in der Regel nicht Allgemeingut aller Richter ist. Ein solches Allgemeinwissen aller Richter liegt nicht vor, wenn der Zusammenhang zwischen der Anzeige eines gültigen Messergebnisses und dessen tatsächliche Richtigkeit bei dem hier in Rede stehenden Lichtschrankenmessgerät beurteilt werden soll (ESO mP). Dieses sachkundige Wissen ist dann detailliert im Urteil darzustellen.

 


 

11. Rechtsbeschwerde

 

11.1. Fortbildung des Rechts

OLG Hamm, Beschluss vom 12.05.2005, 2 Ss 322/05 = VRS 109, 52

 

Der Betroffene war zu einer Geldbuße von 65,00 € verurteilt worden. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg.

 

Da die verhängte Geldbuße nicht mehr als 100,00 € beträgt, richten sich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG. Danach ist die Rechtsbeschwerde in dem Verfahren mit den so genannten weniger bedeutsamen Fällen nur zulässig zur Fortbildung des materiellen Rechts oder wenn das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist.

 

Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts kommt nur in Betracht, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtschöpferisch auszufüllen. Der Einwand der Verjährung ist nach § 80 Abs. 5 OWiG bereits vor Erlass des angefochtenen Urteils im Zulassungsverfahren nur dann zu prüfen, wenn es geboten ist, die Rechtsbeschwerde zuzulassen und zur Frage der Verjährung ein klärendes Wort zu sprechen. Sind die Fragen jedoch geklärt, ist eine Zulassung nicht angezeigt.

 

11.2. Art des Rechtsmittel

BayObLG, Beschluss vom 30.05.2005, 4 St RR 73/05 = VRS 109, 32

 

1. Rechtsmittel

Ist kein Jugendstrafrecht angewandt, gilt nicht das Rechtsmittel nach § 55 JGG. Nach einer Anklage (oder Strafbefehl) sind die Rechtsmittel der StPO anwendbar, auch wenn nur nach OWiG eine Geldbuße angeordnet wurde (§§ 79, 80, 83 OWiG). Gegenstand des Verfahrens ist nur eine einzige Tat im prozessualen Sinn, die eben die Straftat und die Ordnungswidrigkeit umfassen.

 

2. Tatidentität

Wird einem Betroffene Fahren ohne Fahrerlaubnis vorgeworfen und hat sich auf der konkreten Fahrt ein Unfall ereignet, so ist auch diese Ordnungswidrigkeit erfasst, selbst wenn der Unfall in der Anklage (oder der Strafbefehlsantrag) nicht erwähnt wird und gewürdigt wird.

 

3. Verjährungsvorschriften

Die Verjährungsvorschriften richten sich in diesem Fall nach § 26 Abs. 3 StVG. Es muss geprüft werden, ob insbesondere die Verjährung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG durch die erste Beschuldigtenvernehmung unterbrochen wurde. Nach Zustellung der Anklageschrift bzw. des Strafbefehls gilt die sechsmonatige Verjährung.

 

Einstellung des Verfahrens – Rechtsmittel

OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.08.2004, 1 Ss (OWi) 122 B /04 = NStZ – RR 2005, 213

 

Stellt das Amtsgericht ein Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses nach § 72 OWiG außerhalb der Hauptverhandlung ein, ist die sofortige Beschwerde unzulässig. Wird gleichwohl eine solche eingelegt, ist diese als Rechtsbeschwerde umzudeuten.

 

Soll mit der Rechtsbeschwerde geltend gemacht werden, dass die Voraussetzungen der Einstellung nicht vorliegen, ist dies mit der formellen Rüge zu beanstanden und entsprechend auszuführen.

 

Rechtsbeschwerdefrist

BGH, Beschluss vom 06.08.2004, 2 StR 523/03 = NStZ 2005, 171

 

Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt für den bei der Urteilsverkündungen abwesenden Betroffenen auch dann mit der Zustellung des Urteils, wenn dieses nicht mit Gründen versehen ist und die Voraussetzungen des § 77b Absatz 1 Satz 3 OWiG nicht vorliegen.

Die wirksame Zustellung setzt voraus, dass die Entscheidung vollständig, d. h. auch mit Gründen versehen übermittelt wird. Dies gilt nicht, wenn von einer Urteilsbegründung abgesehen werden darf. Das unzulässige Absehen von Urteilsgründen führt nicht zur Unwirksamkeit der Zustellung: denn das zuzustellende Schriftstück wird vollständig bekannt gemacht. Die Zustellung eines nicht mit Gründen versehenen Urteils verkürzt zwar die Entscheidungsgrundlage für die Frage, ob Rechtsmittel eingelegt werden soll. Dies ist indessen unschädlich, weil der Betroffene den Sachverhalt aus dem Bußgeldbescheid kennt.

 

 


 

Erzwingungshaft

AG Lüdinghausen, Beschluss vom 12.07.2005, 10 OWi 22/05 = NZV 2005, 600

 

Wegen eines Bußgeldes von 5,00 Euro ist in der Regel Erzwingungshaft unverhältnismäßig.

 

 


 

VII. Einzelne Ordnungswidrigkeiten

 

 

 

1. Abstandmessverfahren

VKS, 3.01

OLG Dresden, Beschluss vom 08.07.05, Ss (Owi) 801/04 = VRS 109, 196

 

Die Abstandsmessung mit dem Gerät VKS, Software 3.01 des Herstellers VIDIT ist ein standardisiertes Messverfahren. Im Urteil muss der Richter lediglich das verwandte Gerät, die gemessene Geschwindigkeit mit Toleranzabzug und dem ermittelten vorwerfbaren Abstandswert bestimmen. Sicherheitsabschläge von dem vorwerfbaren Abstandswert sind nicht veranlasst. Die vom System vorgenommenen Toleranzabzüge reichen aus, sämtliche Messungenauigkeiten zu berücksichtigen. Sonst diskutierte Abzüge (etwa 15 % bei der Messung mit einem Gerät „Traffipax“) beziehen sich auf eine andere Technik.

 

Die Verwendung eines standardisierten Messverfahrens heißt nicht, dass die Messung in einem vollautomatisierten, menschliche Handlungsfehler praktisch ausschließenden Verfahren stattfindet. Vielmehr ist unter dem Begriff des standardisierten Messverfahrens ein durch Normen vereinheitlichtes Verfahren zu verstehen, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so fest gelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind. Das Gerät VKS 3.01 ist von der PTB in Braunschweig zugelassen.

 

Es ermöglicht, aus einer Videoaufzeichnung Geschwindigkeiten von Fahrzeugen und deren Abstände zu vorausfahrenden Fahrzeugen zu bestimmen. Während der Messung werden in der Regel mindestens zwei Videoaufzeichnungen vorgenommen. Mit der Tatvideoaufzeichnung wird die Abstands- und Geschwindigkeitsmessung durchgeführt. Die Fahrervideoaufzeichnung dient der Fahreridentifizierung und der Kennzeichenerfassung. Messung und Auswertung werden dabei wie folgt gehandhabt:

 

Der auflaufende Verkehr wird in einem bestimmten Fahrbahnabschnitt mit einer Videokamera von einem festen, mindestens drei Meter über der Fahrbahnoberfläche liegenden Kamerastand aufgenommen. Während der Aufnahme wird das Videosignal kodiert. Der Kodierer zählt in dem Videosignal die einzelnen Videobilder (Voll- und Halbbild). Der zeitliche Abstand von zwei aufeinander folgenden Videohalbbildern beträgt 1/50-Sekunde. Die Auswertung des so kodierten Videobandes wird mittels eines Computersystems durchgeführt. Dabei wird die Perspektive im Videobild berechnet und eine perspektivische Transformation durchgeführt. Auf diese Weise können beliebige Punkte auf der Fahrbahnoberfläche digitalisiert und der zurückgelegte Weg eines Fahrzeugs sowie im Zusammenhang mit der Kodierung die Geschwindigkeit des Fahrzeugs berechnet werden. Die Messung ist nur auf dafür eingerichteten Fahrbahnabschnitten möglich. Dabei werden auf der Fahrbahnoberfläche vier Punkte (Passpunkte) markiert, die ein Viereck aufspannen. Zusätzlich werden zwei Kontrollpunkte markiert. Die Pass- und Kontrollpunkte werden mit einem geeichten Längenmessgerät oder einem elektrooptischen Tachymeter vermessen. Beim Einrichten der Messstelle wird ein Referenzvideo aufgezeichnet. Die Aufstellhöhe der Kamera bei Erstellung des Referenzvideos wird dokumentiert und darf bei den späteren Tatvideoaufzeichnungen nicht unterschritten werden.

 

Das Tatvideo wird mit Hilfe eines Computerprogramms ausgewertet. Dabei wird zunächst die in der beschriebenen Weise eingerichtete Messstelle ausgewählt. Von der auswertenden Person werden sodann die Pass- und Kontrollpunkte der Messstelle mit Hilfe eines Fadenkreuzes im Tatvideo anvisiert und digitalisiert. Das Programm berechnet die Perspektive und nimmt dabei eine interne Genauigkeitsberechnung vor. Erst wenn die zulässigen Toleranzen eingehalten sind, lässt das Programm eine weitere Auswertung der Videoaufzeichnung zu.

 

Die Abstands- und Geschwindigkeitsmessungen werden im Tatvideo mit einer Messlinie durchgeführt. Die Messlinie ist eine in das Videobild gerechnete, quer zur Fahrbahn gelegte Linie. Sie lässt sich durch die auswertende Person auf dem Videomonitor dem Straßenverlauf folgend bewegen. Dabei werden die perspektivischen Vorder- und Hinterkante der Messlinie bezogen auf eine Nullposition angezeigt. Für die Berechnung wird der jeweils für den Betroffenen günstigere Wert verwendet.

 

Für die konkrete Abstands- und Geschwindigkeitsmessung wird das Videobild angehalten und mit Hilfe der Messlinie der Aufsetzpunkt der Vorderachse des Fahrzeuges des Betroffene auf der Fahrbahnoberfläche digitalisiert. Anschließend wird in demselben Videobild mit Hilfe der Messlinie der Aufstandspunkt der Vorderachse des vorausfahrenden Fahrzeuges digitalisiert. Das System berechnet den für den Betroffenen günstigsten Wert der Differenz zwischen den beiden Fahrzeugpositionen. Die Wiedergabe des Videobandes wird fortgesetzt bis die Fahrzeuge eine Strecke von mindestens 25 Metern durchgefahren haben. Nach erneutem Anhalten des Videobandes wird mit der Messlinie eine weitere Abstandsmessung durch Digitalisieren der Aufsetzpunkte der Vorderachsen durchgeführt. Nach dieser zweiten Abstandsmessung berechnet das System mit Hilfe des durch die Kodierung bekannten Zeitunterschiede der beiden Messungen die Geschwindigkeit des Fahrzeuges des Betroffenen.

 

Von der gemessenen Geschwindigkeit wird bei einem Wert von unter 100 km/h eine Toleranz von 3 km/h und bei einem Wert von über 100 km/h eine Toleranz von 3 % des Wertes abgezogen. Schließlich wird die Fahrzeuglänge des vorausfahrenden Fahrzeuges dadurch festgestellt, dass mit der Messlinie die Hinterachse des vorausfahrenden Fahrzeugs digitalisiert wird. Durch die jeweilige Digitalisierung der Aufsetzpunkte der Reifen auf der Fahrbahnoberfläche werden Abstände errechnet, die sich für den Betroffenen günstig auswirken, weil keine weiteren Abzüge für die Überhänge der Fahrzeuge vorgenommen werden. Aus der toleranzbereinigten Geschwindigkeit und dem für den Betroffenen günstigsten Abstandswert errechnet das System den für den Betroffenen vorzuwerfenden Wert.

 

Die Bedingungen für die Anwendung des Messverfahrens VKS 3.01 werden über die technischen Bedienungsvorschriften des Herstellers hinaus durch Anlage 4 Nr. 2 Punkt 2 ff der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren zur Überwachung des Straßenverkehrs vom 01.04.1998 in der Fassung der Verwaltungsvorschrift vom 20.08.2003 (Az.: 31-1132.10/66) ergänzt. Für die Messung sind danach grundsätzlich zwei regelmäßig fortgebildete Bedienungskräfte einzusetzen, von denen zumindest eine die Bedienungsberechtigung an der Landespolizeischule Sachsen erworben hat. Zur Auswertung darf nur speziell ausgebildetes Bedienungspersonal eingesetzt werden, das ebenfalls die Bedienungsberechtigung an der Landespolizeischule Sachsen erworben hat.

 

2. Geschwindigkeit

 

2.1. Geständnis

OLG Hamm, Beschluss vom 18.08.2005, 3 St OWi 417/05

 

Eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit kann auch auf Grund eines Geständnisses festgestellt werden. Hierzu gehört jedoch ein uneingeschränktes und glaubhaftes Geständnis, im Urteil sind aber auch Ausführungen notwendig, aus denen sich ergibt, dass das Geständnis zutreffend ist. Nimmt der Tatrichter dieses Geständnis kritiklos zur Kenntnis, reicht dies für eine Verurteilung nicht aus.

 

2.2. Sprinter

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.08.2004, 2 Ss 80/04 = NZV 2005, 380

 

Die Frage, ob Mehrzweckfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht vom mehr als 3,5 Tonnen Lkws sind, leitet sich nicht aus der Eintragung in den Fahrzeugpapieren (Pkw geschlossen) her. Maßgeblich ist vielmehr die konkrete Bauart und Einrichtung.[34] Für die Einstufung kommt es darauf an, wie das Fahrzeug eingerichtet ist: ist das Fahrzeug vorwiegend zur Frachtbeförderung ausgestattet, handelt es sich um einen Lkw.

 

Geschwindigkeitsüberschreitung

OLG Hamm, Beschluss vom 06.09.05, 3 Ss Owi 555/05

 

An ein Urteil im Bußgeldverfahren sind zwar keine hohen Anforderungen zustellen. Das Amtsgericht muss aber erkennen lassen, auf welche Tatsachen das Gericht seine Überzeugung stützt, wie der Betroffene sich eingelassen hat und ob das Amtsgericht dieser Einlassung folgt oder nicht. Bei der Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung kann der Tatrichter sich entweder auf ein glaubhaftes Geständnis des Betroffenen oder auf die Mitteilung des Messverfahrens und der nach Abzug der Messtoleranz ermittelten vorwerfbaren Geschwindigkeit stützen.

 

Darstellungsmangel im Urteil

OLG Hamm, Urteil vom 22.02.2005, 3 Ss Owi 61/05

 

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt, eine Geldbuße vom 60,00 € ausgeworfen und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt, wobei die Fahrerlaubnis Klasse C1 und C1I ausgenommen wurden.

