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II Die Kriterien der Strafzumessung (Auszug aus dem Handbuch, teilweise gekürzt und mit ... versehen) Ausgangpunkt der Überlegungen ist zum einen die Aufzählung
in § 46 StGB - zum anderen aber für
den Verteidiger der Mandant. Gerade im diesem Bereich kann der
Verteidiger über den besten Zugang zu Tatsachen, die Gegenstand des Verfahrens
werden sollen und müssen. Er kann eruieren: Welche Beweggründe und Ziele hatte
der Mandant? Kann sein Handeln aufgrund der Gesamtumstände im Hinblick auf Tat
und Tatpersönlichkeit zumindest nachvollziehbar erklärt werden. Gab es
psychische Ausnahmesituation, gruppendynamische Einflüsse, finanzielle Notlage,
die von dem Mandanten nicht selbst verschuldet war. Die Strafzumessungstatsachen
sind der Beweisführung nach den Regeln der STPO zugänglich. Sinnvoll ist es diese Umstände bereits im Laufe der Hauptverhandlung,
belegt durch Dokumente oder Zeugnisse einzuführen [1].
§ 46 StGB bestimmt als Grundlage der Strafzumessung die Schuld des Täter und bestimmt, dass die Auswirkungen der Strafe auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft auch ein wesentlicher Maßstab für die Strafzumessung sein soll. Die Umstände, die seitens des Gerichts zu berücksichtigen sind, benennt das Gesetz in § 46 Abs. 2 StGB:
Ob darüber
hinaus, die Strafzwecke oberste Grundlage für die Zumessung einer Strafe die
Strafzwecke sind, ist umstritten.[2]
Dies wäre jedoch eine Abweichung von Gesetz, jedenfalls wenn damit Wertungen
ermöglicht werden sollen, die nicht zur beispielhaften Aufzählung des Gesetzes
passen. In der forensischen Realität spielt diese Diskussion jedoch keine
Rolle, denn der Rahmen der §§ 46 ff. StGB ist weit gefasst und lässt dem
Tatrichter ausreichend Raum. § 46 StGB
benennt die Elemente und Kriterien, die vom Gericht zu beachten sind, wenn der
individuelle Strafrahmen, der für die festgestellte Tat angemessen erscheint,
bestimmt ist. Der erkennende Richter muss innerhalb dieses individuellen
Strafrahmen (Spielraum) die angemessene Strafe finden. Hierbei sind die Umstände
der Tat sowie die Persönlichkeit des Beschuldigten zu würdigen. Die Kriterien
des § 46 StGB sind auch für den Verteidiger sinnvoller Merkpunkte, die
er für den Aufbau eines Plädoyers zur Diskussion der Strafzumessung
abarbeiten kann. Die Kriterien des
§ 46 Abs. 2 StGB sind eine beispielhaft Aufzählung, kein abschließender
Regelkatalog. Sämtliche Elemente sind durch Zumessungstatsachen in die auf
Wandlung einzuführen und auch der Beweisaufnahme zugänglich (Kindhäuser
§ 46 Rdnr. 32). Die Beweggründe ... Die Gesinnung .... Der aufgewendete Wille ... Das Maß der Pflichtwidrigkeit....
Die Art der TatausführungMaßgebliche
Kriterien für die Zumessung einer Strafe sind die zu Tage getretenen Tatmodalitäten
und die Beziehungen zwischen Täter und Opfer. Strafmildernd kann sich
auswirken, wenn der Mandant sehr spontan und oder Überlegungen gehandelt hat.[3] Strafschärfend
wird berücksichtigt, wenn eine lange und intensive Planung der Tat
vorausgegangen ist, mehrerer Täter planvoll zusammengearbeitet haben und die
Tat brutal und rücksichtslos ausgeführt wurde. Auch hier muss Verteidiger aber
genau darauf achten, dass Tatbestandsmerkmale von Regelbeispielen nur zur
Verschiebung des Strafrahmens und nicht noch einmal bei der Strafzumessung schärfend
berücksichtigt werden. Einer weiteren Bewertung diese Tatsachen muss er nachdrücklich
widersprechen. Hat das Gericht aber trotz Vorliegen eines Regelbeispiels einen
besonders schweren Fall aufgrund einer Gesamtschau verneint, ist in dieser
Zumessungstatsache nicht verbraucht und kann bei der Bestimmung der Strafe
innerhalb des individuellen Strafrahmens (Spielraum) berücksichtigt werden. Die Folgen der TatDie Auswirkungen
und Folgen einer Tat werden dem Mandanten nur zugerechnet, soweit sie direkte
Folgen der Tat sind oder soweit sie vorhersehbar waren,[4]
dabei ist unter Umständen auf den Erkenntnishorizont des Beschuldigten
abzustellen.[5]
Das VorlebenStrafmindernd
ist ein Vorleben ohne Vorstrafen[6].
