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Entscheidungssammlung zum Recht der Strafzumessung

Diebstahl geringwertiger Sachen 

OLG Oldenburg, 01. Strafsenat

Beschluss, Ss 266/08

28.07.2008

Kein Sachgebiet eingetragen

StGB § 248a, STGB § 46, StGB § 38 Abs 2

Liegt bei einem Diebstahl der Wert der Beute nicht über 1/3 des Höchstwertes einer geringwertigen Sache im Sinne von § 248a StGB (derzeit nach ständiger Rechtsprechung des Senats 30 €), so ist für dieses Bagatelldelikt eine Freiheitsstrafe über der gesetzliche Mindeststrafe von 1 Monat auch dann nicht mehr schuldangemessen, wenn in der Person des Angeklagten besondere Straferschwerungsgründe liegen.

Entziehung der Fahrerlaubnis

§ 69 StGB dient nicht der allgemeinen Verbrechensbekämpfung. Es reicht daher nicht, um eine charakterliche Ungeeignetheit festzustellen, dass der Täter das Fahrzeug zur Begehung von Straftaten benutzte. Es ist vielmehr bei der Benutzung eine Gefährdung des Straßenverkehrs erforderlich.

BGH 4 StR 399/02, 22.10.2002
BGH 4 StR 406/02 05.11.2002   
 
Diesen Entscheidungen schließ sich das OLG Koblenz:
in dem Beschluss vom 4.3.2003 1 Ss 45/03
 
Ein Erfahrungssatz, dass jeder Täter, der wie der Angeklagte Betäubungsmittel in einem Kraftfahrzeug transportiert, deshalb zu besonders
riskanter Fahrweise entschlossen ist, um sich im Zweifel auch um den Preis der Gefährdung anderer durch Flucht einer Feststellung zu entziehen, besteht in dieser Allgemeinheit nicht. Nach den Urteilsfeststellungen ist der Angeklagte kein Betäubungsmittelkonsument und kann folglich bei den Fahrten nicht unter Drogeneinwirkung gestanden haben. Sonstige Umstände, die auf eine Bereitschaft des Angeklagten, Verkehrssicherheitsinteressen zu vernachlässigen, schließen lassen, sind ebenfalls nicht hervorgetreten.
und das OLG Hamm 11.6.2003, 4 Ss 1140/02 an:
 
Zwar ist § 69 Abs. 1 StGB nicht nur bei Verkehrsverstößen, sondern grundsätzlich
auch bei sonstigen strafbaren Handlungen anwendbar, sofern sie im Zusammenhang
mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges begangen worden sind und sich daraus die
mangelnde charakterliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt. Dieser -
verkehrsspezifische - Zusammenhang ist aber nur gegeben, wenn durch das
Verhalten des Täters eine erhöhte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer eintritt. Der
Anlasstat müssen konkrete Hinweise dafür zu entnehmen sein, dass der Täter bereit
ist, seine kriminellen Ziele über die im Verkehr gebotene Sorgfalt und
Rücksichtnahme zu stellen. Diese Annahme erfordert im Rahmen einer umfassenden Gesamtwürdigung eine nähere Begründung. Allein der Umstand, dass der Täter ein Kraftfahrzeug zur Begehung von Straftaten benutzt, begründet keine Regelvermutung für seine charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Hinreichende Feststellungen zu einem derart verkehrsspezifischen Zusammenhang hat die Strafkammer nicht getroffen. Auch sonstige Umstände, die zum Zeitpunkt des Urteils auf eine Ungeeignetheit des Angeklagten hätten schließen lassen können, sind, nachdem dieser nach den Feststellungen des Landgerichts keine Drogen mehr konsumiert, nicht ersichtlich.
 
Anders allerdings der 1. Strafsenat in seiner Entscheidung von 14.05.2003 1 StR 113/03:
 
Der Senat hält an der Rechtsprechung fest, wonach für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 StGB wegen einer Straftat aus dem Bereich der sog. allgemeinen Kriminalität ein verkehrsspezifischer Gefahrzusammenhang nicht ausdrücklich festgestellt werden muß.
 

Vermögensstrafe

Die Verhängung eiern Vermögensstrafe gem. § 43a StGB ist verfassungswidrig 

BVerfG 2 BvR 794/95 v. 20.03.2002 

Gesamtstrafe

Der erkennende Richter hat kein Wahlrecht und keine Entscheidungsfreiheit: liegen die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB vor, muss er eine Gesamtstrafe bilden – er  kann den Mandanten nicht auf die nachträgliche Beschlussfassung nach § 406 StPO verweisen. Dies hat nicht nur prozessökonomische Gründe, sondern auch die Erkenntnismöglichkeiten in der Hauptverhandlung sind bessere als in einem nachträglichen Beschlussverfahren.

BGH 4 StR 332/02 vom 24.10.2002

Härteausgleich

Kann aufgrund der Zäsurwirkung von Vorverurteilungen eine Gesamtstrafe nicht gebildet werden, oder ist die Bildung einer Gesamtstrafe nicht möglich, weil in der Vorverurteilung zwar eine Gesamtstrafe ausgeworfen wurde, es aber versäumt wurde Einzelstrafen zu bilden, so muss ein Härteausgleich vorgenommen werden.

BGH 2 StR 401/02 vom 24.10.2002

Maßregelvollzug

Maßregelvollzug und konkrete Behandlungsprognose
§ 64 n.F. StGB
 
Mangelhafte oder fehlende Sprachkenntnisse dürfen bei der Unterbringungsanordnung berücksichtigt werden (Aufgabe von BGHSt 36, 99).
BGH, Urteil vom 18.12.07 – 1 StR 411/07

 

Zäsur

Die Praxis der Gericht, bei Vorverurteilungen eine Zäsur dahingehend anzunehmen, dass mit Taten, die nach der Vorverurteilung begangen wurden, keine Gesamtstrafe gebildet werden kann, entspricht dem einfachen Recht und verstößt nicht gegen die Verfassung

BVerfG 2 BvR 2324/84, v. 07.05.1999

Geringwertiges Diebstahlgut

OLG Oldenburg, 01. Strafsenat, Beschluss vom 5.6.2008, Ss 187/08

Die Bestrafung eines Diebstahls von Lebensmitteln im Wert von 5 € mit 4 Monaten Freiheitsstrafe ist auch bei einem vielfachen Wiederholungstäter nicht mehr schuldangemessen, weil damit angesichts des geringen Tatunrechts den täterbezogenen Strafzumessungserwägungen eine unvertretbar große Bedeutung eingeräumt wird.

 

 

Stand: 05. Oktober 2009