 

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen war erfolgreich. Das Amtsgericht hatte nicht ausgeführt, mit welchem Fahrzeug der Verkehrsverstoß begangen wurde und hat keine näheren Ausführungen zur Person des Betroffenen gemacht. Da die Rechtsfolgen bei Geschwindigkeitsverstößen von der Art des benutzten Fahrzeuges abhängen, muss dies im Urteil mitgeteilt werden.

 

Geschwindigkeit

BayObLG, Beschluss vom 16.02.2005, 2 ObOWi 573/04 = DAR 2005, 347

 

Es ist nicht ausreichend, wenn das Gericht im Urteil feststellt, dass der Betroffene im „Bereich“ eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 101 km/h bis ca. 115/120 km/h mit seinem Fahrzeug gefahren ist.

 

Diese Feststellungen tragen eine Verurteilung wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes nicht. In dem Urteil wird nicht mitgeteilt, wie hoch die Geschwindigkeitsüberschreitung gewesen sein soll, die dann der Rechtsfolgenbemessung zu Grunde gelegt wird. Das Amtsgericht hätte sich allenfalls an einer festgestellten „Mindestgeschwindigkeit“ orientieren und sich nicht damit begnügen dürfen, einen Bereich für die Geschwindigkeitsüberschreitung anzugeben.

 

Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts (Berlin)

KG, Beschluss vom 19.01.2005, 3 Ws (B) 584/04 = VRS 109, 130

 

Geschwindigkeitsüberschreitungen auf der Berliner Stadtautobahn sind innerörtliche Verstöße. Die Geschwindigkeitsüberschreitungen von 31 km/h führt nicht zu einer Annahme eines Ausnahmefalles, der es rechtfertigt, von einem Fahrverbot abzusehen.

 


 

2.3.Vorsatz

 

2.3.1.

OLG Rostock, Beschluss vom 28.01.2005, 2 Ss OWi 428/04

 

Wird die erlaubte Geschwindigkeit um 50 % überschritten, liegt Vorsatz vor.

 

2.3.2.

OLG Hamm, Beschluss vom 30.03.2005, 4 Ss Owi 173/05  = VRS 108, 449 = DAR 2005, 407

 

Überschreitet ein Betroffener die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 70 km/h liegt in der Regel Vorsatz vor.

 

Auch der BGH hat bereits entschieden,[35] dass eine grobe Überschreitung der einzuhaltenden Höchstgeschwindigkeit die Annahme vorsätzlicher Begehung nahe legt.  Erfolgt eine solche Geschwindigkeitsüberschreitung – verbunden mit entsprechender Geräuschentwicklung des Motors – bei Annährung an den Einmündungsbereich einer Kreuzung ist die Annahme von Vorsatz nahe liegend.

 

2.3.3.

OLG Rostock, Beschluss vom 28.01.2005, 2 Ss (OWi) 428/04 I 6/05 = VRS 108, 376

 

Das AG hat den Betroffenen wegen vorsätzlicher Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 150,00 € verurteilt und ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet. Die Rechtsbeschwerde blieb erfolglos.

 

Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, ob und wie der Betroffene sich eingelassen hat, ob der Tatrichter dieser Einlassung folgt und inwieweit er die Einlassung als widerlegt ansieht. Fehlt diese gestraffte Darstellung der Einlassung begründet dies in der Regel einen sachlich rechtlichen Mangel des Urteils und führt zur Aufhebung der Entscheidung.

 

Das Maß der Überschreitung einer Geschwindigkeit ist ein starkes Indiz für vorsätzliches Handeln. Dabei kommt es nicht auf die absolute Geschwindigkeit sondern die relative Geschwindigkeitsüberschreitung an. Wird die zulässige Geschwindigkeit um mehr als 50 % überschritten, bedarf die Annahme fahrlässigen Handelns besonderer Umstände.

 

Geschwindigkeit - Fahrlässigkeit

KG Beschluss vom 15.04.2005, 3 Ws (B) 132/05 = VRS 109, 132

 

Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 50 % ist die Annahme einer fahrlässigen Handlungsweise fehlerhaft. Ist die Geschwindigkeit aus den Lärmschutzgründen angeordnet worden, liegen keine besonderen Umstände vor, die das Absehen von einem Fahrverbot rechtfertigen.

 

2.3.4. Tempomat

OLG Koblenz, Beschluss vom 20.09.2004, 1 Ss 227/04 = NZV 2005, 383 = NStZ-RR 2005, 23

 

Der Betroffen war wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 41 km/h zu einer Geldbuße von 325,- € verurteilt worden. Von einem Fahrverbot hat das Amtsgericht abgesehen. Die Geschwindigkeit war zunächst auf 130 km/h, dann auf 100 km/h beschränkt worden. Der Betroffene hat angegeben, er sei irrtümlich von einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 130 km/h ausgegangen. Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg.

 

Die grobe Pflichtwidrigkeit beinhaltet eine objektive und eine subjektive Komponente. Subjektiv ist erforderlich, dass die objektiv schwer wiegende Zuwiderhandlung auf groben Leichtsinn, Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit zurückgeht. Die subjektive Seite kann durch ein so genanntes Augenblicksversagen beseitigt werden. Voraussetzung ist aber, dass der Betroffene nicht selbst die Ursache für ein Übersehen gesetzt hat. Der Einsatz eines Tempomats schließt ein Augenblicksversagen aus.

 

Darüber hinaus trifft den Betroffenen auch der Vorwurf eines beharrlichen Verkehrsverstoßes. Zwar ist die Jahresfrist nach § 4 Abs. 2 S. 2  BKatV überschritten, aber der Verkehrsverstoß, der zuvor geahndet wurde, ist so erheblich ist (hier: vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung von 102 km/h, Geldbuße 600,- € und zwei Monate Fahrverbot), dass der längere Zeitraum, der zwischen beiden Vorfällen liegt, kompensiert wird.

 

2.4. Richtlinien und Mindestabstand

OLG Dresden, Beschluss vom 06.06.2005, Ss (Owi) 712/04  = VRS 109, 24

 

Das Gericht hat den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 46 km/h zu einer Geldbuße verurteilt und ein Fahrverbot angeordnet. Die Rechtsbeschwerde war erfolglos.

 

In Sachsen soll eine Geschwindigkeitsmessung erst 150 Meter nach dem die Geschwindigkeit beschränkenden Schild erfolgen. Diese Entfernung kann aber unterschritten werden, wenn besondere Gründe vorliegen oder der letzten Geschwindigkeitsbeschränkung ein Geschwindigkeitstrichter vorausgegangen ist. Eine grobe Pflichtwidrigkeit in subjektiver Hinsicht liegt auch vor, wenn der Betroffene nach dem letzten Verkehrszeichen die dann zulässige Geschwindigkeit erheblich überschreitet. Dass eine solche erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung konkret vorliegt, wenn diese Geschwindigkeit um mehr als 100 % überschritten wird, bedarf keiner weiteren Erörterung.

 

Geschwindigkeit und subjektive Seite

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.01.2005 , IV-5 Ss - Owi 106/04 – (Owi) 3/05 I

 

Bei dem Vorwurf einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn muss das Urteil konkrete Feststellungen enthalten, in welcher Weise eine Geschwindigkeitsbegrenzung angeordnet ist. Gerade mit Blick auf die innere Tatseite muss sich das Gericht fragen, wie die Beschilderung der Geschwindigkeitsbegrenzung erfolgt ist.

 

2.5. Messverfahren

 

2.5.1. Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren

OLG Celle, Beschluss vom 25.10.2004, 222 Ss 81/04 (OWi)

 

Bei der Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren reicht ein Abzug von 20 % der abgelesenen Geschwindigkeit aus.

 

OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.12.2004, 4 Ss 490/04 = Die Justiz 2005, 283

 

Abzuziehen sind 10 % der gemessenen Geschwindigkeit plus 4 km/h sowie drei Prozent des Skalenwertes sowie 3 km/h für mögliche Ablesefehler. Diese 3 km/h entfallen jedoch bei digitalen Tachometern.

 


 

Standardisiertes Messverfahren

OLG Koblenz, Beschluss vom 12.08.05, 1 Ss 141/05

 

Ein standardisiertes Messverfahren liegt nur vor, wenn das Messgerät von dem Bediener auch wirklich standardgemäß, d. h. im geeichten Zustand, seiner Bauartzulassung entsprechend und gemäß der vom Hersteller vorgegebenen Bedingungs- und Gebrauchsanweisung verwendet wird. Dies muss nicht nur beim eigentlichen Messvorgang, sondern auch bei den Gerätetests entsprechend erfolgen.

 

Es ist auch nicht selbstverständlich, dass ein Unfallsachverständiger Kenntnisse über alle Messverfahren hat. Es bedarf daher einer entsprechenden Darstellung im Urteil.

 

2.5.2. LAVEG

Saarländisches OLG, Beschluss vom 30.05.2005, Ss (Z) 222/04 (10/05) = VRS 109, 05

 

Die Messung erfolgt mit dem Laserverfahren LAVEG. Dabei wurde das vordere Kfz-Kennzeichen anvisiert und von den Zeugen an der Messstelle in das so genannte Kontrollblatt eingetragen, dort von einem zweiten Polizeibeamten kontrolliert und per Funk an einen Anhalteposten übermittelt. Das Ergebnis wurde von einem dritten Polizeibeamten in das so genannte Gegenprotokoll eingetragen und der Betroffene angehalten.

 

Geschwindigkeitsmessung/ Videodistanzauswertung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.11.2004, 1 Ss (OWi) 210 B/04 = NStZ 2005, 413

 

Das Urteil des Amtsgerichts musste aufgehoben werden, denn das Amtsgericht hat es versäumt mitzuteilen, mit welchem Messverfahren die dem Betroffenen vorgeworfene Geschwindigkeit gemessen wurde. Dies ist jedoch erforderlich gewesen, um festzustellen, ob die von dem Tatrichter festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung rechtsfehlerfrei festgestellt worden ist.

 

Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen muss der Tatrichter grundsätzlich das Gerät benennen, mit dem die Geschwindigkeit gemessen wurde. Weiter muss die gemessene Geschwindigkeit sowie die berücksichtige Messtoleranz in dem Urteil mitgeteilt werden. Nur so kann das Rechtsmittelgericht die konkrete Ermittlung der gefahrenen Geschwindigkeit ermitteln. Bei standardisierten Messverfahren, die im Urteil zu belegen sind, genügt die Angabe der gemessenen Bruttogeschwindigkeit, da in solchen Fällen das Rechtsbeschwerdegericht in der Lage ist, ob die nach der Gebrauchsanweisung des Herstellers auftretende Fehlerfrequenz in zutreffendem Umfang berücksichtigt werden. Es kann sogar lediglich die Bezeichnung des zur Messung verwendeten Gerätetyps und der berechnenden Geschwindigkeit ausreichen, wenn es dem verwendeten System immanent ist, dass dieses eine eigenständige Weg – Zeit – Berechnung durchführt.

 

3. Identifizierung

 

3.1. Identifizierung bei Anhaltevorgang

KG, Beschluss vom 16.03.2005, 3 Ws (B) 499/04

 

Die Polizeibeamten hatten im vorliegenden Fall die Identität des Fahrers mit dem Lichtbild des Führerscheins überprüft. Das Amtsgericht hat sich durch Augenschein davon überzeugt, dass das äußere Erscheinungsbild des Betroffenen mit dem Lichtbild auf seinem Führerschein übereinstimmt. Im Urteil bedurfte es keiner näheren Darlegung der auf dem Bild erkennbaren Identifizierungsmerkmale. In der hier vorliegenden Konstellation konnte ohne weiteres vorausgesetzt werden, dass die Bildqualität zur Identifizierung ausreicht.

 

3.2. Darstellung im Urteil

OLG Rostock, Beschluss vom 07.02.2005, 2 Ss (OWi) 106/04 I 257/04 = VRS 109, 36

 

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 257 € und einem Fahrverbot von zwei Monaten. Die Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg. In der Rechtsbeschwerde kann nur die Verletzung des Rechts gerügt werden. Neuer Tatsachenvortrag ist nicht möglich.

 

Wird im Urteil gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf ein zur Identifizierung generell geeignetes Foto verwiesen, bedarf es in der Regel keinerlei näherer Ausführungen. Die Bezugnahme auf das in den Akten befindliche Foto muss aber im Urteil deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck kommen. Hierbei reicht in der Regel die Wiedergabe des Gesetzestextes. Bestehen hierbei nach der Qualität des Fotos Zweifel an einer Eignung als Grundlage zur Identifizierung des Fahrers, muss der Tatrichter darstellen, aufgrund welcher auf dem Foto erkennbaren Identifizierungsmerkmale er die Überzeugung von der Identität des Betroffenen mit dem auf dem Foto wiedergegebenen Fahrzeugführer gewonnen hat. Diese charakteristischen Merkmale sind im Urteil wiederzugeben und zu beschreiben.

 


 

3.3. geeignetes Messfoto

OLG Hamm, Beschluss vom 13.05.2005, 2 Ss Owi 274/05 = DAR 2005, 462= StraFo 2005, 297 = zfs 2005, 413

 

Der Betroffene war wegen Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt worden. Ein Fahrverbot wurde verhängt. Er hatte sich dahingehend eingelassen, dass das Fahrzeug zu einem Unternehmenspool gehört; das Fahrzeug werde hauptsächlich von ihm, aber auch von anderen Mitarbeitern benutzt. Es könne zwar sein, dass er der Fahrer gewesen ist, aber auf Grund der schlechten Bildqualität sei dies nicht mehr zu ermitteln. Das AG kam zu der Überzeugung, dass der Betroffene der Täter war. Der Richter hat seine Überzeugung auf das gefertigte Lichtbild, auf ein Passfoto sowie ein Lichtbild von einem früheren Verkehrsverstoß, den der Betroffene eingeräumt hatte, gestützt. Die Rechtsbeschwerde hatte Erfolg, der Betroffene wurde freigesprochen.

 

Zwar ist die Beweiswürdigung grundsätzlich Sache des Tatrichters. Ihm kann nicht vorgeschrieben werden, unter welchen Voraussetzungen er zu einer bestimmten Schlussforderung und Überzeugung kommt. Die Beweiswürdigung kann durch das Beschwerdegericht nicht durch eine eigenständige Beweiswürdigung ersetzt werden. Das Beschwerdegericht kann die Beweiswürdigung aber auf rechtliche Fehler überprüfen. Fehlerhaft ist eine Beweiswürdigung, wenn sie in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist, gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt oder falsche Maßstäbe für die zur Verurteilung erforderliche bzw. ausreichende Gewissheit anlegt.

