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Strafzumessung
Herrn Rechtsanwalt Dr. Klaus Himmelreich, Köln danke ich für die Anregung zu diesem Buch und die vielen Hinweise und Ratschläge, die ich von ihm in den letzten Jahren erhalten habe
Jeder Strafverteidiger träumt davon, durch eigene Ermittlungen und bessere Sachkunde die Ermittlungen zu beherrschen, durch hervorragende Kenntnisse der Strafprozessordnung, geschickte Befragung von Zeugen, durch ein flammendes Plädoyer das Verfahren herumzureißen und der Gerechtigkeit zum Sieg und dem Mandanten zum verdienten Freispruch zu verhelfen. Gefeiert von den Medien und einer großen Fangemeinde sitzt er abends daheim am Kamin, berichtet der Familie und vielleicht einigen Freunden über die geläufigen Siege und genießt die Früchte seiner Arbeit, Mühen und Erfolge. Die Realität in den Gerichtssälen (und vielleicht auch in einigen Familien) sieht jedoch anders aus. Hat der Staatsanwalt sich in einen Fall verbissen, denkt er nicht an Einstellung, dem Richter scheint gelegentlich Freispruch ein Fremdwort zu sein und dem schüchtern vorgetragenen Plädoyer lauscht nicht einmal mehr der eigene Mandant. Die beteiligten Juristen unterdrücken aus Höflichkeit ein Grinsen, wenn der Verteidiger in aussichtlosen Fällen Freispruch beantragt – die Stammzuhörer sind nicht immer so rücksichtsvoll. Der Mandant will sich beim besten Willen nicht für die akademisch gefestigten Rechtsausführen – er will wissen, was in dem Verfahren „rauskommt“. Das Revisionsgericht interessiert sich offensichtlich immer weniger für die mehr oder weniger geschickt vorbereiteten und vorgetragenen Rügen des formellen Rechts – Erfolg verspricht immer häufiger die Sachrüge, die Strafmaßrevision. An dieser Stelle setzt das Buch an, Strafmaßverteidigung ist das Thema, worauf muss der Verteidiger auch schon bei der Vorbereitung seiner Verteidigung, bei der Entwicklung seiner konkreten Verteidigungsstrategie einrichten, welche Chancen hat seine Revision, wie kann ich mein Plädoyer aufbauen. Neben dem Grundsätzlichen der Strafmaßverteidigung haben wir über das allgemeine Strafrecht auch die Besonderheiten des Verkehrsstrafrechts, des Steuer- und des Betäubungsmittelstrafrechts herausgearbeitet. Ergänzt wird das Buch durch das Internet. Dadurch soll es nicht zu einem „work in progress“ werden, aber das Internet ermöglicht es dem Autor und dem Verlag, Aktualisierungen zeitnah zu verarbeiten, Gerichtsentscheidungen auch nach Abschluss des Manuskripts zu bearbeiten und auch in sinnvoller Weise Gerichtsentscheidungen zu verarbeiten, die nicht in den allgemein zugänglichen Zeitschriften und Entscheidungssammlungen veröffentlicht wurden. Im März 2003 befindet sich dieses Web zum Buch im Aufbau, es sind erst wenige Ergänzungen hinterlegt und eine überschaubare Anzahl von Entscheidungen eingearbeitet, aber bis Mitte des Jahres werden alle Entscheidungen des Buches, zu denen keine Fundstelle angegeben ist, eingearbeitet sein und Nutzer des Buches sind eingeladen, sich an der Gestaltung zu beteiligen: durch Übersendung von Entscheidungen, die wir anonymisiert veröffentlichen können; aber auch Kommentare zu Gedanken des Autors, Besprechungen von Entscheidungen etc. können auf dieser Webseite hinterlegt und dem interessierten Nutzer zur Verfügung gestellt werden. Für Vorschläge sind wir alle offen.
[1] Der Autor ist Geschäftsführer des Anwaltbüros Ferner & Kollegen, Heidelberg, Karlsruhe, Aachen und Koblenz mit derzeit sieben Anwälten. Die gesamte Kanzlei hat sich seit vielen Jahren ganz auf Strafverteidigung spezialisiert: www.ferner.de |
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Stand: 05. Oktober 2009 |