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Kriterien

 

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II Die Kriterien der Strafzumessung

 

(Auszug aus dem Handbuch, teilweise gekürzt und mit ... versehen)

 

Ausgangpunkt der Überlegungen ist zum einen die Aufzählung in § 46 StGB  - zum anderen aber für den Verteidiger der Mandant. Gerade im diesem Bereich kann der Verteidiger über den besten Zugang zu Tatsachen, die Gegenstand des Verfahrens werden sollen und müssen. Er kann eruieren: Welche Beweggründe und Ziele hatte der Mandant? Kann sein Handeln aufgrund der Gesamtumstände im Hinblick auf Tat und Tatpersönlichkeit zumindest nachvollziehbar erklärt werden. Gab es psychische Ausnahmesituation, gruppendynamische Einflüsse, finanzielle Notlage, die von dem Mandanten nicht selbst verschuldet war. Die Strafzumessungstatsachen sind der Beweisführung nach den Regeln der STPO zugänglich. Sinnvoll ist es diese Umstände bereits im Laufe der Hauptverhandlung, belegt durch Dokumente oder Zeugnisse einzuführen [1].

 § 46 StGB bestimmt als Grundlage der Strafzumessung die Schuld des Täter und bestimmt, dass die Auswirkungen der Strafe auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft auch ein wesentlicher Maßstab für die Strafzumessung sein soll. Die Umstände, die seitens des Gerichts zu berücksichtigen sind, benennt das Gesetz in § 46 Abs. 2 StGB: 

bulletdie Beweggründe und die Ziele des Täters,
bulletdie Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille
bulletdas Maß der Pflichtwidrigkeit
bulletdie Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,
bulletdas Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
bulletsein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wieder gutzumachen,
bulletsowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

 Ob darüber hinaus, die Strafzwecke oberste Grundlage für die Zumessung einer Strafe die Strafzwecke sind, ist umstritten.[2] Dies wäre jedoch eine Abweichung von Gesetz, jedenfalls wenn damit Wertungen ermöglicht werden sollen, die nicht zur beispielhaften Aufzählung des Gesetzes passen. In der forensischen Realität spielt diese Diskussion jedoch keine Rolle, denn der Rahmen der §§ 46 ff. StGB ist weit gefasst und lässt dem Tatrichter ausreichend Raum.

 § 46 StGB benennt die Elemente und Kriterien, die vom Gericht zu beachten sind, wenn der individuelle Strafrahmen, der für die festgestellte Tat angemessen erscheint, bestimmt ist. Der erkennende Richter muss innerhalb dieses individuellen Strafrahmen (Spielraum) die angemessene Strafe finden. Hierbei sind die Umstände der Tat sowie die Persönlichkeit des Beschuldigten zu würdigen. Die Kriterien des § 46 StGB sind auch für den Verteidiger sinnvoller Merkpunkte, die er für den Aufbau eines Plädoyers zur Diskussion der Strafzumessung abarbeiten kann.

Die Kriterien des § 46 Abs. 2 StGB sind eine beispielhaft Aufzählung, kein abschließender Regelkatalog. Sämtliche Elemente sind durch Zumessungstatsachen in die auf Wandlung einzuführen und auch der Beweisaufnahme zugänglich (Kindhäuser § 46 Rdnr. 32).

 

Die Beweggründe

 ...

 Die Gesinnung

 

....

Der aufgewendete Wille

 

...

 

Das Maß der Pflichtwidrigkeit

 

....

 

Die Art der Tatausführung

Maßgebliche Kriterien für die Zumessung einer Strafe sind die zu Tage getretenen Tatmodalitäten und die Beziehungen zwischen Täter und Opfer. Strafmildernd kann sich auswirken, wenn der Mandant sehr spontan und oder Überlegungen gehandelt hat.[3] Strafschärfend wird berücksichtigt, wenn eine lange und intensive Planung der Tat vorausgegangen ist, mehrerer Täter planvoll zusammengearbeitet haben und die Tat brutal und rücksichtslos ausgeführt wurde. Auch hier muss Verteidiger aber genau darauf achten, dass Tatbestandsmerkmale von Regelbeispielen nur zur Verschiebung des Strafrahmens und nicht noch einmal bei der Strafzumessung schärfend berücksichtigt werden. Einer weiteren Bewertung diese Tatsachen muss er nachdrücklich widersprechen. Hat das Gericht aber trotz Vorliegen eines Regelbeispiels einen besonders schweren Fall aufgrund einer Gesamtschau verneint, ist in dieser Zumessungstatsache nicht verbraucht und kann bei der Bestimmung der Strafe innerhalb des individuellen Strafrahmens (Spielraum) berücksichtigt werden.