 

Vorliegend hat das AG prozessordnungsgemäß auf das Beweisfoto gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO in Verbindung mit § 71 OWiG verwiesen. Damit kann sich das Beschwerdegericht aus eigener Anschauung von der Qualität des Lichtbildes überzeugen und beurteilen, ob das Tatgericht zutreffend die Identität des Betroffenen mit der auf dem Lichtbild abgebildeten Person festgestellt hat. Das Lichtbild hat einen Grauschleier und die Konturen sind leicht verwischt, der Haaransatz wurde durch den Innenspiegel verdeckt. Insgesamt ist das Bild unscharf und kontrastarm, so dass weder die Haartracht noch Gesichtszüge der am Steuer des Pkw sitzenden Person deutlich erkennbar sind. Schon fraglich ist, ob das Passfoto zur Überzeugungsbildung herangezogen werden kann.[36]

 

Voraussetzung für ein Beweisverwertungsverbot wäre allerdings gewesen, dass der Betroffene der Verwertung in der Hauptverhandlung widersprochen hätte. Dies ist nicht erfolgt.

 

3.4.. anthropologisches Identitätsgutachten

BGH, Urteil vom 15.12.2004, 1 StR 91/04 = StV 2005, 374

 

Um den Beweiswert von anthropologischen Identitätsgutachten zu erhöhen, bedarf es einer verbesserten Qualität der Tataufnahmen. Bestimmte technische Anforderungen an die Qualität der Lichtbilder müssen beachtet werden. Ein Mindeststandard kann allerdings nicht aufgestellt werden. Je höher die Auflösung der Tataufnahmen ist, desto detailreicher ist die Wiedergabe. Dies wird durch die Kameraoptik bestimmt.

 

Ebenso sind die Brennweite und das Objektiv von Bedeutung. Durch die verlustbehaftete Bilddatenkompression werden Bildartefakte, wie tatsächlich nicht vorhandenen Linien und Muster, erzeugt. Je stärker die Bilddateien komprimiert werden um möglichst viele Bilder auf der Festplatte archivieren zu können, desto geringer ist die Erkennbarkeit. Die Perspektive bei Raumüberwachungskameras von oben ist von vorneherein wenig geeignet für Vergleichsuntersuchungen, weil wesentliche Informationen durch die Verzerrung verloren gehen. Allgemein gilt: je mehr diese Kriterien beachtet werden, desto höher ist die Qualität der Bilder und desto größer die Chance auf ein aussagekräftiges Gutachten.

 

Für ein anthropologisches Identitätsgutachten anhand von Tatfotos gilt allgemein: bei anthropologischen Identitätsgutachten werden anhand von Lichtbildern eine bestimmte Anzahl morphologischer Merkmale oder von Körpermaßen des Täters herausgearbeitet und mit den entsprechenden Merkmalen des Tatverdächtigen verglichen. Es handelt sich hierbei nicht um ein standardisiertes Verfahren. Morphologische Merkmale sind nicht eindeutig bestimmbar. Zwischen den Klassifizierungen von Einzelmerkmalen besteht ein gleitender Übergang, weswegen in der Regel keine genauen Angaben über die Häufigkeit der Merkmale in der Bevölkerung, der die zu identifizierende Person angehört, gemacht werden können. Weitere Beeinträchtigungen des Beweiswertes können auch durch Vermummung, Grimassierung oder Bartbildung erfolgen. Aufgrund dieser weichen Kriterien ist die Abschätzung des Beweiswertes nach der persönlichen Erfahrung des Sachverständigen subjektiv: „graduelle Abweichungen zwischen verschiedenen Sachverständigen sind möglich“. Dabei lässt sich ein Identitätsausschluss leichter erreichen als ein Identitätsnachweis.

 

Eine fehlerhafte Beeinträchtigung des Bildmaterials kann durch Beleuchtung, Schattengebung, Tiefenschärfung, Retusche, Entwicklung und Filmmaterial bedingt sein. So können Reliefmerkmale verschwinden und damit Unähnlichkeiten vorgetäuscht werden, bei zu starker Vergrößerung und grober Körnung können Konturen unkenntlich werden. Beachtet werden müssen auch perspektivische Verzerrungen. [37]

 

KHK Vogel, Gutachter des BKA: Die Auflösung muss gut sein, die Bilder müssen scharf sein und der Abbildungsmaßstab des Gesichts und des Kopfbereiches muss ausreichend groß sein (25 % des Originalbildes). Berücksichtigt werden können ausschließlich anatomische Gesichtsmerkmale die klar erkennbar sind. Lassen sich solche Einzelmerkmale nicht erkennen, sind die Tatfotos zu Bildvergleichen nicht geeignet. Die Lichtbildqualität der Tataufnahmen hat eine zentrale Rolle.

 


 

4. Rotlichtverstoß

 

4.1. Bedarfsampel

OLG Hamm, Beschluss vom 26.04.2005, 4 Ss Owi 96/05

 

Auch bei einer Bedarfsampel (Farbfolge lediglich „rot – gelb“) ist eine Ampel im Sinne von Nummer 132.2 BKatV. Dieser Bußgeldtatbestand sollte der besonderen Gefährlichkeit der Verkehrssicherheit durch Rotlichtverstöße begegnen. Die Gefährdung der Missachtung des Rotlichts einer Zeichenanlage nach § 37 Abs. 2 Nr. 3 StVO ist keinesfalls geringer als der einer Wechsellichtzeichenanlage im engeren Sinne oder eines Dauerrotlichts. Dies gilt insbesondere, da bei Bedarfsampeln das Rotlicht überhaupt erst durch Herannahen des Hindernis ausgelöst wird.

 

4.2. Bushaltebucht und besonderes Lichtzeichen

BayObLG, Beschluss vom 07.02.2005, 1 ObOWi 637/04 = VRS 108, 381= NZV 2005, 2008 = NStZ–RR 2005, 183

 

Der Betroffene wurde wegen Missachtung des Rotlichts zu einer Geldbuße von 50,00 € verurteilt. Ist die Einfahrt aus einer Bushaltebucht in die sich anschließende Kreuzung für Linienomnibusse mit besonderen Lichtzeichen geregelt, so gelten diese nicht für ein Lkw-Fahrer, der an der Bushaltestelle anhält. Fährt er in die Kreuzung ein, muss er die für den allgemeinen Verkehr eingerichtete Verkehrsampel beachten.

 

4.3. Qualifizierter Rotlichtverstoß und Hochzählen

AG Suhl, Urteil vom 23.11.2004, 310 Js 18846/04 2 OWi

 

Das Hochzählen eines Polizeibeamten führt im Regelfall nicht zum Nachweis eines qualifizierten Rotlichtverstoßes. Dies gilt insbesondere, wenn nicht gezielt eine Ampelanlage überwacht wird, sondern ein Verkehrsvorgang zufällig beobachtet wird.

 

4.4.Augenblicksversagen

BayObLG, Beschluss vom 27.07.2004, 1 ObOWi 310/04 = NZV 2005, 433

 

Bei einem Rotlichtverstoß kann allenfalls dann von einem Fahrverbot abgesehen werden, wenn auch eine nur abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer völlig ausgeschlossen ist. Hierzu muss das Gericht jedoch konkrete Feststellungen treffen.

 

Der so genannten Mitzieheffekt schließt die Annahme eines groben Verkehrsverstoßes nicht aus. Behauptet ein Kraftfahrer, er habe sich bei dem Überfahren des Rotlichts an dem Vordermann orientiert, entspricht dies nicht dem üblichen „Mitzieheffekt“. Diese Entscheidungen betreffen Fälle, in denen der Betroffene zunächst am Rotlicht anhält, dann aber in Folge einer auf einen Wahrnehmungsfehler und dem so genannten Mitzieheffekt beruhenden Unachtsamkeit trotz weiterhin gültigem Rotlicht in die Kreuzung einfährt. Anders ist es im vorliegenden Fall. Der Betroffene hat sich an dem Vordermann orientiert und ist deswegen noch über die Ampel gefahren, ohne sich zu vergewissern, ob sie noch grün zeigt.

 

 

 

5. § 111 OWiG

OLG Dresden, Beschluss vom 23.05.2005, Ss (Owi) 18/05 = StraFo 2005, 391

 

§ 111 OwiG begründet nicht schlicht hin eine Verpflichtung gegenüber der zuständigen Behörde, auf Befragen die Personalien anzugeben. Die Vorschrift begründet keine selbstständige Auskunftspflicht. Das Verhalten des Betroffenen ist danach nur bußgeldbewährt, wenn die Zusendung des Anhörungsbogens zumindest auch der Identitätsfeststellung gedient hat, weil notwendige Personalien fehlen.

 

 


 

Die Sanktionen bei einem Verstoß gegen § 24a StVG

 

Die Geldbuße

Die Bemessung der Geldbuße erfolgt nach §§ 24a StVG i.V.m. § 17 OWiG. Das an sich geltend Höchstmaß von 1.000 € für den vorsätzlichen Verstoß wird damit überschritten: für den ersten fahrlässigen Verstoß eine Geldbuße von 250 €, für den zweiten Verstoß eine Geldbuße von 500 € und für den dritten Verstoß eine Geldbuße von 750 €. Ein Wiederholungsfall liegt auch vor, wenn die Vorverurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 StGB erfolgte.[38]

 

Fahrverbot

Folge einer Ordnungswidrigkeit ist in der Regel ein Fahrverbot. Dieses Fahrverbot wird bei einem Ersttäter für einen Monat angeordnet. Der Betroffene der bereits eine oder mehrere einschlägige – noch nicht tilgungsreife – Eintragungen im Verkehrszentralregister hat, muss mit einem zwei oder drei Monate dauerndes Fahrverbot rechnen.[39] ist beim Ersttäter ein Fahrverbot von einem Monat vorgesehen, während ein je nachdem verhängt werden soll, ob eine oder mehrere verwertbare einschlägige Voreintragungen nach dieser Norm oder den eingangs genannten Strafvorschriften im Verkehrszentralregister vorhanden sind. Dies ist ein gesetzliches Regelfahrverbot. Das Vorliegen einer Trunkenheitsfahrt nach § 24a Abs. 1 StVG begründet die gesetzliche Indizwirkung, weiterer Tatumstände bedarf es nicht mehr. Diese Indizwirkung ist aber auf der Tatbestandsebene widerlegbar, es muss bei dem Betroffenen zu einer außergewöhnlichen Härte führen, damit ein Richter von dem Regelfahrverbot absehen kann. Vorraussetzung ist in der Regel, dass der Betroffene unabdingbar einschneidende über den Normalfall weit hinausgehende wirtschaftliche oder soziale Nachteile erleidet, die ein Fahrverbot nicht mehr verhältnismäßig erscheinen lassen.

 

 

 

 

6. Atemalkohol

 

6.1. Atemalkoholmessung

Verwaltungsvorschrift Baden-Württemberg, Die Justiz 2005, 265

 

Neben den allgemeinen Anforderungen muss das Gerät vor jeder Messung neu kalibriert werden. Der zuständige Beamte für das Gerät muss schriftlich bestellt werden. Es muss bezüglich der Betroffenen eine Belehrung erfolgen über die Freiwilligkeit.

 

Durchgeführt werden darf die Atemalkoholmessung nur durch geschulte Beamte. Dabei ist sicherzustellen, dass die vorherigen Daten gelöscht sind.

 

Misslingt ein Messzyklus oder erfolgt eine Fehlermessung, kann diese wiederholt werden. Nach drei Messzyklen ist die Atemalkoholmessung jedoch abzubrechen.

 

Die Differenz der beiden Messungen darf max. (bei Werten unter 0,4 mg/l) max. 0,04 mg/ml betragen. Bei höheren Werten darf der Unterschied max. 10 % betragen. Besonderheiten der Messungen sind im Lastenheft zu dokumentieren.

 

Atemalkoholmessung

BayObLG, Beschluss vom 02.01.2004, 2 ObOWi 471/04 = NStZ 2005, 176 = NJW 2005, 234

 

Wird die Wartezeit von mindestens 20 Minuten zwischen Trinkende und Durchführung der Atemalkoholmessung nicht eingehalten, ist das Ergebnis nicht verwertbar.

 

Atemalkohol

OLG Hamm, Beschluss vom 23.08.2004, 2 Ss 357/04 = DAR 2005, 227

 

Ist lediglich die Einhaltung der Wartezeit von 20 Minuten nicht festgestellt, andererseits aber den Urteilsfeststellungen zweifelsfrei zu entnehmen, das eine Kontrollzeit von mindestens 10 Minuten vor der Messung eingehalten wurde, ist die Messung verwertbar. Die 10-minütige Wartezeit ist gegenüber der 20-Minütigen Wartezeit seit Trinkende das wesentliche bedeutendere Kriterium.

 

Atemalkohol

OLG Dresden, Beschluss vom 08.02.2005, Ss (OWi) 32/05 = VRS 108, 279 = DAR 2005, 226

 

1. Das Messgerät Träger Alkotest 7110 ist ein standardisiertes Messverfahren. Mit dem Verfahren muss sich das Gericht nur auseinandersetzen, wenn Anhaltspunkte für Fehler oder Abweichungen vorliegen. Im vorliegenden Fall sind Anhalspunkte dafür vorhanden, dass die zwingend notwendige Wartezeit von mindestens 20 Minuten zwischen Trinkende und Messbeginn nicht eingehalten wurde. Die fehlenden Feststellungen führen zur Aufhebung des angegriffenen Urteils, weil eine Nichteinhaltung der Wartezeit die Unverwertbarkeit der Alkoholmessung zur Folge hat. Der Fehler kann auch nicht durch einen Sicherheitsabschlag ausgeglichen werden.

 

In der neuen Verhandlung werden zwei Jahre vergangen sein: Nach der gesetzgeberischen Intention hat das Fahrverbot in erster Linie eine Erziehungsfunktion und ist als „Denkzettel – und Besinnungsmaßnahme“ gedacht und ausgeformt (BVerfGE 27, 36). Von ihm soll eine warnende Wirkung auf den Betroffenen ausgehen, sich künftig Verkehrsordnungsgemäß zu Verhalten, um sich nicht wieder der besonderst lästigen oder gar beruflichen und wirtschaftlich beeinträchtigenden Wirkung eines befristenden Verbots auszusetzen. Dabei setzt der Gesetzgeber auf die normalerweise ablaufenden Lernprozess des Kraftfahrers, der im möglichst zeitnahen Abstand zum Verkehrsverstoß einsetzten soll, umso eindringlich und nachhaltig zu wirken. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass das Fahrverbot seinen Sinn verloren haben kann, wenn zwischen dem Verkehrsverstoß und der Verhängung der Maßnahme ein erheblicher Zeitraum liegt und in der Zwischenzeit kein weiteres Fehlverhalten festgestellt worden ist. Im allgemeinen wird eine Frist von zwei Jahren für ausreichend gehalten.