Dies ist nicht selbstverständlich sondern von dem Tatrichter zu werten[7].
Strafmildernd ist auch unter Umständen die bisherige Lebensleistung eines
Mandanten zu berücksichtigen, insbesondere wenn er in der Vergangenheit in
besonderem und außergewöhnlichem Umfang sozial Nützliches geleistet hat und
die angeklagte Tat ein einmaliges Versagen darstellt.[8]
Strafschärfend sind Vorstrafen, insbesondere wenn sich hieraus eine
rechtsfeindliche Lebenseinstellung ergibt oder aufgrund zahlreicher einschlägiger
Vorstrafen eine Unbelehrbarkeit ablesen lässt. Zum
Nachteil des Angeklagten gewertete Vorbelastungen sind im Urteil in nachprüfbarer
Weise mitzuteilen [9].
Die bloße Bezeichnung des Angeklagten als mehrfach vorbestraft reicht nicht
aus. Die persönlichen VerhältnisseHierbei werden die
Familienverhältnisse, die soziale Entwicklung, Alter sowie die wirtschaftlichen
Verhältnisse gewertet. Die wirtschaftlichen Verhältnisse sind natürlich für
die Bestimmung der Höhe eines Tagessatzes bei einer Geldstrafe von Bedeutung,[10]
aber auch in Zusammenhang mit Nebenentscheidungen für eine Beurteilung der
Wirkung des "Gesamtübels" ; z.B. die Einziehung eines PKW, der
einem Mandanten gehört, der Sozialhilfe oder Arbeitslosenunterstützung
bezieht, trifft diesen deutlich härter als die Einziehung eines Fahrzeugs bei
einem Millionär. Das Verhalten nach der Tat ... Sonstige ZumessungstatsachenDie Aufzählung des
§ 46 Abs. 2 StGB ist nicht erschöpfend, zahlreiche anderen Umstände können
vom Tatrichter berücksichtigt werden. Strafmildernden sind z. B.
Auch
berufliche Konsequenzen sind bei der Strafzumessung zu beachten und
strafmildernd zu werten z. B. Verlust des Arbeitsplatzes oder erhebliche Nachteile[23]
und Verlust der sozialen
Stellung [24]. Strafschärfend
kann sein:
Täter-Opfer-Ausgleich
Gemäß § 46 a StGB ist Schadenwiedergutmachung ein besonderer ...
[1]
Dahs Rdnr. 714
[2] Kindhäuser § 46 Rdnr. 3
[3] BGH NJW 86,597
[4] BGH StV 91, 64
[5] Lemke-Küch, Rdnr 98
[6]
BGH StV 96, 205; NStZ 88, 70; Detter StraFo 97, 196
[7] BGH NStZ 88, 70
[8] KG VRS 8,43
[9] BGH VRS 63, 469
[10] BGH NJW 69,1725
[11] BGH StV 84, 15
[12] BGH StV 87,101
[13]
BGH StV 91, 206
[14]
BGH StV 91, 207, BGH NStZ 91, 527
[15] BGH NStZ 82,507
[16] BGH DAR 56, 78; BGH VRS
23, 438
[17] BGH NZV 89, 400
[18] BGH DAR 56, 78
[19] BGH DAR 64, 22
[20] OLG Hamburg VerkMitt 69,
29
[21] BVerfG StV 93,352
[22]
BGH NStZ 99, 181
[23] BGH NStZ-RR 98,205
[24]
Detter StraFo 97, 195
[25] OLG Saabrücken NJW 74,
1391; OLG Schleswig BA 81, 370
[26] OLG Hamm NJW 77, 1332;
OLG Zweibrücken DAR 70, 106
[27] OLG Koblenz VRS 51, 428
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Stand: 05. Oktober 2009 |