 

Die Folgen der Tat

Die Auswirkungen und Folgen einer Tat werden dem Mandanten nur zugerechnet, soweit sie direkte Folgen der Tat sind oder soweit sie vorhersehbar waren,[4] dabei ist unter Umständen auf den Erkenntnishorizont des Beschuldigten abzustellen.[5]

 

Das Vorleben

Strafmindernd ist ein Vorleben ohne Vorstrafen[6]. Dies ist nicht selbstverständlich sondern von dem Tatrichter zu werten[7]. Strafmildernd ist auch unter Umständen die bisherige Lebensleistung eines Mandanten zu berücksichtigen, insbesondere wenn er in der Vergangenheit in besonderem und außergewöhnlichem Umfang sozial Nützliches geleistet hat und die angeklagte Tat ein einmaliges Versagen darstellt.[8] Strafschärfend sind Vorstrafen, insbesondere wenn sich hieraus eine rechtsfeindliche Lebenseinstellung ergibt oder aufgrund zahlreicher einschlägiger Vorstrafen eine Unbelehrbarkeit ablesen lässt. Zum Nachteil des Angeklagten gewertete Vorbelastungen sind im Urteil in nachprüfbarer Weise mitzuteilen [9]. Die bloße Bezeichnung des Angeklagten als mehrfach vorbestraft reicht nicht aus.

 

Die persönlichen Verhältnisse

Hierbei werden die Familienverhältnisse, die soziale Entwicklung, Alter sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse gewertet. Die wirtschaftlichen Verhältnisse sind natürlich für die Bestimmung der Höhe eines Tagessatzes bei einer Geldstrafe von Bedeutung,[10] aber auch in Zusammenhang mit Nebenentscheidungen für eine Beurteilung der Wirkung des "Gesamtübels" ; z.B. die Einziehung eines PKW, der einem Mandanten gehört, der Sozialhilfe oder Arbeitslosenunterstützung bezieht, trifft diesen deutlich härter als die Einziehung eines Fahrzeugs bei einem Millionär.

 

Das Verhalten nach der Tat

 

...

 

Sonstige Zumessungstatsachen

Die Aufzählung des § 46 Abs. 2 StGB ist nicht erschöpfend, zahlreiche anderen Umstände können vom Tatrichter berücksichtigt werden. Strafmildernden sind z. B. 

bulletbesondere Strafempfindlichkeit und Haftempfindlichkeit, die z. B. durch eine Haftpsychose zum Ausdruck kommt[11]
bulletnur noch kurze Lebenserwartung[12]
bullethohes Alter [13], Erkrankungen [14].
bulletberufliche obligatorische Disziplinarmaßnahmen [15]
bulletMitverschuldens des Geschädigten[16], dies kann z. B. der Fall sein, wenn der verletzte bzw. getötete  Beifahrer mitgezecht hat und die Alkoholisierung des Fahrers kennt[17], das Moped hinten nicht beleuchtet war[18], oder der Mitfahrer zum Trinken aufgefordert hat[19]
bulletauch sehr langsames Trinken und entsprechend niedrige BAK wirkt sich strafmindernd aus[20]
bulletüberlange Verfahrensdauer[21] und Verfahrensverzögerungen [22].

 Auch berufliche Konsequenzen sind bei der Strafzumessung zu beachten und strafmildernd zu werten z. B. Verlust des Arbeitsplatzes oder erhebliche Nachteile[23] und Verlust der sozialen Stellung [24].

 Strafschärfend kann sein:  

bulletder Beruf des Verkehrsteilnehmers, so wenn er Straßenbahnfahrer, Busfahrer oder Taxifahrer ist, bei vorsätzlicher Tatbegehung[25]
bulletbesonders hohe BAK-Konzentration[26]
bulletTrinken bei Fahrbereitschaft[27]

Täter-Opfer-Ausgleich

Gemäß § 46 a StGB ist Schadenwiedergutmachung ein besonderer ...


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[1] Dahs Rdnr. 714
[2] Kindhäuser § 46 Rdnr. 3
[3] BGH NJW 86,597
[4] BGH StV 91, 64
[5] Lemke-Küch, Rdnr 98
[6] BGH StV 96, 205; NStZ 88, 70; Detter StraFo 97, 196
[7] BGH NStZ 88, 70
[8] KG VRS 8,43
[9] BGH VRS 63, 469
[10] BGH NJW 69,1725
[11] BGH StV 84, 15
[12] BGH StV 87,101
[13] BGH StV 91, 206
[14] BGH StV 91, 207, BGH NStZ 91, 527
[15] BGH NStZ 82,507
[16] BGH DAR 56, 78; BGH VRS 23, 438
[17] BGH NZV 89, 400
[18] BGH DAR 56, 78
[19] BGH DAR 64, 22
[20] OLG Hamburg VerkMitt 69, 29
[21] BVerfG StV 93,352
[22] BGH NStZ 99, 181
[23] BGH NStZ-RR 98,205
[24] Detter StraFo 97, 195
[25] OLG Saabrücken NJW 74, 1391; OLG Schleswig BA 81, 370
[26] OLG Hamm NJW 77, 1332; OLG Zweibrücken DAR 70, 106
[27] OLG Koblenz VRS 51, 428
 

 

Stand: 05. Oktober 2009