 

6.2. standardisiertes Messverfahren

OLG Dresden, Beschluss vom 03.01.05, Ss (Owi) 629/04 = SVR 2005, 152 = VRS 108,114 = DAR 2005, 224 = NStZ – RR 2005, 117 = NZV 2005, 328

 

1. Da das Gerät von Dräger Alcotest 7110 Evidential das einzig zugelassene Messgerät für Atemalkoholmessungen ist, bedarf es keiner ausdrücklichen Ausführungen, welches Gesetz eingesetzt wurde. In einem Urteil wegen des Verstoßes gem. § 24a Abs. 1 StVG – Atemalkohol - muss der Richter in den Urteilsgründen nur dann Ausführungen zur Ordnungsgemäßheit des Messverfahrens machen, wenn entweder konkrete Anhaltspunkte für Messfehler von dem Betroffenen oder einem anderen Verfahrensbeteiligten behauptet werden oder solche offenkundig sind.

 

Bei Verfahren nach § 24a StVG muss nur das angewandte Messverfahren und das Messergebnis (Mittelwert) mitgeteilt werden. Weitere Feststellungen sind nicht erforderlich, solange nicht de Betroffene oder andere Beteiligte Fehler im Messverfahren geltend machen. Dabei bedarf es auch nicht der Feststellung von Einzelmesswerten.

 

2. Eine Geldbuße von 500,00 € ist keine geringfügige Geldbuße mehr. In solchen Fällen muss das Amtsgericht bei der Bemessung der Geldbuße die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen von Amtswegen aufklären. Auch reichen nicht allgemeine Ausführungen zum Fahrverbot in diesen Fällen. Nicht ausreichend ist es, wenn das Amtsgericht lediglich ausführt, es habe kein Grund bestanden, von dem Regel Fahrverbot abzuweichen.

 

3.Gleiches gilt für die Verhängung des Fahrverbotes. Der Tatbestand des § 24a Abs. 1 1. Alternative StVG führt zwar regelmäßig zur Anordnung eines Fahrverbots. Die beschränkte Begründungspflicht enthebt das Gericht aber nicht der Pflicht zu prüfen, ob Umstände vorliegen, die ausnahmsweise ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen.

 

6.3. Wartezeit

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.04.04, 1 Ss 30/04 = SVR 2005, 114 = NZV 2004, 426

 

Jedenfalls bei knapp über dem gesetzlichen Gefahrengrenzwerten liegenden Atemalkoholergebnissen ist die Verwertung unverwertbar, wenn nicht sichergestellt ist, dass die 20 Minuten Wartezeit nach Trinkende eingehalten wurden.

 


 

6.4. Fahrlässigkeit

Thüringer OLG, Beschluss vom 04.03.2005, 1 Ss 23/05 = VRS 109, 61

 

Anders als bei § 316 StGB knüpft § 24a StVG allein an das Erreichen einer bestimmten Alkoholkonzentration an. Da nach naturwissenschaftlich gesicherter Erkenntnis niemand während des Trinkens oder nach dem Trinken genau voraussehen kann, welche Blut- oder Atemalkoholkonzentration er später haben wird, ist der Vorwurf der Fahrlässigkeit im Rahmen des § 24a Abs. 3 StVG in der Regel schon auf Grund der Tatsache gerechtfertigt, dass der Betroffene trotz Kenntnis vorausgegangenen Alkoholgenusses das Fahrzeug geführt hat. Der Fahrlässigkeitsvorwurf kann lediglich ausnahmsweise entfallen, wenn der Grenzwert auf Grund unbemerkter und geschmacklich nicht wahrnehmbarer Alkoholzuführung erreicht oder überschritten wurde. Diese Tatsachen sind jedoch von dem Betroffenen geltend zu machen.

 

7. Drogen § 24a StVG

 

Vorbemerkung

Hinsichtlich Cannabis bestehen gravierende Bedenken bzgl. der Verhältnismäßigkeit des pauschalen Verbots bzw. der Pflicht drogenfrei Auto zu fahren[40]. Ein Gesetz kann zwar nur seiner Natur nach typisieren. Hierdurch können unabdingbare Härten im Einzelfall entstehen. Eine gesetzliche Regelung muss aber für viele Fälle eine angemessene Regel aufstellen und durchschnittliche Erfahrungen berücksichtigen. Die Nullgrenze für Cannabis ist daher zweifelhaft:

 

„Erfahrungsgemäß kommen bei Normverstößen gerade die leichteren Fälle wesentlich häufiger vor als die schweren. Da die ganz schweren Fälle angemessen über § 315c und § 316 StGB erfasst werden, dominieren im Anwendungsbereich der Ordnungswidrigkeiten die leichten Grenzfälle, bei denen eine Leistungsbeeinträchtigung gerade generell nicht nachweisbar ist.

 

Wissenschaftlichen Studien zufolge ist kein Nachweis erbracht, dass Cannabis allein zu einer Erhöhung des Verursachungsrisikos von Verkehrsunfällen führt. Fahrer von Kraftfahrzeugen dieser unter der Wirkung von Cannabis, schaffen es diese offensichtlich vorhandene Ausfallerscheinungen zu kompensieren. Siehe zum Gesamtzusammenhang auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum erlaubten Umgang mit Cannabis[41].

 

 

 

7.1. Entscheidung des BVerfG

BVerfG, Beschluss vom 21.12.04, 1 BvR 2652/03 = SVR 2005, 77 = NZV 2005, 270= StV 2005, 383

 

Die Regelung des § 24a Abs. 2 StVG ist verfassungsgemäß soweit eine Teilnahme am Straßenverkehr als Führer eines Kraftfahrzeuges und der Wirkung von Drogen bußgeldbewehrt ist. Voraussetzung ist jedoch, dass zumindest eine Drogenkonzentration im Blut nachgewiesen wird, die eine Wirkung noch möglich erscheinen lässt. Dies ist bei einer Konzentration von 0,5 ng/ml jedoch ausgeschlossen.

 

§ 24a StVG/Drogen

OLG Köln, Beschluss vom 30.06.2005, 8 Ss – Owi 103/05 = VRS 109, 193

 

Eine verfassungskonforme Anwendung des § 24a StVG erfordert, dass eine Wirkung nur angenommen wird, wenn die betreffende Substanz in einer Konzentration nachweisbar ist, die eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit zumindest als möglich erscheinen lässt. Dies ist dann der Fall, wenn zumindest der in der Empfehlung der Grenzwertkommission vom 20.11.2002[42] empfohlene Grenzwert erreicht ist, der für THC derzeit bei 1 ng/ml liegt.[43] Eine Entscheidung ist daher fehlerhaft, wenn in einer angefochtenen Entscheidung keine Ausführung zu den konkreten Anknüpfungstatsachen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen angeführt sind und insbesondere nicht welche Konzentration von THC im Blut festgestellt wurde. Ein Geständnis des Betroffenen reicht nicht aus.

 

§ 24a StVG

OLG Koblenz, Beschluss vom 14.07.05, 1 Ss 189/05

 

Nicht jeder Nachweis von THC kann zu einer Verurteilung gemäß § 24a StVG führen. Es muss eine Konzentration festgestellt werden, nach der zumindest eine Wirkung möglich ist.

 

Ist dem Betroffenen die Fahrerlaubnis im Verwaltungswege entzogen worden und wurde ihm nach MPU und Nachschulung die Fahrerlaubnis wieder erteilt, so ist dies ein Umstand, der bei der Bemessung der Rechtsfolgen im Bußgeldverfahren Berücksichtigung finden muss und die Frage aufwirft, ob es des Fahrverbots als Erziehungsmittels noch bedarf.

 

§ 24a OWiG

Thüringisches OLG, Beschluss vom 26.01.2005, 1 Ss 318/04 = NStZ 2005, 413 = DAR 2005, 465

 

Das Führen eines Kraftfahrzeuges unter der Wirkung des berauschenden Mittels Methamphethamin erfüllt nicht den Tatbestand des § 24a Absatz 2 StVG, weil sich bei Methamphethamin nicht um eine in der Anlage zu § 24a StVG aufgeführte Substanz handelt. Eine Ahndung nach § 24a Absatz 2 StVG ist jedoch dann möglich, wenn sich das Methamphethamin bereits teilweise zu Amphetamin abgebaut hat und das Vorhandensein des Abbauprodukts Amphetamin für einen Zeitpunkt während der Fahrt im Blut nachgewiesen werden kann.

 

7.2. TCHC-Carbonsäure

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13.04.2005, 1 Ss 50/05 = VRS 108, 442 = StV 2005, 443 = NZV 2005, 430 = DAR 2005, 408

 

Das objektive Tatbestandsmerkmal „unter der Wirkung“ erfordert keine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit. Es ist vielmehr dann gegeben, wenn eine der Substanzen der Anlage 2 im Blut nachgewiesen ist. § 24a Abs. 2 StVG ist ein Gefährdungstatbestand, der ein generelles Verbot ausspricht und nicht an einen qualifizierten Grenzwert anknüpft.

 

Nach einer Fortschreitung der Analysemethoden kann bei Spuren nicht mehr davon ausgegangen werden, dass Nachweis- und Wirkungsdauer wie noch vom Gesetzgeber angenommen wurde, in jedem Fall identisch ist. Eine verfassungskonforme Anwendung erfordert daher, dass eine Wirkung nur angenommen werden kann, wenn die betreffende Substanz in einer Konzentration nachweisbar, die eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit zumindest als möglich erscheinen lässt.

 


 

Dies ist dann der Fall, wenn der zumindest in der Empfehlung der Grenzwertkommission vom 20.04.2002[44]  empfohlene Nachweiswert erreicht ist, der für THC derzeit bei 1ng je ml liegt. Im Blut des Betroffenen waren 0,26 mg/l Amphetamine nachgewiesen worden. Der empfohlene Nachweiswert war damit deutlich überschritten. Eine Wirkung von Cannabis konnte jedoch nicht mehr festgestellt werden. Im Körper des Betroffenen wurden lediglich 2 ng/ml der psychoinaktiven Substanz TCHC-Carbonsäure nachgewiesen, wodurch lediglich ein Hinweis auf einen zeitlich länger zurückliegenden Konsum gegeben wird.

 

7.3. Drogen und Fahrlässigkeit

OLG Hamm, Beschluss vom 03.05.2005, 4 Ss OWi 215/05 = NZV 2005, 428

 

Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Täter die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Fähigkeiten verpflichtet und im Stande ist, außer Acht lässt und so pflichtwidrig handelt und deshalb entweder die Tatbestandsverwirklichung nicht erkennt bzw. nicht voraussieht. Fahrlässigkeit liegt auch vor, wenn er die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung zwar erkennt, mit ihr aber nicht einverstanden ist und ernsthaft darauf vertraut, diese werde nicht eintreten.

 

Allerdings darf die Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht dahingehend verstanden werden, dass Wirkstoffkonzentrationen von über 1 ng/ml THC in jedem Fall zugleich den Vorwurf der Fahrlässigkeit gegen den Betroffenen begründen. Das Bundesverfassungsgericht hat lediglich festgestellt, dass der Wirkstoffnachweis ab Werten von 1 ng/ml den Rückschluss erlauben, der Betroffene habe bei seiner Teilnahme am Straßenverkehr unter der Wirkung des Rauschmittels gestanden. Damit klärt das Gericht die tatsächlichen Voraussetzungen. Fahrlässigkeit im Sinne von § 24a Abs. 2 StVG bezieht sich nicht alleine auf den Konsumvorgang sondern auch auf die Wirkung. Lässt sich ein Betroffener unwiderlegt dahingehend ein, dass der letzte Konsum drei Tage zurücklag und eine übliche Konsummenge (einen Joint) genossen wurde, so musste der Betroffene nicht ohne weiteres erkennen, dass er noch drei Tage später unter der Wirkung von Betäubungsmitteln steht.

 

Methamphetamin

Thüringer OLG, Beschluss vom 26.01.2005, 1 Ss 318/04

 

Das Führen eines Fahrzeuges unter der Wirkung von Methamphetamin erfüllt nicht den Tatbestand des § 24 a Abs. 2 StVG, weil es sich bei Methamphetamin nicht um eine in der Anlage enumerativ aufgeführten Substanzen handelt. Methamphetamin ist nicht gleich Methamphetamin. Eine ordnungsrechtliche Handlung wird auch nicht deshalb möglich, weil Methamphetamin im menschlichen Körper zum Teil zu Amphetamin abgebaut wird. Das dieser Abbau bei dem Betroffenen bereits eingesetzt hatte und zu einer nachweisbaren Konzentration von Amphetamin im Blut des Betroffenen geführt hatte, hat das Amtsgericht nicht festgestellt.

 

 


 

8. Fahrverbot

 

1. Bei der Anordnung eines Fahrverbotes muss die Verhältnismäßigkeit gewahrt sein.

2. Bei der Entscheidung muss die Frist des § 25 Abs. 2a StVG beachtet werden, dem Richter steht kein Ermessen zu. Liegen die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2a StVG vor, muss der Richter die Vergünstigung gewähren. Eine entsprechende Regelung ist in den Tenor der Entscheidung (auch bei einem Bußgeldbescheid) aufgenommen werden.

3. Tilgungsreife Vorverurteilungen dürfen bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden

4. Augenblickversagen muss von dem Betroffenen geltend gemacht werden; dann ist der Richter aber auch verpflichtet, sich mit der Darstellung des Betroffenen in Urteil auseinander zu setzen.

5. Berufliche Auswirkungen der Entscheidungen muss der Richter berücksichtigen

6. Ein langer Zeitraum zwischen Vorfall und Urteil kann ein  Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen.

 

8.1. Beharrlicher Verstoß

KG, Beschluss vom 17.11.2004, 3 Ws (B) 485/05 = NZV 2005, 330

 

Der Betroffene war wegen eines Verkehrsverstoßes zu einer Geldbuße von 350,00 € und einem Fahrverbot von drei Monaten verurteilt worden. Auf die Rechtsbeschwerde hin setzt das KG eine Geldbuße von 250,00 € fest und hält an einem Fahrverbot von drei Monaten fest. Es führt hierzu aus:

 

„Angesichts der Vielzahl und des Gewichts der festgestellten einschlägigen Vorbelastungen des Betroffenen, seine schnelle Rückfälligkeit und der vorsätzlichen Begehung der abgeurteilten Tat versteht es sich von selbst, dass zur Einwirkung des Betroffenen nur eine deutlich über dem Regelsatz liegende Geldbuße in Betracht kommt. Denn die im Bußgeldkatalog bestimmten Regelsätze berücksichtigen etwaige Eintragungen im Verkehrszentralregister nicht und gehen bei Geschwindigkeitsüberschreitungen von fahrlässiger Begehung aus. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse erscheint eine Geldbuße von 250,00 € angemessen.“

 

Außerdem bedarf es der Anordnung eines Fahrverbots, weil der Betroffene die Tat unter beharrlicher Verletzung seiner Pflichten als Kraftfahrzeugführer begangen hat. Nach § 25 Abs. 1 S. 1 StVG kann einem Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit ein Fahrverbot bis zu drei Monaten auferlegt werden. Beharrlich sind solche Zuwiderhandlungen, die ihrer Art oder den Umständen nach zwar nicht unbedingt grobe Pflichtverletzungen sind, deren zeit- und sachnahe wiederholte Begehung jedoch zeigt, dass dem Betroffenen die für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderliche rechtstreue Gesinnung und die notwendige Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlen. Die Anordnung eines Fahrverbotes wegen beharrlicher Geschwindigkeitsüberschreitung kann auch gerechtfertigt sein, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 S. 1 BKAtV nicht vorliegen, der beharrliche Pflichtverstoß aber von ähnlich starkem Gewicht ist.


 

Die Feststellungen weisen seit März 1999 insgesamt 11 Verkehrsordnungswidrigkeiten darüber hinaus eine strafrechtliche Verurteilung des Betroffenen wegen Nötigung im öffentlichen Straßenverkehr nebst einem Fahrverbot als Nebenstraße aus. Neun der Ordnungswidrigkeiten betrafen zum Teil erhebliche Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und wurden wiederholt nicht nur mit Geldbußen sondern auch mit Fahrverboten von einem bis zu drei Monaten geahndet. Die Vorbelastungen, die schnelle Rückfälligkeit und der im vorliegenden Verfahren abgeurteilte zehnte und zudem vorsätzlichen Verstoß gegen die Geschwindigkeitsbeschränkung belegen die beharrliche Pflichtverletzung eindrucksvoll.

 

Fahrverbot und Darstellung im Urteil

OLG Hamm 28.02.2005, 3 Ss OWi 46/05

 

Auch wenn ein Fahrverbot in der Regel anzuordnen ist, mindert dies nicht die Verpflichtung des Tatrichters, die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen festzustellen und zu prüfen. Das Ordnungswidrigkeitenverfahren vermindert lediglich den Begründungsaufwand im Urteil.

 

Verhängt ein Tatrichter im Ordnungswidrigkeitenverfahren ein Fahrverbot, muss sich aus dem Urteil ergeben, dass der Richter sich der Möglichkeit bewusst war, durch andere Möglichkeiten auf den Betroffenen einzuwirken und zum Beispiel von einer höheren Geldbuße abzusehen. Ergibt sich dies nicht, kann dies ein Erörterungsfehler sein.

 

8.2. § 25 Abs. 2a StVG Urlaub

 

8.2.1.

OLG Hamm, Beschluss vom 03.03.2005, 2 Ss OWi 817/04= NZV 2005, 495

 

Ein Betroffener kann auf die Möglichkeit Urlaub zunehmen allerdings nur verwiesen werden, wenn er dies im Rahmen der Frist des § 25 Abs. 2a auch tatsächlich nehmen kann.

 

8.2.2.

OLG Hamm, Beschluss vom 10.05.2005, 3 Ss OWi 163/05 = VA 2005, 160

Kann ein Arbeitnehmer nicht zusammenhängend Urlaub für einen Monat nehmen, kann dies ein Grund für das Absehen von einem Fahrverbot sein. Die Behauptung des Betroffenen muss aber kritisch überprüft werden.

 

Fahrverbot für Gymnasiallehrerin

AG Lüdinghausen, Beschluss vom 21.03.2005, 10 Owi 89 Js 366/05 = NZV 2005, 545

 

Die Betroffen ist verheiratet, Mutter zweier Kinder im alter von 3 und 6 Jahren. Sie ist vom Beruf Lehrerin und in Teilzeit als „Springerin“ tätig und verdient monatlich 2000,- € Netto. Ihr Ehemann verdient monatlich mindestens 5.000,- € netto. Die Betroffene hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um vorwerfbare 43 km/h überschritten. Sie wurde zu einer Geldbuße von 150,- € verurteilt und ein Fahrverbot wurde angeordnet. Sie hatte zwei Voreintragungen wegen Überschreitung der Geschwindigkeit.

 

Das Gericht hält die Erhöhung der Regelgeldbuße von 100,- auf 150,- € für angemessen. Angesichts der Tatsache, dass die Betroffene entsprechend der Frist gem. § 25 Abs. 2a StVG das Fahrverbot in die Sommerferien verlegen kann, und mit ihrem Ehemann zusammen über ein Familieneinkommen verfügt, sind besondere Härten nicht gegeben.

 

Augenblicksversagen lag auch nicht vor. Sie hat angegeben, infolge von Blendung die Schilder nicht gesehen zu haben. Aufgrund einer Blendung entgegenkommender Fahrzeuge hätte sie vielmehr die Geschwindigkeit erheblich reduzieren müssen.

 

8.3. Absehen vom Fahrverbot

 

Fahrverbot - Absehen vom Fahrverbot

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08.09.05, 1 Ss 106/05

 

Der Betroffene hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 38 km/h innerhalb einer Ortschaft überschritten. Das Amtsgericht verurteilte ihn zu einer Geldbuße von 175,00 € und sah von der Verhängung eines Fahrverbots ab. Zur Begründung führte es aus, dass der Betroffen Taxifahrer sei und dies zu einer Existenzgefährdung führt. Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg. Von der Verhängung eines Regelfahrverbots darf nur abgesehen werden, wenn wesentliche Besonderheiten der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen vorhanden sind. Gewinnt der Tatrichter die Überzeugung, dass trotz des Regelfalls die Verhängung eines Fahrverbot unangebracht ist, hat er eine eingehende und nachvollziehbare, auf Tatsachen gestützte Begründung im Urteil wiederzugeben.

 

Absehen vom Fahrverbot

OLG Hamm, Beschluss vom 02.08.05, 3 Ss Owi 468/05

 

Der Betroffenen war bereits im Jahr 2003 vorgeahndet worden. Damals hatte er wie diesmal die zulässige Höchstgeschwindigkeit wesentlich überschritten. Das Amtsgericht verhängte ein Bußgeld, sah jedoch von einem Fahrverbot ab. Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg. Auch in diesem Fall war es fehlerhaft, dass die Einzelheiten der Vorahndung (Bußgeldbescheid, Datum der Rechtskraft, etc.) nicht mitgeteilt wurden.

 

Fahrverbot/ Verhältnismäßigkeit

BayObLG, Beschluss vom 24.01.05, 2 ObOWi 757/04 = DAR 2005, 458

 

Die Anordnung eines Fahrverbotes ist nicht mehr verhältnismäßig, wenn der Betroffene sein Fahrzeug ohne Anlassen des Motors nur über eine sehr kurze Strecke (1 bis 2 Meter) bewegt hat, um einen anderen Kraftfahrer die Ausfahrt zu ermöglichen. Die Tatsache, dass dieser Kraftfahrer den Motor nicht gestartet hat, sondern es nur um 1 bis 2 Meter geschoben hat, bzw. hat zurückrollen lassen, spricht dafür, dass er mit dem Fahrzeug nicht wegfahren, sondern dem anderen nur die Ausfahrt ermöglichen würde. Bei dieser Sachlage erscheint die Anordnung eines Fahrverbotes bei diesem Betroffenen, bei dem keine Eintragung im VZR festgestellt werden kann, nicht mehr verhältnismäßig, sodass es im Wegfall kommt.

 

 

8.3.1. Entscheidungsspielraum des Tatrichters

OLG Hamm, Beschluss vom 03.03.2005, 2 Ss OWi 817/04 = VRS 108, 444

 

Zwar unterliegt die Entscheidung, ob trotz Vorliegen eines Regelfalls der konkrete Sachverhalt Ausnahmecharakter hat und demgemäß von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden kann, in erster Linie der Beurteilung des Tatrichters. Dem Tatrichter ist jedoch insoweit kein rechtlich ungebundenes, freies Ermessen eingeräumt, dass nur auf Vorliegen von Ermessenfehlern hin vom Beschwerdegericht überprüfbar ist. Der Entscheidungsspielraum des Tatrichters ist durch gesetzlich niedergelegte und von der Rechtssprechung herausgearbeitete Zumessungskriterien eingeengt und unterliegt deshalb hinsichtlich der Angemessenheit der verhängten Rechtsfolge in gewissen Grenzen der Kontrolle durch das Beschwerdegericht. Teilt das Amtsgericht lediglich mit, dass eine drohende Gefährdung der beruflichen Existenz nicht festgestellt werden kann, reicht dies nicht aus. Dem Urteil muss sich entnehmen lassen, ob besonders schwerwiegende Folgen für den Betroffenen zu befürchten sind.

 

Zwar muss sich der Betroffene spätestens ab der Anordnung im Bußgeldbescheid hinsichtlich seiner Urlaubsplanung auf ein Fahrverbot einstellen. Allerdings muss das Fahrverbot und die hieraus resultierenden Folgen für den Betroffenen noch verhältnismäßig sein. D.h. das der Betroffene auch auf Wünsche seines Arbeitgebers hinsichtlich der Urlaubsplanung Rücksicht nehmen muss.

 

 


 

8.3.2. Gründe für ein Nichtabsehen

OLG Hamm, Beschluss vom 13.06.2005, 2 Ss OWi 285/05 = VRS 109,118

 

Begründet ein Amtsgericht ein Fahrverbot damit, dass der Betroffene bewusst sein Aussehen verändert habe, um die Identität zu verschleiern, so ist dies zumindest bedenklich. Dies lässt darauf schließen, dass zulässiges Verhalten eines Betroffenen strafschärfend herangezogen wurde. Zwar kann auch ein Berufskraftfahrer, der durch mangelnde Verkehrsdisziplin seine Fahrberechtigung aufs Spiel setzt, sich nicht ohne weiteres darauf berufen, auf die Fahrerlaubnis angewiesen zu sein. Der Tatrichter muss jedoch, wenn er einen Ausnahmefall ablehnt, die berufliche Situation des Betroffenen und die Folgen eines Fahrverbotes für die wirtschaftliche Existenz im Urteil darlegen. Allein die Feststellung, eine „Existenzbedrohung oder gar vernichtende Gefährdung der beruflichen Existenz liegen nicht vor,“ reicht nicht aus.

 

8.4. Tilgungsreife Entscheidungen

OLG Hamm, Beschluss vom 03.05.05, 3 Ss Owi 228/05 =  VA 2005, 159

 

Das Amtgericht hat ein Fahrverbot nach § 4 Abs. 2 Satz 2 verhängt. Hierbei hat es jedoch eine Voreintragung verwertet, die tilgungsreif gewesen ist. Vor Eintragungen während der Überliegefrist unterliegen einem Verwertungsverbot. Die Überliegefrist soll lediglich verhindern, dass eine Eintragung im Verkehrszentralregister gelöscht wird, obwohl weitere Entscheidungen während der Überliegefrist ergehen, aber dem Verkehrszentralregister noch nicht mitgeteilt wurden.

 

8.5. Fahrverbot

OLG Dresden, Beschluss vom 02.06.2005, Ss OWi 249/05 = VRS 109, 127

 

Alleinige Rechtsgrundlage für die Anordnung eines Fahrverbots ist § 25 StVG. Liegt ein so genanntes Augenblickversagen vor, kann das AG feststellen, dass der Verkehrsverstoß nicht auf grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit beruht. Befährt ein Betroffener die Strecke erstmals und übersieht ein Ortseingangsschild, lässt die Randbebauung an dieser Stelle nicht auf eine innerörtliche Bebauung schließen, scheidet ein Fahrverbot aus.

 

 

Augenblicksversagen und Rotlicht

OLG Hamm, Beschluss vom 23.05.2005, 2 Ss OWi 295/05 = VRS 108, 450 = DAR 2005, 463 = NZV 2005, 489

 

1. Wird im Bußgeldbescheid wegen eines Rotlichtverstoßes nur die Straße, auf der der Verstoß begangen worden sein soll, nicht aber die genaue Lage der Lichtzeichenanlage angegeben, hat dies keine Auswirkung auf die Wirksamkeit des Bußgeldbescheides. Dies gilt jedenfalls, wenn der Betroffene aus dem gesamten Bußgeldbescheid entnehmen kann, welcher Verstoß ihm zu Last gelegt wird.

Gegenstand der Urteilsbindung im OWi-Verfahren ist die im Bußgeldbescheid bezeichnete Tat im prozessualen Sinne. Aufgabe des Bußgeldbescheides als Prozessvoraussetzung ist es, den Tatvorwurf in persönlicher, sachlicher und rechtlicher Hinsicht und anderen denkbaren Tatvorwürfen abzugrenzen. Nach § 66 OWiG muss der Bußgeldbescheid die Tatbezeichnen, die den Betroffenen zur Last gelegt wird, Zeit und Ort der Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit, die angewendeten Bußgeldvorschriften und die Tatsachen, die die Tatbestandsmerkmale der Vorschrift ausfüllen. Der geschichtliche Vorgang der Tat muss so konkret schildert werden, dass dem Betroffenen klar ist, welches Geschähen Gegenstand der Ahnung sein soll und gegen welchen Vorwurf er sich kann. Fehler bei der Inhaltlichen Verfassung des Bußgeldbescheides führen zu dessen Unwirksamkeit nur, wenn nach Einspruch eine tatsächliche tragfähige Grundlage für eine gerichtliche Sachentscheidung zählt, wenn besonders schwerwiegende Mängel gegeben sind.

 

2. Befindet der Tatrichter in dem Urteil, dass der Betroffene nach dem Abbiegen von der Hauptstraße relativ langsam gefahren sei und den Eindruck gemacht habe, als ob er etwas suche und als ob er ortsunkundig sei, so muss sich das Gericht zum möglichen Augenblicksversagen bei einem Rotlichtverstoß verhalten. Ausführungen dieser Art lassen auf ein entsprechendes Vorbringen des Betroffenen in der Hauptverhandlung schließen. Dies führt insbesondere dazu, dass das AG sich Gedanken zu subjektiven Vorwerfbarkeit machen muss, insbesondere zum Augenblicksversagen. Ein Augenblickversagen hat zur Folge, dass subjektiv kein grober Vorwurf gemacht werden kann und das Fahrverbot, dass in der Regel verwirkt ist, nicht ausgesprochen werden muss. Bei einer leichten Unaufmerksamkeit kann von einem Fahrverbot abgesehen werden.

Ein qualifizierter Rotlichtverstoß im Sinne von Nr. 132.2 der Bußgeldkatalogverordnung kann auch ausscheiden, wenn sich der Verkehrsverstoß zu verkehrsarmer Nachtzeit ereignet hat und besondere örtliche Gegebenheiten vorhanden sind.

 

8.6.Augenblickversagen

 

8.6.1. Vorwerfbares Verhalten

OLG Dresden, Beschluss vom 10.05.2005, Ss (OWi) 886/04 = VRS 109, 57  = DAR 2005, 570

 

Ein Augenblickversagen scheidet aus, wenn in einer 30-Zone der Betroffene die an sich innerörtlich geltende Geschwindigkeit um 16 km/h überschritten hat. In einem solchen Fall droht der Verkehrsverstoß nicht auf einer augenblicklichen Unaufmerksamkeit, sondern auf der Nichtbeachtung weiterer Sorgfaltspflicht.

 

Geschwindigkeit/Ortseingang

OLG Dresden, Beschluss vom 02.06.2005, Ss (Owi) 249/05 = NZV 2005, 490

 

Hat der Betroffene das Ortseingangsschild übersehen und liegen weitere Anhaltspunkte, auf deren sich eine Geschwindigkeitsbeschränkung aufdrängen müsse nicht vor, so kann man von einem Augeblicksversagen ausgehen. Im Fall des Augenblicksversagens scheidet ein Fahrverbot als Sanktion aus.

 

8.6.2. Dauer eines Augenblicks

OLG Hamm, Beschluss vom 04.11.04, 3 Ss Owi 518/04 = SVR 2005, 151

 

Augenblicksversagen kann nur ein sehr kurzfristiges Fehlverhalten der unter den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt sein. Hat ein Betroffener ein Schild übersehen, kann er sich auch nicht darauf berufen, dass die Messung kurz hinter dem die Geschwindigkeit beschränkenden Schild erfolgte. Denn die Abweichung war für die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht kausal. Ist er darüber hinaus in der Lage, dass das Verkehrsschild 5 bis 6 Sekunden zusehen, ist dies länger als ein Augenblick.

 

8.7. Härten

 

8.7.1. unangemessene Härte

AG Waiblingen, Urteil vom 02.11.04, 6 Owi 62 Js 66238/04 = zfs 2005, 365

 

Der Betroffene ist seit 10 Jahren als Kraftfahrer tätig, davon 5 Jahre bei seinem derzeitigen Arbeitgeber. In dem Betrieb besteht keine Möglichkeit, ihn ohne Führerschein vorübergehend zu verwenden, Urlaub im Umfang vom einem Monat kann er nicht nehmen. Der Betroffenen wohnt auf dem Land und er Weg zur Arbeit beträgt 13 km, öffentliche Verkehrsmittel gibt es nicht. Im Verkehrszentralregister befinden sich keine Eintragungen. Irgendwie überfuhr er ein Rotlicht – er war hier ortsunkundig. In diesem Falle ist es nicht auszuschließen, dass von einem Augenblicksversagen auszugehen ist. Zum anderen würde die Verbüßung eines Fahrverbot zu einer unabgemessenen Härte führen. Der notwendige Erziehungszweck ist auch durch die Erhöhung der Geldbuße möglich. Von daher kommt eine Verdopplung auf 250,00 € in Betracht.

 

8.7.2 Besondere Härte

OLG Celle, Beschluss vom 23.12.2004, 211 Ss 145/04 = SVR 2005, 194

 

Der Tatrichter muss in jedem Einzelfall prüfen, ob eine besondere Härte bei der Anordnung eines Fahrverbotes für den Betroffenen gegeben sein könnte. Dies muss er im Urteil zum Ausdruck bringen.

 

8.7.3. wirtschaftlichen Verhältnisse

OLG Celle, Beschluss vom 02.03.2005,. 222 Ss 55/05 (OWi) = zfs 2005, 314

 

Das Absehen von der Verhängung eines indizierten Fahrverbotes bedarf einer auf Tatsachen gestützten eingehenden Begründung, wobei nur Härten ganz außergewöhnlicher Art, sonstiger das Tatbild beherrschender außergewöhnlicher Umstände oder einer Vielzahl zusammentreffender durchschnittlicher Umstände in Betracht kommen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn feststeht, dass das Fahrverbot zum Verlust des Arbeitsplatzes führt. Im Rahmen der Überzeugungsbildung darf das Tatgericht diesbezügliche Behauptungen aber nicht einfach hinnehmen, sondern muss sie im Urteil kritisch würdigen und hinterfragen. Auch wenn das Tatgericht dabei nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vorgeht, kommt dies nur in Betracht, wenn aus der Einlassung nachvollziehbar lückenlose und widerspruchsfreie Feststellungen hergeleitet werden können, die auch allgemeinen Erfahrungssätzen standhalten.

 

Dies gilt umso mehr, als dem Betroffenen erst vier Monate vor der Begehung der jetzigen Tat eine Fahrerlaubnis neu erteilt wurde, nachdem ihm diese durch das Urteil des Amtsgerichts wegen eines Vergehens der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung zuvor entzogen war. Nachdem selbst ein mehrmonatiger Fahrerlaubnisentzug dem Betroffenen nicht zu einem verkehrgerechten Verhalten hat anhalten können, vermag nicht einzuleuchten, dass dieser Effekt nun mehr bereits durch eine erhöhte Geldbuße erreicht werden soll.

 

Außergewöhnliche Härte

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.10.2004, 1 Ss 178/04 = DAR 2005, 228

 

Um eine außergewöhnliche Härte auszuschließen muss sich das Gericht darüber im Klaren sein, ob im Gewerbebetrieb eines Betroffenen die Einstellung einer Hilfskraft über einen Zeitraum von einem Monat wirtschaftlich zumutbar ist, oder dieser dafür die Zeit ausgeschlossen werden kann.

 

Das Gericht muss sich hierbei mit den Einkommensverhältnissen des Betroffenen auseinandersetzen, gegebenenfalls Bilanzen vorlegen lassen, aus denen sich die wirtschaftliche Situation des Unternehmens ergibt. Gerade für einen Kleinbetrieb, bei dem neben dem Inhaber lediglich eine Hilfskraft auf 400 € Basis beschäftigt ist, der auf die Benutzung des einzigen LKW angewiesen ist, kann in wirtschaftlich schweren Zeiten die Einstellung eines weiteren Arbeitnehmers, der zudem eine entsprechende Fahrerlaubnis besitzen muss, eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen. Das Gericht hätte prüfen müssen, ob das Fahrverbot auf eine bestimmte Kraftfahrzeugart beschränkt werden könnte und oder bestimmte Fahrerlaubnisklassen. Es hätte weiter prüfen müssen, ob bestimmte Fahrzeugarten vom Fahrverbot auszunehmen sind.

 

8.7.4. Nachweis einer besonderen Härte

OLG Hamm, Beschluss vom 06.06.2005, 3 Ss OWi 141/05

 

Bei der Frage der besonderen Härte muss das Vorbringen des Betroffenen kritisch gewürdigt werden. Eine 9 Monate alte Bescheinung des Arbeitsgebers, die schon anlässlich einer zurückliegenden Geschwindigkeitsüberschreitung erstellt wurde, reicht jedenfalls nicht aus. Als Folge eines Fahrverbotes hat ein Betroffener regelmäßig berufliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten hinzunehmen. Die mit der Verhängung des Fahrverbots verbunden Härten dienen grade der Erziehung und Besinnung. Geht das Gericht davon aus, dass eine Gefährdung des Arbeitsplatzes vorhanden ist, muss es sich mit der Frage auseinandersetzen, ob dies Gefahren nicht durch Maßnahmen (Urlaub Ersatzfahrer) abgewertet werden können.

 

Geschäftsführer

Thüringisches OLG, Beschluss vom 10.01.2005, 1 Ss 239/04 = DAR 2005, 166 = VRS 108, 282

 

Ø      Der Umstand, dass ein Betroffene Geschäftsführer eines Unternehmens ist, und auf seinen Führerschein angewiesen ist, weil er Aufträge hereinzuholen hat, stellt keine Härte ganz außergewöhnlicher Art dar.

Ø      Aus einem Urteil des Amtsgerichts muss sich aber ergeben, dass das Amtsgericht tatsächlich eigene Feststellungen getroffen hat.

 

Geschwindigkeit – Arzt im Notfall

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.11.2004, 1 Ss 94/04 = NStZ 2005, 414

 

Das Absehen von einem Fahrverbot ist gerechtfertigt, wenn ein Arzt auf der Fahrt zu einem Notfall die zulässige Geschwindigkeit überschreitet, weil er eine sofortige Behandlung für zwingend notwendig erachtet. Dies gilt auch, wenn ein Notarzt erreichbar wäre. Allerdings muss die Einlassung des Betroffenen dann kritischer Überprüfung unterzogen werden, wenn die Beweggründe nicht ohne weiteres nachvollziehbar sind. Eine notstandsähnliche Situation kann den Wegfall des Fahrverbots auch ohne Erhöhung der Geldbuße rechtfertigen.

 

Beschränkung des Rechtsmittels: Vorraussetzung für die Zulässigkeit der Beschränkung ist, dass die Feststellungen des angefochtenen Urteils sowohl zur äußeren als auch zur inneren Tatseite ausreichend sind, um den Schuldspruch zu begründen. Das Urteil muss aufgehoben werden, wenn nicht deutlich wird, ob das Amtsgericht überhaupt eigene Feststellungen getroffen hat. Wird Im Urteil nämlich lediglich der Schuldvorwurf des Bußgeldbescheides dargelegt und mitgeteilt, dass der Betroffene diese Ordnungswidrigkeit zugebe, reicht dies nicht. Zwar sind an die Gründe eines Urteils in Bußgeldsachen im Allgemeinen keine besonderen Anforderungen zu stellen. Sie müssen jedoch hinsichtlich des Schuldspruches so beschaffen sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht ihnen zur Nachprüfung einer richtigen Rechtsanwendung entnehmen kann, welche Feststellungen der Tatrichter zu objektiven und subjektiven Seite tatsächlich getroffen hat. Der Betroffene wurde wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG verurteilt. In diesen Fällen ist in der Regel ein Fahrverbot anzuordnen. Hieran sind Verwaltungsbehörden und Gerichte gebunden. Der Gesetzgeber hat in die § 24a StVG umschriebene Handlung als besonders verantwortungslos klassifiziert und die Bewertung hinsichtlich der Anordnung eines Fahrverbotes vorweggenommen. Deshalb kommt es auf weitergehende Pflichtverletzungen im Sinne grober oder beharrlicher Verletzungen der Pflichtnahme des Kraftfahrzeugführers nicht mehr an. Vielmehr indiziert die Begehung derartiger Ordnungswidrigkeiten kraft Gesetzes regelmäßig einen erheblichen Verkehrsverstoß. Ein Absehen vom vorgenannten Regeltatbestand kommt nur in Betracht, wenn Härten ganz außergewöhnlicher Art vorliegen oder sonstige das äußere oder innere Tatbild beherrschende außergewöhnliche Umstände ein Absehen rechtfertigen. Dem Tatrichter steht daher nur ein geringer Ermessensspielraum zu. Der Umstand, dass keine Eintragungen im Verkehrszentralregister vorhanden sind, ist nicht geeignet, auch nicht in Verbindung mit anderen Umständen, ein Absehen zu rechtfertigen. Auch die Tatsache, dass der Betroffene dringend beruflich auf seinen Führerschein angewiesen ist, weil er in der Firma dafür verantwortlich ist, Aufträge hereinzuholen, stellt keine Härte ganz außergewöhnlicher Art dar. Dafür, dass dem Betroffenen in Folge des Fahrverbots ein Arbeitsplatz- oder Existenzverlust droht und er diese Konsequenz nicht durch zumutbare Vorkehrungen abwenden kann, ist nicht ersichtlich.

 

8.7.5. Verkürzung der Dauer eines Fahrverbotes

AG Neustadt vom 13.01.2005, 5389 Js 19492/04. 2a OWi = zfs 2005, 417

 

Das Fahrverbot ist bei einem Regelfahrverbot von drei Monaten auf einen Monat zu begrenzen, wenn bei längerer Dauer befürchtet werden kann, dass der Betroffene seine selbständige Tätigkeit nicht mehr fortsetzen kann und so seine Existenz bedroht. Der Betroffene ist verschuldet, sein Konto ist mit 10.000 € überzogen. Er hat wegen seines Unternehmens monatliche Ausgaben in Höhe von 5.200 €, dem stehen Bruttoeinnahmen von 6.000 € entgegen. Als Handelsvertreter ist er auf seinen Führerschein angewiesen und muss vier Termine täglich wahrnehmen, zumeist spät nachmittags oder in den Abendstunden. Sein Bezirk erstreckt sich von Bruchsal bis Heidelberg. Wegen der Abendstunden kann er die Termine nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln wahrnehmen.

 


 

8.7.6. Begründung der Verkürzung eines Fahrverbotes

Thüringer OLG, Beschluss vom 10.11.2004, 1 Ss 64/04 = ZFS 2005, 415

 

Gegen den Betroffenen erging wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 63 km/h ein Bußgeldbescheid über 275,00 € und zwei Monaten Fahrverbot. Das Amtsgericht verkürzte das Fahrverbot auf einen Monat und setzte eine Geldbuße von 800 € fest. Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft und des Betroffenen waren erfolgreich.

 

1. Das verhängte Bußgeld von 800 € übersteigt das mögliche Bußgeld das § 17 Abs. 2 OwiG für fahrlässige Taten vorsieht. Das Höchstmaß der Geldbuße beträgt 500 €. Dieses Höchstmaß kann auch nicht überschritten werden, wenn zum Ausgleich dafür ein Fahrverbot wegfällt.

 

2. Darüber hinaus bedarf es der Ausführungen zu dem wirtschaftlichen Verhältnissen. Bei Bußgeldern von mehr als 250 € liegen keine geringfügigen Ordnungswidrigkeiten mehr im Sinne von § 17 Abs. 3 OWiG vor. [45]

 

3. Auch die Abkürzung eines Fahrverbotes muss von dem Tatrichter ausreichend begründet werden. Hierbei sind nicht derart strenge Anforderungen an die Begründung zu stellen, wie beim völligen Absehen. Vielmehr ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles in objektiver und subjektiver Hinsicht zu prüfen, ob die Verkürzung des Fahrverbots angezeigt ist.

 

8.8 Fahrverbot und lange Verfahrensdauer

OLG Celle, Beschluss vom 23.12.04, 211 Ss 145/04 (Owi)

 

Besondere Rücksicht muss auf ein Kleinunternehmer genommen werden. Behauptungen des Betroffenen dürfen jedoch nicht ohne weiteres hingenommen werden. Es muss geklärt werden, ob der Pkw notwendig war, welche Alternativen die Betroffene hatte, wie viele Kunden und welche Strecken gefahren werden mussten. Es kommt auch darauf an, was transportiert wurde. Bei Frauen kommt es darauf an, ob der Ehemann ausreichend zum Lebensunterhalt beitragen kann.

 

Von Fahrverbot kann allerdings auch abgesehen werden, wenn seit der Tat 2 Jahre vergangen sind und der Betroffene in der Zwischenzeit nicht verkehrsrechtlich aufgefallen ist.

 

Fahrverbot, lange Verfahrensdauer

OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2005, 4 Ss 54/05 = DAR 2005, 406

 

Die Verhängung eines Fahrverbots nach langer Verfahrensdauer (hier zwei Jahre und drei Monate) ist jedenfalls dann unverhältnismäßig, wenn der Zeitverzug zwischen Tat und letzter Tatsacheninstanz nicht in den Verantwortungsbereich des Betroffenen fällt. Dies gilt auch im Strafverfahren, wenn der Angeklagte wegen Beleidigung und Nötigung verurteilt wird.

 

 


 

8.9. Rechtfertigender Notstand

 

Rechtfertigender Notstand ist gegeben bei einer Abwehr von Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre und Eigentum von sich und anderen. Dabei hat eine Abwägung der widerstreitenden Interessen gem. § 16 OWiG zu erfolgen. Hierzu ist ein Vortrag und eine Diskussion in der Instanz notwenig. Versäumnisse können in der Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdeinstanz nicht nachgeholt werden.

 

Bei einem gesundheitlichen Risiko müssen vorab gefragt werden:

 

  1. Lag ein wirklicher Notstand vor?
  2. Konnte die Gefahr anders abgewendet werden?
  3. War die Geschwindigkeitsüberschreitung ein geeignetes Mittel zur Gefahrenabwehr?
  4. Interessenabwägung
  5. keine Gefährdung anderer

 

Ein Notstand ist anerkannt bei

 

  1. Der Kraftfahrer will den Abstand zum einem zwei Meter auffahrenden LKW vergrößern.[46]
  2. Bedrohung durch angetrunkene Fahrgäste-[47]
  3. Transport einer Schwangeren ins Krankenhaus.[48]
  4. Der Betroffene fährt einem LKW hinterher der Ladung verliert.[49]
  5. Stuhldrang[50]

 

8.9.1. rechtfertigender Notstand und Notarzt

OLG Köln Beschluss vom 02.05.2005, 8 Ss – OWi 98/05 = ZfS 2005, 468= DAR 2005, 574 = NZV 2005, 595 O StraFo 2005, 524

Hilfe für einen Schwerkranken ist nicht beschränkt auf die Alarmierung eines Notarztes. Ein vermeidbarer Irrtum über das Vorliegen eines Notfalles lässt die Geschwindigkeitsüberschreitung aber in einem milderen Licht erscheinen, was ein Absehen von einem Fahrverbot rechtfertigen kann.

 

Abgelehnt wurde Notstand allerdings wenn es um Tierbehandlung, Tierfang oder Tierbefreiung ging.

 

Sonderrechte: Bereits auf der Fahrt zum Feuerwehrhaus kann dies eine Geschwindigkeitsüberschreitung rechtfertigen (OLG Stuttgart, NZV 2002, 410). Dies gilt aber nicht bei der Rückfahrt.[51]

 


 

8.9.2.Notstand bei Rotlichtverstößen

Anerkannt ist der Notstand zur Vermeidung eines Auffahrunfalls, fraglich allerdings, wenn der Betroffene ein Schleudern bei Glatteis vermeiden will. Diskutiert werden kann ein Notstand auch bei einem unberechtigtem Fahren auf einer Busspur, wenn der Wechsel der Fahrspur mit größerer Gefahr verbunden ist, als die Durchfahrt bei Rot.

 

Die besondere Gefahr bei der Berufung auf einen Notstand ist aber, dass in der Regel dann vorsätzliches Handeln des Betroffenen  angenommen werden muss.

 

8.9.3. Putativnotstand

OLG Braunschweig, NZV 2001, 136

 

Der Betroffen hat seine Ehefrau nicht erreicht und befürchtete, dass seiner zuckerkranken Frau etwas passiert ist. Tatsächlich war aber nichts passiert. Diese äußeren Umstände können zu einem Absehen vom Fahrverbot führen.

 

8.9.4. Besorgter Vater

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.08.2005, 1 Ss 81/05 = VD 2005, 244 = zfs 2005, 517 = NZV 2005, 542

 

Vom Fahrverbot kann wegen einer rechtfertigenden notstandsähnlichen Situation abgesehen werden, wenn ein Vater aus Sorge um sein verunfalltes Kind die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Straßenverkehr überschreitet und die sofortige Hilfeleistung durch ihn zwingend erforderlich war oder er vom Vorliegen einer solchen Gefahrensituation ausgehen durfte. Allerdings kommt ein Absehen vom Fahrverbot dann nicht in Betracht, wenn es sich bei den Betroffenen um einen wiederholt einschlägig auffällig gewordenen Verkehrsteilnehmer handelt.

 

Die Berücksichtigung Voreintragungen im Verkehrsregister zum Nachteil des Betroffenen setzt aber voraus, dass die dort eingetragenen Verstöße vor der neu zu ahnenden Tat begangen wurden und dem Betroffenen die gegen ihn deshalb anhängigen Bußgeldverfahren auch bekannt waren. Ein Freispruch scheidet jedoch aus, wenn an Stelle des herbeigerufenen Vaters auch ein Notarzt hätte gerufen werden können.

 

8.9.5. Rechtfertigung kann auch eine akute Erkrankung sein

OLG Hamm, Beschluss vom 20.12.2004, 2 Ss OWi 808/04

 

8.10. Intensivberatung

AG Bad Segeberg, Urteil vom 05.07.2005, 8 OWi 361/04

 

Die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Intensivberatung kann es rechtfertigen, dass auch bei erheblicher Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit ein absehen vom Fahrverbot erfolgt.

 


 

8.11. lange Verfahrensdauer

 

8.11.1. mehr als zwei Jahre

OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.06.2004, 2 Ss (OWi) 180 B/03 = NZV 2005, 278

 

Liegt die zu ahnende Verkehrsordnungswidrigkeit zwei Jahre und vier Monate zurück, kann ein Fahrverbot seine Warn- und Besinnungspflichten verloren haben. Ein Fahrverbot kommt nur noch bei vorliegen besonderer Umstände in Betracht.

 

Fahrverbot, Dauer des Verfahrens

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.01.2005, 2 Ss 152/04 = DAR 2005, 168

 

Bei einer Verfahrensdauer von mehr als zwei Jahren ist der Sinn eines Fahrverbots in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere, wenn der Betroffene sich ausweislich der Urteilsfeststellungen weder vorher noch nachfolgend eines Fehlverhaltens schuldig gemacht hat. Wegen die Umstände für die lange Verfahrensdauer außerhalb seines Einflusses, rechtfertigt die Verhängung eines Fahrverbots nicht mehr. Sind keine weiteren Feststellungen mehr möglich, kann der Senat das Fahrverbot auch in Wegfall bringen.

 

8.11.2. Verfahrensverzögerung

OLG Hamm, Beschluss vom 25.08.2005, 2 Ss OWi 546/05

 

Es ist fehlerhaft, wenn das Amtsgericht eine Zeitverzögerung allein aus dem Grunde unberücksichtig lässt, weil der Betroffene uneinsichtig war und seine prozessualen Rechte wahrnimmt. Verfahrensverzögerungen die entstehen, weil der Betroffene seine Recht wahrnimmt, sind nicht vom Betroffenen zu vertreten.

 

8.12. Zeitpunkt des Vortragens der Gründe für ein Absehen vom Fahrverbot

OLG Hamm, Beschluss vom 20.05.2005, 2 Ss 108/05 = VA 2005, 160 = VRS 109,138

 

Von der Anordnung eines Fahrverbotes kann gemäß § 4 Abs. 4 BKatVO in Einzelfällen abgesehen werden, wenn der Sachverhalt zugunsten des Betroffenen so erhebliche Abweichungen vom Normalfall aufweist, dass die Annahme eines Ausnahmefalles gerechtfertigt ist und die Verhängung des Fahrverbots trotz der groben bzw. beharrlichen Pflichtverletzungen unangemessen ist. Hierbei kann auch das Vorliegen erheblicher Härten oder einer Vielzahl für sich genommener gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände ausreichen. Nicht ausreichend ist es, wenn das Amtsgericht feststellt, dass einschlägige Vorbelastungen schon einige Zeit zurückliegen.

 

Die Möglichkeit vom Fahrverbot abzusehen, ist nur gegeben, wenn rechtzeitig seitens des Betroffenen Umstände vorgetragen werden, die ein Absehen rechtfertigen. Ein Vortrag in der Rechtsbeschwerdeinstanz ist verspätet und kann nicht mehr berücksichtigt werden.

 

8.13. Parallelvollstreckung eines Fahrverbotes

 

Die Parallelvollstreckung ist möglich, § 25 Abs. 2a S. 2 StVG gilt nicht, wenn ein Fahrverbot nach § 25 StVG mit einer Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 zusammentrifft.[52] Dies gilt auch nicht, wenn das Fahrverbot mit einer sofort vollziehbaren Verwaltungsanordnung zusammentrifft.[53]

 

Verlust des Führerscheins

AG Neunkirchen, Beschluss vom 26.01.2005, 19 Owi 6/05 = zfs 2005, 208

 

Hat der Betroffene seinen Führerschein nach Rechtskraft der ein Fahrverbot ansprechenden Entscheidung verloren, ist für den Beginn der Verbotsfrist der Tag des Verlustes maßgebend.

 

Die Regelung des § 25 Abs. 5 StVG setzt erkennbar voraus, dass der Betroffene im Besitz seines Führerscheins ist. Eine gesetzliche Regelung für den Fall, dass der Verurteilte nicht mehr im Besitz des Führerscheins ist, ist nicht ausdrücklich getroffen worden. § 463b Abs. 1 StPO bestimmt, dass ein Führerschein, der nicht freiwillig herausgegeben wird, der aber gem. § 44 StGB amtlich zu verwahren ist, beschlagnahmt werden kann. Nach Abs. 3 dieses Paragraphen hat der Verurteilte auf Antrag der Vollstreckungsbehörde eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib des Führerscheins abzugeben. Entsprechende Regelungen sieht § 25 StVG im Abs. 2 und Abs. 4 vor. Tritt der Verlust des Führerscheins erst nach Rechtskraft ein, ist der Beginn der Verbotsfrist mit dem Tag des Verlustes gleichzusetzen – dieses Ereignis ist der Abgabe gleichzustellen, denn mit dem Verlust wird die amtliche Inverwahrgabe  faktisch unmöglich.

 

9. § 29 StVG  Das VZR

 

9.1. Verwertungsverbot

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.06.2005, 3 Ss 65/05 = zfs 2005, 411

 

Das Verwertungsverbot für eine tilgungsreife Entscheidung entfällt nur, wenn eine neue Verurteilung während der Überliegefrist eingetragen wird.

 


 

9.2. Mitteilung der Justizbehörde

OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.08.05, 4 VAs 12/05

 

Die Mitteilung der Staatsanwaltschaft an das Kraftfahrtbundesamt nach Mistra können im Rechtsweg nach §§ 23 ff EGGVG überprüft werden. Eine Ausnahme besteht allein, wenn die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 S. 2 EGGVG gegeben sind.

 

Der Antragsteller wurde wegen Fälschung technischer Aufzeichnungen zu einer Geldstrafe verurteilt. Er hatte die Uhr an dem EG-Kontrollgerät verstellt und so versucht, eine ausreichende Lenkzeit vorzutäuschen. Auf Grund der Mitteilung des Amtsgerichts wurden dem Betroffenen fünf Punkte eingetragen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde vom Oberlandesgericht zurückgewiesen. Nach § 22 Abs. 1 S. 2 EGGVG wird die Rechtmäßigkeit der Mitteilung durch das erkennende Gericht überprüft.

 

9.3. Umfang der Berücksichtigung

Rechtsüberholen und Abbremsen, zahlreiche Eintragungen

AG Lüdinghausen, Urteil vom 12.04.2005, 9 Ds 81 Js 22114/04 – 24/05 = NZV 2005, 332

 

Der Betroffene fuhr auf der Autobahn mit 140 bis 160 km/h, überholte recht und setzte sich in zwei Fällen anschließend von die überholten Pkws.

 

Feststellungen, die eine Straßenverkehrsgefährdung oder eine Nötigung mit Sicherheit beweisen ließen, konnte nicht festgestellt werden. Das Amtsgericht verhängte aufgrund der Voreintragungen gegen den Betroffenen zwei Geldbußen von jeweils 120,- € sowie ein Fahrverbot von drei Monaten. Es nahm in beiden Fällen eine beharrliche und grobe Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers an. Im Verkehrzentralregister waren acht Voreintragungen, die letzte wenige Tage vor der Hauptverhandlung vorhanden. Sechs Voreintragungen weisen im Rahmen der Rechtsfolge die Festsetzung eines Fahrverbotes auf, sodass der Angeklagte ohne Weiteres als beharrlicher Wiederholungstäter anzusehen ist.

 

10. Rückwärtsfahren § 9 Abs. 5 StVO

Thüringer OLG, Beschluss vom 01.02.05, 1 Ss 80/04 = Zfs 2005, 366 = NZV 2005, 432 = NStZ–RR 2005, 183 = DAR 2005, 466

 

Es liegt kein Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO vor, wenn beim Rückwärtsfahren auf der Fahrbahn ein am Fahrbahnrand geparktes Fahrzeug beschädigt wird. Der Normzweck des § 9 Abs. 5 StVO besteht darin, denn fliesenden Verkehr zu schützen. Aus diesem Grunde wurde das Busgeld von 60,00 € auf 35,00 € ermäßigt.

 

Rückwärtsfahren

OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.05.2004, 1 Ss 182/04 = NStZ – RR 2005, 24 = NJW 2004, 2255 = NJW 2005, 425 = NZV 2004, 420

 

Aus einer Parkbucht rückwärts fahren erfordert nicht die erhöhte Rücksichtspflicht des § 9 Absatz 5 StVO.

 


 

11. Handy § 23 Abs. 1a StVO

OLG Hamm, Beschluss vom 06.07.2005, 2 Ss OWi 177/05= VRS 109, 129 = NZV 2005, 548

 

Die Frage der Benutzung eines Mobiltelefons im Sinne von § 23 Abs. 1 a StVO wird alleine danach beurteilt, ob der Fahrer hierbei das Mobiltelefon in der Hand hält oder nicht. Unter der Benutzung im Sinne von § 23 Abs. 1 a StVO ist jegliche Nutzung eines Mobiltelefons zu verstehen. Auch das Blicken auf das Display zum Zwecke der Feststellung der Urzeit reicht aus, um eine Nutzung anzunehmen.

 

Handy

OLG Köln, Beschluss vom 23.08.2005, 83 Ss Owi 19/05 = NZV 2005, 547

 

De Betroffene wurde zu einer Geldbuße von 40,- € verurteilt. Er hatte mit der Rechtsbeschwerde, die zugelassen wurde, Erfolg. Er hatte sich dahingehend eingelassen, dass er das ausgeschaltete Handy vom einem Ablagefach, wo es „rappelte“ in die Mittelkonsole gelegt hat, um die Störung zu unterbinden. Dies ist nicht bußgeldbewährt. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt, sofern er zu diesem Zweck das Gerät aufnimmt oder hält. Dabei schließt der Begriff der Benutzung nach dem allgemeinen Sprachverständnis einerseits die Inanspruchnahme sämtlicher Bedienungsfunktionen ein. Er umfasst also nicht nur das Telefonieren, sondern auch andere Formen der bestimmungsgemäßen Verwendung. Dementsprechend heißt es in der Gesetzesbegründung, dass neben dem Gespräch auch das Versenden von Kurznachrichten oder das Abrufen von Daten im Internet verboten ist. Dies kann aber nicht auf jedes „in der Hand halten“ ausgedient werden.

 

Mobiltelefon

Thüringerisches OLG, Beschluss vom 06.09.2004, 1 Ss 138/04 = DAR 2005, 228

 = NStZ-RR 2005, 23

 

Die verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt wird regelmäßig nur vorsätzlich begangen. Eine Erhöhung der Regelgeldbuße wegen vorsätzlicher Begehensweise kommt deshalb nicht in Betracht. Das Amtsgericht hatte den Betroffenen wegen vorsätzlichen Verstoßes zu einer Geldbuße von 60 € verurteilt. Auf die Rechtsbeschwerde wurde die Geldbuße auf 30 € herabgesetzt.

 

Parkverstoß

OLG Hamm, Beschluss vom 27.01.2005, 3 Ss (OWi) 49/05 = DAR 2005, 523

 

Gebots- und Verbotszeichen im Straßenverkehr müssen aus sich heraus deutlich erkennbar und ohne weiteres verständlich sein. Es kann von einem Kraftfahrzeugführer nicht verlang werden, dass er aufgrund äußerer Umstände (Ausformung der gekennzeichneten Fläche) zusätzliche Überlegungen zu dem möglichen Regelungsinhalt eines Verkehrsschildes anstellt. Wie auch sonst bei Verbotszeichen muss der Geltungsbereicht des Verbots klar erkennbar sein. Demgemäß ist für die Zuordnung von Zusatzschildern zu Verkehrszeichen anerkannt, dass diese nur Verbindlichkeit entfalten, wenn sie klar, eindeutig und widerspruchsfrei sind. Entsprechendes muss auch für Parkmarkierungen, insbesondere für eine zwischen zwei gekennzeichneten Parkflächen liegende Zwischenfläche (Restfläche) in Verbindung mit einem das Parken gestattendem Zusatzschild gelten. Dies gilt insbesondere für das Halteverbotszeichen „außerhalb gekennzeichneter Flächen“. Auf so genannten Restflächen neben Parkmarkierung ist das Parken erlaubt, soweit es weder belästigend, behindern oder gefährdend ist.

 

Schrittgeschwindigkeit

OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.05.2005, 1 Ss OWi 86 B/05 = DAR 2005, 570

 

Schrittgeschwindigkeit wird nach überwiegender Auffassung der Gerichte als eine Nettogeschwindigkeit von 7 km/h aufgefasst.

 

StVZO

 

Rote Kennzeichen 94. StVZO Ausnahmeverordnung - Oldtimer

OLG Dresden, Beschluss vom 01.06.2005, Ss (OWi) 213/05 = VRS 109, 136 = DAR 2005, 522

 

Eine Fahrt mit einem Oldtimer, das mit einem roten Kennzeichen aufgrund der 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO versehen ist, dient nicht der Wartung, wenn die Fahrt zu dem ausschließlichen Zweck durchgeführt wird, das Fahrzeug zu betanken. Der Betroffene befuhr mit einem roten Kennzeichen S mit einem Oldtimer. Er war ausschließlich auf dem Weg zum Tanken.

 

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen Inbetriebnahme eines nicht zugelassenen Fahrzeuges zu einer Geldbuße von 50,00 Euro verurteilt. Die Rechtsbeschwerde blieb ohne Erfolg. Eine gesetzliche Definition dessen was Wartung ist, liegt noch nicht vor. Das Betanken eines Fahrzeuges gehört hierzu jedoch nicht.

 

Fahrtenschreiber - Schausteller

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.10.2004, 2 Ss 148/03 = NStZ - RR 2005, 90

 

Ein Warenverkäufer ist grundsätzlich auch dann kein von der Pflicht sein Fahrzeug mit einem Fahrtenschreiber auszurüsten, befreiter Schausteller im Sinne von Artikel 4 Nummer 9 VO (EWG) 3821/85, wenn er auf Volksfesten, Jahrmärkten etc. tätig wird. Er ist allenfalls dann ein Schausteller, wenn bei seiner Tätigkeit der Unterhaltungswert durch die Art des Anbietens der Waren und durch die Aufmachung des Verkaufstandes im Vordergrund steht.

 

Das Amtsgericht verurteilte ihn zu einer Geldbuße von 100 € die Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg.

 

Fahrradrikscha

OLG Dresden, Beschluss vom 11.10.2004, Ss OWi 460/04 = NStZ-RR 2005, 24

 

Ein mehrspuriges, dreirädriges Fahrradtaxi ist kein Fahrrad im Sinne von § 21 Absatz 3 StVO.

 

Das Amtsgericht hatte den Betroffenen wegen Verstoßes gegen die Vorschriften der Personenbeförderung zu einer Geldbuße von 5 € verurteilt. Die Rechtsbeschwerde führte zum Freispruch.

 


 

VIII. ergänzende Anmerkungen

 

1. Begriff des Fahrzeuges im Sinne der StVO: Fahrzeuge sind unter anderem auch Pferdefuhrwerke, die mit Zügel und Bremsen bedient werden, dagegen nicht Reiter, Viehtreiber, Schubkarren, Kinderfahrräder, Rollstühle die geschoben werden.

 

2. Verwaltungsrecht

 

2.1. Verbot Rad zu fahren

VG Neustadt, Beschluss vom 16.03.2005, 3 L 372/05 NW = VA 2005, 123

 

Ein Radfahrer ist mehrfach betrunken Fahrrad gefahren, eine MPU wollte der Fahrradfahrer nicht ablegen. Die Verwaltungsbehörde hat daher zu Recht gem. §§ 3 Abs. 1 S. 1 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 FeV dem Verkehrsteilnehmer das Rad fahren untersagt.

 

2.2. FeV - Mofa

Hamburgerisches OVG, Beschluss vom 20.06.2005, 3 Bs 72/05 = VRS 109, 210

 

Gelegentlicher Cannabis-Konsum kann grundsätzlich, wenn einer der in Nr. 9.2.2. der Anlage 4 der FeV genannten weiteren Umstände vorliegt, wie etwa die fehlende Trennung von Konsum und Fahren, die Nichteignung begründen, ein erlaubnisfreies Kraftfahrzeug, insbesondere ein Mofa, zu führen.

 

2.3. Einmalige Einnahme von Cannabis

Hamburgisches OVG, Beschluss vom 23.06.2005, 3 Bs 87/05 = VRS 109, 214

 

Schon die einmalige Einnahme von Cannabis genügt für eine „gelegentliche Einnahme“ im Sinne vom § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV.  Gelegentlich ist jede Einnahme, die hinter regelmäßiger Einnahme zurückbleibt. Die Fahrerlaubnisbehörde darf nach § 14 FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einschließlich eines Drogenscreenings anordnen, wenn der Betroffene unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hat, selbst wenn dies der einzige Drogenkonsum war.

 


 

3. Versicherungsrecht

 

Fahruntüchtigkeit Drogen

Nach derzeitigem Stand der Wissenschaft gibt es keinen allgemeinen gesicherten Grenzwert, bei dem nach Drogenkonsum eine absolute Fahruntüchtigkeit festgestellt werden kann. Ein Leistungsausschluss nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AUB 94 kommt daher nur in Betracht, wenn Ausfallerscheinungen eine relative Fahruntüchtigkeit festgestellt werden kann.

 

4. JVEG

 

Zeugengebühren

AG Karlsruhe, Beschluss vom 18.04.05, 7 Owi 554/04 = SVR 2005, 195

 

Zeugen, die von der Verwaltungsbehörde schriftlich in Anspruch genommen werden, haben Anspruch auf Zeugenentschädigung. Hierbei ist ein Betrag bei minimalen Aufwand von 10,00 € ausreichend.

 

 

 


 

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[1] NJW 2004, 43 = NStZ 2004, 159

[2] So auch BGH St 36, 259

[3] Ebenso LG Bremen, Beschluss vom 17.03.2005, 516 Qs 59/05 = NZV 2005, 434= VRS 108, 426: „In solchen Fällen liegt es eher fern, dass die Fahrerlaubnis entzogen wird, ein Anlass für eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis besteht daher nicht.“

 

[4] BGHSt 41, 482

[5] OLG Düsseldorf, DAR 2000, 367

[6] OLG Karlsruhe, VRS 19, 262

[7] BayObLG DAR 2002, 79

[8] OLG Köln, NZV 1997, 318

[9] OLG Hamm, NJW 1970, 2075; OLG Köln, NJW 1997, 2056

[10] BayObLG, NJW 1995, 2646; Allerdings verneinend OLG Naumburg, NZV 1998, 163

[11] § 53 Abs. 2, 46 Abs. 1 u. 4 OWiG in Verbindung mit § 81a StPO

[12] Siehe u.a. Janiszewski, Straßenverkehrsrecht 18. Auflage, Rn. 40 zu § 316 StGB

[13] BGA NZV 1990, 104 ff.

[14] Siehe auch Lippert VD 2005, 179

[15] OLG Hamm, VRS 47, 467

[16] BayObLG, VRS 50, 392

[17] OLG Hamm, VRS 51, 63

[18] OLG Köln, VRS 53, 450

[19] OLG Koblenz, VRS 71, 145

[20] OLG Düsseldorf, VRS 73, 387

[21] OLG Zweibrücken, VRS 105, 144 = DAR 3003, 281

[22] OLG Hamm, VRS 29, 62; OLG Hamm, VRS 60, 50; OLG Hamm NZV 1999, 220

[23] Thüringer OLG NZV 1999, 478

[24] so auch OLG Hamm NZV 1994.

[25] OLG Hamm Beschluss vom 09.01.2001 3 Ss OW 899/00; OLG Hamm Beschluss vom 04.10.2004, 4 Ss OW 607/04

[26] Nach OLG Celle, zfs 2005, 314 ist bereits bei einer Geldbuße von mehr als 100 € nicht mehr von einer geringfügigen Geldbuße ausgegangen.

[27]  So auch OLG Frankfurt ZFS 2004, 282 ;OLG Köln VRS 97,381. 100 Euro; OLG Düsseldorf VRS 97,214 oder 35 Euro OLG Oldenburg VRS 79,375; OLG Karlsruhe NSTZ 1988, 137.

[28] OLG Hamm, Beschluss vom 17.05.2005, 1 Ss OWi 244/05

[29] OLG Köln, VRS 98, 207

[30] OLG Düsseldorf, VRS 92, 342

[31] BayObLG DAR 2001, 371; OLG Hamm VRS 107, 124

[32] siehe auch BGHst 36, 241

[33] Beispiel: Ende der Einlegungsfrist 4. Oktober, Beginn der Begründungsfrist 5. Oktober, Ende mit Ablauf des 5. November

[34] So auch Thüringisches OLG, Beschluss vom, 12.10.2004, 1 Ss 208/04 = NZV 2005, 383, OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.01.2005, 2 Ss (OWi) 200 Z/04 = NZV 2005, 651

[35] BGH VRS 94, 227; BGHSt 43, 214

[36] Siehe auch AG Stuttgart, ZfS 2002, 355; Nobis, DAR 2002, 299; Steffens StraFo 2002, 222 – andere Ansicht OLG Stuttgart, NZV 2002, 574; OLG Brandenburg VA 2004, 56.

 

[37] S. a. Rössing u.a.: Standards für die anthropologische Identifikation lebender Personen NStZ 1999, 230

[38] OLG Düsseldorf, NZV 1993, 405

[39] 241 – 241.2 BKatV

[40] Schöch in Berghaus/Krüger, Cannabis im Straßenverkehr 1998, 217 ff.

[41] Bundesverfassungsgericht NJW 1994, 1577 = NStZ 1994, 397 = Strafverteidiger 1994, 295

[42] abgedruckt in BA 2005, 160

[43] so auch OLG Zweibrücken, DAR 2005, 408; Hentschel NJW 2005, 641

[44] S. BA 2005, 160

[45] Nach OLG Celle, zfs 2005, 314 ist bereits bei einer Geldbuße von mehr als 100 € nicht mehr von einer geringfügigen Geldbuße ausgegangen.

[46] OLG Naumburg, DAR 1997, 30

[47] OLG Düsseldorf, VRS 91, 296

[48] OLG Hamm, NJW 1996, 2437, anders aber OLG Hamm, DAR 2002, 229

[49] OLG Köln, NZV 1995, 119

[50] OLG Zweibrücken, zfs 1997, 196

[51] OLG Düsseldorf, VM 1976, 27

[52] OLG Dresden, NZV 1999, 432; OLG Hamm, NZV 2002, 44

[53] OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.02.2004, 1 Ss 2001/04

horizontal rule

 [WF1]Z 1

Kriterien der Strafzumessung

 [WF2]Z2

Jugendstrafrecht

 

 [WF3]Z 3

Strafbefehl

 [WF4]Z 4

Durchsuchung

 [WF5]Z 5

Vorläufige Entziehung

 [WF6]Z 6 Belehrung

 [WF7]Z 7

 

Stand: 05. Oktober 2009